B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-686/2020
Ur t e i l vom 2 5 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Roswitha Petry
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 10. Januar 2020 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) 2017 in der Schweiz um Asyl
nach. Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 verneinte das SEM die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab.
Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Voll-
zug an. Zur Begründung hielt das SEM im Wesentlichen fest, es sei un-
glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Iran zum Christentum konvertiert
sei und deswegen von den iranischen Behörden verfolgt werde. Daher sei
auch zweifelhaft, dass seine erneute Taufe in der Schweiz aus echter Über-
zeugung erfolgt sei. Da seine Glaubensausübung im Übrigen weder be-
sonders aktiv noch sichtbar im Sinn der Rechtsprechung sei, sei nicht da-
von auszugehen, dass die iranischen Behörden davon Kenntnis erlangt
hätten.
A.b Eine dagegen am 17. Juli 2017 erhobene Beschwerde wies das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Oktober 2019 (E-4013/2017) ab.
Zur Begründung führte das Gericht aus, die im Zusammenhang mit seinem
christlichen Glauben geltend gemachte Vorverfolgung im Iran sei unglaub-
haft und die wegen strafbarem Missionieren eingereichte angebliche Ge-
richtsvorladung als nachgeschoben zu qualifizieren, zumal er den Iran le-
gal verlassen hatte. Die in der Schweiz erfolgte Konversion wirke authen-
tisch und glaubhaft, indessen sei nicht davon auszugehen, dass seine Zu-
wendung zum Christentum den iranischen Behörden zur Kenntnis gelangt
sei, zumal er seinen Glauben nicht in einer als objektiv gesehen sehr akti-
ven und exponierten Weise ausübe.
B.
B.a Mit Schreiben vom 15. November 2019 (Eingang beim SEM: 18. No-
vember 2019) stellte der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen
Rechtsvertreter – beim SEM ein «Gesuch um Wiedererwägung». Darin
wiederholte er zunächst seine bereits im ordentlichen Verfahren geltend
gemachten Asylgründe. Neu brachte er vor, er lege nun Beweismittel ins
Recht, die erst nach dem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundes-
verwaltungsgerichts entstanden, daher revisionsrechtlich nicht relevant, in-
dessen im Rahmen einer Wiederwägung zu prüfen seien. Die Beweismittel
zeigten, dass er sich seit mehreren Jahren überzeugend für seinen christ-
lichen Glauben engagiere und als überzeugter Konvertit wahrgenommen
würde. In Anbetracht der vertieften Auseinandersetzung mit dem christli-
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chen Glauben und seinen Aktivitäten, wie das Missionieren an (…)wochen-
enden oder in der Sprachschule ([…]) sowie der Tatsache, dass er sich
auch in den Dienst der Farsi sprechenden Christen stelle, dürften nunmehr
keine Zweifel (mehr) daran bestehen, dass er ins Blickfeld der iranischen
Behörden gerückt sei. Die Abkehr vom Islam würde nach islamischem
Strafrecht mit Todesstrafe geahndet, wobei insbesondere die missionari-
sche Tätigkeit als Verstoss gegen allgemein geltende religiöse Grundprin-
zipien angesehen und als solche verfolgt werde. Die neuen Beweismittel
würden nun glaubhaft machen, dass er in seinem Heimatland wegen sei-
ner Religion an Leib und Leben gefährdet, er somit als Flüchtling anzuer-
kennen und ihm Asyl zu gewähren sei.
Sinngemäss eventualiter beantragte er die Feststellung der Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs sowie sub-eventualiter die Feststellung der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, da er sich (insbesondere trotz fi-
nanzieller Hürden) in der Schweiz vorbildlich integriert habe.
B.b Zur Stützung seiner Vorbringen legte er folgende Beweismittel ins
Recht: (…).
C.
Das SEM nahm die Eingabe des Beschwerdeführers als Wiedererwä-
gungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG entgegen und führte am
18. Dezember 2019 eine Anhörung durch. Dabei gab der Beschwerdefüh-
rer mitunter zu Protokoll, seine [Familienangehörigen] würden wegen sei-
ner Konversion von einem entfernten Verwandten belästigt, der Mitglied
des iranischen Geheimdienstes Etelaat beziehungsweise des Herasat und
fanatisch religiös sei. Der Beschwerdeführer habe davon erst kürzlich er-
fahren.
D.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 – eröffnet am 13. Januar 2020 – wies
die Vorinstanz sein Wiedererwägungsgesuch ab, stellte fest, die Verfügung
vom 13. Juni 2017 sei rechtskräftig und vollstreckbar, wies sein Gesuch um
Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und ver-
fügte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung
zu.
E.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2020 focht der Beschwerdeführer die Verfü-
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gung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, diese sei vollum-
fänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In for-
meller Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bestel-
lung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbei-
stand.
Mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer dem Gericht eine Prakti-
kums-Bestätigung des Alterszentrums Bürgerasyl-Pfrundhaus Zürich vom
27. Januar 2020, ein persönliches Schreiben vom 21. Januar 2020 sowie
eine Nothilfebestätigung des Kantonalen Sozialamts Zürich vom 4. Februar
2020 ein.
F.
Mit superprovisorischer Massnahme setzte die zuständige Instruktionsrich-
terin am 6. Februar 2020 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
G.
Auf den Inhalt der Verfügung und der Beschwerdeschrift wird – soweit für
den Entscheid wesentlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage
(vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung un-
angefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tat-
sachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Be-
schwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiederer-
wägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123
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Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22 E. 12.3). Gemäss Art. 111b
Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG hat die Partei
in diesem Falle neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel beizubrin-
gen. Analog zur Revision wird dabei vorausgesetzt, dass die entsprechen-
den Beweismittel auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht im Rahmen des or-
dentlichen Verfahrens hätten eingereicht werden können. Die Erheblichkeit
ist zu bejahen, wenn die neu angerufenen Tatsachen und Beweismittel ge-
eignet sind, die beurteilten Asylvorbringen in einem anderen Licht erschei-
nen zu lassen.
5.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere
nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wie-
der infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln
zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Gründe, die bereits im Zeitpunkt
des ordentlichen Beschwerdeverfahrens bestanden haben, können nicht
als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (Art. 66 Abs. 3 VwVG).
5.4 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob das SEM zu
Recht davon ausgegangen ist, dass keine Gründe vorliegen, welche die
Rechtskraft der Verfügung vom 13. Juni 2017 zu beseitigen vermögen.
6.
Das SEM führte nach ausführlichem Darlegen der Prozessgeschichte in
seinem ablehnenden Wiedererwägungsentscheid im Wesentlichen aus,
die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-4013/2017 vom 11. Oktober 2019 als un-
glaubhaft qualifiziert worden. Darin sei des Weiteren festgehalten worden,
dass der Beschwerdeführer seinen Glauben – objektiv betrachtet – nicht in
einer sehr aktiven und exponierten Weise ausübe, womit nicht davon aus-
zugehen sei, dass seine Zuwendung zum Christentum und die definitive
Abkehr vom Islam den iranischen Behörden zur Kenntnis gelangt sei. Das
SEM hielt fest, dass einige der eingereichten Beweismittel nicht neu im
Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. a VwVG seien (insbesondere Fotos von der
Taufe, Zertifikate für die (…)-Bibelkurse sowie diverse Bestätigungen [vgl.
dazu oben B.b]).
Die neu eingereichten Beweismittel bestätigten insbesondere sein Enga-
gement innerhalb der Gemeinden, gingen inhaltlich indessen nicht über die
Feststellungen im besagten Urteil hinaus. Sie enthielten keine neuen er-
heblichen Elemente, die auf eine Gefährdung im Iran schliessen könnten.
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Ein Missionieren sei nicht plausibel gemacht worden. Bereits an der Anhö-
rung (siehe oben Bst. C) auf das Missionieren angesprochen, habe der
Beschwerdeführer entgegnet, diese Tätigkeit insbesondere an den (…)-
Wochenenden auszuüben. Aus anderen Aussagen gehe indessen hervor,
dass diese Wochenenden nur zweimal im Jahr stattfänden und von [Leu-
ten] besucht würden, die sich ohnehin für den christlichen Glauben interes-
sierten. Auch sei nicht nachvollziehbar, wie er im Rahmen der Sprach-
schule ([…]) vorgeblich missioniert haben wolle. Aufgrund der Glau-
bensausübung und dem Engagement in den Gemeinden sei nicht davon
auszugehen, dass die iranischen Behörden Kenntnis von seiner Zuwen-
dung zum Christentum erhalten hätten. Schliesslich sei auch nicht nach-
vollziehbar, weshalb er von den Behelligungen, unter denen seine [Fami-
lienangehörigen] im Iran angeblich litten, erst im vorliegenden Verfahren
erfahren haben soll. Insgesamt lägen daher keine neuen erheblichen Be-
weismittel oder Tatsachen vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom
13. Juni 2017 beseitigen könnten.
6.1 Vor Bundesverwaltungsgericht wiederholt der Beschwerdeführer zu-
nächst den bereits im ordentlichen Verfahren festgestellten Sachverhalt so-
wie den Inhalt des Wiedererwägungsgesuchs.
Sodann betont er, er sei aktives und treues Mitglied der (…) Kirche der (…)
und Mitglied der Schweizerischen (…) und des [christlicher Verband]
Schweiz und Teammitglied der zwei sonntäglichen Gottesdienste des
Christlichen Zentrums (…). Er könne seinen Glauben im Iran nicht mehr
verstecken, wie die Leiterin der (…) Bibelschule der [Christlichen Ge-
meinde D._______ ] im ihrem Referenzschreiben zum Ausdruck bringe.
Zudem habe er von der [Schule] das «Certificate of Biblical Studies» ver-
liehen bekommen. Durch sein grosses Engagement in seinen Glaubens-
gemeinschaften habe er ein grosses und stabiles Beziehungsnetz auf-
bauen können, wie zahlreiche, bei den Akten liegende Referenzschreiben
bezeugten. Auch beruflich habe er dank seines starken Beziehungsnetzes
und seiner hervorragenden Deutschkenntnisse bereits Fuss fassen kön-
nen. In mehreren Schreiben werde der hohe Stellenwert des christlichen
Glaubens in seinem Leben sowie sein offener Umgang mit dem Glauben
hervorgehoben. Das SEM zweifle seine authentische Glaubensausübung
in keiner Weise an, gehe indessen davon aus, dass die iranischen Behör-
den von der Konversion keine Kenntnis erlangt hätten beziehungsweise,
dass die geltend gemachte Missionierung nicht plausibel sei. Die aktive
Kund- und Weitergabe nach Aussen sei indessen zentraler Bestandteil des
Christseins. So sei sein stetes Werben für die Lehren der Bibel, wo auch
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immer er sich befinde, in den Kontext der rigorosen Verfolgung und Bestra-
fung von (konvertierten) Christen und Christinnen im Iran zu stellen:
Apostasie werde von den iranischen Behörden nicht anerkannt uns sei mit
grosser Diskriminierung und bei aktivem Auftreten mit enormer Repression
verbunden. Gemäss EGMR existiere eine «Cyber Unit» des iranischen
Staates, welches sämtliche regimekritischen Äusserungen im Internet auf-
zuspüren suche. Daher sei es höchstwahrscheinlich, dass die iranischen
Behörden von seiner Konversion und von seinem missionarischen Eifer
Kenntnis erhalten hätten. Insbesondere seine [Familienangehörigen] seien
regelmässigen Repressalien durch Verwandte und Nachbarn ausgesetzt.
Aufgrund der Angst vor einem Abhören der Telefonanrufe durch die Behör-
den [hätte er den] Telefonkontakt drastisch eingeschränkt, weshalb er erst
jetzt von den Behelligungen erfahren habe. Falls seine Exponiertheit abge-
lehnt würde, sei allein die Tatsache, dass er erfolglos im Ausland um Asyl
ersucht habe, ausreichend, um die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich
zu lenken. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtige zu-
dem die neueren Entwicklungen nicht, zumal Konvertiten im Iran in asylre-
levanter Weise verfolgt würden. So habe der EGMR auch in Bezug auf
Afghanistan eine Beschwerde eines Konvertiten gegen die Schweiz gutge-
heissen mit dem Verweis, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht hätte
verlangen dürfen, dass der dortige Beschwerdeführer seinen Glauben in
Afghanistan heimlich leben müsste, ohne dies genauer abzuklären. Er
würde seine Glaubensausübung im Iran nicht mehr verstecken können,
weshalb er als Flüchtling anzuerkennen sei.
7.
Der Beschwerdeführer hat bei der Vorinstanz mehrheitlich neue, nach dem
rechtskräftigen Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens entstandene
Beweismittel betreffend den ursprünglichen Sachverhalt eingereicht. Im
Kern zielt seine Eingabe darauf ab, den missionarischen Charakter seiner
Tätigkeit nachzuweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen, dass er
ins Blickfeld der iranischen Behörden gerückt sei. Eine Veränderung der
Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl, die nach
Rechtskraft des ursprünglichen Asylentscheids eingetreten wäre und ein
neues Asylgesuch begründen würde, wurde nicht geltend gemacht. Die Vo-
rinstanz hat deshalb seine Eingabe zu Recht als Wiedererwägungsgesuch
im Sinne von Art. 111b AsylG entgegengenommen.
Soweit der Beschwerdeführer Beweismittel eingereicht hat, die vor Erge-
hen des Urteils E-4013/2017 entstanden sind, wie die Fotos seiner Taufe
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im Zentrum (…) im März 2017, Teilnahmebestätigungen der [BIBEL-
SCHULE] von September 2017 bis 2018 oder Zertifikate von im Jahr 2018
und anfangs 2019 besuchten Deutschkursen (siehe oben B.b), wären
diese allenfalls revisionsrechtlich zu berücksichtigen (vgl. Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG). Indessen ist weder dargetan, warum er diese Beweismittel
nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätte einreichen können, noch er-
scheinen sie auch nur ansatzweise geeignet, zu einer Revision des Urteils
vom 11. Oktober 2019 zu führen.
8.
Das SEM qualifizierte die eingereichten, neuen Beweismittel insgesamt als
wiedererwägungsrechtlich nicht erheblich, womit es das Wiedererwä-
gungsgesuch des Beschwerdeführers abwies. Die vorinstanzliche Auffas-
sung ist zu bestätigen.
8.1 Die vom Beschwerdeführer in Zusammenhang mit seiner Konversion
behauptete Verfolgungslage ist bereits Gegenstand des ordentlichen Asyl-
verfahrens gewesen und dort als nicht asylrelevant beziehungsweise die
geltend gemachte Vorverfolgung als unglaubhaft beurteilt worden (Urteil
E-4031/2017 E. 6.1.2). Sein christlicher Glaube sowie sein Engagement
innerhalb der Christgemeinde wurden vom Gericht zu keiner Zeit in Zweifel
gezogen, indessen sind die vom Beschwerdeführer als missionarische Tä-
tigkeit beschriebenen Aktivitäten nicht als solche qualifizierbar. Die neu ein-
gereichten Beweismittel zeugen zwar von seinen durchaus löblichen Be-
mühungen, sich in die hiesige Gesellschaft, insbesondere in die Kirchen-
gemeinden zu integrieren. Indessen stützen sie inhaltlich die vom Be-
schwerdeführer behauptete Verfolgungssituation aufgrund seiner angebli-
chen missionarischen Tätigkeiten nicht. Im Übrigen kann zur Vermeidung
von Wiederholungen vollumfänglich auf die entsprechenden vorinstanzli-
chen Erwägungen verwiesen werden (vgl. oben 6.1).
Weiter vermögen auch die geltend gemachten Behelligungen, unter denen
seine [Familienangehörigen] angeblich leiden würden und von denen der
Beschwerdeführer erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens erfah-
ren haben will, nicht zu überzeugen. Erstens bleibt unklar, ob sich diese
Behauptungen überhaupt von den bereits mit Urteil E-4031/2017 als nach-
geschoben qualifizierten Vorbringen unterscheiden (siehe dortige E. 5.2 in
fine). Zweitens entbehrt die beschwerdeschriftliche Argumentation der Ko-
härenz, zumal nicht einleuchten will, dass die Reduktion des Telefonkon-
takts dazu führen soll, dass solche Informationen aufgrund ihres elemen-
taren Charakters erst Monate später übermittelt worden sein sollen, zumal
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die Übermittlung ja dann doch per Telefon erfolgt sein will. Da bereits die
Rechtzeitigkeit dieses Vorbringens nicht plausibel gemacht werden kann,
erübrigen sich weitere inhaltliche Erwägungen dazu.
Aus den Beschwerdevorbringen ergibt sich sodann nicht, wie behauptet,
auf welchem Weg der Beschwerdeführer die Aufmerksamkeit der irani-
schen Behörden auf sich gezogen haben sollte. Die vorgebrachte Vorver-
folgung, die mit Urteil vom 11. Oktober 2019 als unglaubhaft beurteilt wor-
den war, vermögen die eingereichten Beweismittel bereits mangels Bezug
nicht umzustossen, zumal sie sich allesamt inhaltlich auf den Zeitraum
nach seiner Ausreise beziehen. Die in der Beschwerdeschrift geltend ge-
machte drohende Verfolgung zum jetzigen Zeitpunkt erschöpft sich sodann
in blossen Vermutungen. So läuft bereits der Verweis auf die «Cyber Unit»
des iranischen Staates ins Leere, zumal die einzige «Aktivität» des Be-
schwerdeführers, welche das Internet miteinbezieht, das Foto auf der Seite
der [christliches Zentrum] ist. Insgesamt kann anhand der aktenkundigen
Aktivitäten kein missionierendes Verhalten erkannt werden, womit nicht da-
von ausgegangen werden kann, der iranische Staat habe ein Interesse an
ihm.
Insoweit auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, dass gemäss dem ein-
schlägigen BVGE 2009/28 eine missionierende Tätigkeit für die Anerken-
nung als Flüchtling nicht zwingend vorausgesetzt werde, sondern eine ak-
tive Glaubensausübung ausreiche, ist zu präzisieren, dass nach dem zi-
tierten BVGE bei Konversionen ausserhalb Irans bei der Prüfung im Ein-
zelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der
öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen
wird. Wie bereits ausgeführt (dazu oben) ist in casu aufgrund der Gesamt-
umstände nicht – wie vom Beschwerdeführer behauptet – davon auszuge-
hen, er sei dem iranischen Staat bekannt, zumal er auch in keiner Weise
politisch aktiv ist. Sodann entbehrt auch das Argument, er sei bereits auf-
grund seines abgewiesenen Asylgesuchs erkenntlich geworden, der Sub-
stanz. Soweit er aufgrund dieses Umstandes sinngemäss eine Gefährdung
geltend macht, ist abermals auf die geltende Rechtsprechung zu verwei-
sen, wonach nach gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsge-
richts Rückkehrende keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürch-
ten haben (a.a.O. E. 7.4.4 m.w.H.). Mit seinen Erörterungen zur aktuellen
Lage im Iran, die angeblich vom Gericht nicht gebührend berücksichtigt
worden sei, sowie dem Aufführen von EGMR-Urteilen übt er sodann ledig-
lich Kritik am Urteil E-4031/2017 vom 11. Oktober 2019, auf die im Rahmen
des vorliegenden Verfahrens nicht einzugehen ist.
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Seite 11
8.2 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel belegen zwar
seine erfolgreichen Integrationsbemühungen. Wie die Vorinstanz indessen
zutreffend festhält, sind diese Beweismittel nicht erheblich und somit nicht
geeignet, zu einer Anpassung der Verfügung des SEM vom 13. Juni 2017
zu führen. Das Gleiche gilt für die erstmals auf Beschwerdeebene einge-
reichte Praktikumsbestätigung des Alterszentrums B._______ vom 27. Ja-
nuar 2020 (vgl. oben Bst. E). Es liegen daher keine Gründe vor, welche die
Rechtskraft dieser Verfügung – sowohl in Bezug auf die Flüchtlingseigen-
schaft als auch den Wegweisungsvollzug – beseitigen könnten. Das am
15. November 2019 beim SEM eingereichte Wiedererwägungsgesuch
wurde von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen.
9.
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
10.
Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos erweist.
11.
11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers – nicht erfüllt sind. Folglich ist auch das Gesuch
um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abzuweisen.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
11.3 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 6. Februar 2020 verfügte Voll-
zugsstopp dahin.
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der am 6. Februar 2020 verfügte Vollzugsstopp fällt dahin.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiord-
nung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Sarah Diack
Versand: