B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6862/2013
U r t e i l v o m 3 1 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
[wohnhaft in B._______, Sri Lanka],
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
Verfügung des BFM vom 27. August 2013 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit undatiertem Schreiben (Eingang bei der Botschaft am 19. April 2013;
vorinstanzliche Akten S. 35 f.) und mit Eingabe vom 19. April 2013
(vorinstanzliche Akten S. 66 ff.) ersuchte der Beschwerdeführer bei der
Schweizer Botschaft in Colombo um die Erteilung eines humanitären Vi-
sums für die Schweiz.
Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er habe von 1995 bis
zum Mai 2009 in B._______ (Ortschaft im Vanni-Gebiet) die Tätigkeit als
[…Ausführungen zu den beruflichen des Beschwerdeführers, u.a. als
Journalist…]. Er sei verheiratet und habe (…) Kinder. Er und seine Fami-
lienangehörigen seien während den Schlussphasen des Bürgerkrieges in
Sri Lanka verletzt worden. Er sei aber trotz dieser Verletzungen weiterhin
als (…) tätig gewesen und habe […der Beschwerdeführer wurde direkt
Zeuge von Greueltaten und Menschenrechtsverletzungen im Vanni-
Gebiet, insbesondere in den "No-Fire-Zones" während der Schlussphase
des Bürgerkrieges in Sri Lanka…]. Er könne zur Stützung seiner Vorbrin-
gen entsprechendes Beweismaterial nachreichen. (…). Deshalb sei er
seit Beendigung des Krieges im Mai 2009 bedroht; er befürchte, dass (…)
und er entsprechend gefährdet sei.
Er habe keinerlei Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) und habe nie entsprechende Kontakte unterhalten. Als er in das
von der Regierung kontrollierte Gebiet übergetreten sei, sei er im
C._______ festgehalten worden. Er sei dort mehrfach verhört worden
durch die Sicherheitskräfte. […Er sei dort auch zu seiner Tätigkeit befragt
worden…]. Er sei anschliessend im […Spital…] behandelt worden. Weil
andere Personen im C._______ den Beschwerdeführer als "unproblema-
tische" Person beschrieben hätten, sei er mit seiner Familie aus
C._______ entlassen worden. In der Folge sei er nach D._______ (Ort-
schaft in der Nordprovinz, ausserhalb des Vanni-Gebietes) gegangen,
weil er sich vor einer Rückkehr in seine Heimatgegend im Vanni-Gebiet
gefürchtet habe. Weil sich das Leben in D._______ schwierig gestaltet
habe, habe er seine Familie im März 2010 nach B._______ zurückge-
schickt. Seine Familie habe sich dort nicht sicher gefühlt und sei nach
D._______ zurückgekehrt. Seine Frau sei damals von D._______ nach
B._______ zur Arbeit hin- und hergependelt. Um ihren Landbesitz in
B._______ sicherzustellen, habe sich seine Familie dort registrieren müs-
sen. Als die diesbezügliche Familienkarte ausgestellt worden sei, sei der
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Beschwerdeführer für die entsprechende Fotoaufnahme nicht dabei ge-
wesen. Seine Familie habe den Behörden gegenüber erklärt, dass er
aufgrund seiner medizinischen Behandlung nicht habe anwesend sein
können. Daher sei er zwar namentlich auf der Familienkarte erwähnt,
hingegen auf der diesbezüglichen Aufnahme nicht abgebildet. Der Be-
schwerdeführer habe tatsächlich wegen der medizinischen Behandlung,
aber auch wegen seiner Vorgeschichte, nicht nach Hause zurückkehren
können. Er sei dann im (…) 2011 mit einem Touristenvisum nach
E._______ gereist und habe sich während der Gültigkeitsdauer dieses
Visums dort aufgehalten. Weil er sich immer noch vor einer Rückkehr
nach Hause gefürchtet habe, sei er im (…) 2012 mit einem medizinisch
begründeten Visum wiederum nach E_______ gegangen. Am 21. Sep-
tember 2012 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt.
Während seines Aufenthaltes in E._______ habe der sri-lankische Militär-
Geheimdienst die Arbeitsstelle seiner Ehefrau aufgesucht und habe sich
nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers erkundigt. Seine Ehe-
frau habe diesen gegenüber erklärt, dass er sich in E._______ aufhalte.
Nachdem seine Familie nach B._______ umgezogen sei, hätten Angehö-
rige des Geheimdienstes das Wohnhaus mehrfach aufgesucht und sich
nach dem Beschwerdeführer, der sich damals immer noch in E._______
aufgehalten habe, erkundigt. Die Sicherheitskräfte hätten angegeben,
Beweise über die [… berufliche Tätigkeiten des Beschwerdeführers…] zu
besitzen, und hätten danach gefragt, [… Fragen zur beruflichen Tätig-
keit…]. Sie hätten auch auszukundschaften versucht, wo der Beschwer-
deführer als […berufliche Tätigkeit…] gearbeitet habe. Seine Familie ha-
be angegeben, dass er – der Beschwerdeführer – […Angaben zu berufli-
chen Tätigkeiten…].
Aufgrund seiner finanziellen Situation, weil er sich die nötigen Dokumente
für die Registrierung des medizinischen Visums in E._______ nicht habe
beschaffen können und weil sich seine Familie in Unsicherheit gefühlt ha-
be, sei er nach Hause zurückgekehrt. Die Sicherheitskräfte hätten von
seiner Rückkehr erfahren und ihn zu Hause wiederum mehrmals gesucht
und Angehörige nach seinem Verbleib gefragt. Die Familie habe wieder
erklärt, dass sich der Beschwerdeführer in E._______ aufhalte. Es sei of-
fenkundig, dass er aufgrund [… berufliche Tätigkeit…] von den Sicher-
heitskräften gesucht werde und er im Falle einer Ergreifung mit grosser
Wahrscheinlichkeit verhaftet würde. Es sei ihm nicht möglich, an einem
Ort zu leben und irgendeiner Arbeit nachzugehen. Ein Zusammenleben
mit seiner Familie sei unmöglich, da er ständig seinen Aufenthaltsort
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wechseln müsse. [… Befürchtungen im Zusammenhang mit seinen beruf-
lichen Tätigkeiten…].
Aus den dargelegten Gründen ersuche er um die Erteilung eines humani-
tären Visums.
Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer Kopien von Identitätsdoku-
menten bei sowie Unterlagen betreffend seine Arbeit und [… Dokumenta-
tion seiner beruflichen Tätigkeiten…], mehrere Unterlagen des [… Spi-
tal…], Reisepass-, Visa- und Identitätsausweise, mehrere Geburts- und
Eheregisterzertifikate, (…) sowie Zeitungsartikel).
B.
Am 22. April 2013 wurde das Antragsformular ("Application for Schengen
Visum; Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums") bei der Schweizer
Botschaft in Colombo deponiert, wobei diesem Formular ein undatiertes,
nicht mit Unterschriften versehenes "Interview Humanitarian Visa" beige-
legt wurde (vorinstanzliche Akten S. 72 ff. und 69 ff.).
Gemäss den schriftlich festgehaltenen Ausführungen in diesem Interview-
Protokoll [… Der Beschwerdeführer legt konkret dar, wie er Zeuge der
während der Schlussphase des Bürgerkriegs begangenen Greueltaten
und Menschenrechtsverletzungen geworden ist…]. Er könne sich nicht an
einem bestimmten Ort aufhalten, sei ständig unterwegs und bewege sich
nur nachts. Das Umherreisen mit einem verletzten Bein sei zusätzlich be-
schwerlich. Während seines Aufenthaltes in D._______ sei er im IDP-
Camp rigoros verhört und dabei gefoltert worden.
C.
Die Schweizer Botschaft übermittelte das Gesuch des Beschwerdefüh-
rers, zusammen mit einer Stellungnahme (vgl. Ziff. 3 der Weisung vom
28. September 2012) dem BFM. In der Stellungnahme wurde seitens der
Botschaft um eine rasche Beurteilung ersucht und namentlich auf die Bri-
sanz wie auch auf die [… Verweis auf die professionelle Tätigkeiten des
Beschwerdeführers….]. hingewiesen
D.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung eines humanitären Vi-
sums für die Schweiz wurde – nach Unterbreitung und Prüfung durch das
BFM – von der Vertretung in Colombo am 5. Juli 2013 abgewiesen ("Re-
fusal/Annulment/Revocation of Visa"). Der entsprechende Entscheid wur-
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de dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2013 ausgehändigt (vorinstanzli-
che Akten S. 81 ff).
Als Begründung wurde auf dem entsprechenden Formular festgehalten,
der Zweck und die Bedingungen für den beabsichtigten Aufenthalt (in der
Schweiz) seien nicht nachgewiesen worden; die Absicht des Beschwer-
deführers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-
Mitgliedsstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können (vgl.
zum Vorgehen bei Verweigerung des Visums aus humanitären Gründen
Ziff. 5 der Weisung vom 28. September 2012). Im Weiteren sei dem Be-
schwerdeführer seitens der sri-lankischen Behörden ein Reisepass aus-
gestellt worden. Er sei zweimal mit diesem nach E._______ gereist.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer [… Ausführungen zur beruflichen
Tätigkeit des Beschwerdeführers…], weshalb keine unmittelbar bevorste-
hende Gefährdungslage vorliege.
E.
Gegen diese negative Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Einga-
be vom 1. August 2013 (Eingang bei der Schweizer Vertretung am 6. Au-
gust 2013) gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) Einsprache und äusserte sich ergänzend zum erhaltenen Reise-
pass, zur zweimaligen Reise nach E._______ und zu […berufliche Tätig-
keit…] (vorinstanzliche Akten S. 84 f.).
Es sei möglich, durch den "one-day service" innert acht Stunden einen
Reisepass zu erhalten. Dabei würden keine Hintergrundabklärungen oder
-überprüfungen vorgenommen. Der sri-lankische Geheimdienst verfüge
zudem nicht über eine elektronischen Datensammlung anderer Regie-
rungsstellen. Daher sei es nicht erstaunlich, dass sein Name nicht auf ei-
ner "black list" figuriere. Die meisten administrativen Vorgänge würden in
Papierform und nicht digital abgewickelt. Der Umstand, dass er einen
Reisepass erhalten habe, spreche daher nicht gegen das Vorliegen einer
Gefährdungssituation. Aus den dargelegten Gründen könne auch der
Umstand, dass er zweimal nach E._______ gereist sei, nicht als Beweis
dienen, dass er nicht in Gefahr sei. [… Ausführungen zu den beruflichen
Tätigkeiten…].
F.
Mit Einspracheentscheid vom 27. August 2013 wies das BFM die Ein-
sprache vom 8. August 2013 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG ab. Gleich-
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zeitig wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 150.-
auferlegt (vorinstanzliche Akten S. 93 ff.).
Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, es bestehe
weder aufgrund des Schengen-Assoziierungsabkommen noch aufgrund
der schweizerischen Rechtsordnung ein Anspruch auf Einreise in die
Schweiz oder ein Anspruch auf Erteilung eines Visums. Ein Visum für ei-
nen bewilligungsfreien Aufenthalt dürfe im Rahmen des behördlichen Er-
messens nur erteilt werden, wenn die gesetzlichen Einreisevorausset-
zungen gemäss Art. 32 Visakodex (Verordnung [EU] Nr. 810/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen
Visakodex der Gemeinschaft, ABl 243 vom 15. September 2009) i.V.m.
Art. 12 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung vom 22.
Oktober 2008 (VEV, SR 142.204) erfüllt seien. Die Ausstellung eines Vi-
sums sei insbesondere zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und
die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden, höchstens drei
Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengenraum nicht
genügend belegt würden und die gesuchstellende Person deshalb nicht
hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der
Schweiz und dem Schengenraum zu bieten vermöge.
Vorliegend habe die schweizerische Auslandsvertretung – nach Konsulta-
tion des BFM – den Visumsantrag abgelehnt, da die fristgerechte Wie-
derausreise nach Ablauf des Visums als nicht hinreichend gesichert er-
achtet worden sei. Zudem hätten keine besonderen, namentlich humani-
tären, Gründe vorgelegen, die die Einreise in die Schweiz trotzdem als
zwingend notwendig erscheinen liessen.
Der Beschwerdeführer stamme aus einer Region, aus welcher als Folge
der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhält-
nisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Wie die Erfah-
rung gezeigt habe, versuchten viele Personen sich insbesondere auch im
westlichen Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Von
dieser generellen Einschätzung sei nur abzuweichen, wenn dem Betref-
fenden besondere, über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtun-
gen obliegen würden. Allein schon aufgrund seiner Gesuchseinreichung
sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keinerlei besondere
berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtung obliegen würden,
welche das beschriebene Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausrei-
se als entsprechend gering erscheinen lassen könnten.
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Es würden aber auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe
im Sinne von Art. 2 Abs. 4 VEV vorliegen, die die Einreise in die Schweiz
trotzdem als notwendig erschienen liessen. Der Beschwerdeführer mache
hauptsächlich geltend, als [… berufliche Tätigkeiten…] im Vanni-Gebiet
tätig gewesen zu sein und deswegen behördlich gesucht und somit ge-
fährdet zu sein. Aufgrund der dem BFM zur Verfügung stehenden Unter-
lagen stehe indessen fest, dass dem Beschwerdeführer am (…) 2011 ein
sri-lankischer Reisepass ausgestellt worden sei und er mit diesem bereits
zweimal legal nach E._______ ausgereist und nach Sri Lanka eingereist
sei. Allein dieser Umstand spreche gegen eine aktuelle Gefährdung. Zu-
dem sei er offenbar in den Jahren 2010 und 2011 [… Ausführungen zu
den beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers…]. In seinem Gesuch
mache der Beschwerdeführer schliesslich auch eine Gefährdung seiner
Familie geltend. Entsprechende Gesuche seien indessen nicht einge-
reicht worden. Auf eine akute Gefährdung könne daher nicht geschlossen
werden.
Dieser Einspracheentscheid ist dem Beschwerdeführer am 4. November
2013 eröffnet worden.
G.
Mit Beschwerde vom 19. November 2013 an das Bundesverwaltungsge-
richt (Eingang bei der Schweizer Vertretung in Colombo am 26. Novem-
ber 2013; Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 6. Dezember
2013) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des
abweisenden Einspracheentscheides vom 27. August 2013 und die Gut-
heissung seines Antrages auf Gewährung eines humanitären Visums.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er
stamme zwar aus einer Region, aus welcher viele Menschen aus wirt-
schaftlichen Gründen migrieren würden. Der Umstand, dass er den lega-
len Weg des Gesuches um Erteilung eines humanitären Visums beschrit-
ten habe, verdeutliche jedoch die legitime Begründung für dieses Visum.
Das BFM habe im Weiteren zu Unrecht festgehalten, dass er keine ar-
beitsrechtliche oder familiäre Verpflichtungen in Sri Lanka innehabe, die
die Wiederausreise aus der Schweiz nahelegen würden. Wie in seiner
ersten Eingabe (vom 19. April 2013) und dem Gesuchsformular entnom-
men werden könne, habe er angegeben, dass er verheiratet und für (…)
kleine Kinder verantwortlich sei. Daher habe er sehr wohl familiäre Bin-
dungen in Sri Lanka. Mangels anderer Alternativen sehe er sich ange-
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sichts seiner Bedrohungslage gezwungen, den Weg des humanitären Vi-
sums einzuschlagen.
Dass ihm ein Pass ausgestellt worden sei, mit dem er habe nach
E._______ ausreisen können, spreche nicht gegen seine Gefährdung.
Die Kommunikation zwischen den Geheimdienstverantwortlichen in den
Provinzen und in Colombo sei nicht sehr effizient. Einigen Menschen-
rechtsaktivisten und sonst bedrohten Personen, die sich in den Provinzen
betätigt hätten, sei es möglich gewesen, nach Colombo zu reisen oder
gar das Land zu verlassen. Die Geheimdienstbehörden am Flughafen in
Colombo würden nur "high profile" Personen überwachen.
Auch der Hinweis auf [… berufliche Tätigkeiten…] widerlege eine Gefähr-
dung nicht. [… Ausführungen zu den beruflichen Tätigkeiten…]; es habe
sich indessen im Gegenteil schnell gezeigt, dass er damit die Aufmerk-
samkeit der Behörden erst recht auf sich gezogen habe.
Schliesslich seien seine engsten Familienangehörigen – insbesondere
seine Ehefrau – von Geheimdienstangehörigen aufgesucht worden. Trotz
dieser Behelligungen sei ihr Leben nicht unmittelbar in Gefahr. Weil nur
sein eigenes Leben unmittelbar gefährdet sei, habe er seine übrige Fami-
lie in seinem Gesuch um die Erteilung eines humanitären Visums nicht
miterfasst. Im Weiteren wiederholte der Beschwerdeführer seine in der
Einsprache vom 6. August 2013 deponierten Vorbringen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Ver-
fügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen
die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Seite 9
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
3.2 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines sri-lankischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines humanitären Visums zugrunde.
Die im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen
enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und
Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungswei-
se den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten
gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Vi-
sum, sofern dieses erforderlich ist; die Visumspflicht beantwortet sich
gemäss Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr.
529/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001
zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim
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Seite 10
Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen,
sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Vi-
sumspflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert
durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Im
Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines sogenannten
Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten
Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel ver-
fügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum
vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen
beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten.
Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informations-
system (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche
Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats
darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1
VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG} Nr.
562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch
Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch
BVGE 2009/27 E. 5 und 6).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs.
4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter
Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsange-
hörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder
Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver-
pflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit
in Art. 2 Abs. 4 und 12 Abs. 4 VEV verankert.
4.
4.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen
hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer
Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Be-
deutung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesän-
derung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumserteilung aus
humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. Sep-
tember 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswär-
E-6862/2013
Seite 11
tige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus
humanitären Gründen" erlassen.
4.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wur-
den unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asyl-
gesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht
ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtli-
cher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen
vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die
Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung
des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft ge-
treten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus
humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch
einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten
wieder zu verlassen.
In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl
2010 4455) hielt der Bundesrat, unter Hinweis auf die Wahrung der hu-
manitären Tradition der Schweiz, wiederholt fest, auch in Zukunft sollten
gefährdete Personen weiterhin den Schutz der Schweiz erhalten können,
indem die Einreise in die Schweiz durch eine Visumserteilung für Perso-
nen, die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet
seien, bewilligt werde (BBl, a.a.O., S. 4468, 4472, 4490). Einfachere Ver-
fahrensabläufe im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem
Asylgesuch im Ausland bestünden insbesondere aus dem Grund, dass
keine asylverfahrensrechtliche Befragung der gesuchstellenden Person
stattzufinden habe (vgl. Botschaft vom 26. Mai 2010, BBl 2010 S. 4490,
4519 f.).
4.3 Gemäss der Weisung vom 28. September 2012 kann ein Visum aus
humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des
konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss,
dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und kon-
kret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in
einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen
zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums
rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei
einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Ge-
fährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktu-
ellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person
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Seite 12
und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befin-
det sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon
auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht.
Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch re-
striktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen
Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungs-
weise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur ent-
sprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte
auch der Bundesrat in der Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl.
BBl 2010 S. 4468, 4490); seiner Einschätzung zufolge werde sich die
Zahl bewilligter Einreisen in die Schweiz, die gestützt auf die Bestimmun-
gen betreffend Asylgesuche aus dem Ausland in den Jahren von 2000 bis
2009 im Durchschnitt jährlich 100 Personen umfasst habe, aufgrund der
restriktiveren Voraussetzungen bei der Erteilung eines humanitären Vi-
sums jährlich rund um 20 Personen reduzieren (BBl 2010 S. 4520).
4.4 Es versteht sich von selbst, dass bei einem durch das Vorliegen einer
beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfer-
tigten humanitären Visum die in Erwägung 4.3 genannte Einreisevoraus-
setzung entfällt, wonach die betroffene Person die rechtzeitige (vor Ablauf
der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu bele-
gen hat. Bei einer auf einer diesbezüglichen Gefahr gründenden Erteilung
eines humanitären Visumserteilung wird vielmehr davon ausgegangen,
dass der betreffende Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er
sich in der Schweiz befindet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen
zu verlassen hat.
5.
5.1 In seinem Gesuch vom 19. Juli 2013 (vgl. vorstehend Bst. A), seiner
Einsprache vom 6. August 2013 (vgl. Bst. E) sowie in seiner Beschwerde
vom 19. November 2013 (vgl. Bst. F.) ersucht der Beschwerdeführer um
Erteilung eines humanitären Visums. Er macht dazu geltend, sein Leben
sei in Sri Lanka in Gefahr, weil er als [… Ausführungen zu den beruflichen
Tätigkeiten des Beschwerdeführers…], und aus diesem Grund einer Risi-
kogruppe angehöre, die einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei.
5.2 Der Beschwerdeführer unterliegt als sri-lankischer Staatsangehöriger
der Visumspflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr.
539/2001 (vgl. oben, Erw. 4.3).
E-6862/2013
Seite 13
5.3 Im Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass die vom BFM in
seinem Einspracheentscheid dargelegten Voraussetzungen für die Ertei-
lung eines Schengen-Visums nicht gegeben sind; namentlich werden kei-
ne stichhaltigen Argumente dargelegt, die die Einschätzung in Frage stel-
len würden, eine Wiederausreise des Beschwerdeführers aus dem
Schengenraum vor Ablauf der Visumsfrist wäre nicht gewährleistet. Im
Gegenteil ersucht der Beschwerdeführer ja um Schutz vor Gefährdungen
in seinem Heimatland.
Hingegen ficht der Beschwerdeführer die Verweigerung eines Visums aus
humanitären Gründen an und bestreitet die vorinstanzliche Einschätzung,
er habe keine akute Gefährdung seiner Person aufzuzeigen vermocht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mithin im Folgenden zu prüfen, ob
das BFM zu Recht die Bewilligung eines Visums aus humanitären Grün-
den abgelehnt hat.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung al-
ler Verfahrensakten und unter Berücksichtigung des unter BVGE 2011/24
publizierten Länderurteils (E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011), welches
sich einlässlich mit den Risikogruppen der auch nach Beendigung des
Bürgerkriegs in Sri Lanka noch gefährdeten Personen auseinandersetzt,
zum Schluss, dass das BFM vorliegend das Gesuch um Erteilung eines
humanitären Visums zu Unrecht abgelehnt hat.
6.2 Vorab ist festzustellen, dass weder die Schweizerische Vertretung
noch das BFM die Schilderungen des Beschwerdeführers, namentlich zu
seiner Tätigkeit als (…) im Vanni-Gebiet, und die von ihm geltend ge-
machten Erlebnisse während der Schlussphase des Bürgerkrieges im
Vanni-Gebiet konkret in Zweifel gezogen haben. Die diesbezüglichen An-
gaben des Beschwerdeführers sind in sich schlüssig, mit Realkennzei-
chen versehen und hinterlassen insgesamt den Eindruck einer Schilde-
rung von tatsächlich Erlebten, weshalb auch das Bundesverwaltungsge-
richt keinerlei Veranlassung hat, an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben
oder an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu
zweifeln. Der Beschwerdeführer hat sodann zahlreiche aussagekräftige
Beweisunterlagen (…) eingereicht, die (…) aufweisen und die entspre-
chenden Aussagen des Beschwerdeführers eindringlich untermauern.
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Seite 14
6.3 Das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober
2011 (BVGE 2011/24) definiert diverse Personenkreise, die heute trotz
der verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen Kon-
flikts im Mai 2009 immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausge-
setzt sind. Zum erhöht gefährdeten Personenkreis gehören unter ande-
rem Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, wel-
che für Berichte über heikle Themen verantwortlich zeichnen. Diese un-
terliegen nach wie vor der von der sri-lankischen Regierung verfolgten
Repressionspolitik gegenüber regimekritischen Gegnern. Die Repression
gegen regierungskritische Medienschaffende und Aktivisten hat seit Ende
des Krieges kaum nachgelassen. Im Weiteren müssen nach Einschät-
zung des Bundesverwaltungsgerichts Personen, die Opfer und (oder)
Zeugen von während oder nach dem Konflikt begangenen Menschen-
rechtsverletzungen geworden sind, mit Repressalien bzw. Verfolgungs-
handlungen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte rechnen (vgl. da-
zu die weiterhin gültigen Ausführungen in BVGE 2011/24 E. 8.1 und 8.2).
6.4 Der Beschwerdeführer hat eindrücklich aufgezeigt und mit Beweismit-
teln untermauert, dass er als [ Angaben zu den beruflichen Tätigkeiten,
unter anderem als Journalist…] Zeuge von Greueltaten geworden ist, die
sich insbesondere während den Schlussphasen des Bürgerkrieges im
Vanni-Gebiet zugetragen haben, für welche einerseits die LTTE, anderer-
seits die sri-lankische Regierung verantwortlich gemacht werden müssen.
[… Ausführungen zur beruflichen Tätigkeit…] aus den der Schweizer Bot-
schaft beispielshaft vorgelegten (…) (vorinstanzliche Akten S. 1-23)
ebenso wie aus den mündlichen Erläuterungen des Beschwerdeführers
zu seinen [… Ausführungen zu den beruflichen Tätigkeiten des Be-
schwerdeführers …] (Interview, vorinstanzliche Akten S. 69-71) geht die
Brisanz (…) ohne Zweifel hervor.
Der Beschwerdeführer hat weiter detailliert und glaubhaft beschrieben,
wie er aufgrund seiner [… berufliche Tätigkeit…] ständig seinen Wohnort
habe wechseln müssen und sich nirgends längere Zeit, beispielsweise
bei seiner Ehefrau und Kindern, habe aufhalten können.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerde-
führer [… Ausführungen zur beruflichen Tätigkeit und der Eigenschaft des
Beschwerdeführers, Zeuge der im Vanni-Gebiet begangenen Greueltaten
gewesen zu sein…]Es ist weiter davon auszugehen, dass sich der Be-
schwerdeführer während der Schlussphase des Bürgerkrieges in den so-
genannten "No-Fire-Zones" aufgehalten hat, in welchen Zivilisten von der
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Armee eingekesselt und beschossen worden sind (vgl. Amnesty Interna-
tional, Sri Lanka's Assault On Dissent, 2013, ASA 37/003/2013, insbes. S.
25 ff.; Die Killing Fields von Sri Lanka, Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom
21. März 2013), und dass er somit persönlich Zeuge von diesen massi-
ven Menschenrechtsverletzungen geworden ist.
Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen,
dass die sri-lankische Regierung (…) respektive alles daran setzt, für die
zugrundeliegenden Greueltaten, namentlich für den Beschuss der wehr-
losen Zivilbevölkerung in den entsprechenden No-Fire-Schutzzonen, aus
welchen ihr das Entweichen sowohl durch die Regierungstruppen als
auch durch die LTTE verhindert worden ist, nicht verantwortlich gemacht
zu werden; die Regierung versucht, Anschuldigungen zu Kriegsverbre-
chen auf jede mögliche Weise von sich zu weisen.
Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass [… Ausführungen zu
den beruflichen Tätigkeiten…]. Sollte der Beschwerdeführer anlässlich ei-
ner willkürlichen oder gezielten Kontrolle in die Hände der sri-lankischen
Sicherheitskräfte geraten, muss nach Ansicht des Gerichts davon ausge-
gangen werden, dass die [… Ausführungen zu den beruflichen Tätigkei-
ten…] sofort entdeckt würde und er mit massiven Repressalien und Be-
helligungen rechnen müsste.
6.5 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft vorgetragen, dass er bereits
mehrmals am Wohnsitz seiner Ehefrau respektive seiner Familienange-
hörigen gezielt gesucht worden ist. Es kann daher nicht ausgeschlossen
werden, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte bereits Kenntnis von […
berufliche Tätigkeit…] haben und ihn bereits gezielt ins Visier genommen
haben. Auch wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers die vorsprechen-
den Angehörigen der Sicherheitskräfte bisher noch davon hat überzeugen
können, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in E._______ auf-
halte, kann nicht damit gerechnet werden, dass diese Schutzbehauptung
auf längere Sicht aufrechterhalten werden kann. Sollte entsprechendes
vom Beschwerdeführer [… Angaben zur beruflichen Tätigkeit…] aufgegrif-
fen werden, muss weiter damit gerechnet werden, dass behördlicherseits
schnell konkrete Rückschlüsse auf seine Person gemacht werden, da der
Kreis von Personen im Vanni, welche [… Ausführungen zu den berufli-
chen Tätigkeiten…], sehr klein sein dürfte.
6.6 Zusammenfassend lassen die Arbeitstätigkeit und die derzeitigen Le-
bensumstände des Beschwerdeführers nach Ansicht des Bundesverwal-
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Seite 16
tungsgerichts aufgrund der besonderen Begebenheiten des vorliegenden
Einzelfalles auf eine akute Gefährdung des Beschwerdeführers schlies-
sen.
6.7 Die im angefochtenen Einspracheentscheid der Vorinstanz angeführ-
ten Erwägungen vermögen nicht überzeugend gegen eine Gefährdung zu
sprechen.
6.7.1 Soweit das BFM dem Beschwerdeführer entgegenhält, es sei ihm
im (…) 2011 ein Reisepass ausgestellt worden und dieser Reisepasser-
halt spreche gegen eine ihm drohende Gefährungs- bzw. Verfolgungssi-
tuation, ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5274/2008
vom 31. Oktober 2012 zu verweisen. Diese Schlussfolgerung des BFM ist
im sri-lankischen Kontext in dieser pauschalen Form nicht zutreffend.
Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts kann auf-
grund der Ausstellung eines sri-lankischen Reisepasses durch die zu-
ständige Passbehörde nicht generell der Schluss gezogen werden, dass
die heimatlichen Behörden kein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsinteres-
se am betreffenden Reisepassinhaber haben. Insbesondere das soge-
nannte "24-Stunden-Verfahren" des Passamtes lässt nämlich nur eine li-
mitierte (sicherheitsrelevante) Überprüfung der betreffenden Person zu.
Die Ausstellung eines Reisepapieres durch das Passamt kann somit nicht
als massgebliches Indiz für das Fehlen einer staatlichen Verfolgung inter-
pretiert werden. Es kommt vielmehr – wie vom Beschwerdeführer zu
Recht vorgetragen – im sri-lankischen Alltag in der Tat vor, dass Perso-
nen, bei denen eine akute Verfolgung als wahrscheinlich vermutet wird,
diesen 24-Stunden-Service des Passamtes beanspruchen und sich sel-
ber oder Familienmitgliedern einen Pass ausstellen lassen können. Dem-
gegenüber kann eine entsprechende (Ausreise-) Sperre verhängt worden
sein, wenn ein Verfahren gegen die betreffende Person bereits eingeleitet
worden, wenn die Person auf Bewährung entlassen worden oder wenn
deren Präsenz in einem Verfahren erforderlich ist. Sodann bringt der Be-
schwerdeführer ebenfalls zu Recht vor, es gebe in Sri Lanka keine lan-
desweite, zentrale Fahndungsregister, weshalb die diesbezügliche Argu-
mentation des BFM in der angefochtenen Verfügung nicht stichhaltig sei
(vgl. zum Ganzen, insbesondere auch zur Frage eines generalisierten
Fahndungsregisters in Sri Lanka: E-5274/2008 vom 31. Oktober 2012 E.
3.3.2 f.).
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6.7.2 Dass der Beschwerdeführer sodann gezwungen war, im Jahr 2012
aus E._______ – nach Ablauf des Touristenvisums, beziehungsweise weil
er die erforderlichen Formalitäten bei einem medizinisch begründeten Vi-
sum nicht habe erfüllen können – nach Sri Lanka zurückzukehren, wurde
in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt (vgl. die Ausführungen im Gesuch
vom 19. April 2013 S. 2; vorinstanzliche Akten S. 67); namentlich wies der
Beschwerdeführer glaubhaft darauf hin, dass er nach Sri Lanka zurück-
gekehrt sei, um eine zwangsweise Rückführung aus E._______ ins Hei-
matland zu vermeiden, was ja die späteren Aussagen seiner Angehörigen
gegenüber den Behörden, der Gesuchte befinde sich noch in E._______,
verunmöglicht hätte. Nach Auffassung des Gerichts lässt sich aus diesem
Grund eine aktuelle heutige Gefährdung nicht verneinen.
6.7.3 Schliesslich vermag auch die vorinstanzliche Erwägung nicht zu
überzeugen, dass eine Gefährdung des Beschwerdeführers verneint
werden könne, weil er in der Vergangenheit [… Ausführungen zur berufli-
chen Tätigkeit…]. Diesbezüglich legt der Beschwerdeführer in glaubhafter
Weise dar, dass er [… Angaben zur beruflichen Tätigkeit….], dass er aber
dadurch – entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung – eben gerade
das Augenmerk der Behörden auf sich gelenkt habe (vgl. Beschwerde S.
2; vgl. auch schon Einsprache ans BFM vom 1. August 2013 S. 2, vo-
rinstanzliche Akten S. 84). Wie aus den eingereichten Unterlagen hervor-
geht, [… Ausführungen zu den beruflichen Tätigkeiten…] (vorinstanzliche
Akten S. 40) beziehungsweise […Ausführungen zu den beruflichen Tätig-
keiten…] (vorinstanzliche Akten S. 39) vorgestellt, was die Darstellung
des Beschwerdeführers untermauert, dass es [… Ausführungen zu den
beruflichen Tätigkeiten…].
7.
Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Erteilung ei-
nes humanitären Visums verweigert hat.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass der angefochtene Einsprache-
entscheid des BFM aufzuheben ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheis-
sen und die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Ein-
reise in die Schweiz gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen betref-
fend Visumserteilung aus humanitären Gründen zu bewilligen.
8.
8.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Kosten auf-
zuerlegen.
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8.2 Im Weiteren ist trotz Obsiegens keine Parteientschädigung auszurich-
ten, da davon auszugehen ist, dass dem nicht vertretenen Beschwerde-
führer keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen
sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Der Einspracheentscheid des BFM vom 27. August 2013 wird aufgeho-
ben.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer ein humanitäres Vi-
sum zu erteilen und ihm die sofortige Einreise in die Schweiz zu gestat-
ten.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweize-
rische Vertretung in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand:
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