B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6869/2019
Ur t e i l vom 2 3 . J anua r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. November 2019 / N (…).
E-6869/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Im Rahmen der Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann ge-
langte die Beschwerdeführerin am 24. November 2016 in die Schweiz und
erhielt in der Folge eine kantonale Aufenthaltsbewilligung.
Am 12. Dezember 2016 stellte sie ein Asylgesuch und wurde am 7. August
2017 zu ihren Asylgründen angehört. Dabei gab sie im Wesentlichen an,
sie sei eritreische Staatsangehörige der Ethnie (…) und im Dorf B._______
aufgewachsen, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Die Schule habe
sie in der (…) Klasse abgebrochen und danach ihrem Vater (…) geholfen.
Eines Tages habe jemand von der Verwaltung ein Aufgebotsschreiben für
den Militärdienst bei ihrer Familie zu Hause vorbeigebracht. Sie glaube, sie
habe das Aufgebot im Jahr 2016 (sic) erhalten. Sie habe Angst bekommen
und habe sich zunächst bei ihrer Schwester und danach an verschiedenen
Orten versteckt, bevor sie im (…) 2015 C._______ ausgereist sei. Weil die
Soldaten sie nicht gefunden hätten, sei ihre Mutter mitgenommen worden,
um sie dazu zu bringen, sich zu stellen. C._______ habe sie zunächst bei
einer Cousine gewohnt, bis diese ausgewandert sei. Über Facebook habe
sie dann ihren Ex-Mann kennengelernt. Er habe ihr einen Heiratsantrag
gemacht, sie hätten im (…) 2016 C._______ geheiratet und sie habe da-
nach in die Schweiz kommen können.
A.b Am (…) 2018 wurde die Ehe der Beschwerdeführerin geschieden, wo-
raufhin das zuständige Migrationsamt ihre Aufenthaltsbewilligung wieder-
rief.
B.
B.a Mit Verfügung vom 17. Juli 2019 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug an.
B.b Dagegen liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben. Diese wurde mit Urteil E-4150/2019 vom
16. September 2019 gutgeheissen und die Sache zur vertieften Abklärung
und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
C.
Am 8. November 2019 wurde die Beschwerdeführerin erneut, nun in ihrer
Muttersprache, angehört. Dabei gab sie im Wesentlichen den gleichen
Sachverhalt wie anlässlich der ersten Anhörung zu Protokoll. Sie habe die
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Schule bis zur (…) Klasse besucht, danach, im Jahr 2014, eine Vorladung
für den Militärdienst erhalten, ihre Mutter sei zweimal inhaftiert worden. Sie
habe sich zunächst (…) und danach bei ihrer Schwester versteckt, bevor
sie C._______ ausgereist sei.
D.
Mit Verfügung vom 22. November 2019 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl-
gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug an.
E.
Dagegen liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter am
24. Dezember 2019 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung
der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerin festzustellen und die Vorinstanz anzuwei-
sen, ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unent-
geltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und der Beschwerdeführerin lic. iur. LL.M. Tarig
Hassan als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
F.
Am 30. Dezember 2019 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der
Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG
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Seite 4
ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue
Gesetzesbezeichnung verwendet.
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten
Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt,
handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
E-6869/2019
Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 3 AsylG) so-
wie Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens
nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung
einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung
oder Ausrichtung sind (Art. 3 Abs. 4 AsylG), wobei die Einhaltung des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt.
4.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Per-
son erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten ins-
besondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen
des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylge-
suchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung be-
gründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). Personen mit subjek-
tiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden
jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; zu den praxisgemässen An-
forderungen an das Glaubhaftmachen vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E-6869/2019
Seite 6
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führt die Vorinstanz
aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien äusserst vage und un-
substantiiert geblieben. Ihre Schilderungen zum Erhalt und Inhalt der Vor-
ladung und der Zeit ihres Versteckens seien sehr allgemein ausgefallen
und hätten sich auch nach wiederholter Nachfrage in wenigen kurzen, ste-
reotypen Sätzen erschöpft. Es sei kein klares Bild der Ereignisse entstan-
den und den Schilderungen habe auch bei intensiven und einschneiden-
den Erlebnissen der persönliche Bezug weitgehend gefehlt. Damit erwie-
sen sich die Vorbringen als nicht glaubhaft. In Bezug auf die eingereichte
Kopie der Vorladung sei festzuhalten, dass Kopien kein Beweiswert zu-
komme und solche Dokumente leicht fälschbar seien oder käuflich erwor-
ben werden könnten. Zudem sei der Übersetzung der Vorladung zu ent-
nehmen, dass sie aufgefordert worden sei, sich im Verwaltungsbüro in
D._______ einzufinden, um ein Gewehr abzuholen. Dem Schreiben sei
nicht zu entnehmen, dass sie für den Militärdienst einberufen worden sei,
wie ihr dies ihre Mutter gesagt haben soll. Die Beschwerdeführerin habe
lediglich mehrfach den gleichen Sachverhalt wiederholt, ohne eigenpsychi-
sche Überlegungen und Vorgänge wiederzugeben. Es überrasche insbe-
sondere, dass sie sich nicht näher mit der Situation ihrer Mutter befasst
habe, zumal diese ihretwegen in Haft gewesen sei. Auch die Angaben zur
angeblichen illegalen Ausreise seien knapp und wenig gehaltvoll ausgefal-
len und hätten keine Realkennzeichen oder subjektive Färbungen enthal-
ten. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie in der Heimat nennenswerte
Probleme mit den Behörden gehabt habe, hätte in den Militärdienst einge-
zogen werden sollen und einem militärischen Aufgebot keine Folge geleis-
tet habe. Da die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, könne auf die Prüfung der Asylrele-
vanz verzichtet werden. Weiter erachtete die Vorinstanz die Wegweisung
für rechtmässig und den Vollzug für zulässig, zumutbar und möglich.
5.2
5.2.1 In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, die Beschwerdefüh-
rerin sei aufgrund der Trennung in einer schwierigen Lebensphase, sei
sehr mitgenommen und habe sich deswegen anlässlich der zweiten Anhö-
rung in einer sehr schlechten psychischen Verfassung befunden. Auch die
während der Anhörung anwesende Hilfswerksvertreterin habe vermerkt,
die Beschwerdeführerin habe gedanklich abwesend gewirkt und auf dem
Weg in die Pause gesagt, sie könne sich wegen der Trennung von ihrem
Mann nicht konzentrieren. Der Gesundheitszustand sei bei der Würdigung
der Vorbringen zu berücksichtigen. Die Lektüre des Anhörungsprotokolls
E-6869/2019
Seite 7
mache deutlich, dass die Beschwerdeführerin allgemein (auch auf nicht
asylrelevante Tatsachen) sehr knappe und kurze Antworten gebe, dies mit-
hin ihr Antwortstil sei. Damit seien die kurzen Ausführungen nicht Indizien
für deren Unglaubhaftigkeit, sondern Ausdruck des schlechten psychi-
schen Zustandes. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien deshalb ihre
asylrelevanten Schilderungen zum Aufgebot zum Militärdienst, ihrem Ver-
stecken, der Inhaftierung der Mutter und der illegalen Ausreise nicht als
konstruiert zu erachten. Sie habe die Vorbringen zwar etwas knapp, aber
widerspruchsfrei und plausibel darzulegen vermocht.
5.2.2 Was die Vorladung zum Militärdienst betreffe, wobei die Vorinstanz
geltend mache, es gehe beim konkreten Schreiben lediglich um das Abho-
len einer Waffe, verkenne sie, dass es in Eritrea üblich, sei als junge Frau
oder junger Mann in den Militärdienst aufgeboten zu werden. Unter Berück-
sichtigung der Situation in Eritrea sei es richtig, wenn die Beschwerdefüh-
rerin annehme, die Aufforderung, ein Gewehr abzuholen, komme einem
Aufgebot zum Militärdienst gleich. Sie habe dieses Schreiben von der
Stadtverwaltung D._______ erhalten, was dem üblichen Prozedere der
Rekrutierung bei Schulabbrecherinnen entspreche. Der Umstand, dass
solche Dokumente leicht fälschbar seien, dürfe nicht der Beschwerdefüh-
rerin zur Last gelegt werden. Die Vorinstanz habe keine konkreten Anhalts-
punkte genannt, die für eine Fälschung sprächen.
5.2.3 Den Erwägungen der Vorinstanz sei weiter entgegenzuhalten, dass
die Schilderungen der Beschwerdeführerin sehr wohl Realkennzeichen
und subjektive Färbungen enthielten (Bericht von geschwollenen Füssen
und Angst auf der Flucht). Die Vorinstanz habe die Beweisregel von Art. 7
AsylG zu restriktiv gehandhabt. Die Beschwerdeführerin habe die zentra-
len asylrelevanten Vorbringen widerspruchsfrei dargelegt. Ihre Furcht vor
einem Einzug in den eritreischen Militärdienst sei begründet.
5.2.4 Im Falle einer Rückkehr würde sie flüchtlingsrechtlich relevanten
Nachteilen ausgesetzt. Insbesondere drohe ihr eine Reflexverfolgung. Sie
habe C._______ einen Pass beantragt, um ihren in der Schweiz als Flücht-
ling anerkannten Ex-Ehemann zu ehelichen. Es könne davon ausgegan-
gen werden, dass die heimatlichen Behörden über diesen Eheschluss Be-
scheid wüssten. Bei einer Rückkehr wäre sie nun gefährdet, Opfer von Re-
flexverfolgung zu werden, obwohl sie inzwischen getrennt seien.
E-6869/2019
Seite 8
5.2.5 Schliesslich stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt,
die illegale Ausreise sei glaubhaft und stelle einen subjektiven Nachflucht-
grund dar. Unabhängig davon, ob ihre Vorbringen und die illegale Ausreise
als glaubhaft betrachtet würden, drohe ihr bei einer Rückkehr nach Eritrea
eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe. Die bevorstehende Einberufung
in den Militärdienst stelle zudem eine Verletzung von Art. 4 EMRK dar.
6.
6.1 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Angaben der Be-
schwerdeführerin vage und unsubstantiiert ausgefallen sind und somit kein
klares Bild der Erlebnisse entstanden ist. Auf Beschwerdeebene wird zwar
zu Recht der Einwand erhoben, dass die Beschwerdeführerin auf jegliche
Fragen kurz und knapp geantwortet hat, dies mithin ihr Antwortstil sein
dürfte. Dennoch erwecken ihre Schilderungen, die sich bar jeglicher Details
oder Realitätskennzeichen präsentieren, nicht den Eindruck, als hätte die
Beschwerdeführerin von eigenen Erlebnissen berichtet. Dies lässt sich
auch nicht mit der schlechten psychischen Verfassung durch die Trennung
vom Ehemann, welche aktenkundig bereits im (…) 2017 (Scheidungsurteil
vom […] 2018) stattgefunden hat, erklären. Es kann auch von einer psy-
chisch belasteten Person erwartet werden, dass sie mit einem gewissen
Detailreichtum über eigene Erlebnisse berichtet. Die Beschwerdeführerin
wurde wiederholt dazu angehalten, ausführlich zu erzählen. Ihre Antworten
blieben jedoch oberflächlich und es konnte keine substantiierte Darstellung
der Ereignisse erreicht werden. Was die Vorladung zum Abholen einer
Waffe betrifft, welche lediglich in Kopie vorliegt, lieferte die Beschwerde-
führerin keine plausible Erklärung dafür, weshalb sie das Original nicht ein-
reichen kann. Damit kommt auch das Gericht zum Schluss, dass die Schil-
derungen der Fluchtgründe unglaubhaft geblieben sind.
6.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie wäre bei einer Rückkehr
von einer Reflexverfolgung aufgrund ihres Ex-Ehemannes bedroht, er-
scheint dies nicht wahrscheinlich. Der Ex-Ehemann der Beschwerdeführe-
rin ist bereits im (…) 2007 in die Schweiz eingereist. Damals war die Be-
schwerdeführerin selbst erst (…) Jahre alt, sie hat ihren Ex-Ehemann noch
gar nicht gekannt und zudem stammen die beiden auch nicht aus demsel-
ben Dorf. Es erscheint daher unwahrscheinlich, dass die eritreischen Be-
hörden bei der Rückkehr der Beschwerdeführerin eine Verbindung zwi-
schen ihr und ihrem Ex-Ehemann herstellen und sie wegen ihm behelligen
würden.
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Seite 9
6.3 Ferner vermag die in der Beschwerde vorgebrachte Kritik an der aktu-
ellen Rechtsprechung des Gerichts zu Eritrea daran nichts zu ändern. Die
Ablehnung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin erfolgte demnach zu
Recht.
7.
7.1 Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundes-
verwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageana-
lyse zum Schluss, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen sei, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei
auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein
könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritrei-
schen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(E. 5.2).
7.2 In Anbetracht dieser Rechtsprechung kann die Frage nach der Glaub-
haftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten illegalen
Ausreise offen bleiben. Wie bereits ausgeführt, sind die Aussagen der Be-
schwerdeführerin im Zusammenhang mit der Vorladung zur Entgegen-
nahme einer Waffe unglaubhaft. Die Beschwerdeführerin kann sich mithin
nicht darauf berufen, von den eritreischen Behörden vor ihrer Ausreise ge-
sucht worden zu sein. Soweit sie vorbringt, die Geschwister ihrer Mutter
würden der Pfingstgemeinde angehören, ist auch dieses Vorbringen un-
substantiiert geblieben. Andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwer-
deführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person
erscheinen lassen könnten beziehungsweise zu einer Schärfung ihres Pro-
fils und dadurch zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr führen
könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Folglich begründet ihre an-
geblich illegale Ausreise keinen subjektiven Nachfluchtgrund. Die Vor-
instanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh-
rerin verneint.
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Seite 10
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.)
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
9.2
9.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flücht-
lingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
9.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
9.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Grundsatzurteil BVGE
2018 VI/4 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei dro-
hender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten
des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der
unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK).
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bemessung der Dienst-
dauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst
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Seite 11
seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche
Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch da-
von, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen
darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich so-
wohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nati-
onaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Le-
bensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Natio-
naldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Na-
tionaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedin-
gungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im
Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch
nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegen-
den Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt
dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen
nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen
und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Natio-
naldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Ri-
siko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O.
E. 6.1, insbes. 6.1.5).
9.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im BVGE 2018 VI/4
wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden Belege dafür
existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden im National-
dienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienstleistende und je-
der Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche
Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Ver-
letzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Na-
tionaldienst (vgl. E. 6.1.6).
9.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
E-6869/2019
Seite 12
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
9.3.2 Nach aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg,
Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise ei-
ner generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen
werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Be-
reichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwie-
rig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zu-
gang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist
seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind
nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfang-
reichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevöl-
kerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes
muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung aus-
gegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch
unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Fakto-
ren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom
17. August 2017 E. 16 f.).
9.3.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge aktenkun-
dig gesunde Frau. Ihre Grosseltern, die Eltern und einige ihrer Geschwister
leben weiterhin in Eritrea. Diese könnten sie bei ihrer Rückkehr unterstüt-
zen. In finanzieller Hinsicht kann sie möglicherweise auch auf ihre im Aus-
land lebenden Geschwister zählen. Sie hat angegeben, ihr Vater arbeite
und bestreite den Lebensunterhalt für die Familie. Vor ihrer Ausreise hat
die Beschwerdeführerin die Schule bis zur (…) Klasse besucht und danach
ihrem Vater (…) geholfen. Es ist davon auszugehen, dass sie erneut bei
ihren Eltern unterkommen kann, weshalb sie nicht in eine existenzielle Not-
lage geraten dürfte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch
in individueller Hinsicht als zumutbar.
9.4 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen gültigen Reisepass. Die
zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist
zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
E-6869/2019
Seite 13
steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch
als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeistän-
dung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a AsylG) sind unbesehen der
finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abzuweisen, da die Be-
schwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu be-
zeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren
Gewährung fehlt.
12.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6869/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsver-
beiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Evelyn Heiniger