B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6867/2014
Ur t e i l vom 2 5 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Evelyn Stokar,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2014 / N (…).
E-6867/2014
Seite 2
Sachverhalt:
I.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus B._______, Jaffna, reichte am 28. April 2008 bei der Schweizer
Vertretung in Colombo ein Asylgesuch ein. Eigenen Angaben zufolge ver-
liess er daraufhin sein Heimatland am 10. März 2009 und reiste am 27. Ap-
ril 2009 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) (…) wiederum um Asyl ersuchte. Am 28. April 2009
wurde er summarisch befragt (Befragung zur Person; BzP) sowie am 13.
Mai 2009 einlässlich zu seinen Asyl- und Ausreisegründen angehört.
Am 7. Juli 2010 schrieb das damalige BFM das Auslandverfahren des Be-
schwerdeführers als gegenstandslos geworden ab.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 verneinte das BFM das Bestehen der
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab
und verfügte – unter gleichzeitiger Anordnung des Vollzugs – seine Weg-
weisung aus der Schweiz. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-8053/2010 vom 3. April 2012 ab.
Im Rahmen der drauffolgenden Vollzugsvorbereitungen wurde dem Be-
schwerdeführer seitens des sri-lankischen Generalkonsulats in der
Schweiz ein temporäres Reisedokument ausgestellt. Der Rückflug des Be-
schwerdeführers war für den (…) 2013 reserviert. In der Folge tauchte er
jedoch unter, was den sri-lankischen Behörden mitgeteilt wurde.
II.
A.
Am 6. Dezember 2013 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl in
der Schweiz. Im Rahmen der Sachverhaltsabklärung hörte das BFM ihn in
der BzP vom 16. Dezember 2013 sowie der einlässlichen Bundesanhörung
vom 30. September 2014 nochmals an. Dabei gab er Folgendes zu Proto-
koll (wobei hinsichtlich der Details zur Vorgeschichte auf die Akten des ers-
ten Verfahrens E-8053/2010 verwiesen wird):
Er mache nach wie vor dieselben Gründe wie im ersten Verfahren geltend
beziehungsweise er werde weiterhin gesucht. Bis ins Jahr 2006 habe er
für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) geheime Hilfstätigkeiten
ausgeübt. Ferner habe er im (…) 2006 (…) in der Nähe eines Militärcamps
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(…) zufällig Leichen – bei einer der Leichen habe es sich um ein (…) Tem-
peloberhaupt gehandelt – ausgegraben und hierzu vor Gericht aussagen
müssen. Er werde deshalb nach wie vor in Sri Lanka gesucht. Namentlich
habe er über Verwandte Kontakt zu seiner Ehefrau aufgenommen und er-
fahren, dass er nach der Abweisung seines ersten Asylgesuchs an seinem
Wohnort in B._______ von unbekannten, vermummten Personen, welche
nur gebrochenes Tamil mit starkem Akzent beziehungsweise Singhale-
sisch und Englisch gesprochen hätten, erneut gesucht worden sei. Sie
seien in das Haus gestürmt und hätten seine Familie behelligt beziehungs-
weise zu seiner Frau gesagt, sie wüssten, dass er sich nicht mehr in der
Schweiz aufhalte, sondern in Sri Lanka sei; sie solle ihnen den genauen
Aufenthaltsort bekannt geben. Als sie erklärt habe, dass sie nicht wisse,
wo er sich aufhalte, habe man sie geohrfeigt. Nach diesem Vorfall habe
sogar seine Schwiegermutter in ein Krankenhaus eingeliefert werden müs-
sen, wo sie in der Folge verstorben sei. Seine Frau habe auch die Polizei
informiert; diese habe aber lediglich einen Eintrag getätigt und ihr mitgeteilt,
sie müsse konkretere Angaben machen, da unbekannte Leute keine Be-
deutung hätten. Sie habe diese Personen jedoch nicht identifizieren kön-
nen, weil sie jeweils vermummt aufgetaucht seien. Der Beschwerdeführer
glaube jedenfalls, dass es sich bei den Peinigern um die Täter im Zusam-
menhang mit den aufgefundenen Leichen handle. In jüngster Zeit hätten
diese Personen es auch auf seinen Sohn abgesehen. Sie seien sogar in
dessen Schule gekommen und hätten sich bei ihm über den Beschwerde-
führer erkundigt. Der Sohn habe ihnen gesagt, dass er nicht wisse, wo sich
sein Vater momentan aufhalte. Im Übrigen seien die Nachbarn nicht gewillt,
bei den geschilderten Vorfällen zu intervenieren oder seine Familie zu
schützen, da dies gefährlich wäre.
Weiter sei der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in der Schweiz exilpo-
litisch tätig. Er habe insgesamt an etwa zehn Kundgebungen teilgenom-
men und Transparente sowie Fahnen getragen. Mehrmals sei darüber im
Fernsehen berichtet worden.
Schliesslich sei er anfangs 2013 nach Italien gegangen und habe sich dort
zwei Monate aufgehalten, bevor er im Mai 2013 wieder in die Schweiz ein-
gereist sei. In der Schweiz habe er sich bei Freunden aufgehalten.
Zur Stützung seiner Vorbringen legte er während seiner Asylverfahren fol-
gende Beweisunterlagen ins Recht: Identitätskarte, Ehe-, Geburts- und
Heimatschein, Fotos betreffend seine exilpolitische Tätigkeit, mehrere Zei-
tungsartikel, mehrere Gerichtsunterlagen ([…] Januar 2008 sowie […] aus
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dem Jahr 2006) und Schreiben seiner Ehefrau vom 19. Oktober 2010 (al-
lesamt in einer Fremdsprache, teils mit Übersetzung).
B.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 – eröffnet am 21. Oktober 2014 –
verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
(Dispositiv-Ziffer 1), lehnte sein Asylgesuch – unter Kostenfolge (Ziffer 8) –
ab (Ziffer 2) und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an (Ziffer 3);
den Vollzug der Wegweisung schob es jedoch infolge Unzumutbarkeit zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Ziffer 4 - 7).
C.
C.a Die ehemalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erhob mit an
eine falsche Adresse gerichteter (Bundesverwaltungsgericht, Postfach
3000 Bern 14) Eingabe vom 20. November 2014 (Datum Poststempel)
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhe-
bung der Dispositiv-Ziffern 1 - 3 der Verfügung des BFM vom 17. Oktober
2014 sowie die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht wurde um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie Prozessfüh-
rung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden jeweils ein Schrei-
ben der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie des Dorfvorstehers von
B._______ (inkl. Übersetzung auf Deutsch respektive Englisch) in Kopie
und eine Fürsorgebestätigung eingereicht.
C.b Mit Schreiben vom 24. November 2014 leitete die ehemalige Rechts-
vertreterin die Rechtsmitteleingabe (inkl. Originalumschlag) ans Bundes-
verwaltungsgericht (Postfach, 9023 St. Gallen) weiter.
D.
Mit Eingabe vom 27. November 2014 legte die damalige Rechtsvertreterin
die mit Beschwerdeeingabe in Kopie eingereichten zwei Schreiben im Ori-
ginal sowie eine Kopie der Todesurkunde der Schwiegermutter des Be-
schwerdeführers (inkl. Übersetzung und Briefumschläge) ins Recht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2014 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, der Beschwerdeführer verfüge aufgrund der von der Vo-
rinstanz angeordneten vorläufigen Aufnahme über eine Berechtigung zum
Aufenthalt in der Schweiz und könne somit den Ausgang des Verfahrens
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hier abwarten. Zudem hielt es fest, dass über die weiteren Parteibegehren
zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2015 hielt das Gericht fest, dass die
Rechtsmittelfrist mit Beschwerdeeingabe vom 20. November 2014,
obschon diese an die falsche Adresse (Bundesverwaltungsgericht, Post-
fach 3000 Bern 14) gerichtet gewesen sei, als gewahrt gelte und es sich
beim Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2013 um ein
Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) handle. Ferner hiess es das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab
und lud die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung einzureichen.
G.
Das SEM liess sich am 7. Januar 2015 vernehmen.
H.
Vom Bundesverwaltungsgericht am 12. Januar 2015 zur Stellungnahme
eingeladen, reichte die damalige Rechtsvertreterin am 23. Januar 2015
eine Replik ein.
I.
Mit Schreiben vom 24. März 2015 informierte die ehemalige Rechtsvertre-
tung das Gericht über die Mandatsübernahme der aktuellen Rechtsvertre-
terin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungs-
weise BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Prozessge-
schichte Bst. F). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vo-
rinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung ihres angefochtenen Entscheides erwog die Vor-in-
stanz, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgung durch Un-
bekannte den Anforderungen an die Intensität nicht zu genügen vermöge,
um als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG angesehen zu wer-
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den. So habe er auf die Frage, wie die Drohungen seitens der Unbekann-
ten ausgesehen hätten, zu Protokoll gegeben, dass diese ihn in seiner Ab-
wesenheit in seinem Haus überall gesucht hätten. Ein anderes Mal hätten
zwei Männer mit Motorrädern ohne Nummernschilder ihn in seinem Woh-
nort angehalten und gefragt, ob er eine Person namens A._______ kenne;
der Beschwerdeführer habe sich jedoch nicht zu erkennen gegeben. Zu-
dem habe er erklärt, dass er in Colombo nicht selbstständig einen Reise-
pass habe beantragen können, weil er auch dort von Unbekannten bedroht
worden sei. Diese geringe Anzahl an Verfolgungsmomenten vermöge je-
doch keine asylrelevante Verfolgung auszumachen, zumal auch die erlitte-
nen Nachteile als gering bezeichnet werden müssten. So habe er gemäss
eigenen Angaben seit Beginn der Verfolgung durch die Unbekannten noch
rund drei weitere Jahre in Sri Lanka verbracht, bis er im März 2009
schliesslich ausgereist sei. Dass während dieser Zeitspanne nichts Gravie-
renderes geschehen sei, habe er damit erklärt, dass er sich permanent
versteckt gehalten habe. Es sei allerdings davon auszugehen, dass es für
seine Verfolger wohl ein Leichtes gewesen wäre, ihn zu beseitigen, hätten
diese ihn als eigentlichen Zeugen von Menschenrechtsverletzungen be-
trachtet und tatsächlich weitere Aussagen vor Gericht verhindern wollen.
In diesem Sinne habe er auch in seiner Beschwerde selbst vorgebracht,
dass es den Unbekannten durchaus möglich gewesen wäre, ihn ausfindig
zu machen und umzubringen; gleichwohl habe die sri-lankische Armee auf-
grund der grossen Publizität des Falles nicht einfach jeden am Verfahren
Beteiligten beseitigen können. Es erscheine aber naheliegender, dass sei-
ner Aussage vor Gericht, die einzig darin bestanden habe, seine Persona-
lien anzugeben und die zeitlichen sowie örtlichen Umstände des Leichen-
fundes zu erläutern, von den Behörden lediglich geringe Bedeutung beige-
messen worden sei und demnach kein Grund für eine Verfolgung seiner
Person bestanden habe. Diese Einschätzung habe er indirekt bei der er-
gänzenden Anhörung bestätigt, als er zu Protokoll gegeben habe, dass er
vor Gericht keine persönliche Vermutung zur Täterschaft geäussert habe.
Ferner weise auch die einmalige Suche des CID (Criminal Investigation
Department) nach ihm in C._______ eine zu geringe Intensität auf, um als
asylrelevant erachtet zu werden. Ausserdem fehle es diesem Vorbringen
an Gezieltheit, wobei gewisse Vorbehalte bezüglich dem Wahrheitsgehalt
der Aussagen der Beschwerdeführers zum CID anzubringen seien. So
habe er hierzu in der BzP sowie der ersten Bundesanhörung angegeben,
er sei mehrere Male verhaftet worden. Anlässlich der ergänzenden Anhö-
rung habe er allerdings nur ein einziges Zusammentreffen vorgebracht und
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die Verhaftungen erst auf gezieltes Nachfragen hin nachgeschoben. Oh-
nehin erfülle keine der Versionen die Anforderungen an die Intensität be-
ziehungsweise an die Gezieltheit, da der Beschwerdeführer selber erklärt
habe, es sei notorisch, dass das CID durch Kontrollen, Verhaftungen und
anschliessenden Freikauf von der tamilischen Bevölkerung Geld erpresse
und diese zur Flucht in den Norden oder ins Ausland zwinge; seine Verhaf-
tungen würden nicht in direkter Verbindung zum Leichenfund in B._______
stehen. In diesem Sinne seien seine Schwierigkeiten mit dem CID vor dem
Hintergrund der damals sehr angespannten Lage in Sri Lanka zu betrach-
ten. Sodann sei diesbezüglich zu folgern, dass die geltend gemachten Be-
helligungen durch das CID nicht über das allgemeine Mass an Schwierig-
keiten hinausgingen, denen weite Teile der sri-lankischen und insbeson-
dere tamilischen Bevölkerung ausgesetzt seien.
Überdies würden seine sich aus dem Leichenfund ergebenden Probleme
aus dem Jahr 2006 resultieren. Er sei jedoch erst im Jahr 2009 ausgereist.
Angesichts der Tatsache, dass rund drei Jahre zwischen dem Leichenfund
und der Ausreise aus dem Heimatland liegen würden, sei keine Verbindung
zwischen dem Vorfall (…) in B._______ und seiner Ausreise ersichtlich. Auf
die Frage, weshalb er nicht bereits früher ausgereist sei, habe er erklärt,
dass sein Schlepper die Ausreise immer wieder verschoben habe. Diese
Erklärung vermöge jedoch nicht zu überzeugen, da anzunehmen sei, dass
eine verfolgte Person in der Lage sei, Wege zu finden, um das Land
schnellstmöglich zu verlassen. Den dadurch implizierten Schlepperwech-
sel habe er zwar bestätigt; jedoch habe er behauptet, dass auch eine be-
schleunigte Ausreise erfolglos gewesen wäre. Dadurch würden aber die
Vorbehalte nicht aufgelöst. Somit sei kein genügend enger zeitlicher Kau-
salzusammenhang zwischen der geltend gemachten Verfolgung und der
Flucht festzustellen.
Weiter würden die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamili-
scher Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zu-
rückkehren würden, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Der Beschwer-
deführer, welcher tamilischer Ethnie sei, habe sein Heimatland vor rund
fünfeinhalb Jahren verlassen. Dies alleine genüge jedoch gemäss gelten-
der Praxis nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr
auszugehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3465/2011 vom
3. September 2013 E. 7.2; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
[EGMR], R.J. gegen France, Nr. 10466/11, § 37; Upper Tribunal, Immigra-
tion and Asylum Chamber, GJ and Others [post-civil war: returnees] Sri
Lanka CG [2013] UKUT 319 [IAC], 5. Juli 2013, § 337). Fraglich sei, ob
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weitere Faktoren – kumulativ zur Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und
der mehrjährigen Landesabwesenheit – eine Gefährdung im Sinne von Art.
3 AsylG zu begründen vermöchten. Seine Herkunft aus dem Norden Sri
Lankas, sein derzeitiges Alter, sein wiederholtes Aufhalten im Vanni-Gebiet
wegen der für die LTTE ausgeführten Hilfstätigkeiten, sein angeblich ille-
gales Verlassen Sri Lankas sowie eine allfällige Rückkehr mit temporären
Reisedokumenten könnten die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behör-
den im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung des Be-
schwerdeführers zusätzlich erhöhen. Trotz dieser zusätzlicher Faktoren
gebe es jedoch keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme,
dass er Massnahmen zu befürchten habe, welche über einen sogenannten
background check (Befragungen, Überprüfungen von Auslandsaufenthal-
ten und Tätigkeiten in Sri Lanka sowie im Ausland) hinausgehen würden.
Für diese Einschätzung spreche insbesondere die Tatsache, dass er vor
seiner Ausreise keinerlei direkte Probleme mit den sri-lankischen Behörden
gehabt habe, weswegen auch nicht davon auszugehen sei, dass beim
background check belastendes Material gefunden werden sollte. In diesem
Sinne sei auch nicht anzunehmen, dass die sri-lankischen Behörden in
Kenntnis seiner früheren Hilfstätigkeit für die LTTE seien. Diese Würdigung
stütze der Beschwerdeführer im Übrigen mit seiner Aussage in der ergän-
zenden Anhörung, wonach diese Tätigkeit streng geheim gewesen sei und
er bis zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei Probleme deswegen gehabt habe.
Ferner habe er ausgeführt, dass er diese Tätigkeit mit dem Wegzug von
B._______ im Jahr 2006 beendet habe. Insofern sei bezüglich seiner
LTTE-Hilfstätigkeit weder der sachliche noch der zeitliche Kausalzusam-
menhang gegeben, weswegen sein diesbezügliches Engagement eben-
falls als nicht asylrelevant zu erachten sei. Daraus folge, dass sein Profil
trotz Vorliegen einiger schwach risikobegründender Faktoren und seiner
angeblichen Hilfstätigkeit für die LTTE nicht geeignet sei, um eine Furcht
vor zukünftiger staatlicher Verfolgung zu begründen.
Schliesslich vermöge auch sein exilpolitisches Engagement keine Furcht
vor zukünftiger staatlicher Verfolgung zu begründen, da er lediglich als ein-
facher Teilnehmer in den letzten fünf Jahren an rund zehn Anlässen teilge-
nommen habe. Da er dabei jedoch keine Führungsfunktion übernommen
habe, in keiner Organisation und keinem Verein ein offizielles Mitglied sei
und sich die Anzahl Teilnahmen auf einige wenige Male beschränke, sei
nicht davon auszugehen, dass er hierdurch die Aufmerksamkeit der hei-
matlichen Behörden auf sich gezogen habe.
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Seite 10
4.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber gerügt, vorliegend sei der
Sachverhalt nicht richtig festgestellt worden beziehungsweise die daraus
gezogenen Folgerungen der Vorinstanz seien unsubstantiiert und unzutref-
fend. Zudem habe die Vorinstanz die Lage in Sri Lanka einseitig und un-
vollständig beurteilt. Der Beschwerdeführer sei vom CID mehrmals festge-
nommen worden und werde seit 2006 bis heute von Personen, welche mit
grösster Wahrscheinlichkeit einer paramilitärischen Gruppierung angehö-
ren würden, gesucht beziehungsweise verfolgt.
Am (…) 2013 hätten sich bewaffnete Unbekannte mit Gewalt Zugang in
sein Haus verschafft und seine Familie nach seinem Aufenthalt gefragt be-
ziehungsweise gesagt, sie wüssten, dass er sich nicht mehr in der Schweiz
aufhalte. Dabei hätten sie seine Ehefrau und den Sohn in Anwesenheit der
Schwiegermutter, welche in der Folge zusammengebrochen sei und in ein
Krankenhaus habe gebracht werden müssen, wo sie am (…) 2013
schliesslich verstorben sei, geschlagen. Bis heute würden die Verfolger des
Beschwerdeführers immer wieder an seinem Wohnort erscheinen und da-
bei auf dieselbe Weise vorgehen. Zudem hätten sie sich auch an anderen
Orten in B._______ nach dem Beschwerdeführer erkundigt, so dass es die
Ehefrau kaum noch wage, sich an öffentlichen Plätzen aufzuhalten. So-
dann sei der Sohn (…) am (…) 2014 von den Unbekannten schwer miss-
handelt worden, so dass er schlechte Prüfungsresultate erzielt habe und
unter Angstzuständen leide. Am (…) 2014 seien diese Unbekannten in das
Haus des Beschwerdeführers in Abwesenheit seiner Ehefrau und seines
Sohnes, die aus Sicherheitsgründen längst nicht mehr in ihrem Haus über-
nachten und jeweils an verschiedenen Orten bei Freunden und Bekannten
Unterschupf suchen würden, eingebrochen. Diese Vorfälle seien auch in
einem Brief der Ehefrau sowie in einem Schreiben des Dorfvorstehers von
B._______ übereinstimmend geschildert worden. Der Dorfvorsteher habe
zudem explizit bestätigt, dass das Leben des Beschwerdeführers im Falle
einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthaft gefährdet wäre.
Im Übrigen habe der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits an diversen
Anlässen der tamilischen Diaspora teilgenommen, wie namentlich Kund-
gebungen, bei denen er als Fahnenträger unterwegs gewesen sei respek-
tive Transparente auf sich getragen habe, oder dem Pongutamil. Diese Ak-
tivitäten seien auch auf Fotos festgehalten, welche er dem SEM eingereicht
habe.
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Seite 11
Schliesslich wurde auf verschiedene Quellen zur aktuellen Sicherheits-
und Menschrechtlage beziehungsweise den aktuellen Lebensbedingun-
gen im Osten und Norden Sri Lankas verwiesen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seines zweiten Asylverfah-
rens die gleichen Vorfälle aus den Jahren 2006 bis 2009 geltend wie bereits
im ersten Verfahren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-8053/2010 vom 3. April 2012, wobei das Gericht die vorgetragenen Asyl-
gründe als nicht asylrelevant erachtete). Diese Asylgründe wurden vom
SEM – im Lichte des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass er weiter-
hin von Unbekannten gesucht werde – einer materiellen Prüfung (inklusive
Wegweisungs- und Vollzugspunkt) unterzogen.
5.2 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die im Rahmen des
vorliegenden Verfahrens geltend gemachten Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers nicht geeignet sind, zu einer anderen Betrachtungsweise
zu führen, und dass im Vergleich zum ersten Asylverfahren keine wesent-
lichen neuen Aspekte aufgezeigt wurden (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-8053/2010 vom 3. April 2012 E. 6.3 ff.). Namentlich kann
hinsichtlich der vorgetragenen Verfolgung (B15/18 S. 7) weiterhin von kei-
ner genügenden Intensität der erlittenen Nachteile ausgegangen werden.
Die geltend gemachten Nachstellungen durch Unbekannte vermögen mit-
hin keine asylrechtlich relevanten Eingriffe darzustellen. Diesbezüglich
kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden. Im Übrigen mutet der Umstand, dass die Peiniger vom
negativen Ausgang des ordentlichen Asylverfahrens des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz erfahren hätten, seltsam an. Auch die diesbezügliche
Erklärung des Beschwerdeführers, er habe keine Wahl gehabt und ande-
ren Tamilen in der Schweiz von seinem negativen Asylentscheid erzählen
müssen (B15/18 S. 4), vermag nicht recht zu überzeugen beziehungsweise
diesen Zweifel nicht zu beseitigen. Folglich vermögen die im Rahmen des
Mehrfachgesuchs geltend gemachten Asylgründe den Anforderungen von
Art. 3 AsylG nicht zu genügen, wobei auch die eingereichten Beweisunter-
lagen nicht geeignet sind, diese Einschätzung umzustossen.
5.3 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob vorliegend die Flüchtlings-
eigenschaft gleichwohl unter dem Aspekt der Nachfluchtgründe zu bejahen
ist. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem zur Publikation als Re-
ferenzurteil bestimmten Entscheid E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nämlich
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Seite 12
fest, dass zwar die Bejahung von Vorfluchtgründen ausser Betracht fällt,
wenn eine Person vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka trotz bereits vorhande-
ner Risikofaktoren nicht mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen kon-
frontiert war. Dies schliesst jedoch, da der Fokus der sri-lankischen Behör-
den auf die tamilische Diaspora gerichtet ist, nicht aus, dass die betroffene
Person bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund dieser früheren Vor-
kommnisse sowie ihrer Ausreise im Sinne von Nachfluchtgründen eine be-
gründete Furcht vor Verhaftung und Folter und mithin ernsthaften Nachtei-
len hat. So kann beispielsweise eine Person mit Verbindungen zu den
LTTE seitens der sri-lankischen Behörden gerade wegen ihrer Ausreise
aus dem Heimatland als Bedrohung wahrgenommen werden, während sie
zuvor als unauffällig eingestuft worden war (E. 8.5.6 m.w.H.).
6.
6.1 Wie bereits das SEM zutreffend ausführte, weisen die sri-lankischen
Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem
Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren, eine erhöhte Wachsam-
keit auf. Das Gericht führte hierzu in seinem erwähnten Referenzurteil aus,
dass in Anbetracht der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka zwar nicht da-
von auszugehen ist, abgewiesene tamilische Asylgesuchstellende liefen
generell Gefahr, asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden.
Gleichwohl ist im Einzelfall zu prüfen, ob glaubhaft dargelegt werden
konnte, dass aufgrund von weiteren Faktoren die Gefahr einer künftig dro-
henden gezielten Verfolgung besteht.
6.2 Im Kern haben jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG, denen seitens der sri-lanki-
schen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie
vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wieder-
aufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden;
auch nach dem Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wich-
tiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des ta-
milischen Separatismus im Keim zu ersticken. Dabei fallen nicht nur be-
sonders engagierte respektive exponierte Personen unter einen entspre-
chenden Verdacht, sondern dieser kann auch in einem geringeren Aus-
mass engagierte Personen treffen (E. 8.5.1). Hingegen sind nicht alle
Rückkehrenden, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintli-
che, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen, einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern
nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt sind, den eth-
nischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen
E-6867/2014
Seite 13
und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im
Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beur-
teilung relevanten Umstände glaubhaft machen muss (E. 8.5.3). Entspre-
chendes gilt für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland re-
gimekritisch betätigt haben (E. 8.5.4). Es sind jegliche glaubhaft gemach-
ten (stark und/oder schwach) risikobegründenden Faktoren in einer Ge-
samtschau und in ihrer allfälligen Wechselwirkung sowie unter Berücksich-
tigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichti-
gen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden muss (E. 8.5.5).
Hinsichtlich der Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Europa zurück-
gekehrten sri-lankischen Staatsangehörigen, vorwiegend tamilischer Eth-
nie, wurde insbesondere davon berichtet, dass tamilische Rückkehrende
bei ihrer Ankunft am Flughafen in der Regel von Mitarbeitenden der Immig-
rationsbehörde DIE (Departement of Immigration & Emigration), vom SIS
(State Intelligence Service), allenfalls auch vom CID und bei Verdachtsmo-
menten zudem vom TID (Investigation Departement) teilweise stundenlang
überprüft und verhört werden. Die Sicherheitsbehörden am Flughafen be-
dienen sich zwecks Kontrolle der Rückkehrenden einer computergestütz-
ten Datenbank, in der gesuchte Personen gespeichert sind. In dieser Da-
tenbank wird zwischen der sogenannten "Stop List" (auch: "Black List") und
der sogenannten "Watch List" unterschieden. In der "Stop List" sind die
Daten von Personen gespeichert, welche der Verbindung zu den LTTE o-
der terroristischer Aktivitäten verdächtigt werden oder gegen die eine ge-
richtliche Verfügung oder ein Haftbefehl besteht beziehungsweise ein
Strafverfahren eröffnet wurde. Ein Eintrag in der "Stop List" kann zur Folge
haben, dass der betroffenen Person die Weiterreise verweigert und sie ver-
haftet wird. In der "Watch List" aufgeführte Personen verfügen über ein ver-
dächtiges Profil. Sie werden bei ihrer Einreise am Flughafen zwar üblicher-
weise nicht angehalten, können bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka indes
einer verdeckten Überwachung ausgesetzt werden, was zu einer späteren
Verhaftung führen kann. In diesem Zusammenhang wurde ver-
schiedentlich davon berichtet, dass Rückkehrende, selbst wenn sie nach
den Verhören am Flughafen frei einreisen konnten, an ihrem Wohnort
durch die Sicherheitskräfte überwacht und teilweise gar erneut verhört und
anderweitig schikaniert wurden. So scheint auch das gut organisierte Über-
wachungssystem auf lokaler Ebene seinen Betrag dazu zu leisten und es
den Rückkehrenden zu verunmöglichen, unbemerkt in ihre Dörfer zurück-
zukehren. Die Sicherheitsbehörden am Flughafen haben über die ge-
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nannte Datenbank Zugang zu Informationen, die über Jahre zurückrei-
chen. Gemäss den konsultierten Quellen habe die zentralisierte Sammlung
dieser Informationen Mitte der 1990er Jahre begonnen und umfasse weit-
reichende Details zum tamilischen Teil der sri-lankischen Bevölkerung, ins-
besondere betreffend ihre Verbindungen zu den LTTE, zumal die Sicher-
heitskräfte am Ende des Bürgerkrieges tausende Tamilen befragt und die
dadurch gewonnen Informationen in die Datenbank aufgenommen hätten.
Unklar bleibt, ob nur jene Rückkehrenden, deren Namen sich auf der "Stop
List" respektive "Watch List" befinden, von den sri-lankischen Sicherheits-
behörden am Flughafen festgenommen beziehungsweise nach der Ein-
reise ins Land überwacht und allenfalls später festgenommen werden
(E. 8.2 m.w.H.).
Das Gericht geht in seinem Referenzurteil davon aus, dass zwar die doku-
mentierten 224 Verhaftungs- und Folterfälle von Rückkehrenden aus euro-
päischen Ländern hauptsächlich Personen tamilischer Ethnie – sofern be-
kannt mehrheitlich aus dem Norden und Osten des Landes, teilweise aus
Colombo – betrafen. Es kann aber insbesondere aus statistischen Grün-
den nicht generell angenommen werden, dass jeder aus Europa respektive
der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende alleine aufgrund
seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung
und Folter ausgesetzt ist. Vielmehr fällt der Anteil der verhafteten und ge-
folterten Rückkehrenden gemessen an der Gesamtzahl der Rückkehren-
den zahlenmässig tief aus. Das Gericht untersucht, ob gewisse Personen
aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen
Behörden misshandelt zu werden (E. 8.3 m.w.H.). Dabei orientiert es sich
bei der Beurteilung des Risikos für Rückkehrende, Opfer von ernsthaften
Nachteilen in Form von Verhaftung und Folter zu werden beziehungsweise
ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten, an folgenden, nicht ab-
schliessen zu verstehenden Risikofaktoren: eine tatsächliche oder ver-
meintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, Beziehun-
gen zu einer regimekritischen politischen Gruppe, Teilnahme an exilpoliti-
schen regimekritischen Handlungen, das Vorliegen früherer Verhaftungen
durch die sri-lankischen Behörden (üblicherweise im Zusammenhang mit
einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE), Fehlen der
erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise beziehungsweise Rück-
kehr mit temporären Reisedokumenten, zwangsweise Rückführung nach
Sri Lanka oder durch die IOM (Internationale Organisation für Migration)
begleitete Rückführung, (sichtbare) Narben, gewisse Aufenthaltsdauer in
einem westlichen Land sowie wohl auch Strafverfahren beziehungsweise
Strafregistereintrag (E. 8.4 m.w.H.).
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6.3 Demnach ist – insbesondere anhand der dargelegten Risikofaktoren –
zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach
Sri Lanka das Risiko besteht, Opfer von ernsthaften Nachteilen in Form
von Verhaftung und Folter zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht ge-
langt diesbezüglich zum folgenden Schluss:
6.3.1 Der Beschwerdeführer, dessen Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie
nicht bestritten wird, hat sein Heimatland vor rund sieben Jahren verlassen
und hielt sich seither (mit Ausnahme einer gewissen Zeit in Italien) in der
Schweiz auf. Dies alleine genügt gemäss geltender Praxis nicht, um von
drohenden Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
auszugehen. Wie das SEM richtig ausführte, vermögen gleichwohl weitere
Faktoren – kumulativ zur Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und der
mehrjährigen Landesabwesenheit – eine allfällige Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG zu begründen. Die Herkunft des Beschwerdeführers aus
dem Norden Sri Lankas, sein Alter, sein Aufenthalt im Vanni-Gebiet infolge
der für die LTTE ausgeführten Hilfstätigkeiten, seine Aussagen vor Gericht,
seine angeblich unrechtmässige Ausreise sowie eine allfällige Rückkehr
mit temporären Reisedokumenten könnten die Aufmerksamkeit der sri-lan-
kischen Behörden im Rahmen der Wiedereinreise und -eingliederung zu-
sätzlich erhöhen.
6.3.2 Namentlich ist in Bezug auf den Leichenfund sowie die gerichtliche
Anordnung, als Zeuge respektive Auskunftsperson auszusagen, nicht da-
von auszugehen, der Beschwerdeführer müsse deswegen einen Vermerk
in der "Stop List" oder "Watch List“ befürchten. Er war weder in einem Ver-
fahren involviert, in welchem es um Militärverbrechen ging, noch hat er vor
Gericht gegen die Armee ausgesagt; vielmehr wurde er lediglich zu den
allgemeinen Umständen des Leichenfunds einvernommen. Es erschliesst
sich daher nicht, inwiefern er aufgrund dieser Sache bedroht sein sollte,
wobei auch die Publizität des Falles (A 13/1 und 14, Zeitungsartikel vom
(…) 2006) an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag.
6.3.3 Was die geschilderte Suche nach dem Beschwerdeführer durch das
CID in C._______ anbelangt (B15/18 S. 8, 11), ist festzuhalten, dass – ab-
gesehen von den sich in den Aussagen des Beschwerdeführers teilweise
wiederfindenden Ungereimtheiten bezüglich dieser Sache (vgl. B15/18 S.
11) – auch aufgrund dieser angeblichen Vorkommnisse nicht ersichtlich ist,
weshalb er den heimatlichen Behörden bekannt sein sollte und im Falle
einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen beziehungsweise einer vertieften
Beobachtung ausgesetzt wäre.
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6.3.4 Ebenso besteht wegen seiner geltend gemachten exilpolitischen Tä-
tigkeit in der Schweiz im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka keine be-
gründete Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung. Ausschlaggebend
wäre, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden dadurch ein überzeug-
ter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separa-
tismus zugeschrieben wird. Dass sich eine Person in besonderem Masse
exilpolitisch exponiert, ist dafür zwar nicht erforderlich. Hingegen ist ange-
sichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas davon auszu-
gehen, dass die heimatlichen Behörden blosse „Mitläufer“ von Massenver-
anstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin
nicht als Gefahr wahrgenommen werden (Referenzurteil E-1866/2015,
a.a.O., E. 8.5.4). Eigenen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer in
den letzten fünf Jahren lediglich als einfacher Teilnehmer an rund zehn An-
lässen partizipiert. Den Akten ist jedoch nicht zu entnehmen, dass er etwa
in einer Vereinigung aktiv war. Im Übrigen vermögen auch die eingereich-
ten drei Fotos kein derzeit relevantes exilpolitisches Engagement des Be-
schwerdeführers aufzuzeigen. Es ist daher anzunehmen, dass er seitens
der sri-lankischen Behörden nicht als ernsthafte Bedrohung betreffend den
tamilischen Separatismus wahrgenommen wird.
6.3.5 Weiter wurde nach Abschluss des ersten Asylverfahrens im Rahmen
von Vollzugsbemühungen (der Rückflug für den Beschwerdeführer war für
den (…) 2013 vorgesehen) die Ausstellung eines temporären Reisedoku-
ments in die Wege geleitet und seitens des sri-lankischen Generalkonsu-
lats in der Schweiz ausgestellt. Der Beschwerdeführer tauchte jedoch in
der Folge unter, was dem sri-lankischen Generalkonsulat auch mitgeteilt
wurde. Somit ist zwar davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden
darüber informiert sind, dass er sich in der Schweiz aufhielt (beziehungs-
weise aufhält), nicht ausreisen wollte und keine ordentlichen Reisepapiere
hatte. Andererseits ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdefüh-
rers, er habe keinen Pass beziehungswiese einen vom Schlepper besorg-
ten, auf seinen Namen lautenden echten Pass gehabt (A1/8 S. 3; A7/15 S.
4, 11; B5/9 S. 5), widersprüchlich ausgefallen sind. Vorliegend hat das SEM
jedenfalls seine (angesichts der angeordneten vorläufigen Aufnahme der-
zeit lediglich theoretische) Rückkehr mit temporären Reisedokumenten zu
Recht als nur schwachen Risikofaktor gewürdigt, welcher allenfalls zu einer
Befragung bei der Einreise und sowie einem background check führen
kann.
6.3.6 Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern seine bis anhin geheime
Verbindung zu den LTTE die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden
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im Rahmen einer allfälligen Wiedereinreise und -gliederung zusätzlich er-
höhen sollte. Der Beschwerdeführer hat seine niederschwelligen Tätigkeit
für die LTTE bereits im Jahr 2006 eingestellt und im Rahmen der Befragun-
gen stets angegeben, dass sein Engagement streng geheim gewesen sei.
Im Übrigen erklärte er auch, dass seine Familie seitens von Unbekannten
vermutlich wegen des Leichenfunds – und somit nicht infolge seiner dama-
ligen LTTE-Tätigkeit – behelligt worden sei.
6.3.7 Somit besteht – insbesondere aufgrund der aufgezeigten, schwach
risikobegründenden Faktoren – kein hinreichend Anlass zur Annahme,
dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland
Massnahmen zu befürchten hat, welche über eine einfache Kontrolle hin-
ausgehen, und wegen seines Profils von den Behörden als Bedrohung
wahrgenommen wird.
6.4 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht folglich
zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllt. Das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe
ist zu verneinen. Das SEM hat auch diesbezüglich die Flüchtlingseigen-
schaft zu Recht verneint.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Da die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers anordnete und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind
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(BVGE 2009/51 E. 5.4), erübrigen sich Ausführungen zur Durchführbarkeit
des Vollzugs.
9.
Somit ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht ver-
letzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest-
stellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem indessen mit Zwi-
schenverfügung vom 5. Januar 2015 das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und aus den Akten
keine Hinweise hervorgehen, wonach er nicht mehr bedürftig ist, sind ihm
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: