B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6862/2014
U r t e i l v o m 9 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 19. November 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 31. August 2014 um Asyl in der
Schweiz nach. Am 8. September 2014 wurde sie im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Sodann gewährte
ihr das BFM das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Die Beschwerdeführerin
brachte vor, sie sei in Italien von niemandem nach Asyl gefragt worden.
B.
Am 15. September 2014 ersuchte das BFM die italienischen Behörden
um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestell-
ten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl.
L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden lies-
sen sich innert Frist nicht vernehmen.
C.
Mit am 21. November 2014 eröffneter Verfügung vom 19. November 2014
trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ver-
fügte ihre Wegweisung nach Italien und ordnete den Vollzug an. Es stellte
weiter fest, der Beschwerdeführerin würden die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde
gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 24. November 2014 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, weil nicht Italien, sondern die
Schweiz für ihr Asylverfahren zuständig sei.
E.
Mit Telefax vom 26. November 2014 setzte das Bundesverwaltungsge-
richt als superprovisorische Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG den
Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.).
3.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
3.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3
Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO).
Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
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Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000;
nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Re-
geln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt
werden kann (sogenannte Souveränitätsklausel).
Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes
Selbsteintrittsrecht).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die Be-
schwerdeführerin habe in der BzP zu Protokoll gegeben, (…) mit einem
Boot von Libyen nach Italien gereist zu sein. Sie sei von der italienischen
Küstenwache aufgegriffen und nach Sizilien gebracht worden. Von dort
hätten die italienischen Behörden sie nach Mailand gebracht. Sie sei
schliesslich am 30. August 2014 in die Schweiz eingereist, wo sie tags
darauf um Asyl nachgesucht habe. Anlässlich ihres Asylgesuchs habe sie
Dokumente der italienischen Behörden zu den Akten gereicht. Vor diesem
Hintergrund seien die italienischen Behörden um Übernahme der Be-
schwerdeführerin im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersucht wor-
den. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist
zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen. Gemäss dem Ab-
kommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) sei die Zuständigkeit zur
Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 16. November 2014
an Italien übergegangen.
Die Tatsache, dass sie dort bisher kein Asylgesuch gestellt habe, vermö-
ge daran nichts zu ändern. Nach ihrer Rückführung nach Italien habe sie
die Möglichkeit, ein Asylgesuch einzureichen.
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4.2 Die Beschwerdeführerin macht in der Rechtsmitteleingabe geltend,
weder hätten die italienischen Behörden sie je registriert, noch habe sie in
Italien ein Asylgesuch deponiert. Italien habe lediglich als Transitland für
die Reise in ihr Zielland gedient. Die Organisation der Durchreise habe
naturgemäss einige Tage in Anspruch genommen, weshalb sie sich rund
zwei Wochen in Italien aufgehalten habe. Aus ihrer Sicht sei die Schweiz
für ihr Asylverfahren zuständig. Aus dem Umstand, dass die italienischen
Behörden auf die Anfrage des BFM nicht reagiert hätten, sei kein Beweis
für die Zuständigkeit Italiens.
Es sei im Übrigen bekannt, dass in Italien keine Aussicht auf ein Leben
unter menschenwürdigen Umständen und auf ein faires Asylverfahren
bestehe. Entgegen den Ausführungen des BFM sei Hilfe bei der Suche
nach Unterkunft und Arbeit sowie Rechtssicherheit in Italien keineswegs
gegeben. Dies würden zahlreiche Berichte von Flüchtlingsorganisationen
und wegweisende Urteile von Deutschen Gerichten zeigen.
Sie sei vom 23. bis 30. September 2014 wegen (…) in ärztlicher Behand-
lung gewesen. Diese Erkrankung rühre daher, dass sie in Libyen von
zwei alkoholisierten Männern vergewaltigt worden sei. Dies habe sie in
der BzP nicht anbringen können, weil der Übersetzer ein Mann gewesen
sei und dieser sie darauf hingewiesen habe, nur die gestellten Fragen zu
beantworten. Sie müsse nach wie vor Medikamente gegen ihre Be-
schwerden einnehmen. Eigentlich müsste sie sich weiter ärztlich behan-
deln lassen, wegen langer Wartezeiten im Durchgangszentrum habe sie
jedoch keinen Arztbesuch mehr machen können und es liege deshalb
auch kein aktueller Arztbericht vor.
Sie habe als alleinstehende Frau Angst, in Italien von alkoholisierten
Männern belästigt zu werden.
5.
Der Beurteilungskompetenz entsprechend ist vorliegend zu prüfen, ob die
Vorinstanz zu Recht von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen ist.
5.1
5.1.1 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss
den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen,
einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festge-
stellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-,
See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist
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Seite 6
dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen
Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
5.1.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin (…) mit ei-
nem Boot von Libyen kommend nach Italien gereist und dabei von der ita-
lienischen Küstenwache aufgegriffen worden ist. Den Ausführungen in der
Rechtsmittelschrift zufolge hat sie sich vor ihrer Einreise in die Schweiz
rund zwei Wochen in Italien aufgehalten. Der vorgängige Aufenthalt der
Beschwerdeführerin in Italien ist demnach unbestritten. Das BFM ersuch-
te die italienischen Behörden am 15. September 2014 – somit innerhalb
der in Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist – gestützt auf Art. 13
Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdeführerin. Diese lies-
sen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO
vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens
implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO); eine ausdrückliche
Zustimmung ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht
erforderlich.
5.1.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
5.2 Die weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene zielen sinngemäss
auf einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
ab.
Asylsuchende können gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts zwar unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich
durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45), sie können sich
aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt an-
wendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder ei-
ner Norm des Landesrechts, welche einer Überstellung entgegenstehen,
berufen. Ist die Rüge begründet, muss die Souveränitätsklausel ange-
wendet werden und die Schweiz muss sich zur Prüfung des Asylgesuchs
zuständig erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
5.2.1 Die Beschwerdeführerin vermag aus ihren lediglich pauschalen
Ausführungen zu den allgemeinen Verhältnissen von Asylsuchenden in
Italien und dem nicht spezifizierten Hinweis auf Urteile aus Deutschland
nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Sie unterlässt es darzutun, aus wel-
chen konkret individuellen Gründen in ihrem Fall die italienischen Behör-
den das Völkerrecht verletzen und ihr nicht den notwendigen Schutz ge-
währen oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen
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würden, mithin in ihrem Fall Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtli-
che Verpflichtung verletzt sein sollte (vgl. Europäischer Gerichtshof für
Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl.
No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; ebenso Urteil
des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember
2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493). Solches ist auch nicht er-
sichtlich.
Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie
des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Es er-
geben sich aus den Akten keine konkreten Hinweise, wonach Italien sich
nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Be-
stimmungen halten würde, noch bestehen wesentlichen Gründe für die
Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien
würden für den Antragsteller systemische Schwachstellen aufweisen, die
eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im
Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen.
Es ist insbesondere nicht erstellt, dass Italien systematisch gegen die Be-
stimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer-
kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah-
rensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz be-
antragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst. Diese Ansicht wird durch
den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt, in-
dem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien
kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asyl-
suchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die
Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Per-
sonen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel auf-
weisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und an-
dere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April
2013, § 78). Auch das jüngst ergangene Urteil des EGMR (vgl. EGMR:
Entscheidung Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom
4. November 2014), das sich auf eine achtköpfige Familie bezieht, führt
nicht zu einer wesentlich anderen Einschätzung.
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5.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin anführt, in Libyen vergewaltigt wor-
den zu sein, ist festzuhalten, dass es im Dublin-Verfahren einzig darum
geht, den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Es kann deshalb
an dieser Stelle darauf verzichtet werden, auf dieses Vorbringen näher
einzugehen.
5.2.3 Hinsichtlich des Vorbringens, sie fürchte sich davor, dass ihr in Ita-
lien von alkoholisierten Männern dasselbe Schicksal wie in Libyen wider-
fahren könnte, ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin of-
fensteht, sich an die italienischen Behörden zu wenden, sollte sie sich
von einer Drittperson bedroht fühlen. Es liegen keine Hinweise vor, wo-
nach die zuständigen italienischen Organe ihr den erforderlichen Schutz
verweigern würden.
5.2.4 Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, sie müsse wegen einer
Ende September 2014 behandelten (…) bis heute Medikamente einneh-
men. Ihr diesbezüglicher Hinweis auf die Rechnungskopie ihrer Ärztin ist
unbehelflich. Dieser können im Wesentlichen einzig zwei Konsultationen
vom 23. und 30. September 2014 entnommen werden. Weitere Abklärun-
gen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin können unterblei-
ben, da die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme jedenfalls nicht
von einer derartigen Schwere sind, dass von einer Überstellung abgese-
hen werden müsste (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis
des EGMR).
Im Übrigen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Antragstellern die er-
forderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung
und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schwe-
ren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19
Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnis-
sen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich
nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren
(Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach
Italien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung
verweigern würde.
5.3 Zusammenfassend liegen somit keine Gründe vor, welche eine Über-
stellung der Beschwerdeführerin als unzulässig oder unzumutbar er-
scheinen liessen und es besteht auch keine Veranlassung für einen
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Selbsteintritt der Schweiz. Es bleibt im Übrigen festzuhalten, dass die
Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren An-
trag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45
E. 8.3)
6.
6.1 Italien ist somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens der Beschwerdeführerin gemäss der Dublin-III-VO zuständig und
entsprechend verpflichtet, sie gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO
aufzunehmen. Dase BFM ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht einge-
treten. Da sie auch nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, hat das BFM in Anwendung von Art. 44 AsylG
ebenfalls zu Recht deren Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32
Bst. a AsylV 1).
6.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Feh-
len von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist
(BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen. .
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und C._______
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger