Abtei lung V
E-6861/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A_______, geboren _______,
Niger,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Oktober 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6861/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer den Niger eigenen Angaben zufolge am
11. April 2007 verliess und am 13. Juni 2007 in die Schweiz einreiste,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er am 5. Juli 2007 im Transitzentrum Altstätten zu seinen
Asylgründen summarisch befragt und am 15. November 2007 durch
das BFM angehört wurde,
dass er angab, in seinem Heimatland dem Vorstand der Oppositions-
gruppe (...) anzugehören und Demonstrationen gegen die Regierung
mitorganisiert zu haben,
dass am (...) in (...) eine solche durchgeführt worden sei, bei welcher
die Polizei eingeschritten sei und diverse Demonstranten verhaftet
habe,
dass der Beschwerdeführer jedoch habe entkommen können und sich
nach (...) begeben habe,
dass die Polizei gleichentags sowie am (...) bei ihm zu Hause nach
ihm gesucht habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 – eröffnet am
23. Oktober 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und seine Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer
verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass die Aktenlage darauf hindeute, dass er den Behörden seine
Herkunft zu verheimlichen beabsichtige und er keine Identitätspapiere
einreiche, um den Wegweisungsvollzug zu erschweren,
dass es wenig plausibel erscheine, dass ausgerechnet der Beschwer-
deführer die Aufgabe gehabt haben solle, die Leute in (...) über
mögliche Kundgebungen zu informieren, habe er sich doch seit Jahren
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hauptsächlich in (...) aufgehalten,
dass seine Angaben, die Kundgebungen hätten immer erst nach dem
Freitagsgebet stattgefunden, mit jenen zur letzten, seine Flucht aus-
lösende Kundgebung nicht übereinstimmen würden, da es sich beim
(...) um einen Montag gehandelt habe,
dass weiter auffalle, dass er behaupte, nach der aufgelösten Kund-
gebung von der Polizei zu Hause in (...), (...) gesucht worden zu sein;
zuvor habe er jedoch angegeben, vor dem Wegzug nach (...) im Dorf
(...) gelebt zu haben,
dass schliesslich festzustellen sei, dass er sich am 4. Juli 2008
anlässlich der Einleitung des Gesprächs mit der Fachstelle LINGUA
geweigert habe, ihm auf Arabisch gestellte Fragen zu beantworten,
obwohl er die Sprache offensichtlich ausreichend verstanden habe,
dass diese Ungereimtheiten zum Schluss führten, dass sich der Be-
schwerdeführer auf eine konstruierte Asylbegründung berufe,
dass weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende
politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit
seiner Rückkehr sprechen würden,
dass es nicht Sache der Asylbehörden sei, nach allfälligen hypote-
tischen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn die asylsuchen-
de Person Ihre Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG verletze,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2008
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde sei wieder herzustellen, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie allenfalls um Gewährung einer Nachfrist zur Be-
schwerdeverbesserung ersucht wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
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über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet werden kann,
dass das BFM der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht ent-
zogen hat, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten
ist,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder
Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder
wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit
zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG),
dass Art. 32 Abs. 2 Bst.a und Abs. 3 AsylG, entgegen der Auffassung
in der Beschwerde, gegen keinerlei völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz verstossen (vgl. BVGE 2007/8 E. 6.2),
dass das BFM bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen
auch dann einen Nichteintretensentscheid zu fällen hat, wenn im
Verfügungszeitpunkt bereits 16 Monate seit der Einreichung des Asyl-
gesuchs vergangen sind,
dass vorliegend zufolge der Gesamtumstände keine entschuldbaren
Gründe für die Nichteinreichung von Identitätsdokumenten innert
48 Stunden seit Einreichung des Asylgesuchs ersichtlich sind,
dass insbesondere die Behauptung, wonach dem Beschwerdeführer
seine Identitätskarte in Marokko gestohlen worden sei, stereotyp ist
und nicht geglaubt werden kann,
dass unter den Begriff "Reise- oder Identitätspapier" gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG ausserdem nur fälschungssichere Dokumente und
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Ausweise fallen, welche von den heimatlichen Behörden hauptsächlich
zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind,
dass diese Anforderungen nur Reisepässe und Identitätskarten, nicht
aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie insbesondere
Führer-, Berufs- und Schulausweise sowie Geburtsurkunden erfüllen
(vgl. BVGE 2007/7 E. 6),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar
2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prü-
fung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil
die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie of-
fensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG auf-
weisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass zwar die Argumente des BFM nur teilweise stichhaltig und die
aufgeführten Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerde-
führers nur teilweise zu überzeugen vermögen,
dass jedoch aufgrund seiner unsubstanziierten Angaben, beispiels-
weise hinsichtlich der Situation, in welcher der Entscheid, die Kund-
gebung durchzuführen, gefällt worden sein soll oder hinsichtlich seiner
angeblichen Flucht vor der Polizei, gefolgert werden muss, dass er das
Geschilderte nicht selber erlebt hat und somit die Flüchtlingseigen-
schaft offensichtlich nicht erfüllt,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift an diesen Feststellungen
nichts zu ändern vermögen,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht
(EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht
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zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Aus-
länderin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Her-
kunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzu-
mutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab-
zuweisen ist – da es sich, wie aus den Erwägungen hervorgeht, um
eine offensichtlich unbegründete Beschwerde handelt – und die
Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ ad _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Jonas Tschan
Versand:
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