B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-686/2014
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Somalia,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 6. Januar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufol-
ge im (…), gelangte in einem Boot nach Jemen, von dort ein Jahr später
mit dem Flugzeug nach Österreich und schliesslich in einem Zug am
29. Juli 2011 in die Schweiz; gleichentags suchte er um Asyl nach. Am
8. August 2011 wurde er zur Person befragt (BzP) und am 1. Mai 2013 er-
folgte seine Anhörung zu den Asylgründen.
Zur Begründung des Asylgesuches brachte er vor, er sei während der Ar-
beit von Männern der islamistischen militanten Organisation Al-Shabab
aufgesucht und aufgefordert worden, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Er
habe dies verweigert, worauf die Männer ihn zunächst in Ruhe gelassen
hätten. Nach drei Tagen seien sie jedoch wiedergekommen, hätten ihn an
einen Ort gebracht, wo Leute umgebracht würden, und ihn erneut zur Zu-
sammenarbeit aufgefordert, bedroht und geschlagen, wobei seine Nase
gebrochen sei. Er habe eingewilligt respektive er sei von einem Scheich
zum Tode verurteilt worden, worauf er sich bereit erklärt habe, mit ihnen
zusammenzuarbeiten, da er sein Leben habe retten wollen. Sie hätten ihn
medizinisch versorgt und danach gehen lassen mit der Anweisung, wie-
derzukommen, was er indessen durch seine Ausreise umgangen habe,
respektive sie hätten nach der medizinischen Behandlung sogleich seine
Unterlagen zusammengestellt und ihn zu einer dreiwöchigen Rekrutie-
rung in eine ehemalige Militärkaserne gebracht. Danach sei er für die Si-
cherheit eines grossen Marktes zuständig gewesen, habe an Gefechten
teilgenommen sowie Parlamentarier bespitzeln müssen und er sei Leiter
eines Teams gewesen. Schliesslich sei er während eines Gefechts deser-
tiert, habe sein Gewehr verkauft, sich während einiger Zeit versteckt und
dann das Land verlassen.
Zur Stützung seiner Angaben reichte der Beschwerdeführer eine Ge-
burtsurkunde (…) und ein Bestätigungsschreiben der Al-Shabab vom (…)
zu den Akten.
B.
Mit am 8. Januar 2014 eröffneter Verfügung vom 6. Januar 2014 stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
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C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 7. Februar 2014 liess der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben. Er beantragte in materieller Hinsicht, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder je-
denfalls seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2014 wies der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und
forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist zu Gunsten der Gerichts-
kasse einen Kostenvorschuss einzuzahlen.
Der Kostenvorschuss ging innert der angesetzten Frist beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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Seite 4
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung seines angefochtenen Entscheides
aus, die Aussagen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich. So ha-
be er anlässlich der BzP angegeben, nach seiner Verletzung sogleich
freigelassen worden zu sein, wogegen er bei der Anhörung gesagt habe,
er sei zum Tode verurteilt worden, danach mehrere Wochen in einem
Camp gewesen und er sei als Kämpfer tätig gewesen. Gemäss seinen
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Aussagen bei der Befragung habe er sich nach seiner Freilassung zu
Hause versteckt, anlässlich der Anhörung habe er jedoch vorgebracht,
sich bei einer Tante versteckt zu haben. Weiter habe er an der BzP im
August 2011 erklärt, seine Familie habe sich in C._______ versteckt,
während er bei der Anhörung geltend gemacht habe, sie habe sich erst
im (…) dort versteckt. Auch habe er zuerst angegeben, nie eine Geburts-
urkunde besessen zu haben, danach jedoch eine solche (…) eingereicht.
Die Aussagen zur Verfolgung seien zudem realitätsfremd. Es müsse als
unrealistisch erachtet werden, dass der Beschwerdeführer zum Tode ver-
urteilt und gleich danach begnadigt worden sei. Es müsse auch bezwei-
felt werden, dass ihm die Al-Shabab gleich grosse Verantwortung über-
tragen habe, obwohl er zwangsrekrutiert worden sei. Weiter sei zu be-
zweifeln, dass Parlamentarier persönlich zu seiner Familie gekommen
seien, und es erscheine in der geschilderten Art unrealistisch, dass ihm
die Al-Shabab dauernd SMS mit Drohungen zugeschickt habe. Ausser-
dem sei nicht nachvollziehbar, warum er erst Monate nach der Desertion
ausgereist und sein Onkel erst zwei Jahre später umgebracht worden sei.
Er könne zudem nicht plausibel erklären, wie er in den Besitz der einge-
reichten Dokumente gelangt sei.
Schliesslich seien seine Aussagen auch nicht substanziiert. Er könne den
Aufbau der Al-Shabab und die Umstände seiner Ausbildung nicht konkret
schildern, und seine Angaben zu den ersten Begegnungen mit dieser Or-
ganisation seien wenig substanziiert. Er könne auch keine Aussagen da-
zu machen, wann genau sich die geschilderten Vorfälle zugetragen hät-
ten, seine Angaben zu den SMS der Al-Shabab seien nicht konkret, und
er könne nicht sagen, wo sich seine Ehefrau aktuell befinde. Den geltend
gemachten Spuren der Misshandlung komme kein Beweiswert zu, da sie
zahlreiche Ursachen haben könnten. Zur eingereichten Bestätigung der
Al-Shabab sei festzuhalten, dass solche leicht käuflich erworben werden
könnten und ihnen daher kein Beweiswert zukomme. Zudem gehe aus
dem Dokument hervor, dass er gute Arbeit für die Al-Shabab geleistet ha-
be, was gegen eine Verfolgung durch dieselbe spreche. Er habe sich
auch widersprochen, als er gesagt habe, die Bestätigung sei ihm gleich
bei der Rekrutierung übergeben worden respektive er habe sie nach dem
Training erhalten. Überdies müsse bezweifelt werden, dass die Al-Shabab
als Kampforganisation überhaupt solche Bestätigungen ausstelle.
5.2 In der Beschwerde wird dieser Argumentation entgegengehalten, der
Beschwerdeführer habe bei der BzP Angst gehabt, alles zu erzählen,
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weshalb er sich kurz gefasst habe. Da er kein Vertrauen in den Dolmet-
scher gehabt habe, habe er von seiner Rekrutierung durch die Al-Shabab
und von seiner Zeit als Kämpfer nichts erzählt. Anlässlich der Anhörung
sei ihm versichert worden, das Ziel der Befragung sei, allfällige Wider-
sprüche aufzulösen und seine Geschichte vollständig in Erfahrung zu
bringen. Der Beschwerdeführer habe auf diese Aussage vertraut und ge-
nau erzählt, was geschehen sei. Beim Widerspruch bezüglich der Flucht
seiner Eltern nach C._______ handle es sich um ein Missverständnis. Sie
seien im (…) dorthin geflüchtet und nach der Ermordung des Onkels im
Jahr (…) nach B._______ zurückgekehrt. Er habe zwar angegeben, keine
Geburtsurkunde zu haben, tatsächlich aber habe er nicht gewusst, ob
diese noch vorhanden sei.
Der Beschwerdeführer habe detailliert ausgeführt, was seine Aufgaben
bei der Al-Shabab gewesen seien. Er sei genau beobachtet und kontrol-
liert worden und habe keine grossen Freiheiten gehabt. Nach seiner
Flucht aus der Miliz habe er vier Monate im Untergrund gelebt. Er habe
kein Geld gehabt, um seine Flucht zu organisieren. Die Strukturen der Al-
Shabab kenne er nur rudimentär, da er nur kurz und unter Zwang mitge-
macht und sich nicht für die Organisation interessiert habe. Er habe seine
Flüchtlingseigenschaft entgegen der Meinung der Vorinstanz glaubhaft
darlegen können, seine Vorbringen seien in den wesentlichen Punkten
widerspruchsfrei und ausführlich.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in
Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimat-
staat glaubhaft zu machen.
Zwar hat der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung ausgesagt, er
habe bei der BzP etwas vergessen, worüber er nunmehr erzählen möch-
te, er habe damals Angst gehabt und sich kurz gefasst, und er fragte
diesbezüglich zweimal, ob es denn kein Widerspruch sei, wenn er es nun
sage. Dem kann bis zu einem gewissen Punkt Rechnung getragen wer-
den, aber er wurde zu Beginn der BzP ausdrücklich auf die Verschwie-
genheitspflicht der anwesenden Personen aufmerksam gemacht und auf
seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht sowie darauf hingewiesen, dass
eine Missachtung derselben sich negativ auf seinen Asylentscheid aus-
wirken könne. Zudem bestätigte er am Ende der Befragung unterschrift-
lich, wahrheitsgemäss ausgesagt zu haben (vgl. Akten BFM A6/11 S. 9),
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und es finden sich im Protokoll keine Hinweise darauf, dass er sich durch
den Dolmetscher verunsichert gefühlt hätte. Es ist trotz dieser vorgängig
gestellten Fragen Aufgabe des Bundesamtes, Widersprüche in den Vor-
bringen aufzudecken und gegebenenfalls aufzulösen und die Glaubhaf-
tigkeit der Aussagen zu überprüfen. Der Beschwerdeführer kann sich
nicht durch vorgängiges Fragen dagegen absichern, dass ihm allfällige
Widersprüche durch das Bundesamt vorgehalten werden und sich un-
günstig auf seinen Asylentscheid auswirken.
Hinsichtlich des Zeitpunktes der Flucht seiner Familie nach C._______
wird in der Beschwerde geltend gemacht, es habe ein Missverständnis
gegeben. Dies kann aufgrund des Anhörungsprotokolls nicht ausge-
schlossen werden, dennoch stellt das Gericht fest, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelingt, hierzu klare und kohärente Angaben zu ma-
chen.
Mit dem BFM ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers in mehreren Punkten realitätsfremd und insgesamt wenig substanzi-
iert ausgefallen sind. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffen-
den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Der Beschwerdeführer vermag der vorinstanzlichen Argumentation nichts
Stichhaltiges entgegenzuhalten und beschränkt sich auf oberflächliche
Wiederholungen seiner bisherigen Aussagen, ohne sich mit der ange-
fochtenen Verfügung vertieft auseinanderzusetzen. Auch bezüglich der
eingereichten Bestätigung der Al-Shabab ist auf die vorinstanzlichen Aus-
führungen zu verweisen. In der Beschwerde wird nicht dargelegt, weshalb
diese Organisation ihm am Tag seiner Zwangsrekrutierung eine wohlwol-
lende Bestätigung ausgestellt haben sollte. Das Gericht gelangt deshalb
wie zuvor das BFM insgesamt zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer
nicht geglaubt werden kann, er sei in Somalia tatsächlich in flüchtlings-
rechtlich relevanter Weise verfolgt worden.
6.2 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich
unbegründet. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Verfol-
gung glaubhaft zu machen; das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Mit Entscheid vom 6. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer we-
gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig
aufgenommen. Weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung er-
übrigen sich demnach.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird nicht zurückerstattet
und zur Bezahlung der Verfahrenskosten in gleicher Höhe verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
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