B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6866/2017
Ur t e i l vom 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 2. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 26. November 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 22. Dezember 2015 wurde er summarisch zu seiner Person,
dem Reiseweg und den Asylgründen (BzP) befragt. Am 22. August 2017
hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei irakischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe zuletzt in B._______ bei
Verwandten gelebt. Er habe sich im Jahre 2005, nachdem sein Cousin von
der Terrormiliz IS umgebracht worden sei, freiwillig den Peschmerga-Trup-
pen angeschlossen und habe während zweier Jahre im Gebiet C._______
an Kämpfen teilgenommen. Dabei sei er auch einmal verletzt worden und
habe sich das Bein gebrochen. Nach dieser Verletzung sei er nicht mehr
für die Peschmerga tätig gewesen und habe sich als Taxifahrer und Tage-
löhner durchgeschlagen. Im Jahre 2014 sei er sodann als Freiwilliger bei
der Peschmerga erneut aktiv geworden und habe wiederum dieselben Auf-
gaben erfüllt, wie während der ersten Zeit. Im Jahre 2015 habe er einen
Drohbrief erhalten, den er der Polizei in C._______ gezeigt habe. Obwohl
diese erklärt habe, sie werde der Sache nachgehen, seien bis heute keine
Ergebnisse erzielt worden. Er habe die Drohung auch nicht allzu ernst ge-
nommen, bis er erfahren habe, dass andere Kurden, auch mit Verbindung
zur Peschmerga, ebenfalls solche Drohbriefe erhalten hätten und kurz da-
rauf getötet worden seien. Etwa 10-15 Tage nach Erhalt des ersten Droh-
briefes habe er einen zweiten, inhaltlich identischen Drohbrief erhalten.
Hinter den Drohbriefen habe er den IS beziehungsweise den Daesch ver-
mutet. Er habe dieses zweite Schreiben einem Kollegen gezeigt, welcher
ihm geraten habe, nicht in C._______ zu bleiben. Daraufhin habe er
C._______ verlassen und habe sich in B._______ während zwei bis drei
Monaten bei Verwandten und Bekannten versteckt gehalten. Über die Tür-
kei sei er sodann in die Schweiz geflüchtet.
B.
Mit Verfügung vom 2. November 2017 – zugestellt am 4. November 2017
– stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs verfügte die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers.
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Die Vorinstanz erachtete die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asyl-
gründe mangels Plausibilität und Substanz in wesentlichen Aspekten als
nicht glaubhaft gemacht. Sie erwog, dass die Ausführungen des Beschwer-
deführers im Allgemeinen äusserst oberflächlich und substanzlos geblie-
ben seien. Zudem habe es an der notwendigen Eigeninitiative des Be-
schwerdeführers gefehlt, seine Asylgründe von sich aus darzulegen. Le-
diglich durch stetiges Nachfragen seien gewisse Informationen offengelegt
worden. So seien die Vorbringen des Beschwerdeführers seine angebliche
Mitgliedschaft bei der Peschmerga betreffend weitgehend undifferenziert
und vage geblieben. Zudem hätten sich in diesem Zusammenhang Wider-
sprüche ergeben, was den zeitlichen Ablauf der Ereignisse anbelangt. In
der BzP habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er sei ab dem Jahre 1999
für die Peschmerga tätig gewesen, in der Anhörung habe er hingegen aus-
geführt, ab dem Jahre 2004 Mitglied der Peschmerga und erneut ab 2014
als Freiwilliger tätig gewesen zu sein. Erst auf Nachfragen habe er dann
erörtert, dass er sich 1999 als Minderjähriger habe bei der Peschmerga
registrieren lassen, ohne jedoch aktiven Dienst geleistet zu haben. Diese
inhaltliche Unvereinbarkeit führe dazu, dass an der angeblichen Diensttä-
tigkeit des Beschwerdeführers gezweifelt werden müsse. Weitere Unstim-
migkeiten seien hinsichtlich der genannten Drohbriefe auszumachen, zu-
mal der Beschwerdeführer diese während der BzP mit keinem Wort er-
wähnt habe. Auch sei erst nach mehrmaligem Nachfragen während der
Anhörung geklärt worden, ob es sich beim als Beweismittel eingereichten
Brief um eine Kopie oder das Original handle. Dem Beschwerdeführer sei
es in der Folge auch nicht gelungen darzulegen, wieso der IS gerade an
ihm ein solches Interesse bekunden sollte. Seine diesbezüglichen Ausfüh-
rungen seien unbegründet und unplausibel geblieben. Schliesslich sei
auch die Darlegung seiner Ausreise mit Widersprüchen behaftet gewesen,
insbesondere was den Transport mit dem Auto beziehungsweise dem Bus
und sein türkisches Visum anbelange. Insgesamt entstünde der Eindruck,
dass der Beschwerdeführer versucht habe, eine Verfolgungssituation mit-
hilfe allgemein bekannter Umstände den Irak betreffend zu konstruieren.
C.
Die Verfügung der Vorinstanz focht der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 4. De-
zember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl in An-
erkennung seiner Flüchtlingseigenschaft. In formeller Hinsicht ersuchte er
um Verzicht auf Erhebung des Kostenvorschusses.
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Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass er sich mit 12
Jahren bei der Peschmerga habe registrieren lassen. Als Minderjähriger
sei er nicht zum Dienst verpflichtet gewesen, hätte aber dennoch Sold er-
halten. Dies sei durchaus üblich in kurdischen Gebieten, insbesondere um
junge Kurden für die Peschmerga anzuwerben. Als Volljähriger habe er so-
dann im Jahre 2005 beziehungsweise 2006 seinen aktiven Dienst bei der
Peschmerga angetreten. Entgegen des Vorhalts der Vorinstanz handle es
sich bei seinen diesbezüglichen Ausführungen somit nicht um einen Wider-
spruch. Auch hinsichtlich seiner Ausreise aus dem Irak seien seine Schil-
derungen weder widersprüchlich noch unglaubhaft gewesen. So sei er, wie
er auch bei der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, bis zur türkischen
Grenze mit dem Auto unterwegs gewesen und habe dann von der irakisch-
türkischen Grenze bis in den Westen der Türkei den Bus genommen. Des
Weiteren sei auch die Bedrohung durch den IS, welche im Übrigen seinen
zentralen Fluchtgrund bilde, durchaus glaubhaft dargelegt worden. Er sei
durch seine Verbindung zur Peschmerga ins Visier des IS geraten. Es wür-
den alle Personen, die sich nicht mit der Terrororganisation solidarisieren
würden, als Feinde gelten. Der IS sei aufgrund der zahlreichen Schläfer-
zellen gut vernetzt, so dass jeweils schnell bekannt werde, wenn sich je-
mand im Kampf gegen sie richte. Diejenigen Personen, die in den Augen
des IS eine Bedrohung darstellen würden, seien ihrerseits mit dem Tode
bedroht beziehungsweise ermordet worden. So sei auch er vom IS bedroht
worden und habe sich daher entschlossen zu flüchten. Die beiden Droh-
briefe seien identisch und würden seinen Namen enthalten. Zudem gelte
ein solcher Drohbrief im vorliegenden Falle als Fatwa, sprich als sein To-
desurteil. Dadurch sei sein Leben konkret und unmittelbar gefährdet. Im
Übrigen handle es sich bei der geltend gemachten Verfolgung um eine
nicht-staatliche, welche aber gleichermassen asylrelevant sei.
Der Beschwerdeführer reichte mit der Beschwerde ein Schreiben ein, bei
welchem es sich um ein Drohschreiben des IS mit der deutschen Überset-
zung handeln soll, sowie eine Kopie seiner irakischen Identitätskarte und
eine Kopie seines irakischen Nationalitätenausweises zu den Akten.
D.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer der
Eingang der Beschwerde bestätigt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 38 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Erwägungen der Vorinstanz zu be-
stätigen sind.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Zunächst ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen, dass
die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Aspekten vage
und unsubstanziiert, teils gar widersprüchlich ausfielen, namentlich in Be-
zug auf seine angeblich jahrelange Aktivität bei der Peschmerga. Sämtli-
che diesbezüglichen Vorbringen blieben allgemein und oberflächlich und
erwecken den Eindruck, dass der Beschwerdeführer die geschilderten Er-
eignisse nicht selbst erlebt hat. So konnte er weder die Hintergründe und
den Ablauf seiner Rekrutierung, noch seine konkreten Aufgaben und Tätig-
keiten bei der Peschmerga schildern, trotz mehrmaligen Nachfragens
durch den Sachbearbeiter (act. A22/26 F92-115). Hinzu kommen Unstim-
migkeiten zur Frage, wann sich der Beschwerdeführer tatsächlich und in
welcher Funktion den Peschmerga-Truppen angeschlossen haben soll: Im
Jahre 1999, wie während der BzP vorgebracht (act. A4/11 F1.17.04), oder
erst im Jahre 2005, wie in der Anhörung angeführt (act. A22/26 F71). Auch
in der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zur Klärung dieser Diskre-
panz beitragen könnte. Die Begründung, wonach es durchaus üblich sei,
dass Minderjährige sich der Peschmerga anschliessen, nicht arbeiten
müssten, aber dennoch Sold erhielten, ist unplausibel und vermag auch
den Widerspruch im konkreten Fall nicht aufzulösen. Insgesamt blieben die
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Ausführungen des Beschwerdeführers zur Mitgliedschaft bei der Pe-
schmerga, denen er seit fast 20 Jahren verbunden sein soll und die im
Übrigen zentral für die Begründung seiner flüchtlingsrelevanten Verfolgung
ist, oberflächlich, unpersönlich und über weite Teile, mangels eigenständi-
ger Ausführungen, nicht glaubhaft.
Dasselbe gilt für die geltend gemachte Bedrohung durch den IS. Der Be-
schwerdeführer brachte zwar vor, dass auch andere Personen, ebenfalls
Kurden, die entweder Angehörige der Peschmerga oder der Sicherheits-
kräfte gewesen seien, solche Drohbriefe erhalten hätten und daraufhin ge-
tötet worden seien (act. A22/26 F125 ff., F151). Wieso der IS jedoch gerade
ihn im Visier gehabt haben sollte, konnte er nicht erklären. Seine Ausfüh-
rung, der IS habe in C._______ geheime Schläferzellen und seine Familie
gehöre zum D._______ Stamm, weswegen sie in C._______ bekannt sei
(act. A22/26 F152 f.), blieb unbegründet und liefert keine plausible Erklä-
rung, wieso gerade der Beschwerdeführer und beispielsweise keine ande-
ren Familienangehörigen durch den IS individuell bedroht worden seien.
Dass seine Familie zu diesem grossen Stamm der D._______ im Irak ge-
höre und es viele Mitglieder gebe (act. A22/26 F154), spricht zudem gerade
nicht dafür, dass einzelne Mitglieder dieses Stammes, wie der Beschwer-
deführer, dem IS namentlich bekannt sein könnten.
Des Weiteren sind seine Ausführungen betreffend den als Beweismittel
eingereichten Drohbrief, den er im Übrigen während der BzP nicht er-
wähnte, widersprüchlich ausgefallen. Zunächst gab er zu Protokoll, er
wisse nicht, ob es sich beim eingereichten Beweismittel um das Original
oder eine Kopie handle (act. A22/26 F139), was er kurz darauf wieder re-
vidierte und hierzu vortrug, es sei das Original (act. A22/26 F142). Es wäre
zu erwarten gewesen, dass eine solche wesentliche Information hinsicht-
lich des zentralen Beweismittels dem Beschwerdeführer von Beginn an be-
kannt sein müsste und auch schon während des ersten Gesprächs vorge-
bracht würde. Dabei muss festgehalten werden, dass es sich beim einge-
reichten Beweismittel aufgrund dessen Beschaffenheit kaum um das Ori-
ginal handeln dürfte.
Weitere Unstimmigkeiten ergeben sich ferner in Bezug auf das Vorbringen,
der Beschwerdeführer und seine Familie seien nach seiner Flucht aus
C._______ von Angehörigen des IS gesucht worden. Der Beschwerdefüh-
rer bringt vor, er habe von seinem Kollegen, der bei den Sicherheitskräften
tätig sei und ihm nach Erhalt des zweiten Drohbriefes geraten habe,
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C._______ zu verlassen, die Information erhalten, es werde nach dem Ver-
bleib des Beschwerdeführers und dessen Familie gefragt. Wie der Kollege
aber seinerseits zu dieser Information gelangt sein soll, bleibt unklar, zumal
der Beschwerdeführer zunächst ausführt, sein Kollege habe es mitbekom-
men – und dabei der Eindruck entsteht, er habe es im Rahmen seiner Tä-
tigkeit bei den Sicherheitskräften erfahren (act. A22/26 F158). Später äus-
sert sich der Beschwerdeführer jedoch dahingehend, dass Vertreter des IS
in seinem Quartier gewesen seien und dort die Nachbarschaft über ihn und
seine Familie befragt hätten (act. A22/26 F166).
Auch in zeitlicher Hinsicht sind Diskrepanzen ersichtlich. So gab der Be-
schwerdeführer zu Protokoll, er habe den als Beweismittel eingereichten
ersten Brief, datiert vom 22. Februar 2015 (act. A22/26 F145), 10 bis 15
Tage vor dem zweiten Brief erhalten und sei kurz nach Erhalt dieses zwei-
ten Briefes aus C._______ geflüchtet (act. A22/26 F136), sprich Anfangs
März 2015. Danach habe er zwei bis drei Monate bei Bekannten bezie-
hungsweise Verwandten in B._______ gelebt (act. A22/26 F147 und 169).
Demzufolge hätte er im Mai/Juni 2015 den Irak verlassen. Gemäss eigenen
Aussagen ist er jedoch erst am 14. November 2015 ausgereist (act. A22/26
F171), was mit seinen übrigen zeitlichen Angaben nicht übereinstimmt und
den Eindruck der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen noch erhärtet. Unklar
bleibt auch, wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, ob der Beschwer-
deführer seine Flucht unter anderem mittels eines türkischen Visums be-
stritt und mit dem Flugzeug in die Türkei gelangte (act. A4/11 F2.05) oder
ob er dieses Visum wegen einer früheren Behandlung in der Türkei bean-
tragte (act. A22/26 F210 ff.). Seine Ausführungen diesbezüglich blieben
wiederum unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar.
Dem Protokoll der Anhörung ist schliesslich auch zu entnehmen, dass sich
der Beschwerdeführer im Allgemeinen sehr zurückhielt, seine Asylgründe
aus eigener Initiative vorzubringen. Jede einzelne Information musste
durch stetiges Nachfragen und Nachhaken des Sachbearbeiters in Erfah-
rung gebracht werden. Dies verstärkt den Gesamteindruck, dass es sich
bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schilderungen nicht um in-
dividuell selbst erlebte Ereignisse handelt.
4.4 Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
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5.
5.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein,
so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 2. November 2017 mangels
Zumutbarkeit die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführun-
gen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar –
angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7.
7.1 Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag auf Verzicht der Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili
Versand: