B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6866/2015
Ur t e i l vom 9 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2015 / N (…).
E-6866/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – ethnische Han-Chinesin chinesischer Staatsan-
gehörigkeit – reiste am 1. Mai 2015 legal aus China aus und mit einem
gültigen Schengenvisum als Touristin in die Schweiz ein. Am 2. Mai 2015
suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um
Asyl nach. Am 21. Mai 2015 wurde sie im EVZ summarisch befragt und am
29. Juni 2015 vom SEM vertieft angehört. Anlässlich dieser Befragungen
machte sie zur Begründung ihres Gesuchs im Wesentlichen geltend, dass
sie – unter dem Einfluss ihrer Mutter – im Juni 2013 der christlichen Glau-
bensgemeinschaft der Quannengshen beigetreten sei, wobei sie regel-
mässig an Versammlungen mit Glaubensgenossen teilgenommen habe.
Als sie zusammen mit einer (…) am 20. Dezember 2013 im Freien missio-
niert habe, sei diese auf offener Strasse von der Polizei verhaftet worden,
wobei sich die Beschwerdeführerin der Verhaftung durch Flucht habe ent-
ziehen können. Seither sei sie noch zweimal kurz nach Hause gegangen.
Weil ihr Vater kein Gläubiger sei und sie dort gesucht worden sei, habe sie
aber nicht zu Hause bleiben können. So habe sie sich bis zu ihrer Ausreise
Ende April 2015 mehr als ein Jahr bei verschiedenen Freundinnen ver-
steckt gehalten, wobei sie zwischenzeitlich auch ein Zimmer gemietet
habe. Um zu überleben, habe sie für eine Weile in einem (…) gearbeitet.
Die (…) sei inzwischen wieder freigelassen worden. Die chinesische Re-
gierung habe indes mittlerweile verkündet, alle Angehörigen ihrer Kirche
verhaften zu wollen. Wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit sei sie von ihrem
Vater verstossen worden und habe sich ihr Freund von ihr getrennt.
B.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 verneinte das SEM das Vorliegen der
Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegwei-
sung an.
C.
Die Beschwerdeführerin liess durch den rubrizierten Rechtsvertreter mit
Eingabe vom 23. Oktober 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht be-
antragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei
für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei
ihr Asyl zu gewähren oder unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme die
E-6866/2015
Seite 3
Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Subeventualiter sei die Unzulässig-
keit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie um unent-
geltliche Prozessführung und Bestellung ihres Rechtsvertreters als unent-
geltlichen Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersuchen. Der Beschwerdeschrift lagen ein Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; Schnellrecherche der SFH-Länder-
analyse vom 2. Juni 2015 zu China: Eastern Lightning), der Ausdruck eines
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts, die Bestätigung ihrer Mitglied-
schaft, ausgestellt von der "Church of Almighty God", eine Kopie des Iden-
titätsausweises der bestätigenden Person sowie eine Fürsorgebestätigung
bei.
D.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet darüber endgültig
(Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerde-
führerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie im
Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit (Art. 49
VwVG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E-6866/2015
Seite 4
4.
Die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unter Verletzung des Un-
tersuchungsgrundsatzes unvollständig abgeklärt (Art. 12 VwVG i.V.m. 6
AsylG) respektive die Begründungspflicht (Art. 29 ff. VwVG und Art. 29
Abs. 2 BV) verletzt, erweist sich, wie nachfolgend aufgezeigt, als unbe-
gründet. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung dazu, die ange-
fochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der
Rückweisungsantrag abzuweisen ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
6.
Die Vorinstanz brachte in der angefochtenen Verfügung "gewisse" respek-
tive "erhebliche" Vorbehalte" bezüglich der geltend gemachten Glaubens-
angehörigkeit der Beschwerdeführerin respektive des Ereignisses im De-
zember 2013 an und stellte weiter fest, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen sei, Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft zu ma-
chen. Betreffend die vorgebrachte Konvertierung hielt die Vorinstanz fest,
die Beweggründe der Beschwerdeführerin seien oberflächlich und pau-
schal erklärt worden. Das Ereignis im Dezember 2013 habe sie darüber
hinaus widersprüchlich geschildert. Die subjektive Furcht vor Verfolgung
E-6866/2015
Seite 5
sowie die objektive Verfolgungsgefahr sei wegen verschiedener Unstim-
migkeiten unglaubhaft. Erhärtet werde dieser Eindruck durch den Um-
stand, dass die Beschwerdeführerin seit jenem Vorfall rund eineinhalb
Jahre in China geblieben sei, zwei Monate sogar in einem (…) gearbeitet
habe, im Januar 2015 einen Pass beantragt habe und schliesslich legal
aus China ausgereist sei. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
erübrige es sich, sie auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen.
7.
Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten – in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz – zum Schluss, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführe-
rin den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht
standzuhalten vermögen. Ihre Konvertierung zu einer christlichen Glau-
bensgemeinschaft ist anzuzweifeln, zumal sie über ihre Motivation und die
Glaubensinhalte wenig Konkretes sagen konnte, wenn man bedenkt, dass
sie deswegen angeblich Verfolgung in Kauf nimmt, sie missioniert haben
will, sowohl ihr Vater als auch ihr Freund deswegen mit ihr gebrochen hät-
ten und anzunehmen wäre, dass sie Zeugin von intensiven Auseinander-
setzungen ihrer ebenfalls gläubigen Mutter mit ihrem kommunistischen Va-
ter geworden sei und sie selber ebensolche Auseinandersetzungen sowohl
mit ihrem Vater als auch mit ihrem Freund geführt habe. An diesem Befund
ändert der Umstand nichts, dass einzelne Einwände der Beschwerdefüh-
rerin gegen die Würdigung ihrer Aussagen zu den Glaubensinhalten durch
die Vorinstanz nicht unbegründet sind. Was das Bestätigungsschreiben be-
trifft, so stellt die Beschwerdeführerin selber dessen Beweiswert in Frage
und räumt zu Recht ein, man könne es als blosses Gefälligkeitsschreiben
abtun. Das Argument, das Bestätigungsschreiben gewinne an Beweiskraft
durch den Umstand, dass sich die ausstellende Person damit selber expo-
niere, vermag nicht zu überzeugen, zumal die Akten des Gerichts geheim
sind und ihr Name nicht öffentlich bekannt gegeben wird. Es ist somit nicht
ersichtlich, wie die chinesischen Behörden davon erfahren sollten. Damit
sind entgegen der Beschwerde auch keine subjektiven Nachfluchtgründe
wegen Beitritts zur Kirche spätestens am 16. Oktober 2015 anzunehmen.
Auch der geschilderte Vorfall mit der Polizei im Dezember 2013 ist zweifel-
haft, da kaum nachvollziehbar ist, wie es ihr gelungen sein soll, sich auf
einem Fahrrad der Polizei durch Flucht zu entziehen, auch wenn die
Gasse, durch welche sie gefahren sein will, zu eng dafür gewesen sein
soll, dass das Polizeifahrzeug ihr dadurch hätte folgen können. Der Be-
schwerdeführerin ist es nicht gelungen, eine konkrete Verfolgungsgefahr
sowie eine subjektive Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Beson-
E-6866/2015
Seite 6
ders schwer wiegt dabei, dass sie auf der Polizeistation einen Pass bean-
tragt und legal aus China ausgereist ist, was den Schluss nahelegt, sie
habe gar nicht unter der Beobachtung der chinesischen Behörden gestan-
den, da diese sie jedenfalls nicht ohne weitere Abklärungen oder Befragun-
gen aus dem Land hätten reisen lassen, wenn sie tatsächlich im Visier der
Behörden und kurz vor einer Inhaftierung gestanden hätte. Ihre Erklärung,
sie habe einen falschen Wohnsitz angegeben und sie stehe nicht auf der
Fahndungsliste, vermag nicht zu überzeugen, zumal sie beim Passantrag
ihre Dokumente hat abgeben müssen. Gegen eine Verfolgungsgefahr
sprechen ferner die Umstände, dass die (…) mittlerweile wieder freigelas-
sen worden ist und ihre Mutter, die ebenfalls als Glaubensangehörige be-
kannt gewesen sein soll, bisher unbehelligt geblieben ist. Mit diesen Un-
glaubhaftigkeitselementen setzt sich die Beschwerdeführerin auf Be-
schwerdeebene nicht auseinander. Vielmehr beruft sie sich darauf, der ge-
nannten christlichen Kirche anzugehören, und macht sinngemäss Kollek-
tivverfolgung dieser Glaubensangehörigen geltend. Die Berufung auf den
Entscheid E-3819/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2015
ist unbehelflich. Insbesondere gibt die Beschwerdeführerin den Inhalt des
angerufenen Entscheids unkorrekt wieder, wenn sie behauptet, das Ge-
richt habe dort verlangt, zuerst müsse die Asylrelevanz der Vorbringen ge-
prüft werden, bevor die Glaubhaftigkeit zu prüfen sei. Im fraglichen Verfah-
ren war vielmehr die Glaubhaftigkeit der Religionszugehörigkeit nicht in
Frage gestellt worden. Dem Beschwerdevorbringen, die Beschwerdefüh-
rerin sei bei einer Rückkehr nach China gefährdet, weil sie in der Schweiz
um Asyl nachgesucht habe, ist, wie in den in der Beschwerde erwähnten
Entscheiden D-3814/2015 vom 29. Juni 2015 sowie D-4049/2015 vom
3. Juli 2015 ausgeführt wird, entgegenzuhalten, dass nicht ersichtlich ist,
wie die chinesischen Behörden von der Asylgesuchstellung Kenntnis er-
halten sollten. Der Beschwerdeführerin gelingt es somit nicht, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das
Asylgesuch abgelehnt hat. Eine koordinierte Behandlung mit anderen Ver-
fahren chinesischer Asylgesuchsteller drängt sich nicht auf, nachdem die
Vorbringen unglaubhaft sind und die Beschwerdeführerin mit anderen Asyl-
gesuchstellern eigenen Angaben zufolge keinerlei Zusammenhang hat.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
E-6866/2015
Seite 7
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht einschlägig. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK). Nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten
liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl
im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zuläs-
sig.
9.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet ist. Weder die allgemeine Lage im Hei-
matstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe lassen den
Wegweisungsvollzug vorliegend unzumutbar erscheinen, zumal in China
weder Krieg, Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt herrscht und es sich bei
der Beschwerdeführerin um eine junge und gesunde Frau mit Berufserfah-
rung handelt.
E-6866/2015
Seite 8
9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei einer summarischen Prüfung der Akten erweisen sich die gestellten
Rechtsbegehren als aussichtslos. Die Gesuche um unentgeltliche Rechts-
pflege sowie Rechtsverbeiständung sind daher abzuweisen (Art.65 Abs. 1
VwVG sowie Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Das Gesuch um Entbindung
von der Vorschusspflicht ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstands-
los geworden.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6866/2015
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
Versand: