Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6866/2011
U r t e i l v om 1 1 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi ,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien 1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
Afghanistan,
alle vertreten durch Magda Burkhard, Bündner
Beratungsstelle für Asyl Suchende, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 10. Oktober 2011 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass ein Fingerabdruckvergleich mit der EurodacZentraleinheit ergab,
dass der Beschwerdeführer 1 am 6. Mai 2011 in Österreich ein
Asylgesuch eingereicht hatte und in diesem Zusammenhang
erkennungsdienstlich erfasst worden war,
dass am 21. Oktober 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum
Altstätten eine summarische Befragung des Beschwerdeführers 1
stattfand und ihm dabei das rechtliche Gehör zu einer möglichen
Zuständigkeit Österreichs oder Ungarns für das vorliegende Verfahren
sowie zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei zu Protokoll gab, er und seine gesamte
Familie seien im Juli 2010 in Griechenland von der Polizei registriert
worden, wo die Tochter E._______ am 26. Dezember 2010 zur Welt
gekommen sei,
dass seine Ehefrau zusammen mit den Söhnen C._______ und
D._______ sowie der Tochter E._______ Ende Februar 2011
verschwunden sei und er daraufhin im Mai 2011 mit dem Sohn
B._______ illegal nach Österreich gereist sei, wo sie um Asyl ersucht
hätten,
dass schliesslich seine Ehefrau und die übrigen Kinder, welche
zwischenzeitlich in Ungarn als Asylsuchende registriert worden seien,
ebenfalls nach Österreich eingereist und in das dort eingeleitete
Asylverfahren einbezogen worden seien,
dass die österreichischen Behörden ihr Asylgesuch abgelehnt hätten und
sie nach Ungarn hätten abschieben wollen,
dass sie auf der Reise von Salzburg in die Schweiz die Ehefrau sowie
Tochter E._______ erneut aus den Augen verloren hätten,
dass seine Ehefrau und die Kinder, welche in Ungarn um Asyl ersucht
hätten, dort keine adäquate medizinische und soziale Behandlung
erhalten hätten,
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dass die österreichischen Behörden einem vom BFM gestellten Ersuchen
um Übernahme der Beschwerdeführenden vom 26. Oktober 2010 mit
Schreiben vom 7. Oktober 2011 nicht zustimmten, unter Verweis darauf,
dass die ungarischen Behörden einer Übernahme der
Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 14 der Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines
Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (DublinIIVO), zugestimmt
hätten und daher die Ausweisung nach Ungarn verfügt worden sei,
dass das BFM am 11. November 2011 an die ungarischen Behörden ein
Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden richtete und Ungarn
sich mit Schreiben vom 18. November 2011 für das vorliegende
Verfahren ausdrücklich zuständig erklärte,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Dezember 2011 – eröffnet am
16. Dezember 2011 – in Anwendung von Art. Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführenden nicht eintrat und die Wegweisung nach
Ungarn sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den
Kanton F._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu
vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung
habe keine aufschiebende Wirkung, und den Beschwerdeführenden die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass es zur Begründung ausführte, die ungarischen Behörden hätten
dem Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt,
dass somit Ungarn gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]), auf das Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und
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Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
(Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) und in
Berücksichtigung der DublinIIVO sowie der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur DublinIIVO (DublinDVO) für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung der Frist – bis spätestens am 18. Mai 2012 zu erfolgen
habe,
dass keine Hinweise auf eine mögliche Verletzung des NonRefoulement
Gebots oder von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im
Falle einer Rückführung der Beschwerdeführenden nach Ungarn
bestehen und weder die dort herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen
würden,
dass Ungarn die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003
(Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen seitens der Europäischen
Kommission umgesetzt habe und eine Wiederherstellung der
Familieneinheit in Ungarn am ehesten gegeben sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
21. Dezember 2011 gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten,
diese sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum
Selbsteintritt auszuüben und sich für ihr Asylgesuch als zuständig zu
erachten,
dass sie in formeller Hinsicht beantragten, der Vollzug der Wegweisung
sei auszusetzen,
dass sie ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten,
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dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten verwiesen und − soweit
entscheidwesentlich − in den nachfolgenden Erwägungen darauf
eingegangen wird,
dass die Beschwerdeführenden zum Beleg ihrer Vorbringen eine
Fürsorgebestätigung des (…) vom 20. Dezember 2011 zu den Akten
reichten,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
28. Dezember 2011 das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde gestützt auf Art. 107a AsylG guthiess und
feststellte, über die übrigen Anträge der Beschwerdeführenden werde zu
einem späteren Zeitpunkt befunden,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass es sich erübrigt, auf die Ausführungen bezüglich Art. 107a AsylG in
der Beschwerdeeingabe einzugehen, nachdem mit Zwischenverfügung
vom 28. Dezember 2011 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde gutgeheissen wurde,
dass die Rüge der Verletzung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes
nicht zu verfangen vermag,
dass entgegen den Darlegungen in der Beschwerdeeingabe die
angefochtene Verfügung nicht erst im Zeitpunkt des vorgesehenen
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Wegweisungsvollzugs eröffnet wurde, sondern die Ausreisefrist auf den
Tag nach Ablauf der fünftägigen Beschwerdefrist festgelegt wurde
(DispositivZiffer 3),
dass mit diesem Vorgehen dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes
(Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 13 EMRK) Genüge getan wurde
(vgl. BVGE 2010/1 E. 5 und 6),
dass das BFM die ungarischen Behörden mit Anfrage vom 11. November
2011 um Aufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte und diese dem
Ersuchen mit Schreiben vom 18. November 2011 gestützt auf Art. 14
DublinIIVO ausdrücklich zustimmten,
dass die Vorinstanz deshalb zu Recht feststellte, gemäss der DublinII
Verordnung sei die Zuständigkeit für das Asylverfahren der
Beschwerdeführenden auf dieses Land übergegangen,
dass die Beschwerdeführenden die Zuständigkeit Ungarns für die
Prüfung ihres Asylbegehrens denn auch nicht bestritten haben,
dass sie somit ohne Weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Ungarn)
ausreisen können, welcher für die Prüfung des Asylantrages
staatsvertraglich zuständig ist,
dass die DublinIIVO voraussetzt, dass alle Mitgliedsstaaten des Dublin
Raums ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen, diese
Vermutung aber umgestossen werden kann, wenn ernsthafte Hinweise
dafür vorliegen, dass die Behörden des zuständigen Staates im
konkreten Fall das internationale Recht nicht respektieren würden (BVGE
2010/45 E. 7.4 und 7.5),
dass Ungarn unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dass der
ungarische Staat den Beschwerdeführenden den Zugang zu einem
funktionierenden Asylverfahren nicht gewährleisten würde, und sie im
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Falle ihrer Überstellung nach Ungarn eine existenzgefährdende Situation
zu gewärtigen hätten,
dass an dieser Einschätzung auch unter Berücksichtigung der jüngsten
Berichte über gewisse Mängel im ungarischen Asylverfahren festzuhalten
ist, betreffen diese doch in erster Linie Personen, welche illegal in Ungarn
eingereist sind, wogegen die Beschwerdeführenden nach vorangehender
Vollzugsankündigung in einem legal definierten Prozess an die
ungarischen Behörden rückübergeben würden,
dass das Gericht nicht zum Schluss gelangt, Ungarn verletze
nachgewiesenermassen in systematischer Weise über die
Überstellungsfrist von sechs Monaten hinaus die Richtlinie Nr.
2003/9/EG,
dass angesichts dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, die
Regelvermutung in Frage zu stellen, wonach sich Ungarn an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK und
der FoK, hält,
dass im Übrigen nicht geltend gemacht wurde, die Ehefrau und Kinder
hätten während ihres Aufenthalts in Ungarn eine menschenrechtswidrige
Behandlung erfahren,
dass insgesamt keine schwerwiegenden humanitären Gründe im Sinne
von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu erkennen sind, die einer
Überstellung der Beschwerdeführenden nach Ungarn entgegenstehen
und aus diesem Grunde einen Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin
IIVO als angezeigt erscheinen lassen würden,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern vor
der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 DublinIIVO) oder gegebenenfalls – wenn
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sich Familienmitglieder in verschiedenen DublinMitgliedstaaten befinden
und zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der
sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 DublinIIVO),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die Beschwerdeführenden nicht darzutun vermögen, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig wird,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und der Verbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG unbesehen der vorgebrachten und belegten
Bedürftigkeit abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der
Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand: