Abtei lung V
E-6870/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . J u n i 2 0 0 8
Richterin Therese Kojic (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, Türkei,
vertreten durch Matthias Münger,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 19. Au-
gust 2003 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
GegenstandGegenstand
E-6870/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein Kurde aus (...) mit letztem Wohnsitz in (...)
- verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 30. Juli
2003 und reiste auf dem Luftweg am gleichen Tag illegal in die
Schweiz ein, wo er am 31. Juli 2003 um Asyl nachsuchte. Am 7. und
8. August 2003 wurde er in der Empfangsstelle (heute: Empfangszent-
rum) (...) summarisch befragt. Am 14. August 2003 folgte eine Di-rek-
tanhörung durch das Bundesamt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen
damit, er sei im Juli oder August 1996 zusammen mit seinem Bruder
von der Polizei festgenommen, drei Tage lang festgehalten und ge-
schlagen worden. Dabei sei er zu allfälligen Kontakten zur PKK (Kurdi-
sche Arbeiterpartei) befragt worden. Aus diesem Grund sei er im Jahr
1998 nach Deutschland gereist und habe dort ein Asylgesuch gestellt.
Nach dessen Ablehnung sei er Ende 2000 in die Türkei zurückgekehrt.
Im Weiteren habe er sich davor gefürchtet, in den Militärdienst einbe-
rufen zu werden, da im Dorf zwei Jugendliche während des Militär-
dienstes umgebracht worden seien. Zu Beginn des Jahres 2001 sei er
auf einer Reise von seinem Heimatdorf nach Istanbul von der Polizei
kontrolliert und zum Aussteigen aufgefordert worden. Die Polizisten
hätten ihn mitgenommen und einem Verhör unterziehen wollen. Die-
sem habe er sich jedoch durch Bezahlung von 800 DM entziehen kön-
nen. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, weshalb ihn die Poli-
zei habe verhören wollen. Vermutlich sei dies im Zusammenhang mit
den früheren Aktivitäten seiner Verwandten für die DEV-SOL (Revolu-
tionäre Linke) gewesen. Aus diesen Gründen habe er sich zur Aus-
reise entschlossen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 19. August 2003 - gleichen-
tags eröffnet - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorins-
tanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vor-
bringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand-
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halten würden. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei befand die
Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 16. September 2003 beantragte der Beschwerdefüh-
rer bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion (ARK) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung und die Feststellung der Un-
zulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit der vorsorglichen
Wegweisung in einen Drittstaat. Es sei die Flüchtlingseigenschaft an-
zuerkennen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Es sei die
Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersucht. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleich-
zeitig reichte der Beschwerdeführer einen Führerschein, mehrere Zei-
tungsartikel, fünf polizeiliche Vorladungen, eine Wohnsitzbestätigung
(von ...) vom 17. März 2003 sowie eine Fürsorgebestätigung vom 16.
September 2003 als Beweismittel zu den Akten.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. Oktober 2003 wurde hin-
sichtlich der Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde und um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzu-
mutbarkeit und Unmöglichkeit der vorsorglichen Wegweisung in einen
Drittstaat festgestellt, dass die aufschiebende Wirkung nicht entzogen
worden und keine Wegweisung in einen Drittstaat verfügt worden sei.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden auf einen
späteren Zeitpunkt verwiesen. Zudem wurde der Beschwerdeführer
dazu aufgefordert, einen Arztbericht und eine Entbindungserklärung
von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen.
E.
Am 15. Oktober 2003 reichte der behandelnde Arzt Dr. med.
B._______ einen ärztlichen Bericht ein.
F.
Am 5. Dezember 2003 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer
weitere Unterlagen zu den Akten (Ausschnitte des Befragungsproto-
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kolls vom 14. August 2003, zwei Zeitungsausschnitte, Telefonrechnun-
gen, drei amtliche Papiere). Gleichzeitig führte er die Namen der ihn
behandelnden Ärzte sowie Betreuer auf.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2004 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Am 14. März 2004 übermittelte der Beschwerdeführer seine Replik
zusammen mit weiteren Beweismitteln (zahlreiche Angaben zu seinen
Verwandten und deren politischen Aktivitäten, Todesanzeige eines
Cousins, Visitenkarte einer Alevitenorganisation, Visitenkarte des Mili-
tärarztes, Unterlagen des Militärspitals betr. Beschwerdeführer, mi-
litärische Schreiben, Zeitungsberichte, Gesuch um Bewilligung für eine
Demonstration am 29. Februar 2000 in (...), Beschluss des Verwal-
tungsgerichts (...) vom 25. Oktober 1999, Bescheinigung über die Aus-
setzung der Abschiebung (...) vom 7. Februar 2000, mehrere
Kurzbestätigungen der T.C. Universität (...), Abschlussdokument der
Universität (...), Unterlagen eines Workshops (...), verschiedene
handschriftliche Ausführungen des Beschwerderführers, mehrere
fremdsprachige Internetartikel).
I.
Am 29. März 2004 (Poststempel) wurde ein Bericht des Schweizeri-
schen Roten Kreuzes vom 24. März 2004 zu den Akten gegeben.
J.
Am 1. November 2005 wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert,
betreffend seine psychischen Probleme einen aktuellen ausführlichen
Arztbericht einzureichen.
K.
Mit Vollmacht vom 10. November 2005 wies sich Matthias Münger (...)
als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus.
L.
Am 11. und 17. November 2005 wurden Gesuche um Fristverlänge-
rung zur Einreichung von aktuellen Arztzeugnissen gutgeheissen. Gleich-
zeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, weiteres
Beweismaterial einzureichen.
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M.
Mit Eingabe vom 16. November 2005 wies der Beschwerdeführer
darauf hin, dass er aus einer politischen Familie stamme. Der Eingabe
lagen eine ärztliche Entbindungserklärung, ein ärztlicher Bericht von
Dr. med. B._______ vom 9. November 2005, ein Schreiben des (...)
vom 9. November 2005 betr. Studienteilnahme sowie zwei CDs bei.
N.
Am 19. Dezember 2005 reichte der Beschwerdeführer ein Sachver-
ständigengutachten vom 20. Mai 2004 (zu Handen des Verwaltungs-
gerichts Greifswald, Deutschland) betreffend (...) ein.
O.
Am 4. Januar 2006 wurde ein ärztlicher Bericht von Dr. med.
C._______ vom 29. Dezember 2005 zu den Akten gegeben. Zudem
verwies der Beschwerdeführer auf einen in der NZZ vom 4. Januar
2006 erschienenen Artikel betreffend die Gefährdung von Personen,
die den (...) unterstützen würden.
P.
Am 6. Oktober 2006 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerde-
führer auf, aktualisierte, ausführliche Arztberichte betreffend die gel-
tend gemachten psychischen und körperlichen Leiden einzureichen.
Q.
Am 1. November 2006 wurden ein Arztbericht von Dr. med. B._______
vom 24. Oktober 2006 sowie Unterlagen zur Teilnahme des Beschwer-
deführers an einer medizinischen Studie (...) eingereicht.
R.
Am 15. November 2006 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbe-
richt von Dr. med. C._______ vom 13. November 2006 sowie weiteres
Filmmaterial zu den Akten.
Mit Eingabe vom 30. November 2006 präzisierte der Beschwerdefüh-
rer eine im Arztbericht vom 13. November 2006 gemachte Aussage
des Arztes.
S.
Am 14. Dezember 2006 wurde eine Bestätigung von D._______ vom
30. November 2006 eingereicht.
Seite 5
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T.
Am 1. Februar 2007 gab der Beschwerdeführer die Kopie eines Pres-
seausweises zu den Akten.
U.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer die Übernahme des Beschwerdeverfahrens
sowie die Zuständigkeit für das Verfahren mit.
V.
Am 20. Mai 2008 (Poststempel) wurden die Kostennote des Rechtsver-
treters und eine Fürsorgebestätigung eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen.
Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid vom
19. August 2003 damit, es könne zwar nicht ausgeschlossen werden,
dass Kurden in der türkischen Armee vermehrten Schikanen durch
ihre türkischen Kameraden und Vorgesetzten ausgesetzt sein könnten.
Es seien jedoch seit mehreren Jahren keine Fälle extralegaler Tötun-
gen während des Militärdienstes bekannt geworden. Die türkische Ar-
mee bemühe sich stark, weitere Fälle zu vermeiden. Die Suche nach
dem Beschwerdeführer wegen des nicht geleisteten Militärdienstes sei
eine legitime Massnahme zur Durchsetzung der Militärdienstpflicht und
daher nicht asylrelevant. Im Weiteren könne nicht ausgeschlossen
werden, dass die türkischen Behörden aufgrund der Verwandtschaft
des Beschwerdeführers mit DEV-SOL-Aktivisten im Jahre 1996 an
seiner Person interessiert gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei
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jedoch nach seiner Festnahme von Juli oder August 1996 mehrmals
mit dem eigenen Pass nach Belgien und Deutschland gereist und
habe erst im Jahre 1998 im Rahmen einer weiteren Reise nach
Deutschland dort ein Asylgesuch eingereicht. Da in der Türkei bei der
Ausreise alle Reisenden mit Hilfe des Fahndungscomputers kontrolliert
würden, sei davon auszugehen, dass er nicht gesucht worden sei. Im
Übrigen würden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Schilde-
rungen des Beschwerdeführers bestehen. So habe er die Festnahme
im Juli oder August 1996 nur unsubstanziiert geschildert. Es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb er erst im Jahre 1998 in Deutschland ein
Asylgesuch eingereicht habe, obwohl er nach der Verhaftung mehrere
Male in Belgien und Deutschland gewesen sei.
4.2 Der Beschwerdeführer machte dazu in seiner Rechtsmitteleingabe
vom 16. September 2003 geltend, die Polizei erkundige sich regel-
mässig bei seiner Mutter und Schwester nach ihm und seinen Angehö-
rigen. Er wisse von jungen Männern, darunter zwei aus seiner Ver-
wandtschaft und zwei aus seinem Heimatdorf, die während des Militär-
dienstes umgebracht worden seien. Er habe während seiner Festnah-
me vom August 1996 Sachen erlebt, wovon er niemandem erzählen
könne, da sie derart beschämend seien. Zudem leide er seit drei Jah-
ren an starken Schmerzen und könne kaum gehen, sich setzen, auf-
stehen oder schlafen. Er sei deswegen in ärztlicher Behandlung.
In den eingereichten Zeitungsberichten von 1998 und 1999 würden
gemäss den Angaben des Beschwerdeführers vier Verwandte erwähnt,
welche getötet oder entführt worden sein sollen. Aus weiteren Unterla-
gen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer 1992 zu einer Gerichts-
verhandlung vorgeladen worden sei. Ferner sei er gemäss weiteren
Vorladungen im Jahr 2001 mehrmals polizeilich vorgeladen worden.
Im Arztbericht von Dr. med. B._______ vom 15. Oktober 2003 wurde
dem Beschwerdeführer ein rheumatisches Leiden, E._______,
welches spezialärztlich weiter abgeklärt werden müsse, sowie eine
intensiv zu behandelnde posttraumatische Belastungsstörung (PTBS)
attestiert.
Aus zwei eingereichten Personalausweisen sowie einem Familien-Per-
sonenregisterauszug soll das verwandtschaftliche Verhältnis des Be-
schwerdeführers zu F._______, der in einem Zeitungsbericht vom
17. August 1996 erwähnt wird, hervorgehen.
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4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt
fest. Die eingereichten Aufforderungen zur Gerichtsverhandlung bzw.
zur Vorsprache bei der Polizei würden keine begründete Furcht vor ei-
ner zukünftigen asylrelevanten Verfolgung wegen der Verwandtschaft
des Beschwerdeführers mit früheren Aktivisten der DEV-SOL bewei-
sen. Hinsichtlich des eingereichten Arztzeugnisses kam die Vorinstanz
zum Schluss, dass die Behandlung der beim Beschwerdeführer diag-
nostizierten rheumatischen Erkrankung sowie der PTBS in allen
grösseren Krankenhäusern in der Türkei gewährleistet sei.
4.4 In seiner Replik vom 14. März 2004 machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er stamme aus einer politischen Familie. Ver-
schiedene Cousins, Cousinen, Tanten und Onkel seien Aktivisten der
DEV-SOL gewesen. Teilweise seien sie ins Ausland geflüchtet und hät-
ten Asyl erhalten. Andere hätten mehrjährige Gefängnisstrafen abge-
sessen. Er selber habe sich von 1986 bis 1996 politisch stark enga-
giert und an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen. Anläss-
lich seiner Festnahme im August 1996 sei er aufs Schlimmste gefoltert
worden. Über die genauen Geschehnisse könne er aus Scham nicht
sprechen. Er habe erstmals bei dem ihn behandelnden Arzt in der
Schweiz seine Erlebnisse niederschreiben können. Er lebe seit seiner
Festnahme in ständiger Angst. Der Auslöser für seine Flucht nach
Deutschland im Jahre 1998 sei die Festnahme eines Bekannten, eines
PKK-Aktivisten, gewesen. Dieser sei nach seiner Festnahme nie mehr
gesehen worden. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Deutsch-
land sei nie geprüft, sondern das Verfahren aus formellen Gründen
eingestellt worden. Im Weiteren liege ihm ein Zeitungsartikel vor, aus
dem hervorgehe, dass im Jahre 2003 fünf Personen im Militärdienst
umgekommen seien. Er sei von den Ärzten im Jahre 1996 als mili-
tärdiensttauglich bezeichnet worden. Er hätte diesen im August 1996
antreten müssen. Er habe sich jedoch wegen seiner Festnahme und
der Tötung von drei Männern aus seinem Dorf davor gefürchtet. Er
habe begründete Furcht vor Verfolgung. Gründe dafür seien das politi-
sche Engagement mehrerer Verwandter, seine gute Ausbildung, die
eventuelle Fichierung seiner Festnahme von 1996, mehrere Haus-
durchsuchungen, die Beschlagnahmung seines Reisepasses und wei-
terer Papiere sowie die Festnahme im Jahre 2001, weitere 10 Festnah-
men und die Angst vor einer Militärdienstrekrutierung. Deshalb habe er
nach seiner Rückkehr aus Deutschland im Jahre 2001 ständig ver-
steckt gelebt.
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In einer chronologischen Aufstellung wies der Beschwerdeführer da-
rauf hin, zahlreiche Verwandte hätten sich in der Zeit von 1980 bis
1994 in der Türkei und im Ausland politisch engagiert.
Schliesslich habe er in Deutschland zwei Demonstrationen organisiert.
In der Schweiz habe er an der (...) einen Vortrag über die Kurden
gehalten. Darüber sei am 5. Dezember 2003 in der Zeitung Politika
berichtet worden, was den türkischen Sicherheitsbehörden nicht
entgangen sein dürfte.
Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme führte der Beschwerde-
führer zudem aus, nach seiner Festnahme im Jahre 1996 habe der ihn
behandelnde Arzt angenommen, dass es sich um eine Erkältung
handle. Seither habe er Schmerztabletten eingenommen. Während
seines Aufenthaltes in Deutschland sei seine Krankheit erstmals richtig
ausgebrochen. Ein Arzt habe ihm Cortison und weitere Medikamente
verschrieben. Nach seiner Rückkehr in die Türkei habe er versucht,
diese Medikamente über seine Verwandten in Deutschland und
Belgien zu erhalten. Bald habe er jedoch keine mehr gehabt und die
Medikamente auch in der Türkei nicht mehr erhalten. Im Jahre 2002
sei seine Krankheit derart fortgeschritten gewesen, dass das Leben für
ihn unerträglich geworden sei.
4.5 In einem Bericht des Schweizerischen Roten Kreuzes vom
24. März 2004 wird ausgeführt, aufgrund von vier mit dem Beschwer-
deführer durchgeführten Beratungsgesprächen komme man zum
Schluss, dass dieser in der Türkei traumatisierende Erfahrungen ge-
macht habe, aus Schamgefühlen jedoch nicht darüber sprechen kön-
ne. Es werde vermutet, dass der Beschwerdeführer sexuell gefoltert
respektive missbraucht worden sei.
4.6 Mit Eingabe vom 16. November 2005 wies der vom Beschwerde-
führer bevollmächtigte Rechtsvertreter darauf hin, eine Behandlung
der psychischen und physischen Erkrankungen des Beschwerdefüh-
rers in der Türkei komme aufgrund dessen Herkunft aus einer politi-
schen Familie sowie der eigenen Verfolgungsgeschichte nicht in Frage.
Hinzu komme eine aktuelle Gefährdung in Form von subjektiven Nach-
fluchtgründen. Der Beschwerdeführer leiste heute einen Beitrag für die
kurdische Sache und engagiere sich als Korrespondent beim (...).
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Gleichzeitig wurden CD-Aufnahmen von Berichterstattungen des Be-
schwerdeführers zu den Akten gereicht.
4.7 In dem am 19. Dezember 2005 eingereichten Gutachten vom
20. Mai 2004 wird festgehalten, der (...) werde in der Türkei
beobachtet, so auch durch den nationalen Nachrichtendienst MIT. Da-
bei würden Personen, die an (...) teilgenommen hätten, als
Sympathisanten und Unterstützer der PKK/ KADEK (Freiheit und
Demokratie Kongress Kurdistan)/KONGRA GEL (Kurdischer
Volkskongress) eingestuft. Zudem würden die Justizorgane gegen die-
se Personen strafrechtlich vorgehen. In der Praxis seien gegen solche
Personen bereits Ermittlungsverfahren wegen Unterstützung und Un-
terschlupfgewährung zugunsten der PKK/KADEK/KONGRA GEL ein-
geleitet worden. Der Beschwerdeführer machte in diesem Zusammen-
hang geltend, es könnte ihm bei einer Rückkehr in die Türkei eine glei-
che Gefährdung drohen.
4.8 Im ärztlichen Bericht von Dr. med. C._______ vom 29. Dezember
2005 werden dem Beschwerdeführer eine posttraumatische Belas-
tungsstörung sowie E._______ attestiert. Er sei wegen der
psychischen Probleme seit dem 15. November 2003 in psychiatrischer
Behandlung, wobei eine regelmässige, langjährige Psychotherapie
notwendig sei. Ohne entsprechende Behandlung sei mit einer
Chronifizierung der Symptomatik zu rechnen. Mit Behandlung könne
eine Stabilisierung erreicht werden. Zudem müsse im Falle einer Rück-
kehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland mit einer wesentlichen
Verschlechterung gerechnet werden. Hinzu komme ein langfristig
schwer einschätzbares Suizidrisiko.
4.9 Im Arztbericht von Dr. med. B._______ vom 24. Oktober 2006 hält
der behandelnde Arzt fest, der beim Beschwerdeführer diagnostizierte
E._______ habe sich erstmals im Jahre 1995 manifestiert. Seither
leide er an hartnäckigen Beschwerden am Rücken und am Hüftgelenk.
Der Beschwerdeführer erhalte nun ein neues Antirheumatikum (...),
das er einmal wöchentlich injizieren müsse. Dieses Medikament
bedürfe einer engmaschigen Betreuung. Dank dieser Medikation gehe
es dem Beschwerdeführer erstmals besser. Er sei für eine längere
Dauer auf die Einnahme dieses sehr teuren Medikamentes
angewiesen, wobei sein Aufenthalt in der Schweiz unabdingbar sei.
Ein Absetzen des Medikamentes wäre für den klinischen Verlauf - be-
züglich der Beschwerden und des Fortschreitens der Krankheit -
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katastrophal und sei daher zu vermeiden. Der Beschwerdeführer ver-
halte sich äusserst kooperativ.
Weiteren Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im
Jahre 2005 an einer Studie (...) teilgenommen hat.
In einem weiteren Arztbericht von Dr. med. C._______ vom
13. November 2006 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe dank
der therapeutischen Vertrauensbasis, einer regelmässigen intensiven
Psychotherapie und Medikamenten sowie der intensiven Betreuung
(...) wegen seines E._______, welche sein Schmerzleiden unter
Kontrolle bringen würden, eine Stabilisierung erreicht. Hinzu kämen
seine besseren Deutschkenntnisse. Gewisse Themen - Sexualität und
Frauen - seien weiterhin ein Tabu, da sie den Beschwerdeführer an
seine traumatischen Erfahrungen erinnern würden. Er vermeide das
Hören von Nachrichten aus seinem Heimatland und Kontakte mit
Türken. Die Fortsetzung einer regelmässigen langjährigen
Psychotherapie müsse gewährleistet sein. Ohne Behandlung sei mit
einer erneuten Dekompensation zu rechnen. Bei einer Rückkehr
respektive einer psychiatrischen Behandlung im Heimatland sei mit ei-
ner wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers zu rechnen.
In einem Schreiben von (...) vom 30. November 2006 wird bestätigt,
dass der Beschwerdeführer als freier Mitarbeiter für diverse kulturelle
Programme und Nachrichten für (...) verantwortlich sei.
Weiter wies sich der Beschwerdeführer mit einem Presseausweis (...)
aus.
5.
Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
5.1 Vorab ist auf die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse
aus dem Jahre 1996 einzugehen. Damals soll sein Bruder, in dessen
Geschäft der Beschwerdeführer gearbeitet habe, wegen Teppich-
schmuggels festgenommen worden sein. Darüber wurde in einem vom
Beschwerdeführer eingereichten Zeitungsartikel vom 17. August 1996
berichtet. Der Beschwerdeführer will seinen Angaben zufolge zusam-
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men mit seinem Bruder festgenommen worden sein. Der Beschwerde-
führer wurde aber im erwähnten Zeitungsbericht nicht erwähnt. Auch
steht die Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu dem darin ge-
nannten F._______ nicht eindeutig fest, reichte er doch lediglich
seinen Führerschein sowie einen Familien-Personenregisterauszug zu
den Akten. Selbst wenn indessen davon ausgegangen werden könnte,
dass der Beschwerdeführer im Jahre 1996 in einen Teppichschmuggel
verwickelt gewesen und in diesem Zusammenhang im Juli oder August
1996 festgenommen und drei Tage lang inhaftiert und geschlagen wor-
den sei, kann in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägun-
gen nicht davon ausgegangen werden kann, er sei danach von den
türkischen Sicherheitsbehörden aus politischen Gründen gesucht wor-
den. Im Übrigen sagte der Beschwerdeführer anlässlich der Bundes-
anhörung aus, sein Bruder sei, nachdem er mit Quittungen die Her-
kunft der Teppiche habe beweisen können, freigelassen worden (vgl.
A7, S. 8). Schliesslich ist der Beschwerdeführer nach diesem Ereignis
von 1996 bis 1998 mehrmals mit seinem eigenen Reisepass aus der
Türkei ausgereist und wieder zurückgekehrt. Dabei wurde er dreimal
von der Polizei über die Gründe seiner Ausreise befragt (A7, S. 9).
Weiter ist dem Beschwerdeführer offenbar nichts geschehen, wurde er
doch jeweils nach kurzen Befragungen zu den Gründen der Reisen frei
gelassen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer eigenen Angaben
zufolge nach seiner Festnahme von 1996 bis im Jahr 1997 im
Reisebüro seines Bruders gearbeitet (vgl. A1, S. 2).
Insgesamt lassen diese Umstände darauf schliessen, dass der Be-
schwerdeführer seitens der türkischen Behörden nichts zu befürchten
gehabt hat.
5.2 Was im Übrigen die Benützung des Reisepasses betrifft, gab der
Beschwerdeführer an, er sei jeweils mit seinem Reisepass ausgereist.
Nachdem die Polizei im Jahre 1997 oder 1998 diesen bei einer Haus-
durchsuchung beschlagnahmt habe, habe er einen gefälschten Reise-
pass (anderer Name, eigenes Foto) benutzt. Mit demselben will er im
Jahre 2003 in die Schweiz eingereist sein. Die Frage nach dem darin
aufgeführten Namen wollte er nicht beantworten und gab auch keine
entsprechenden Papiere ab. Diese Umstände sprechen wiederum ge-
gen die Glaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten behördlichen
Suche nach ihm.
Seite 13
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5.3 Hinsichtlich der anlässlich der Festnahme von Juli/August 1996 er-
littenen Misshandlungen, die beim Beschwerdeführer ein psychisches
Problem ausgelöst haben sollen (vgl. A7, S. 6), ist festzustellen, dass
diese Benachteiligungen unbesehen ihrer Glaubhaftigkeit im Zeitpunkt
der Ausreise des Beschwerdeführers zu weit zurücklagen, um den er-
forderlichen Kausalzusammenhang mit der erst zwei Jahre später
nach Deutschland erfolgten Ausreise herzustellen. Ausserdem reiste
der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Jahre 2000 wieder
in die Türkei ein und verliess diese erst wieder im Juli 2003. Aus die-
sen Gründen sind die anlässlich der Festnahme von Juli/August 1996
erlittenen Benachteiligungen nicht geeignet, zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu führen.
5.4 Was ferner die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Be-
fürchtungen, in den Militärdienst einberufen und als Kurde im Militär-
dienst vermehrten Schikanen ausgesetzt zu werden, betrifft, hat die
Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers im Zusammenhang mit seiner Militärdienstverweigerung asyl-
rechtlich nicht erheblich sind. So handelt es sich bei der Suche nach
dem Beschwerdeführer wegen Militärdienstverweigerung grundsätzlich
um die Durchsetzung einer legitimen Bürgerpflicht. Zwar ist bekannt,
dass während des Militärdienstes Schikanen von türkischen Kamera-
den und Vorgesetzten gegen Kurden vorkommen, diese jedoch in der
Regel nicht derart gravierend sind, dass es sich um ernsthafte Nach-
teile im Sinne des Asylgesetzes handeln würde. Zudem sind seit meh-
reren Jahren keine Fälle extralegaler Tötungen während des Militär-
dienstes mehr bekannt geworden. Die in diesem Zusammenhang ein-
gereichten Zeitungsartikel mit Berichten von Tötungen, welche sich in
der Vergangenheit ereignet haben sollen, führen zu keiner anderen
Beurteilung. Die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen
im Zusammenhang mit dem Militärdienst sind insbesondere auch
deshalb unbegründet, weil seit der Diagnostizierung seiner schweren
Erkrankung (E._______) seine Militäruntauglichkeit feststehen dürfte.
Überdies hat der Beschwerdeführer bezüglich des Erhalts eines
Aufgebots zum Militärdienst unterschiedliche Angaben gemacht. Einer-
seits gab er an, er habe den Militärdienst wegen seines Studiums ver-
schieben können. Deshalb habe er sich vor seiner Ausreise nach
Deutschland dem Versuch der Polizei, ihn in den Militärdienst zu
schicken, erfolgreich widersetzen können (vgl. A1, S. 6). Zudem reiste
der Beschwerdeführer in der Zeit von 1996 bis 1998 wiederholt mit sei-
nem eigenen Reisepass aus der Türkei aus und wieder ein, wobei er
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gemäss seinen Angaben kontrolliert, befragt und freigelassen wurde
(vgl. A7, S. 8), was nicht möglich gewesen wäre, wenn er wegen Re-
fraktion gesucht worden wäre. Vielmehr wäre der Beschwerdeführer im
Fall der Refraktion bei der Einreise festgehalten und in den Militär-
dienst geschickt worden.
5.5 Schliesslich gelingt es dem Beschwerdeführer auch nicht, eine
drohende Reflexverfolgung wegen seiner in Frankreich und in
Deutschland lebenden und teilweise als Flüchtlinge anerkannten Ver-
wandten glaubhaft zu machen.
5.5.1 In der Rechtsprechung wird in konstanter Praxis davon ausge-
gangen, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienan-
gehörige von politischen Aktivisten nicht ausgeschlossen sind, die als
so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne
von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer
Reflexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis der ARK, welche für
das Bundesverwaltungsgericht weiterhin Gültigkeit hat, vor allem dann
gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird
und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der ge-
suchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit er-
höht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der
reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzu-
kommt oder ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10 S. 195
ff. und dort zitierte Urteile). Dabei hängen die Wahrscheinlichkeit einer
Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Um-
ständen des Einzelfalles ab, wobei zur Zeit besonders diejenigen Per-
sonen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für poli-
tisch aktive Verwandte einsetzen, sei dies als Mitglied einer Gefange-
nenhilfsorganisation oder im Rahmen einer Beschwerde an den Euro-
päischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Indessen kann
hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte
Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen oder sie einzu-
schüchtern, damit sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierun-
gen fernhalten.
5.5.2 Der Beschwerdeführer erwähnte auf Beschwerdeebene, er habe
zahlreiche Verwandte, die aus politischen Gründen ins Ausland ge-
flüchtet seien. Dies beweise, dass er aus einer politischen Familie
stamme. Dazu ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführer einer-
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seits unterliess, diesbezüglich überzeugende Dokumente wie eine An-
klageschrift oder ein Urteil abzugeben. Zudem hat er weder im vorins-
tanzlichen Verfahren noch in seiner Rechtsmitteleingabe geltend ge-
macht, wegen politischer Aktivitäten seiner Familie oder Verwandten
im Heimatland verfolgt worden zu sein. Die Festnahme von Juli/August
1996 erwähnte er in einem anderen, nicht politischen Zusammenhang.
Aus dem Vorbringen anlässlich der Bundesanhörung, er vermute, dass
er wegen seiner Verwandten, die in früheren Jahren bei der DEV-SOL
politisch aktiv gewesen seien, bei einer anfangs 2001 durchgeführten
Identitätskontrolle auf der Reise von seinem Heimatdorf nach Istanbul
angehalten worden sei (vgl. A7, S. 9 ff.), kann nicht auf eine asylrele-
vante Verfolgung geschlossen werden. Ausserdem hat er weder im
vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene geltend ge-
macht, mit seinen Verwandten in engem Kontakt gestanden zu haben.
Er will lediglich als Kind davon gehört haben, dass seine Verwandten
aus politischen Gründen ausgereist und in Frankreich als Flüchtlinge
anerkannt worden seien. Überdies hat der Beschwerdeführer in seiner
Eingabe vom 14. März 2004 geltend gemacht, die Schweiz deshalb als
Fluchtland gewählt zu haben, weil er hier keine Verwandten habe. Da-
raus ergibt sich, das er auch im heutigen Zeitpunkt offensichtlich über
keinerlei Kontakte zu diesen Verwandten verfügt. Was im Übrigen sei-
ne eigene politische Tätigkeit betrifft, gab der Beschwerdeführer erst-
mals in der Eingabe vom 14. März 2004 an, in der Zeit von 1986 bis
1996 an der Universität (...) politisch sehr aktiv gewesen zu sein, ohne
dieses politische Engagement näher zu konkretisieren; es muss daher
als nachgeschoben und damit unglaubhaft bezeichnet werden.
Insgesamt vermag der Beschwerdeführer somit auch keine Reflex-
verfolgung glaubhaft darzutun.
5.6 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der
Türkei bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
6.
Der Beschwerdeführer machte schliesslich auf Beschwerdeebene
unter Einreichung verschiedener Unterlagen (zwei CDs, Bestätigungs-
schreiben vom 30. November 2006 und Gesuch um Bewilligung einer
Demonstration in Deutschland vom 27. Februar 2000) subjektive Nach-
fluchtgründe geltend. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der Be-
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schwerdeführer durch sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz
einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die türkischen Be-
hörden gesetzt hat und damit die Flüchtlingseigenschaft wegen sub-
jektiver Nachfluchtgründe erfüllt.
6.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub-
jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
EMARK 2000 Nr. 16 Erw. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
Der Ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und
mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe miss-
bräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7
S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen
Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten
zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die türkischen
Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Verhalten des
Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
Asyl befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den
Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
6.2 Vorliegend können den eingereichten Unterlagen jedoch keine
Hinweise dafür entnommen werden, der Beschwerdeführer würde auf-
grund seiner Tätigkeit von den heimatlichen Behörden als gefährlicher
Regimegegner registriert, zumal er wie in den vorangegangenen Er-
wägungen (vgl. Ziffer 5) festgestellt worden ist, keine Vorverfolgung
nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
So ergibt eine Visionierung der auf Beschwerdeebene eingereichten
Videoaufnahmen, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz
nicht in einer Organisation gegen aussen aktiv regimekritisch betätigt
hat. Das alleinige Moderieren von kulturellen Sendungen und Nach-
richten, wie dies im Schreiben von (...) vom 30. November 2006 be-
stätigt wird, lässt jedenfalls keine solchen Rückschlüsse zu. Im Übri-
gen vermag der Beschwerdeführer auch aus der von ihm im Februar
2000 in Deutschland organisierten Demonstration beziehungsweise
Mahnwache kein ihn gefährdendes exilpolitisches Engagement glaub-
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haft zu machen.
Insgesamt besteht demnach kein Anlass zur Annahme, der Beschwer-
deführer habe im Falle seiner Rückkehr in die Türkei mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu
rechnen.
6.3 Insgesamt ergibt sich, dass vorliegend auch keine Nachfluchtgrün-
de bestehen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätten
führen können. Die Vorinstanz hat somit zutreffend festgestellt, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asyl-
gesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
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fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR,
Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil
des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
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konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818). Neben einer konkreten Gefährdung können
aber auch andere Umstände im Heimat- oder Herkunftsstaat dazu füh-
ren, dass der Vollzug der Wegweisung - aus humanitären Überlegun-
gen - nicht zumutbar ist. So kann sich der Wegweisungsvollzug ge-
stützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG auch aus medizinischen Gründen als un-
zumutbar erweisen, was aber grundsätzlich nur dann der Fall ist, wenn
für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine we-
sentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Der Umstand
alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen
im Heimatstaat ein tieferes Niveau aufweisen, führt praxisgemäss
nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bei der Prüfung
der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überle-
gungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen,
die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was
den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bil-
den etwa gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet
den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen las-
sen, ein Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Interes-
senabwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren
humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs führen kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2001 Nr. 16
E. 6b S. 123, 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b S. 157 f.).
8.4.1 Zunächst ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht
den Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine
Lage als generell zumutbar erachtet.
8.4.2 Im Weiteren ist das Vorliegen individueller Wegweisungshinder-
nisse des Beschwerdeführers zu prüfen. Insbesondere ist zu prüfen,
ob die verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden ein individuelles
Vollzugshindernis bilden könnten. Wie den auf Beschwerdeebene
eingereichten ärztlichen Berichten entnommen werden kann, befindet
sich der Beschwerdeführer wegen des E._______ sowie wegen
psychischer Probleme in ärztlicher Behandlung.
8.4.3 Im Arztzeugnis von Dr. med. B._______ vom 15. Oktober 2003
wurde festgestellt, der Beschwerdeführer leide an einem stark ausge-
prägten rheumatischen Leiden, (...), was spezialärztlich abgeklärt
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werde. Zudem liege momentan eine sehr schwere posttraumatische
Belastungsstörung vor, welche eine intensive psychiatrische Be-
handlung notwendig mache. Aufgrund der Angaben in einem weiteren
Arztbericht von Dr. med. B._______ vom 9. November 2005 wurde der
Verdacht eines schweren rheumatischen Leidens (E._______)
bestätigt. Weiter wurde festgehalten, bei diesem rheumatischen Leiden
insbesondere der Wirbelsäule handle es sich um ein Leiden entzündli-
cher Natur, welches zur Einsteifung der Wirbelsäule führen könne.
Beim Beschwerdeführer liege bereits eine fortgeschrittene Einsteifung
der Wirbelsäule vor. Zudem sei ein persistierendes Schmerzbild vor-
handen, welches ausschliesslich mit speziellen rheumatologischen
Medikamenten behandelt werden könne und einer strengen Überwa-
chung/Kontrolle bedürfe. Nachdem die bisher vom Rheumatologen ver-
ordneten üblichen Antirheumatika ungenügend gewesen seien und
das Leiden fortschreitend sei, bedürfe der Beschwerdeführer einer
spezifischeren Medikation, welche (aus Kostengründen) (...) im
Rahmen einer Studie möglich sei. Der Beschwerdeführer zeige sich im
Rahmen dieser Behandlung äusserst kooperativ. Ein erster Behand-
lungserfolg zeichne sich bereits ab. Eine Stabilisierung des Leidens
könne allerdings nur durch eine Weiterführung der genannten Therapie
(...) erreicht werden, was für mindestens ein bis zwei weitere Jahre der
Fall sein dürfte. Die genannte Therapie könne die Prognose des
Beschwerdeführers möglicherweise wesentlich verbessern. Ein
Abbruch der Behandlung würde dagegen unweigerlich zu einer
zunehmenden Invalidität führen. Aufgrund der bisher bereits deutlichen
Regredienz der Krankheitsaktivität im Rahmen der genannten
Therapie wäre ein Abbruch aus medizinischer Sicht nicht vertretbar. In
einem aktualisierten Arztbericht von Dr. med. B._______ vom 24.
Oktober 2006 hielt dieser weiter fest, das rheumatische Leiden
(E._______) habe sich beim Beschwerdeführer erstmals im Jahre
1995 manifestiert. Der Beschwerdeführer habe immer wieder an
hartnäckigen Schmerzen am Rücken und an den Hüftgelenken ge-
litten. Er müsse im Rahmen der Medikation am (...) einmal wöchentlich
das Antirheumatikum (...) injizieren. Dies bedürfe einer engmaschigen
Betreuung, wozu sich der Beschwerdeführer regelmässig auf der (...)
einfinde. Damit gehe es ihm erstmals wesentlich besser. Da er aber
weiterhin und auf längere Dauer auf die Einnahme dieses teuren
Medikamentes angewiesen sei, sei seine Anwesenheit in der Schweiz
unabdingbar. Ein Absetzen des Medikamentes wäre für den weiteren
klinischen Verlauf der Beschwerden sowie des Fortschreitens der
Krankheit katastrophal und müsse demzufolge mit allen Mitteln ver-
Seite 21
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hindert werden. Der Beschwerdeführer verhalte sich äusserst koope-
rativ.
Hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Beschwerden wurden
zwei ärztliche Berichte von Dr. med. C._______, Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 29. Dezember 2005 und vom 13. November 2006
eingereicht. Der behandelnde Arzt hielt dabei fest, der Beschwerdefüh-
rer befinde sich seit dem 15. November 2003 bei ihm in psychiatri-
scher Behandlung. Es wurde eine posttraumatische Belastungsstörung
attestiert, welche eine Psychotherapie unbedingt notwendig mache.
Das Trauma stehe im Zusammenhang mit einer Festnahme im Jahre
1996, bei der der Beschwerdeführer gefoltert und vergewaltigt worden
sei. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers habe sich dank
der therapeutischen Vertrauensbasis, einer regelmässigen intensiven
Psychotherapie und Medikamenten sowie der Linderung des Schmerz-
leidens (E._______) schrittweise stabilisiert. Er arbeite zu 50 Prozent.
Er nehme Antidepressiva ein und sei in Psychotherapie. Diese seien
weiterhin notwendig und würden langfristig zu einer Stabilisierung
seines Gesundheitszutandes beitragen. Ohne entsprechende
Behandlung sei mit einer Dekompensation zu rechnen. Zudem wäre
bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei mit einer
wesentlichen Verschlechterung und einem schwer einschätzbaren
Suizidrisiko zu rechnen.
8.4.4 Wie den hievor erwähnten ärztlichen Berichten entnommen wer-
den kann, leidet der Beschwerdeführer an einer stark fortgeschritte-
nen, schweren rheumatischen Erkrankung (E._______) sowie an einer
posttraumatischen Belastungsstörung.
Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts, welche
sich u.a. auf Angaben (...) und der (...) stützen, handelt es sich
E._______ um eine chronisch-rheumatische Entzündung (...). Der
Verlauf des E._______ ist sehr unterschiedlich und kann in schweren
Fällen zu einer Invalidisierung führen. Die Krankheit wird
medikamentös (gegen Entzündung und Schmerzen) behandelt und er-
fordert eine aktive Bewegungstherapie. Es gibt jedoch keine zur Hei-
lung führende Therapie. In schweren Fällen werden neue, allerdings
teure Medikamente, sogenannte (...) verabreicht. Es bestehen
Hoffnungen, dass eine Weiterentwicklung dieser Medikamente einmal
dazu führen könnte, die Krankheit zum Stillstand zu bringen (...). (...)
ist indiziert zur Reduktion der Anzeichen und Symptome und zur
Verbesserung der körperlichen Funktionsfähigkeit bei schwerem
Seite 22
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aktivem E._______, die auf eine konventionelle Therapie nicht
angesprochen haben.
Insgesamt geht aus den vorstehend erwähnten ärztlichen Berichten
hervor, dass sich der beim Beschwerdeführer diagnostizierte
E._______ bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befindet. Dank
der (...) konnte eine gewisse Stabilisierung erreicht werden. Konkrete
Aussagen über den weiteren Verlauf der Krankheit sind jedoch nur
schwer zu machen. Jedenfalls wird der Beschwerdeführer auf längere
Dauer weiterhin auf (...) sowie eine engmaschige ärztliche Betreuung
angewiesen sein. Ein Absetzen des Medikamentes würde sich nach
Angaben des behandelnden Arztes auf den weiteren klinischen Verlauf
der Krankheit und damit das Fortschreiten derselben äusserst negativ
auswirken. Schliesslich kann den Akten entnommen werden, dass sich
der Beschwerdeführer stets zuverlässig an die ärztlichen Anweisungen
gehalten hat, was wiederum zu einer Stabilisierung seiner Krankheit
geführt hat.
Weiter erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als erstellt, dass der
Beschwerdeführer auf unbestimmte Zeit regelmässiger psychothera-
peutischer Behandlung der bei ihm diagnostizierten posttraumatischen
Belastungsstörung bedarf.
8.4.5 Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist die me-
dizinische Behandlung der Erkrankung E._______ in Istanbul und in
weiteren Provinzstädten in der Türkei grundsätzlich möglich. Zudem ist
der Wirkstoff (...) unter dem Namen (...) oder Remicade erhältlich.
Ausserdem bestehen in der Türkei angemessene
psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeiten. Hingegen ist die
Finanzierbarkeit der vom Beschwerdeführer dringend benötigten
medizinischen Versorgung fraglich, da es sich bei den (...) um
verhältnismässig teure Medikamente handelt. Grundsätzlich können
bedürftige Personen in der Türkei bei der Gesundheitsverwaltung
einen Antrag für eine "Grüne Karte" (yesil kart) stellen, welche zu kos-
tenloser medizinischer Behandlung berechtigt. Dabei haben die An-
tragsteller verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen und unterliegen
einer aufwändigen Überweisungskette. Der nicht vor Ablauf von drei
Monaten endgültige Entscheid, ob jemand die "Grüne Karte" erhält,
liegt beim Vertreter der Regierung des Distrikts. Die "Grüne Karte"
berechtigt ihren Inhaber zu Behandlungen in den Gesundheitszentren
des Gesundheitsministeriums und falls für notwendig erachtet, in den
Seite 23
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staatlichen und Universitätsspitälern. Die zunehmende Privatisierung
im türkischen Gesundheitssystem führt jedoch dazu, dass wichtige
Diagnosegeräte nicht in den Kliniken, sondern in der Privatpraxis der
Fachärzte stehen. Die Untersuchung dort muss von den Patienten pri-
vat bezahlt werden. Die "Grüne Karte" garantiert nur die Finanzierung
einer unzureichenden Basisversorgung, Medikamente müssen selber
bezahlt oder über den Sozialhilfe- und Solidaritätsfond finanziert
werden, was eine langwierige administrative Prozedur voraussetzt
(REGULA KIENHOLZ, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die medizinische
Versorgungslage in der Türkei, Bern, 13. August 2003, S. 8 f.). Wie
aufgezeigt, wäre der Erhalt der "Grünen Karte" für den Be-
schwerdeführer unabdingbar, um die von ihm benötigte medizinische
Versorgung finanzieren zu können. Andererseits stellt diese Karte of-
fenbar keine absolute Garantie für eine dauerhafte medizinische Ver-
sorgung dar. Die langfristige Behandlung seiner Krankheit wäre somit
sehr ungewiss. An dieser Stelle ist im Übrigen darauf hinzuweisen,
dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge bereits während
seines Aufenthaltes in Deutschland, nachdem seine Krankheit richtig
ausgebrochen sei, mit Cortison und verschiedenen Medikamenten
ärztlich behandelt worden war. Nach seiner Rückkehr in die Türkei
habe er noch einmal Medikamente aus Deutschland und Belgien an
die Adresse seiner Schwester schicken lassen. Danach habe er diese
in der Türkei jedoch nicht gefunden. In der Folge habe sich seine
Krankheit im Jahre 2002 stark verschlimmert. Sein Leben sei unerträg-
lich geworden (vgl. Eingabe vom 14. März 2004).
Erschwerend zur gesundheitlichen Situation kommt vorliegend hinzu,
dass sich gemäss Aktenlage im heutigen Zeitpunkt lediglich eine
Schwester und die Mutter des Beschwerdeführers in der Türkei befin-
den (vgl. A1, S. 3). Dabei ist unklar, ob der Beschwerdeführer zu die-
sen im heutigen Zeitpunkt noch in Kontakt steht. Ausserdem ist höchst
fraglich, ob diese ihm, insbesondere bei der Fortsetzung der aufwändi-
gen medizinischen Behandlung seines (...) den notwendigen Rückhalt
bieten können. Diese waren offenbar bereits in der Vergangenheit
nicht in der Lage, den Beschwerdeführer in einem grösseren Umfang
zu unterstützen. Insgesamt ergibt sich daraus, dass die vom Be-
schwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat benötigte
Unterstützung nicht sichergestellt ist und eine Rückkehr in die Türkei
für ihn somit eine existenzbedrohende Situation darstellen würde.
Seite 24
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8.5 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht daher zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers in die Türkei als unzumutbar im Sinne von Art.
83 Abs. 4 AuG zu erachten ist. Nachdem keine Hinweise auf das Vor-
liegen von Ausschlussgründen nach Art. 83 Abs. 7 aus den Akten her-
vorgehen, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufi-
gen Aufnahme erfüllt.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die praxisgemäss um
die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer ersuchte
indessen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinrei-
chung nicht aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind im
konkreten Fall erfüllt, da die vorliegende Beschwerde nicht als aus-
sichtslos bezeichnet werden kann und der Beschwerdeführer gemäss
Aktenlage bedürftig ist. Das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung
der Verfahrenskosten ist daher gutzuheissen.
9.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweisen Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Ent-
schädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten
zuzusprechen. Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom
8. Mai 2008 Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'100.-- aus. Dieser
Aufwand erscheint aufgrund der Aktenlage als angemessen. Das BFM
ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine entsprechend
des hälftigen Obsiegens auf Fr. 550.-- festgesetzte Parteientschädi-
gung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der Weg-
weisung betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes
vom 19. August 2003 werden aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in
der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 550.-- zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie; Beilage: Führerschein)
- (...)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Alexandra Püntener
Versand:
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