B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
Tr i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6864/2008
U r t e i l v o m 2 7 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______,
Georgien,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2008 / N (…).
E-6864/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Der georgische Beschwerdeführer, der eigenen Angaben zufolge
dem Volk der Osseten – sein Vater sei Ossete, seine Mutter Georgierin –
angehört und als letzten Wohnsitz vor seiner Ausreise B._______ (Süd-
ossetien) angab, sei am 12. August 2008 mit dem Auto nach C._______
(Nordossetien) gereist. Von dort aus sei er mit einer Fussballmannschaft
in einem Minibus am 8. September 2008 in die Schweiz eingereist, wo er
einen Tag später – ohne Einreichen von Identitätspapieren – um Asyl
nachsuchte. Als Ausweis habe er einen gefälschten russischen Reise-
pass benutzt, indes könne er sich an den Namen des Inhabers dieses
Passes nicht erinnern (A1 S. 8). Am 29. September 2008 wurde er zu
seinen Asylgründen summarisch befragt und am 6. Oktober 2008 einge-
hend angehört.
A.b. Als Begründung für sein Asylgesuch gab der Beschwerdeführer im
Wesentlichen an, er habe seine Heimat aufgrund des georgisch-
ossetischen Krieges verlassen. Von 2001 bis im Mai 2004 habe er als
Leibwächter für D._______ gearbeitet, welcher nach der Wahl von Micheil
Sakaaschwili als Präsident von Georgien im Jahr 2003 verhaftet worden
sei. Man habe auch den Chef aller Leibwächter des D._______,
E._______, verhaftet; dieser sei immer noch im Gefängnis. Da auch der
Beschwerdeführer als Leibwächter für D._______ gearbeitet habe, werde
er offiziell gesucht und sei in Gefahr. Konkret sei er in seiner Wohnung in
F._______ (Georgien), welche damals und bis zum 1. Januar 2007 auch
von seinen Eltern bewohnt worden sei, gesucht worden; das letzte Mal im
(…) 2006. Da er auch nicht in G._______ (Georgien), wo seine Mutter
heute lebe, habe bleiben können, habe er sich Ende 2004 auf die osseti-
sche Seite nach B._______ zurückgezogen und dort mit (…) gehandelt.
B.
B.a. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 – gleichentags eröffnet – trat
das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, wies den
Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an.
B.b. Als Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Be-
schwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist keine Reise- oder
E-6864/2008
Seite 3
Identitätspapiere abgegeben. Für dieses Versäumnis habe der Be-
schwerdeführer keinen entschuldbaren Grund vorgebracht, da sein Hin-
weis, seine Dokumente seien entweder in G._______ (bei seiner Mutter)
oder in F._______ bei seiner Ehefrau, nicht nachvollziehbar sei. Es sei
schwer vorstellbar, dass der Beschwerdeführer, der seit Ende 2004 in
Südossetien gelebt habe, in dieser Zeit sich nie um seine Identitätspapie-
re bemüht habe, insbesondere da er anlässlich des (…)handels sich re-
gelmässig in G._______ aufgehalten habe. Ohnehin müsste er als Sü-
dossete zudem auch im Besitze von russischen Identitätspapieren sein.
Die Vorinstanz gehe auch davon aus, dass er nie die Absicht gehabt ha-
be, seine Identität zu bestätigen, da er nach der ersten Aufforderung zur
Papierbeschaffung fast einen Monat gewartet habe, bis er einen Freund
kontaktiert habe.
Des Weiteren seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative
nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Gestützt auf Art. 3
und Art. 7 AsylG könne sich der Beschwerdeführer einer Suche nach sei-
ner Person durch eine Rückkehr nach Südossetien entziehen. Daher sei
er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
B.c. Ausserdem, so das Bundesamt, sei der Vollzug der Wegweisung zu-
lässig, zumutbar und möglich. Insbesondere bestehe vorliegend keine
unzumutbare Wegweisung, da ein von der Europäischen Union vermittel-
ter Waffenstillstand am 12. August 2008 von russischer wie auch von ge-
orgischer Seite akzeptiert worden sei. Seither habe sich die Lage weitge-
hend beruhigt, so dass in Georgien folglich keine Situation allgemeiner
Gewalt herrsche. Zudem lägen auch keine individuellen Gründe vor, die
gegen eine Wegweisung sprechen würden.
C.
C.a. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer
gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein
und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei in den Dispositivzif-
fern 2 bis 4 aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit und die Unzulässig-
keit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschus-
ses abzusehen.
E-6864/2008
Seite 4
C.b. Als Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
dass – entgegen der Meinung der Vorinstanz – die Sicherheitslage in Ge-
orgien als nicht stabil bezeichnet werden könne, da der Grad der Zerstö-
rung im ganzen Krisengebiet gross sei. Ethnische Georgier würden von
ossetischen Milizen verbal bedroht und tätlich angegriffen und viele Dör-
fer seien – obwohl die humanitäre Versorgung durch internationale Orga-
nisationen schon begonnen habe – ohne fliessendes Wasser und Strom.
Auch sei die medizinische Versorgung ungenügend.
Der Beschwerdeführer komme aus B._______, d.h. aus einer Region, in
der Flüchtlingsbewegungen und bewaffnete Auseinandersetzungen an
der Tagesordnung seien. Auch sei es ihm nicht zumutbar, in F._______ zu
leben, da – wie in der Asylbegründung nachzulesen sei – der Beschwer-
deführer gesucht sei. Die von ihm angekündigten Beweismittel seien in-
zwischen in Holland und würden in die Schweiz geliefert.
D.
Mit Verfügung vom 4. November 2008 stellte das Bundesverwaltungsge-
richt fest, dass die Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung
in Rechtskraft erwachsen ist. Ferner wurde das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses verzichtet. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Ein-
reichung von Beweismitteln angesetzt.
E.
Am 25. November 2008 (Poststempel) wurden folgende Dokumente in
georgischer Schrift kommentarlos – teilweise übersetzt – beim Bundes-
verwaltungsgericht eingereicht:
zwei (undatierte) Vorladungen der H._______ (Bezirk in F._______)
Staatsanwaltschaft (in der Sache Nr. (…)), im Original, wobei eine
davon übersetzt wurde,
ein Suchbefehl des "Ministry of International Affairs, Chief Administra-
tion, Police Departement Tbilissi City" vom (…) 2005, im Original, mit
Übersetzung,
ein Schreiben des "Office of Georgian Ombudsman" vom (…) 2006,
im Original, mit Übersetzung.
E-6864/2008
Seite 5
F.
Im Rahmen einer Vernehmlassung führte das BFM am 18. Dezember
2008 aus, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung seines Standpunktes
rechtfertigen könnten. Die nachgereichten Beweismittel würden nichts am
Umstand ändern, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer in-
nerstaatlichen Fluchtalternative in Südossetien zur Verfügung stehen
würde.
G.
Der Beschwerdeführer replizierte am 15. Januar 2009, dass aufgrund der
Instabilität in seiner Heimat Südossetien keine inländische Fluchtalterna-
tive für den Beschwerdeführer darstelle, da, wie am 9. Januar 2009 ge-
meldet worden sei, georgische Truppen an der Grenze zu Südossetien
aufmarschiert seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf im Bereich des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht – was vorliegend nicht der Fall ist (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
E-6864/2008
Seite 6
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Die vorliegende Eingabe richtet sich ausschliesslich gegen den von
der Vorinstanz verfügten Vollzug der Wegweisung. Wie bereits mit Verfü-
gung vom 4. November 2008 vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt
wurde, ist daher die Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung
in Rechtskraft erwachsen. Auch die Anordnung der Wegweisung als sol-
che (Ziffer 2 des Dispositivs) ist damit grundsätzlich nicht mehr zu über-
prüfen (vgl. die weiterhin zutreffende Rechtsprechung in Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet damit ledig-
lich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des
Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen.
3.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
E-6864/2008
Seite 7
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
3.2.1. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finde. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist dem-
nach und angesichts der in Rechtskraft erwachsenen Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
3.2.2. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung nach Georgien dort heute mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall ei-
ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127 m.w.H.).
Der Beschwerdeführer machte geltend, er werde vom georgischen Staat
gesucht. In den Protokollen hielt er fest, dass er von 2001 bis zum (…)
2004 in I._______ – eine georgische Hafenstadt am Schwarzen Meer –
gelebt habe (A1 S. 2; A9 S. 3). Dort habe er als Leibwächter für
E-6864/2008
Seite 8
D._______ gearbeitet (A1 S. 3; A9 S. 4). Nur zwischenzeitlich sei er nach
F._______ gegangen (A1 S. 2). Nachdem D._______ am (…) 2004 fest-
genommen worden sei (A1 S. 6), sei der Beschwerdeführer in seiner
Wohnung in F._______ ca. am (…) 2004 das erste Mal gesucht worden.
Indes habe er einen Monat vorher diese Wohnung verlassen. Man habe
diese Wohnung, wo seine Eltern gelebt hätten, während der ersten sechs
Monate monatlich aufgesucht, später sei der Inspektor seltener gekom-
men, letztmals im Sommer 2006 (A9, S. 6; in der EVZ-Befragung sei die-
ser im März 2006 das letzte Mal erschienen, A1 S. 7), bzw. im Früh-
ling/Sommer 2006 (A9 S. 6). Seit dem (…) 2007 würden seine Eltern in-
des nicht mehr in dieser Wohnung in F._______ leben (A9 S. 4). Da er
sich seit dem Frühling/Sommer 2006 auf ossetischem Territorium ver-
steckt gehalten habe, habe er keine Probleme mit den georgischen Be-
hörden mehr gehabt (A9 S. 7). Diesen Aussagen ist nicht deutlich zu ent-
nehmen, innerhalb welcher Zeitspanne der Beschwerdeführer ab Mai
2004 konkret in welcher Ortschaft (im ossetischen B._______ oder im
georgischen G._______) gewohnt haben will (vgl. A1 S. 2; A9 S. 3). Je-
denfalls habe er in dieser Zeit vom (…)handel zwischen Georgien und
Ossetien gelebt (A1 S. 3; A9 S. 5).
Bezüglich der eingereichten Beweismittel gilt es festzuhalten, dass diese
nicht vollständig in Einklang mit den vorgehenden Aussagen zu bringen
sind. Überdies ist ihnen zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
eines staatlichen Verrats beschuldigt wird, indessen nicht, dass ihm des-
halb Folter oder unmenschliche Behandlung drohen.
Gemäss der Übersetzung der Vorladung der Staatsanwaltschaft des Be-
zirks (in F._______) H._______ sei A._______ am (…) 2004 bei der
Staatsanwaltschaft als Verdächtiger bezüglich der Strafsache (…) vorge-
laden worden. Die zweite Vorladung scheint neben dem Termin der Vor-
ladung vom (…) 2004 mit dieser identisch zu sein. Beim angeblichen
Suchbefehl vom (…) 2005 fällt zuerst auf, dass er gemäss Übersetzung –
und wohl richtigerweise – zwar vom georgischen Innenministerium aus-
gestellt worden sein soll, hingegen der Briefkopf eines Ministeriums für in-
ternationale Belange der Stadt F._______ (Ministry of International Af-
fairs) dafür benutzt worden ist. Dies deutet bereits auf ein verfälschtes
oder gar gefälschtes Dokument hin, zumal die offizielle Webseite der
Stadt F._______ ((…), besucht am 17. April 2012) kein Ministerium dieses
Namens führt, indessen ein mit "Department of international relations"
übersetztes Departement. Es dürfte indessen kaum dieses Departement
sein, dem die Stadtpolizei von F._______ angegliedert ist, wie der Brief-
E-6864/2008
Seite 9
kopf weiter suggeriert. Sodann ist dem Inhalt dieses angeblichen Suchbe-
fehls zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem (…) 2004 von
Mitarbeitern der Verwaltung für Innere Angelegenheiten (des Bezirks)
H._______ gesucht werde. Derselben Webseite von F._______ ist keine
derartige Verwaltungseinheit des Bezirks H._______ zu entnehmen. Wei-
ter erstaunt, dass der Beschwerdeführer gemäss diesem Dokument be-
reits am (…) 2004, also vor den Vorladungsterminen vom (…) 2004 – no-
tabene einem Samstag – und (…) 2004, gesucht worden sein soll. In der
Regel wird jemand zunächst vorgeladen und, wenn dieser nicht zur Anhö-
rung erscheint, erst dann per Suchbefehl gesucht. Ferner ist unklar, wes-
halb er im (…) 2004 von der Polizei in F._______ und nicht in I._______,
wo er damals offiziell gewohnt, bzw. in B._______ oder G._______, wo er
sich aufgehalten habe, gesucht worden ist. Auch ist nicht nachvollziehbar,
weshalb der Beschwerdeführer die Wohnung in F._______ schon anfangs
(…) 2004, einen halben Monat vor dem ersten Vorladungstermin vom (…)
2004, verliess, obwohl ihm erst mit der Vorladung bewusst werden konn-
te, dass er persönlich in Gefahr sein könnte. Schliesslich ist das Schrei-
ben des Ombudsmannes insbesondere deshalb unbehelflich, weil auch
hier der Briefkopf nicht die offizielle englische Bezeichnung des Om-
budsmannes wiedergibt. Gemäss offizieller Webseite
(, besucht am 17. April 2012) bezeichnet sich die
Stelle als "Public Defender"; dies dürfte auch im Jahr 2006 schon so ge-
wesen sein.
Nach dem Gesagten erscheinen die eingereichten Beweismittel nicht ge-
eignet, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu un-
termauern. Hinzu kommt die Unsicherheit, ob es sich beim Beschwerde-
führer tatsächlich um A._______ handelt, welcher von der Staatsanwalt-
schaft in F._______ gesucht sei, da nie Beweismittel zu dessen Identität
zu den Akten gereicht wurden (hinsichtlich der Mitwirkungspflicht von
Art. 8 AsylG vgl. auch BVGE 2010/2 E. 6.2). Der Reisepass des Be-
schwerdeführers sei bis 2007 gültig gewesen und befinde sich zusammen
mit der Identitätskarte in J._______ (Quartier in F._______), bzw. in
G._______ (A1 S. 5), wo seine Mutter lebe (A1 S. 2). Obwohl er eigenen
Angaben zufolge mit einem Freund gesprochen habe, der ihm die Papie-
re besorgen könne (A9 S. 5 und 11), sind bis heute keine Identitätsdoku-
mente oder ähnliche Papiere eingereicht worden. In der Beschwerde-
schrift wird dazu lediglich erwähnt, da die Telefonleitungen nicht funktio-
nierten, könne er keinen Kontakt mit seiner Mutter aufnehmen, was er in-
des nachholen möchte, sobald eine Verbindung möglich sei. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist überzeugt, dass eine Kontaktaufnahme bzw.
E-6864/2008
Seite 10
eine Möglichkeit der Papierbeschaffung in irgendeiner Form in diesen fast
vier Jahren seit der Anhörung möglich gewesen wäre, zumal der Be-
schwerdeführer auch andere Beweismittel nachreichen konnte.
Zusammenfassend bestehen keine glaubhaften Hinweise darauf, dass
der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Verbindung zu
D._______ – vorausgesetzt diese bestand tatsächlich – zum heutigen
Zeitpunkt einer Gefahr für Leib und Leben im Sinne von Art. 3 EMRK
ausgesetzt sein könnte, bzw. dass die Strafsache (…) der georgischen
Staatsanwaltschaft, hinsichtlich welcher angesichts der – wie oben fest-
gestellt – mangelhaften Beweismittel bereits grosse Zweifel bestehen,
heute relevant ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Geor-
gien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
3.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
3.3.1. Hinsichtlich der Anmerkung, der Beschwerdeführer habe Südosse-
tien wegen des Konflikts verlassen, gilt Folgendes zu bemerken: Letzt-
mals kam es im August 2008 zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwi-
schen russischen und georgischen Kampfverbänden in den georgischen
autonomen Gebieten Abchasien und Südossetien (Kaukasus-Konflikt).
Der Status dieser zwei Gebiete ist bis heute ungelöst. Moskau betrachtet
Südossetien (wie auch Abchasien) als geostrategisches Protektorat im
Südkaukasus. Völkerrechtlich gehören diese Regionen aber zu Georgien.
Die Präsidentschaftswahlen in Südossetien vom November 2011, welche
von Georgien nicht anerkannt wurden, haben nun nach fünfmonatigem
Ringen ihren Abschluss gefunden und Südossetien verfügt seit kurzem
wieder über einen Präsidenten (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 10. April
2012, S. 5). In Georgien herrscht heute landesweit weder eine Bürger-
kriegssituation noch eine Situation von allgemeiner Gewalt. Auch Südos-
setien – obwohl die Infrastruktur gemäss Kenntnissen des Bundesverwal-
tungsgerichts auch drei Jahre nach dem Kaukasuskrieg teilweise immer
E-6864/2008
Seite 11
noch zerstört ist und Korruption und Kriminalität dominieren – wird nicht
von einer Situation von allgemeiner Gewalt beherrscht.
3.3.2. Aus individueller Sicht habe der Beschwerdeführer den grössten
Teil seines Lebens – konkret bis im Jahr 2004 – in Georgien verbracht
(A1, S. 2), wo er auch registriert sei und wo seine Mutter lebe (A1, S. 2).
Auch wohne seine Ehefrau, eine Georgierin, in F._______ bei ihren Eltern
(A1, S. 3). Folglich scheint er über ein vertrautes Verhältnis zu Georgien
und ein bestehendes familiäres Netz zu verfügen, welches ihm die Mög-
lichkeit einer Unterkunft bieten und bei der Reintegration helfen kann.
Auch ist davon auszugehen, dass er als junger Mann, der über einen Mit-
telschulabschluss und Arbeitserfahrung verfügt, nicht in eine finanzielle
Notlage geraten wird. Ausserdem beherrscht er neben der georgischen
auch die russische Sprache. Aus den Akten ist zudem nicht ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer unter gesundheitlichen Problemen leiden
würde, zumal er auch nichts Dahingehendes geltend machte.
Es bleibt dem Beschwerdeführer ferner offen, eine Aufenthaltsalternative
in Südossetien im Heimatort seines Vaters zu suchen, wo er nach dem
Jahr 2004 auch schon gewohnt und seinen Unterhalt selber bestritten
hat.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
3.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
3.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E-6864/2008
Seite 12
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Da indes mit Verfügung vom 4. November 2008 das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut-
geheissen wurde und auch heute noch von der Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerle-
gen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6864/2008
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: