B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6861/2014
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. November 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. August 2012 auf das erste Asylge-
such des Beschwerdeführers gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
(SR 142.31) nicht eintrat und seine Überstellung nach Italien sowie den
Vollzug anordnete, diese Verfügung am 9. Februar 2012 unangefochten
in Rechtskraft trat und er am (…) März 2012 nach Italien zurückgeführt
wurde,
dass der Beschwerdeführer am 17. Juni 2014 erneut in die Schweiz ein-
reiste und mit Eingabe vom 7. Juli 2014 – vorab per Telefax – ein schriftli-
ches Asylgesuch stellte,
dass er zur Begründung vorbrachte, er habe zwar in Italien Asyl erhalten,
jedoch sei sein Leben dort menschenunwürdig, weil er keine Arbeit habe
und von der Unterstützung durch Hilfsorganisationen abhängig sei,
dass er ferner mit seiner Landsfrau B._______, geboren (…), welche in
der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei (N […]), verlobt sei und
sie heiraten und in der Schweiz eine Familie gründen möchten,
dass B._______ mit Eingabe an das BFM vom 15. Juli 2014 bestätigte,
dass sie den Beschwerdeführer zu heiraten beabsichtige, und ein Kan-
tonswechselgesuch zugunsten des Beschwerdeführers stellte,
dass in der Beilage eine durch den Hochkommissar der Vereinten Natio-
nen für die Flüchtlinge (UNHCR) ausgestellte Zivilstandsbestätigung für
den Beschwerdeführer vom (…) Mai 2014 zu den Akten gereicht wurde,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Juli 2014
das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für sein
Asylverfahren sowie zu Gründen die gegen eine Wegweisung nach Italien
sprechen würden, gewährte,
dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 25. Juli 2014 in Be-
antwortung eines Dublin-Rückübernahmeersuchens des BFM vom
16. Juli 2014 mitteilten, dem Beschwerdeführer sei in Italien der Flücht-
lingsstatus zuerkannt worden, weshalb eine Rückübernahme gestützt auf
das Dublin-Übereinkommen nicht möglich sei,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Juli 2014
mitteilte, dass die Dublin-Verordnung nicht anwendbar und daher sein
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Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln sei und ihm Gelegenheit ein-
räumte, sich zum beabsichtigen Nichteintreten auf sein Asylgesuch ge-
stützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie zu der Wegweisung nach Ita-
lien zu äussern,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. August 2014 erneut auf
seine Heiratsabsicht und seine schlechte Lebenssituation in Italien hin-
wies und ausführte, die Eheschliessung mit seiner Verlobten habe noch
nicht stattfinden werden können, weil nicht alle notwendigen Dokumente
vorliegen würden, sie aber trotzdem zusammenleben möchten,
dass die italienischen Behörden einem vom BFM gestützt auf die Rück-
führungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG und das bilaterale Rückübernahmeab-
kommen zwischen Italien und der Schweiz am 26. August 2014 gestellten
Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom
27. Oktober 2014 zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. November 2014 in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an-
ordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat
habe Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet,
dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei
und die italienischen Behörden sich bereit erklärt hätten, ihn zurückzu-
nehmen,
dass er kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung seiner Flücht-
lingseigenschaft nachweisen könne, da ihm Italien bereits Schutz vor Ver-
folgung gewährt habe und dorthin zurückkehren könne, ohne eine Rück-
schiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Non-Refoulement-
Prinzips befürchten zu müssen,
dass betreffend den vom Beschwerdeführer geäusserten Wunsch, mit
seiner Verlobten zusammenzuleben, festzustellen sei, dass er und seine
Partnerin nicht verheiratet seien und es sich gemäss Aktenlage bei ihrer
Beziehung nicht um eine dauerhafte und gefestigte eheähnliche Bezie-
hung handle,
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dass das eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren nicht zwingend seine
Anwesenheit in der Schweiz erfordere, er dieses auch von Italien aus
weiter verfolgen könne, und es ihm offen stehe, nach erfolgter Ehe-
schliessung ein Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zu
stellen,
dass demnach die Wegweisung nach Italien keinen unzulässigen Eingriff
in den Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK
oder in das Recht auf Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK darstelle,
dass im Weiteren weder die in Italien herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer gehalten sei, die ihm zustehenden Ansprüche
hinsichtlich Unterkunft und Unterstützung bei den italienischen Behörden
einzufordern,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. November 2014 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingsei-
genschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter die Unzuläs-
sigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er weiter beantragte, es sei der Vollzug der Wegweisung auszuset-
zen, jegliche Datenweitergabe an die Behörden seines Heimatstaates sei
zu unterlassen, und er sei in einer separaten Verfügung über eine allen-
falls bereits erfolgte Weitergabe von Daten in Kenntnis zu setzen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Rechtsmittels im We-
sentlichen auf die bevorstehende Heirat mit seiner in der Schweiz als
Flüchtling anerkannten Verlobten verwies und ausführte, eine Ehe-
schliessung in Italien sei nicht möglich, weil seine Freundin nicht über die
notwendigen Reisepapiere verfüge,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 27. November 2014 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 28. November 2014 den
Eingang des Beschwerde bestätigte und feststellte, der Beschwerdefüh-
rer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung mangels
Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht feststeht,
dass angesichts der Tatsache, dass die Beweislast für die Zustellung an
die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER / MICHAEL
BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2013, S. 72 Rz. 2.112; FRITZ GYGI, Bundesverwal-
tungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61), zugunsten des Beschwer-
deführers davon auszugehen ist, dass er die Beschwerde, welche am
24. November 2014 der Schweizerischen Post übergeben wurde, recht-
zeitig eingereicht hat (Art. 108 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Rechtsbegehren der standardisierten Formularbeschwerde zwar
nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst sind (Art. 70 Abs. 1
BV), indes auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung
aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden kann, weil die ma-
terielle Begründung der Laieneingabe in deutscher Sprache verfasst ist
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und somit über die in Englisch verfassten Beschwerdebegehren ohne
Weiteres befunden werden kann,
dass somit auf die frist- und insoweit formgerecht eingereichte Beschwer-
de – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 m.w.H.),
dass bei dieser Sachlage auf die Begehren des Beschwerdeführers , es
sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren,
nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass das BFM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch
nicht eintritt, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher
aufgehalten haben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Hinweise beste-
hen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschie-
bung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht,
dass Italien am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat
im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist,
dass der Beschwerdeführer sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrit-
tenermassen in Italien aufgehalten hat und dort als Flüchtling anerkannt
wurde,
dass die italienischen Behörden dementsprechend dem Gesuch vom
26. August 2014 um Rückübernahme am 27. Oktober 2014 zustimmten,
dass ferner weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht wurde noch
sich aus den Akten Hinweise dafür ergeben, dass ihm in Italien eine
Rückschiebung in seinen Heimatstaat droht,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, welche sich in keiner
Weise mit den genannten Voraussetzungen des Nichteintretenstatbe-
stands von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auseinandersetzt, nicht geeignet
sind, zu einer anderen Einschätzung als derjenigen der Vorinstanz zu füh-
ren,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass ein allfälliges zivilrechtliches Ehevorbereitungsverfahren nicht zwin-
gend die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz voraus-
setzt, und zudem angesichts der Ausführungen in der Rechtsmitteleinga-
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be, wonach erst Erkundigungen zum Ablauf eines solchen Verfahrens
eingeholt worden seien, nicht von einer unmittelbar bevorstehenden zivil-
rechtlichen Eheschliessung gesprochen werden könnte,
dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung erwogen hat,
dass die Wegweisung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Ein-
griff in die Familieneinheit gemäss Art. 8 EMRK oder das Recht auf (zivil-
rechtliche) Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK darstellt, zumal schon
aus zeitlichen Gründen offensichtlich nicht von einem eheähnlichen Ver-
hältnis ausgegangen werden kann,
dass insbesondere der Beschwerdeführer ein allfälliges zivilrechtliches
Ehevorbereitungsverfahren von Italien aus verfolgen kann, und ihm nach
einer allenfalls erfolgten zivilrechtlichen Heirat die Möglichkeit offen steht,
sich um die Bewilligung seiner Einreise in die Schweiz zwecks Vereini-
gung mit der dannzumal zivilrechtlich angetrauten Ehefrau zu bemühen,
dass demnach der in der Beschwerdeeingabe vorgebrachte Einwand, ei-
ne Eheschliessung in Italien sei nicht möglich, unbehelflich ist,
dass die verfügte Wegweisung damit im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
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Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtsrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat (Italien) reisen kann, in wel-
chem er bereits Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG gefunden hat,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis
zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Italien
droht, und – wie oben ausgeführt – auch Art. 8 und 12 EMRK dem Weg-
weisungsvollzug nicht entgegenstehen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten
hat, dass die allgemeine Situation in Italien nicht gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs spricht,
dass auch keine individuellen Gründe die Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers nach Italien als unzumutbar erscheinen lassen,
dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch möglich ist, zumal die ita-
lienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers aus-
drücklich zugestimmt haben (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
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dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion
das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer
Datenweitergabe an den Heimatstaat hinfällig geworden ist,
dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien bereits Daten an den Hei-
matstaat übermittelt worden, weshalb auf das Begehren um entsprechen-
de Offenlegung nicht einzugehen ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ge-
genstandslos geworden ist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen sind, da die Begeh-
ren des Beschwerdeführers – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulati-
ven Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und Verbeiständung nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a
AsylG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: