B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6861/2011
U r t e i l v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. November 2011 / N (…).
E-6861/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein hinduistischer Tamile aus B._______, verliess
Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 23. Dezember 2008 auf dem
Luftweg. Er gelangte am gleichen Tag über den Flughafen Zürich in die
Schweiz und suchte am 24. Dezember 2008 um Asyl nach. Nach der
Kurzbefragung vom 29. Dezember 2008 durch die Kantonspolizei Zürich
wurde er am 7. Januar 2009 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2009 wurde ihm die Einreise zur Prüfung
seines Asylgesuches bewilligt.
Zur Begründung seines Gesuches führte er an, er habe im (…), als er in
C._______ gelebt habe, einen Mann namens D._______ getroffen, den
er von früher her gekannt habe und der bei den LTTE (Liberation Tigers of
Tamil Eelam) gewesen sei. Er selber sei früher einmal aufgefordert wor-
den, für diese zu spionieren, Mitglied sei er jedoch nie geworden.
D._______ habe ihn in der Folge mehrmals besucht, so auch an seinem
Geburtstag. Bei dieser Gelegenheit hätten sie sich in eine Bar begeben,
welche von Leuten der Karuna (Abspaltung von den LTTE) geführt wor-
den sei. Am nächsten Tag habe er erfahren, dass (…) davon erschossen
worden seien. Er habe befürchtet, dass D._______ etwas damit zu tun
habe. Am (…) sei dieser wieder zu ihm gekommen und am nächsten Tag
früh am Morgen mit dem Motorrad weggefahren. Gleichentags habe es
eine Explosion gegeben; er habe erfahren, dass eine Person, deren Be-
schreibung auf D._______ passe, festgenommen worden sei. Als er in
der Folge nach E._______ gegangen sei, um Geld zu holen, habe er ei-
nen Anruf seines Nachbarn erhalten; dieser habe ihm gesagt, dass Leute
der Karuna-Gruppe und der Armee in seinem Haus seien. In der Folge
habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und die nachstehenden Er-
wägungen verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 17. November 2011 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an.
Zur Begründung führte das Bundesamt an, die Vorbringen müssten vor
dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation betrachtet wer-
E-6861/2011
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den, welche während des Bürgerkrieges in Sri Lanka geherrscht habe.
Die Situation stelle sich heute jedoch anders dar als zum Zeitpunkt der
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungshandlungen: Der
Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen
LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen. Seither
befinde sich das ganze Land wieder unter der Kontrolle der Regierung,
und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekom-
men. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in al-
len Teilen des Landes zufriedenstellend, aber die Anzahl von Gewalter-
eignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen sei erheb-
lich zurückgegangen. Die LTTE stellten für den Beschwerdeführer keine
unmittelbare Bedrohung mehr dar. Er mache auch nicht geltend, ein akti-
ves oder sogar führendes Mitglied dieser Organisation gewesen zu sein,
so dass die Behörden zum heutigen Zeitpunkt kein Interesse daran ha-
ben dürften, gerade ihn zu verfolgen. Bezeichnenderweise würden auch
die ins Recht gelegten Beweismittel keine derartigen Hinweise enthalten.
Somit seien die Vorbringen nicht asylrelevant.
Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz. Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte
dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in
den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behand-
lung drohe. Angesichts der Praxis des BFM sei der Vollzug der Wegwei-
sung ausserdem als zumutbar zu betrachten, da weder die vor Ort herr-
schende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegwei-
sungsvollzug sprechen würden. Er habe den grössten Teil seines Lebens
in Sri Lanka verbracht, eine gute Schulbildung genossen und sich in der
Gegend von B._______ aufgehalten. Er könne sich in seinem Heimatland
auf ein soziales und familiäres Beziehungsnetz stützen.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Dezember 2011 beantragte der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sa-
che an das Bundesamt zur Neubeurteilung wegen Verletzung formellen
Rechts, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventualiter un-
ter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter unter Aufhebung
E-6861/2011
Seite 4
der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung die Feststel-
lung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bei Rückweisung
zur Neubeurteilung sei das BFM anzuweisen, sämtliche Herkunftsländer-
informationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, in geeigneter Wei-
se offenzulegen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er, dem unterzeichnenden Anwalt sei
vor der Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einrei-
chung einer detaillierten Kostennote und zur Bestimmung der Parteient-
schädigung anzusetzen, und es sei ihm mitzuteilen, welcher Bundesver-
waltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Ge-
richtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im
Verfahren betraut seien, und welche Richter an einem Entscheid mitwir-
ken würden.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird – soweit entscheidwesent-
lich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2011 hielt der Instruktionsrich-
ter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er den Antrag auf Bekanntgabe des
Spruchgremiums ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist
einen Kostenvorschuss zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen. Die-
ser ging am 11. Januar 2012 fristgerecht ein.
E.
Der Instruktionsrichter nahm mit Verfügung vom 7. November 2012 den
Bericht "Sri Lanka, Erkenntnisse der Dienstreise 5. bis 17. September
2010" vom 22. Dezember 2011 und die Stellungnahme des Rechtsvertre-
ters vom 23. Januar 2011 (recte: 2012) im Verfahren D-3747/2011 zu den
Akten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, innert
Frist hierzu eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.
F.
Mit Eingabe vom 22. November 2012 ergänzte der Beschwerdeführer
seine vorgängig gemachten Ausführungen, und der Rechtsvertreter reich-
te nebst seiner Kostennote gleichen Datums diverse Dokumente zu den
Akten.
E-6861/2011
Seite 5
G.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. Januar 2013 die
Abweisung der Beschwerde.
Zur Begründung führte es an, die vorliegende Beschwerde werde in ers-
ter Linie mit einer anderen Einschätzung der allgemeinen Lage in Sri
Lanka begründet als sie das BFM und auch das Bundesverwaltungsge-
richt vertreten würden. Es werde ihm vor allem vorgeworfen, sich auf
veraltete Erkenntnisse zu stützen. Indessen verfolge das Bundesamt die
Sicherheits- und Menschenrechtslage im Lande laufend, und es stütze
sich bei seiner Einschätzung unter anderem auch auf die Lagebeurteilung
des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees). Hätten
sich inzwischen massgebliche Änderungen ereignet, würde es diese im
Rahmen der ständigen Aktualisierung der Praxis zur Behandlung von
Asylgesuchen von Personen aus Sri Lanka prüfen und gegebenenfalls
miteinbeziehen.
In der vorliegenden Eingabe falle weiter auf, dass sich der Rechtsvertre-
ter in seiner Kritik am angefochtenen Entscheid unter anderem auf den
EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) und auf staatliche
französische Quellen stütze. In beiden Fällen würden für die Beurteilung
der Gefährdungslage der Asylsuchenden aus Sri Lanka Gefährdungspro-
file definiert, welche neben der Ethnie und der Herkunft vor allem eine
nachgewiesene Vorbelastung der Betroffenen als verdächtiges oder tat-
sächliches LTTE-Mitglied voraussetzten. Eine solche Vorbelastung liege
jedoch aufgrund der Aktenlage offensichtlich nicht vor.
H.
In seiner Replik vom 30. Januar 2013 hielt der Beschwerdeführer an sei-
nen Rechtsbegehren fest. Zur Stützung seiner Ausführungen reichte er
diverse, zum Teil bereits mit der Beschwerde und den weiteren Eingaben
ins Recht gelegte Dokumente ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
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Seite 6
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vor-
liegend erfüllt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer stellt den Hauptantrag, die angefochtene Ver-
fügung sei wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sa-
che zur Neubeurteilung, eventuell zur Feststellung des vollständigen und
richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung, an
das BFM zurückzuweisen. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rü-
gen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesver-
waltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinwei-
sen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998,
S. 225, mit weiteren Hinweisen).
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
E-6861/2011
Seite 7
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Bewei-
se beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be-
weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle
Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfah-
ren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl.
BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m. w. H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung
muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenen-
falls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Über-
legungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf
die es ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begrün-
dung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1
S. 188).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, eine Verletzung
desselben führt deshalb grundsätzlich – das heisst ungeachtet der mate-
riellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Ent-
scheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1
S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Die
Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist
auf Beschwerdeebene möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird,
der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerde-
instanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tat-
bestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verlet-
zung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife
durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt wer-
den kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.).
E-6861/2011
Seite 8
3.3
3.3.1 Zum Antrag, dem Beschwerdeführer sei vollständige Einsicht in die
gesamten Asyl- und Vollzugsakten, insbesondere in den von der Vorin-
stanz in der angefochtenen Verfügung zitierten Dienstreisebericht vom
Herbst 2010 und in allfällige weitere Lageanalysen (COI) des Bundesam-
tes zu Sri Lanka, zu gewähren, ist Folgendes festzuhalten:
In der angefochtenen Verfügung wird zwar kein Dienstreisebericht er-
wähnt, es wird bloss angeführt, nach eingehender Überprüfung der Lage
in Sri Lanka und insbesondere auch in Berücksichtigung der UNHCR-
Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lan-
kischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 sei das Bundesamt zum Schluss
gekommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage seit Mait 2009 deut-
lich entspannt habe. Es sei ebenfalls festgestellt worden, dass sich die
Lebensbedingungen soweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch
in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei.
Andere Quellen werden nicht genannt.
Es ist objektiv davon auszugehen, dass sich die Erkenntnisse des Bun-
desamts, welche zur Begründung der Praxisänderung hinsichtlich der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs herangezogen werden, auch
auf das Ergebnis der Dienstreise vom Herbst 2010 stützen. So wird diese
in anderen (vorher beurteilten) Verfahren ausdrücklich erwähnt. Mit ande-
ren Worten stützt sich die angefochtene Verfügung in für den Entscheid
wesentlicher Weise auf Erkenntnisse, welche aufgrund der Reise einer
Delegation des BFM nach Sri Lanka gewonnen wurden. Ungeachtet des-
sen, ob in der angefochtenen Verfügung ein konkreter Bericht zur fragli-
chen Dienstreise und mithin ein spezifisches Aktenstück genannt wird, ist
festzustellen, dass das aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf
rechtliches Gehör resultierende Recht des Beschwerdeführers auf Infor-
mation über die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen im vorliegenden
Fall nicht ausreichend gewahrt worden ist. Das Bundesamt wäre unter
dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht gehalten gewesen, dem Be-
schwerdeführer diese Erkenntnisse mit angemessener Transparenz of-
fenzulegen. Die knappe Wiedergabe lediglich der wichtigsten Schlussfol-
gerungen in der angefochtenen Verfügung wird dem Informationsan-
spruch des Beschwerdeführers nicht gerecht.
3.3.2 Bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers, es seien ihm
– über die Ergebnisse der erwähnten Dienstreise hinaus – auch die ande-
E-6861/2011
Seite 9
ren relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche die Vorinstanz
ihren Entscheid stütze, offenzulegen, ist festzuhalten, dass sich nach
Sinn und Zweck des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs die ent-
sprechenden Informationsrechte auf jene Erkenntnisquellen der entschei-
denden Behörde richten, die tatsächlich argumentativ herbeigezogen be-
ziehungsweise als Grundlage für den Entscheid genannt werden. Unter
Berufung auf das Akteneinsichtsrecht kann es somit nicht darum gehen,
Zugang zu irgendwelchen nicht konkret benannten Dokumenten zu er-
langen. In Bezug auf die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 ist im Übri-
gen festzustellen, dass diese öffentlich zugänglich sind – so auch im In-
ternet –, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des Akteneinsichts-
rechts beziehungsweise der Begründungspflicht vorliegt. Daran ändert
auch der Umstand nichts, dass in der angefochtenen Verfügung darauf
verzichtet wurde, bezüglich dieses Dokumentes die relevanten Passagen
anzugeben.
3.3.3 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorin-
stanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht keine Einsicht in das Ergebnis
der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 gewährt und da-
durch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Angesichts des
Umstandes, dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Ver-
fügung vom 7. November 2012 mitteilte, der Bericht "Sri Lanka, Erkennt-
nisse der Dienstreise 5. bis 17. September 2010" vom 22. Dezember
2011 und die diesbezügliche Stellungnahme des Rechtsvertreters vom
23. Januar 2011 (recte: 2012) im Verfahren D-3747/2011 würden zu den
Akten genommen, und ihm zusätzlich die Gelegenheit einräumte, innert
Frist eine Ergänzung zu den Akten zu reichen, wovon dieser am 22. No-
vember 2012 Gebrauch machte, ist seinem Antrag auf Akteneinsicht und
auf rechtliches Gehör entsprochen worden, womit der gerügte Verfah-
rensmangel als geheilt zu betrachten ist.
3.4
3.4.1 In der Rechtsmittelschrift wird weiter vorgebracht, die Vorinstanz
habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, weil sie es unterlassen
habe, den Beschwerdeführer nochmals anzuhören. Die Situation in Sri
Lanka präsentiere sich heute – nach Beendigung des Bürgerkrieges –
wesentlich anders als damals und dadurch möglicherweise auch die Ge-
fährdungssituation des Beschwerdeführers. Angesichts des Grundsatzes,
dass die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft stets vor dem Hinter-
grund der aktuellen Situation erfolgen müsse, hätte der Beschwerdefüh-
E-6861/2011
Seite 10
rer vor Erlass der angefochtenen Verfügung zwingend nochmals zu sei-
ner asylrelevanten Gefährdungssituation angehört werden müssen.
3.4.2 Bezüglich dieser Rüge ist festzuhalten, dass die Untersuchungs-
pflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Ge-
suchstellers findet (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast
trägt (vgl. Art. 7 AsylG). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwer-
deführer nach seiner letzten Befragung (Anhörung vom 7. Januar 2009)
bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung keine Ereignisse zu Han-
den des Bundesamtes zu vermelden hatte, die es dazu hätte veranlassen
müssen, neuerlich eine Anhörung mit ihm durchzuführen. An dieser Ein-
schätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass sich die Situation in Sri
Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges erheblich geändert hat, zumal
die Vorinstanz bezüglich dieser Veränderung ausreichend informiert ist.
Nach dem Gesagten ist auch die Rüge, wonach die Vorinstanz den
Sachverhalt unvollständig festgestellt habe, da der Beschwerdeführer
nicht nochmals angehört worden sei, unbegründet.
3.5 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, das Bundesamt habe den
Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt, da es das Grund-
satzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes 2011/24 vom 27. Oktober
2011 nicht berücksichtigt habe. Das BFM habe die dort aufgestellten Kri-
terien nicht beachtet und die notwendigen Sachverhaltsabklärungen nicht
vorgenommen.
Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nicht explizit auf das Grundsatzur-
teil Bezug nimmt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, es ha-
be die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
nicht berücksichtigt. Das Bundesamt führte in seiner Verfügung vom
17. November 2011 aus, in den Schilderungen des Beschwerdeführers
fänden sich keine Hinweise dafür, dass die sri-lankischen Behörden heute
– mehr als zwei Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges – ein ernsthaf-
tes Interesse daran haben sollten, gerade ihn zu verfolgen. Daraus ist er-
sichtlich, dass die Vorinstanz durchaus die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der in BVGE 2011/24 aufge-
führten Risikoprofile geprüft hat. Die Rüge, sie habe das Profil des Be-
schwerdeführers und seine asylrelevante Gefährdung nicht korrekt er-
fasst und die notwendigen Abklärungen nicht getätigt, ist deshalb unbe-
gründet.
E-6861/2011
Seite 11
3.6 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begehren
des Beschwerdeführers, die Verfügung des BFM vom 17. November 2011
sei wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache sei zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen ist. An dieser
Einschätzung ändert – entgegen der Behauptung in der Rechtsmittel-
schrift – auch der Umstand nichts, dass die angefochtene Verfügung un-
ter einem Verfahrensmangel (unvollständige Gewährung der Aktenein-
sicht) litt, da der festgestellte Mangel nicht schwerwiegend ist und daher
auf Beschwerdeebene geheilt werden konnte.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise be-
fürchten muss, dass solche gezielt und aufgrund bestimmter Verfol-
gungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche
Akteure zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37;
EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7
S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes
setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus,
dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden
Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006
Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1
S. 201 f.).
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die im
Zeitpunkt der Ausreise vorhandene Verfolgung oder begründete Furcht
vor einer solchen. Letztlich ist indessen der Zeitpunkt des Asylent-
E-6861/2011
Seite 12
scheides massgeblich, das heisst, es ist zu prüfen, ob die Furcht vor ei-
ner absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. Dabei sind Verän-
derungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu be-
rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a
S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; WAL-
TER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990,
S. 135 ff.).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Von entscheidender Relevanz ist vorliegend die neue Lagebeurteilung
des Gerichts, wie sie im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 (vom 27. Oktober
2011) einlässlich zur Darstellung gelangt. Gemäss diesem Urteil hat sich
seit dem Ende des bewaffneten Konflikts die allgemeine Lage in Sri Lan-
ka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitge-
hend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das
gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten
ist (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist gebietsweise sehr
unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit
unter Regierungskontrolle stehen (die Nordprovinz unter Ausschluss des
sogenannten Vanni-Gebietes), keine Situation allgemeiner Gewalt. Zu-
dem ist die politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine
Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Für
Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (die Provin-
zen North Central, North Western, Central, Western [namentlich Gross-
raum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stam-
men und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich
zumutbar (vgl. a.a.O. E.13.3).
5.2 Gemäss diesem Grundsatzurteil sind Personen einer erhöhten Ver-
folgungsgefahr ausgesetzt, die gewissen Risikogruppen angehören. Zu
E-6861/2011
Seite 13
diesen Risikogruppen gehören namentlich der politischen Opposition ver-
dächtigte Personen, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaf-
fende, Menschenrechtsaktivisten und Vertreter regimekritischer Nichtre-
gierungsorganisationen, weiter Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer
Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte
einleiten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu
den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche fi-
nanzielle Mittel verfügen (vgl. a.a.O. E. 8.1 bis 8.5).
5.3 Weiter ist festzustellen, dass die LTTE vernichtend geschlagen wor-
den sind und heute für eine Furcht vor einer Verfolgung durch diese kein
Anlass mehr besteht. Der Beschwerdeführer gehört zu keiner der vorge-
nannten Risikogruppen. Eigenen Angaben zufolge ist er früher einmal
aufgefordert worden, für die Organisation zu spionieren, Mitglied sei er
jedoch nie geworden. Angesichts dieses Profils ist nicht davon auszuge-
hen, er könnte in den Fokus der Sicherheitsbehörden geraten, selbst
wenn er anlässlich der Einreise möglicherweise mit Fragen zu rechnen
hat. Demnach ist nicht zu schliessen, der Beschwerdeführer könnte in
Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein.
5.4 Mit dieser Feststellung erhellt, dass dem Beschwerdeführer nach Auf-
fassung des Gerichts vor dem Hintergrund seiner neuen Lageanalyse im
Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka keine Verfolgung – von welcher Sei-
te auch immer – droht. An dieser Einschätzung ändern auch die zahlrei-
chen eingereichten Beweismittel nichts. Dies gilt insbesondere für die
Vielzahl an eingereichten Berichten, die sich entweder zur allgemeinen
Situation in Sri Lanka oder zu einzelnen Fällen von Menschenrechtsver-
letzungen äussern, indessen ohne konkreten Bezug zur Person des Be-
schwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbringen sind. Wie vor-
stehend ausgeführt, hat das Gericht in BVGE 2011/24 eine eigene Lage-
beurteilung vorgenommen, und es stützt sich auch vorliegend auf seine
eigenen Erkenntnisse. Damit ergibt sich ohne weiteren Begründungsauf-
wand, dass das BFM zutreffend zum Schluss gekommen ist, der Be-
schwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht
und würde somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG
nicht erfüllen. Das Asylgesuch wurde demnach zu Recht abgelehnt.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder
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über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem
Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flücht-
lingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine An-
haltspunkte dafür auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Weg-
weisungsvollzug ist demnach zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Wie bereits ausgeführt, nahm das Bundesverwaltungsgericht im
Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in
Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts
die allgemeine Lage in diesem Land erheblich verbessert. Die Situation in
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der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass
der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als
grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O. E. 13.1). Es gibt zwar
vermehrt Berichte über kriminelle Aktivitäten, und es wird im Allgemeinen
davon ausgegangen, dass diese Straftaten von Angehörigen paramilitäri-
scher Gruppierungen begangen werden, welche in einem gewissen Aus-
mass Rückendeckung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte genies-
sen. Die Beziehung zwischen den verschiedenen Ethnien im Osten ist je-
doch relativ entspannt. Die Tamilen und Muslime im Osten fürchten sich
aber weiterhin vor einer "Singhalisierung" des Ostens. Die Polizeipräsenz
soll vergleichbar sein mit den Verhältnissen in Columbo. Die Sicherheits-
einschränkungen im Trincomalee-Distrikt hatten bereits im Jahr 2009
merklich abgenommen. Die Sicherheitslage in Batticaloa hat sich eben-
falls merklich verbessert, obwohl die Stadt nach wie vor eine hohe Mili-
tärpräsenz aufweist. Die seit 2009 erfolgte Entspannung der Sicherheits-
lage in der Ostprovinz ist auch für die lokale Bevölkerung spürbar, und
der Fortschritt ist erkennbar geworden: Die Infrastruktur wird weiter aus-
gebaut (Bau neuer Strassen und Brücken sowie Elektrizitäts- und Fern-
meldeleitungen). Die Lage in der Nordprovinz ist sehr unterschiedlich. So
herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungs-
kontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen
Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten die Nord-
provinz unter Ausschluss des so genannten Vanni-Gebietes) keine Situa-
tion allgemeiner Gewalt. Zudem ist die politische Lage nicht dermassen
angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar einge-
stuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen
Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich allerdings beim Wegwei-
sungsvollzug in dieses Gebiet eine zurückhaltende Beurteilung der indivi-
duellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit
ist dabei auch dem zeitlichen Element Rechnung zu tragen.
7.3.2 Der gemäss Aktenlage alleinstehende, junge und gesunde Be-
schwerdeführer, der Sri Lanka einige Monate vor der Beendigung des
Krieges und der Niederlage der LTTE im Mai 2009 verlassen hat, wohnte
zuletzt in B._______ (Ostprovinz). Eigenen Angaben zufolge hatte er eine
Ausbildung als (…) begonnen, die er jedoch nicht abschliessen konnte.
Seinen Lebensunterhalt erhielt er einerseits durch den Staat, anderseits
wurde er von seiner Mutter unterstützt. In B._______ verfügt er über zahl-
reiche Schulfreunde (vgl. Akten BFM A11/16 S. 10). Vor diesem Hinter-
grund ist festzustellen, dass er die in BVGE 2011/24 statuierten Kriterien
für eine Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in das
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Gebiet der Ostprovinz Sri Lankas erfüllt. Es ist ihm zuzumuten, seine
Ausbildung wieder aufzunehmen und als (…) zu arbeiten. Es ist zudem
darauf hinzuweisen, dass bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkei-
ten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist,
nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Es ist somit nicht davon
auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine
existenzielle Notlage geraten wird.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in genereller als
auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Der Antrag, es sei vor
Gutheissung der vorliegenden Beschwerde dem unterzeichneten Rechts-
anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote zur Be-
stimmung der Parteientschädigung anzusetzen, erweist sich unter diesen
Umständen als gegenstandslos.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migrati-
onsamt des Kantons F._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: