B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6862/2015
Ur t e i l vom 1 9 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 28. September 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – eine ethnische Tigrinya, orthodoxen Glau-
bens – eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland circa Ende Oktober 2011
mit dem Auto verliess und weiter nach Khartoum fuhr, wo sie während
zweier Monate blieb,
dass sie Khartoum auf dem Luftweg verliess und anschliessend mit dem
Zug unter Umgehung der Grenzkontrolle am 26. Januar 2012 in die
Schweiz einreiste, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) B._______ vom 6. Februar 2012, der Anhörung zu den Asyl-
gründen vom 14. März 2013 sowie der ergänzenden Anhörung vom 17.
September 2015 zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen gel-
tend machte, ihr erster Mann, mit dem sie (…) Kinder gehabt habe, sei
eines natürlichen Todes gestorben,
dass sie nochmals geheiratet und (…) weitere Kinder gehabt habe, wobei
ihr zweiter Mann die während der ersten Ehe geborenen Kinder angenom-
men habe,
dass ihr Mann als (…) den Lebensunterhalt verdient habe,
dass ihr ältester Sohn im Jahre 2010 aus dem Militärdienst in Sawa ge-
flüchtet sei,
dass danach die Behörden zu ihr gekommen seien und ein Bussgeld von
50 000 Nafka verlangt hätten, ansonsten sie ein anderes Kind als Ersatz
für den Militärdienst einziehen würden,
dass daher ihr zweiter Sohn verschwunden sei,
dass ihr im (…), wo sie für den Staat gearbeitet habe, der Lohn für zwei
Monate nicht ausbezahlt worden sei, weshalb sie nach ihrem Sohn gesucht
und schliesslich das Land verlassen habe, weil sie sich bedroht gefühlt
habe und zudem Angst gehabt habe, nun 100‘000 Nafka bezahlen zu müs-
sen,
dass sie ihre noch minderjährigen Kinder in der Obhut ihrer ältesten Toch-
ter und einer Schwester gelassen habe,
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dass ihr Mann weiterhin (…) arbeite,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 26. Januar
2012 mit Verfügung vom 28. September 2015 – eröffnet am 1. Oktober
2015 – wegen fehlender Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen gestützt auf Art.
7 AsylG (SR 142.31) abwies, die Flüchtlingseigenschaft verneinte, die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug derselben we-
gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zugunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme aufschob,
dass es zur Begründung zusammenfassend ausführte, die Beschwerde-
führerin habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unter-
schiedliche Angaben gemacht,
dass sie zu den Umständen des zu zahlenden Bussgelds widersprüchliche
Angaben gemacht habe,
dass sie ferner zum Verbleib ihres Reisepasses einmal eingegeben habe,
nie einen Pass besessen zu haben, später jedoch geltend gemacht habe
nicht zu wissen, wo sich dieser befinde,
dass diese Aussagen den Schluss zulassen würden, sie habe Eritrea nicht
auf illegale Weise verlassen,
dass Vorbringen dann unglaubhaft seien, wenn sie in wesentlichen Punk-
ten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechen
würden,
dass sich die Beschwerdeführerin zur spontanen Ausreise entschlossen
habe, nachdem sie 100'000 Nafka nicht habe aufbringen können und des-
halb Angst gehabt habe, inhaftiert zu werden,
dass sie aber auch angegeben habe, für (…) Kinder im Alter von (…) sor-
gen zu müssen,
dass jedoch nicht logisch sei, weshalb sie ihren hilfreichen Verwandten,
der ihr die Ausreise nach Europa bezahlt habe, nicht um Hilfe gebeten
habe, ihr die 100'000 Nafka zu geben, damit sie bei ihren Kindern hätte
bleiben können,
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dass sie auch nicht habe erklären können, weshalb ihre jüngere Schwester
und ihre älteste Tochter, die sich nun um die Kinder kümmern würden,
keine Reflexverfolgung zu gewärtigen hätten,
dass zudem der Glaubhaftigkeit abträglich sei, dass ihr angegebenes Alter
um 13 Jahre vom Alter, das der eritreischen Identitätskarte zu entnehmen
sei, abweiche, ihre Erklärungsversuche nicht zu überzeugen vermochten
und insbesondere fraglich bleibe, wie sie problemlos ein Kind habe regist-
rieren lassen können, das sie gemäss offiziellem Dokument mit (…) gebo-
ren habe,
dass sie vorerst erklärt habe, ihre Eltern hätten ihr Alter manipuliert, später
jedoch gesagt habe, sie selbst habe sich nach dem Tod ihres ersten Man-
nes bei den Behörden älter machen lassen,
dass Vorbringen dann nicht hinreichend begründet seien, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt
würden,
dass die Ausführungen zur angeblich illegalen Ausreise aus Eritrea äus-
serst oberflächlich und stereotyp ausgefallen seien, da sie weder habe an-
geben können, wo sie in das Auto des Schleppers eingestiegen sei, noch
wo sie es wieder verlassen habe,
dass sie weder anzugeben vermocht habe, wie lange sie mit dem Auto an-
lässlich des Grenzübertrittes unterwegs gewesen sei, noch weitere Anga-
ben zu dieser ausserordentlichen Fahrt habe tätigen können,
dass auch ihre Angaben zu den Vorbereitungen der Ausreise äusserst ein-
silbig und oberflächlich ausgefallen seien,
dass dazu die widersprüchlichen Aussagen zum Pass kämen, weshalb der
Schluss zuzulassen sei, dass sie Eritrea nicht auf illegale Weise verlassen
habe,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei sinngemäss beantragte, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen
und es sei ihr Asyl zu gewähren,
dass sie zur Begründung ausführte, sie sei nach westlichem Kalender (…)
geboren und ihr Kind sei (…),
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dass sich die Differenz damit erkläre, dass das Geburtsjahr (…) auf dem
äthiopischen Kalender beruhe,
dass sie ihr Kind in die Schweiz holen wolle, damit es mit ihr aufwachse,
und bereit sei, ein weiteres Gespräch durchzuführen, um alle Widersprü-
che zu klären, und Asyl für sich und ihr Kind in der Schweiz zu erhalten,
dass mit Zwischenverfügung vom 4. November 2015 ein Kostenvorschuss
erhoben wurde,
dass dieser am 17. November 2015 fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass zur Begründung im Wesentlichen auf die Erwägungen des SEM ver-
wiesen werden kann,
dass nämlich ihre Asylvorbringen nicht logisch sind und auf eine konstru-
ierte Geschichte hinweisen, weil sie nicht hat erklären können, warum sie
nicht ihren vermögenden Verwandten um Bezahlung von 100‘000 Nafkas
beziehungsweise um Gewährung der Bürgschaft ersucht hat, womit sich
ihre Ausreise erübrigt hätte, und stattdessen völlig spontan das Land ver-
lassen hat, obschon sie noch kleine Kinder hat,
dass sie andererseits auch ausgesagt hat, man habe ihr zwei Monatslöhne
als Strafe nicht ausbezahlt, womit das Strafgeld wohl abgegolten gewesen
wäre,
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dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihre illegale Ausreise
glaubhaft zu machen,
dass insbesondere ihre unsubstanziierte Schilderung, wonach sie mit ei-
nem Auto völlig unproblematisch die Grenze in den Sudan habe passieren
können, nicht glaubhaft ist und darauf hinweist, dass sie nicht wie angege-
ben ausgereist ist (vgl. A3/10, Ziffer 5.02),
dass in der Beschwerde nichts Wesentliches entgegengehalten wird, was
die vorinstanzliche Verfügung in einem anderen Licht erscheinen lassen
könnte, weshalb die Eingabe nicht geeignet ist, die Einschätzung der Un-
glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen umzustossen,
dass im Übrigen die in der Beschwerde angepasste Korrektur ihres Alters
nicht der Wahrheit entsprechen kann, denn wäre sie nach westlichem Ka-
lender im Jahre (…) geboren, würde dies dem Jahr (…) im äthiopischen
und nicht wie in der Beschwerde behauptet, dem Geburtsjahr (…) entspre-
chen,
dass auch das Gericht die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt
als widersprüchlich, unsubstanziiert und konstruiert würdigt,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat, sich daher in diesem
Zusammenhang praxisgemäss keine weiteren Fragen mehr stellen, zumal
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die Wegweisungsvollzugshindernisse – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit,
Unmöglichkeit – alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hin-
dernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt, wobei im Falle der Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
zu prüfen wäre,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind und der am 17. November 2015 in
gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten zu verwenden ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleisteter Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskoten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: