B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6862/2017
Ur t e i l vom 1 8 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Maître Razi Abderrahim, Avocat,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, irakischer Staatsangehöriger kurdischer Eth-
nie aus B._______ (Provinz Dohuk), eigenen Angaben zufolge den Irak
am 14. August 2015 verliess und über die Türkei und Griechenland sowie
verschiedene osteuropäische Länder unter Umgehung der Grenzkontrolle
am 24. August 2015 in die Schweiz einreiste, wo er am 26. August 2015 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte,
dass er dort am 4. September 2015 summarisch befragt wurde,
dass er mit Zuweisungsentscheid vom 8. September 2015 vom SEM für
die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugeteilt wurde (vgl.
SEM-Akten A7/7),
dass er am 20. April 2016 beziehungsweise 25. August 2016 ein Gesuch
um Kantonswechsel nach E._______ stellte, wo (…) lebe (vgl. SEM-Akten
B1/34),
dass der Beschwerdeführer mit Erklärung vom 24. Mai 2016 sein Asylge-
such zurückzog, weil er freiwillig und definitiv in den Irak zurückkehren
wolle (vgl. SEM-Akten A10/1),
dass das SEM mit Verfügung vom 1. Juni 2016 sein Asylgesuch als gegen-
standslos geworden abschrieb,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Juni 2016 dem SEM mit-
teilte, dass er sein Asylgesuch vom 16. August 2015 (recte: 26. August
2015) doch nicht zurückzuziehen gedenke, weil seine Probleme im Irak
noch nicht gelöst worden seien,
dass das SEM mit Verfügung vom 9. Juni 2016 seine Verfügung vom
1. Juni 2016 aufhob und das Asylverfahren wieder aufnahm,
dass das SEM den Beschwerdeführer am 2. September 2016 zu seinen
Asylgründen direkt anhörte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er habe einen Abschluss in (…) gemacht und vom Dezember 2014
bis Juni 2015 als (…) an der Schule für (…) gearbeitet,
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dass er noch während (…) eine Beziehung zu einer Christin begonnen
habe, die im gleichen Gebäude (…) habe und ebenfalls (…),
dass er mit ihr am 18. Mai 2015 in die Türkei gefahren sei, wo sie in einem
Hotel Alkohol getrunken und Sex gehabt hätten,
dass er nach seiner Rückkehr nach Kurdistan dieses Mädchen habe hei-
raten wollen, sein Vater, der ein (…) sei, jedoch dagegen gewesen sei und
ihn nach Rücksprache mit anderen Personen aus seiner Moschee habe
töten wollen,
dass er von zu Hause geflüchtet sei und einige Tage draussen (…) gelebt
habe, bis seine Ausreise (…) organisiert und bezahlt worden sei,
dass er ansonsten keine Probleme im Irak gehabt und sich auch nicht po-
litisch betätigt habe,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. Januar 2017 das Gesuch um
Kantonswechsel abwies,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
31. Oktober 2017 – eröffnet am 1. November 2017 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es handle sich
bei den behaupteten Asylvorbringen um Übergriffe Dritter und in der nord-
irakischen Autonomen Region Kurdistan [ARK, „Kurdistan Regional
Government“, „KRG“]) bestehe eine grundsätzlich hinreichend funktionie-
rende Schutzinfrastruktur für Personen, die wegen familiärer Probleme von
Dritten verfolgt würden,
dass vorliegend keine Hinweise auf einen fehlenden Schutzwillen von
Seite der Behörden ersichtlich sei,
dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich nicht darum bemüht habe,
den Konflikt mit seinem Vater und dessen islamistischen Glaubensgenos-
sen über offizielle Organe oder traditionelle Vermittler beizulegen,
dass zudem die vom Beschwerdeführer dargelegten Verfolgungsmotive
keine Asylrelevanz entfalten würden, da sie keinem der unter Art. 3 Abs. 1
AsylG aufgezählten Verfolgungsmotiven entsprächen,
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dass bei der Durchsicht der Befragungsprotokolle auch ernsthafte Zweifel
an der Glaubhaftigkeit der dargelegten Asylgründe bestünden,
dass der Beschwerdeführer in der Anhörung nicht mehr nur den Vater als
primären Verfolger erscheinen lasse, sondern dessen islamistische Kolle-
gen, mit denen sich der Vater für die Bestrafung seines Sohnes beraten
haben solle,
dass diese Beteiligung islamistischer Fundamentalisten nachträglich kon-
struiert worden sei und daher als nachgeschoben gelte,
dass auch die Angaben bezüglich der Umstände der tatsächlichen Verfol-
gung mehrheitlich unklar und oberflächlich geblieben seien, da er (der Be-
schwerdeführer) keine konkrete Situation habe nachzuerzählen gewusst,
in der ihn sein Vater tatsächlich bedroht hätte,
dass auch die Reaktion der Mutter auf sein unkeusches Erlebnis nur kurz
und stereotyp, ohne persönlich erlebte Anteile, beschrieben worden sei,
dass das Bild des Vaters als religiöser Eiferer, der seinen Sohn unmittelbar
und kompromisslos wegen eines in jugendlichem Alter durchaus absehba-
ren Vergehens, ohne sich zunächst mit ihm um eine Lösungsfindung zu
bemühen, mit den Tod bestrafen wolle, übertrieben und wenig nachvoll-
ziehbar erscheine, weshalb die Vorbringen auch den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden und das Ge-
such abzulehnen sei,
dass auch keine Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers in sein Heimatland sprechen würden,
dass den vorliegenden Akten keine konkreten Hinweise zu entnehmen
seien, ihm würde bei einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe nach Art. 3 EMRK drohen,
dass zwar die Einnahme diverser Ortschaften im Zentralirak durch den Is-
lamischen Staat (IS) seit Juni 2014 zu einer grossen Flüchtlingswelle in die
ARK geführt habe,
dass aber in der Provinz Dohuk für die einheimische kurdische Bevölke-
rung die Sicherheits- und Versorgungslage nicht derart gravierend sei,
dass für sie von einer Situation allgemeiner Gefährdung im Sinne von Art.
83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) gesprochen werde könnte,
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dass sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe ergeben würden,
welche seinen Wegweisungsvollzug in den Irak als unzumutbar erscheinen
lassen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Dezember 2017 (Eingabe
und Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei
aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren und er sei in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen,
dass er in formeller Hinsicht die Wiederherstellung der aufschiebende Wir-
kung der Beschwerde beantragte,
dass er im Wesentlichen vorbrachte, die Vorhalte der Vorinstanz hinsicht-
lich der fehlenden Glaubhaftigkeit müssten bestritten werden, da sie nicht
beachtet habe, dass die kurdische Bevölkerung stark antichristlich einge-
stellt sei,
dass der Beschwerdeführer seine Schilderungen überzeugend und detail-
liert dargelegt habe und es durchaus den Ansichten der kurdischen Gesell-
schaft im Irak entspreche, dass für solche Fehltritte ein Ehrenmord ange-
bracht sei,
dass der Beschwerdeführer der kurdischen Minderheit angehöre und da-
her vom Zentralstaat eine unmenschliche Behandlung zu befürchten habe,
dass er in der Schweiz (…) habe, (…) die Aufenthaltsbewilligung C besitze,
weshalb er (der Beschwerdeführer) in der Schweiz vorläufig aufzunehmen
sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter -
Vorbehalt nachfolgender Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass vorab festzustellen ist, dass das SEM der Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung nicht entzogen hat, weshalb auf den Antrag, die aufschie-
bende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, nicht einzutreten
ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen ist und sich unter anderem Vorbringen
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nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder in wesentlichen Punkten
nicht widersprüchlich sein dürfen,
dass darüber hinaus Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen
müssen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tat-
sachen unterdrücken oder bewusst falsch darstellen,
dass Glaubhaftmachung – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein redu-
ziertes Beweismass bedeutet und durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen der Gesuchsteller lässt,
dass das SEM vorab nach einwandfreier Sachverhaltsdarstellung mit über-
zeugenden und hinlänglich auf die Akten abgestützten Erwägungen zur zu-
treffenden Erkenntnis gelangte, dass die gesuchsbegründenden Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die asylrechtliche Re-
levanz nicht genügen,
dass ebenfalls auf die weiteren Erwägungen der Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung, wonach die Schilderungen des Beschwerdeführers
den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht zu genügen vermögen,
zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden
kann,
dass der Inhalt der Beschwerde zu keiner anderen Betrachtungsweise
führt,
dass der Umstand, dass die kurdische Bevölkerung der nördlichen Provin-
zen Iraks nicht christenfreundlich ist, zwar in Einzelfällen zutreffen mag,
dass sich die Lage für die traditionellen christlichen Gemeinschaften in Ira-
kisch-Kurdistan aber besser darstellt als im Zentralirak, zumal diese dort
im Allgemeinen auf die Toleranz der muslimischen Mehrheit setzen können
und zudem dort ein relativ stabiles Sicherheitssystem von Polizei und Ge-
heimdienst besteht (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.6),
dass es dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht gelungen ist,
glaubhaft dazulegen, dass ihn sein Vater wegen seiner Beziehung zu einer
Christin hat töten wollen,
dass, selbst wenn sich dieses Vorbringen als glaubhaft erweisen würde, es
keine asylrechtlich beachtliche Relevanz entfalten würde, wie dies vom
SEM zutreffend festgestellt wurde,
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dass auch der allgemeine Vorhalt in der Beschwerde, der Beschwerdefüh-
rer müsse als Angehöriger der kurdischen Minderheit von der Zentralregie-
rung Iraks eine Verfolgung befürchten, unbehelflich ist, zumal Kurden in
Irakisch-Kurdistan keine Verfolgung durch die Zentralregierung Iraks zu be-
fürchten haben und der Beschwerdeführer selbst auch in seinen Ausfüh-
rungen keine solchen Ängste geltend gemacht hat,
dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass der Beschwer-
deführer den Nordirak aus anderen als den geltend gemachten Gründen
verlassen hat,
dass nach dem Gesagten insgesamt davon ausgegangen werden kann,
dass er in seinem Heimatland keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt sein wird,
dass das SEM somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig ist,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen und so keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben
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oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, weshalb der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden kann,
dass sich die Zulässigkeit des Vollzuges vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen beurteilt (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK) und gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen
müsste, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde, was dem Beschwerdeführer nach dem Gesag-
ten nicht gelungen ist,
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Herkunftsregion
des Beschwerdeführers (Dohuk) den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt auch in Berücksichtigung der Turbulenzen rund um das kurdi-
sche Unabhängigkeitsreferendum vom 25. September 2017 nicht generell
unzulässig erscheinen lässt (vgl. Urteil des BVGer E-5390/2017 vom 2. No-
vember 2017 E. 9.3 m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass (…) mit einer C-Be-
willigung in der Schweiz lebt, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
da er nicht zu (…) Kernfamilie gehört und kein besonderes Abhängigkeits-
verhältnis zwischen ihm und (…) nachweisen konnte (vgl. auch Verfügung
des SEM vom 17. Januar 2017),
dass unter diesen Umständen gestützt auf die geltende Rechtsprechung
zu Art. 8 EMRK (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5174/2013
vom 5. Januar 2015 und E-750/2013 vom 11. März 2014 und dort zitierte
weitere Praxis) die Anspruchsvoraussetzungen zur Ableitung eines aus
Art. 8 EMRK fliessenden Aufenthaltsanspruchs nicht erfüllt sind,
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dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. De-
zember 2015 E. 7.4 (als Referenzurteil publiziert) festgestellt wurde, dass
in den vier Provinzen der ARK (das betreffende Gebiet wird seit Anfang
2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzte-
rer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) nicht von einer Situation allge-
meiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine
konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in ab-
sehbarer Zeit massgeblich verändern,
dass an dieser Einschätzung die Unruhen im Zusammenhang mit dem Un-
abhängigkeitsreferendum vom 25. September 2017 nichts zu ändern ver-
mögen, zumal sich diese in erster Linie auf das Gebiet rund um Kirkuk kon-
zentrieren,
dass angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch in-
tern vertriebene Personen allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens
begünstigender individueller Faktoren – insbesondere denjenigen eines
tragfähigen familiären Beziehungsnetzes (vgl. auch BVGE 2008/5 E. 7.5)
– besonderes Gewicht beizumessen ist,
dass es sich vorliegend bei dem aus Zakho stammenden Beschwerdefüh-
rer um einen jungen und – soweit aktenkundig – gesunden Mann handelt,
dass er über eine abgeschlossene (…) verfügt, wo er bis zu seiner Ausreise
(…) arbeitete, womit er über eine gute Voraussetzung für den Aufbau einer
neuen Existenz verfügt,
dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers den Akten zufolge
in der Heimat leben (Eltern, vier Brüder und fünf Schwestern),
dass die geltend gemachten Wegweisungsvollzugshindernisse an dieser
Einschätzung nichts zu ändern vermögen, beziehen sich diese doch auf
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die als unglaubhaft erachtete Verfolgung durch den Vater des Beschwer-
deführers, weshalb das Vorliegen besonders begünstigender individueller
Faktoren nach dem Gesagten zu bejahen ist,
dass daher davon auszugehen ist, dass der aus einer gut situierten Familie
stammende Beschwerdeführer über ein tragfähiges Beziehungsnetz ver-
fügt, welches ihm bei er Wiedereingliederung behilflich sein wird,
dass demnach nicht anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer nach sei-
ner Rückkehr einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein und in eine Not-
lage geraten wird, weshalb sich der Wegweisungsvollzug somit auch als
zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer, der über eine Identi-
tätskarte verfügt, obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzu-
wirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme damit ausser Betracht
fällt,
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde, vorliegend als offensichtlich unbegründet, abzuweisen ist, so-
weit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: