B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6870/2018
Ur t e i l vom 5 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs,
Richter Lorenz Noli;
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. November 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am (…) November 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 11. November
2015 und der Anhörung vom 15. Juni 2017 machte er im Wesentlichen Fol-
gendes geltend:
Er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie, im Dorf
B._______ geboren und habe bis zu seiner Ausreise dort gelebt. Im Alter
von sechs oder sieben Jahren sei er eingeschult worden und habe wäh-
rend drei Jahren eine private tibetische Schule besucht. Danach sei die
Schule von den Chinesen geschlossen worden. Seine Eltern hätten ihn
keine andere Schule besuchen lassen, da man an den staatlichen Schulen
nur auf Chinesisch unterrichte. Er habe sein Heimatdorf äusserst selten
verlassen, weil seine Mutter dies nicht gewollt habe, und habe die meiste
Zeit zu Hause verbracht, wo er ihr beim Kochen und im Haushalt geholfen
habe. Im Jahre 2012 habe er während ungefähr drei Monaten an einer (…)
gelitten. Hin und wieder habe er seinem Vater und seinem grossen Bruder
bei der Feldarbeit geholfen oder ihnen Essen vorbeigebracht. Seine Fami-
lie habe vom Anbau und Verkauf von (…) gelebt. Er habe früher Mönch
werden wollen, jedoch habe man ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht
mehr ins Kloster eintreten können, da es die Chinesen nicht zugelassen
hätten. Ein Mönch des lokalen Klosters C._______ habe ihn regelmässig
besucht. Anlässlich seines Besuchs am (…) 2014 beziehungsweise am
(…) 2014 habe ihm dieser mitgeteilt, dass er für das (…) Fest eine Protest-
aktion für die Unabhängigkeit von Tibet organisiert habe. Er habe den Be-
schwerdeführer um Mithilfe gebeten, wozu sich dieser bereit erklärt habe.
Als er erfahren habe, dass die Mönche dorthin gehen, habe er einen inne-
ren Drang verspürt, auch an der Verteilaktion teilzunehmen. Er sei nie po-
litisch aktiv gewesen und habe sich nicht aus politischen Gründen für die
Teilnahme entschieden. Bei seinem Besuch habe der Mönch CDs mit reli-
giösem Inhalt mitgebracht und den Beschwerdeführer darum gebeten,
diese für ihn aufzubewahren. Er habe sich damit einverstanden erklärt. Am
gleichen Abend beziehungsweise am (…) 2014 beziehungsweise am (…)
2014 habe die Polizei den Mönch festgenommen und den Beschwerdefüh-
rer bei sich zu Hause aufgesucht. Dieser sei jedoch bei einem Freund ge-
wesen. Deswegen habe die Polizei seinen (…) an seiner Stelle festgenom-
men. Von diesen Festnahmen habe er erst am (…) 2014 beziehungsweise
am (…) 2014 erfahren, als sein (…) ihn bei seinem Freund besucht habe.
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Sein (…) beziehungsweise seine Mutter hätten ihm nahegelegt, auszurei-
sen, da er in Gefahr sei. Deshalb sei er am (…) 2014 beziehungsweise am
(…) 2014 beziehungsweise am (…) 2014 von B._______ nach D._______
gereist, wo er sich während rund sechs beziehungsweise drei Monaten bei
seinem Onkel mütterlicherseits aufgehalten habe. Sein Onkel habe seine
Ausreise nach Nepal organisiert. Nachdem er einige Monate bei einem Be-
kannten seines Onkels untergekommen sei, habe dieser seine Reise nach
Europa geplant.
B.
Am 18. September 2018 liess die Vorinstanz anhand eines Telefonge-
sprächs mit dem Beschwerdeführer eine Herkunftsabklärung durchführen.
Im gestützt auf dieses Telefongespräch erstellten Bericht „Evaluation des
Alltagswissens“ (nachfolgend: Lingua-Gutachten) vom 30. Oktober 2018
kam die sachverständige Person zum Schluss, dass der Beschwerdeführer
deutliche Wissenslücken aufweise und fehlerhafte Angaben in allen abge-
fragten Bereichen des Alltags gemacht habe, so dass davon ausgegangen
werden müsse, dass er ausserhalb Tibets sozialisiert worden sei. Mit
Schreiben vom 1. November 2018 gewährte die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer das rechtliche Gehör und informierte ihn unter Beilage der Quali-
fikation der sachverständigen Person über den wesentlichen Inhalt des ihn
betreffenden Lingua-Gutachtens. Dabei wies sie auf verschiedene vom Be-
schwerdeführer gemachte fehlerhafte Angaben hin (betreffend administra-
tive Einordnung mehrerer Ortschaften, Namen von Nachbargemeinden
und -kreisen, geographische Distanzen, Schulwesen, Vorgehen zur Aus-
stellung eines Personalausweises, Landwirtschaft, Preisangaben von Nah-
rungsmitteln, Verkehr). Weiter stellte sie die fehlenden Chinesisch-Kennt-
nisse fest und bezeichnete die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerde-
führer im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, als
klein. Mit Schreiben vom 4. November 2018 hielt der Beschwerdeführer an
seinen Herkunftsangaben fest.
C.
Mit Verfügung vom 8. November 2018 lehnte die Vorinstanz das Asylge-
such des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der
Schweiz sowie – unter Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volks-
republik China – den Vollzug an.
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Seite 4
D.
Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2018 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Es sei festzustel-
len, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und un-
möglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde legte er einen Brief bei. Hierzu wird in der Beschwerde-
schrift ausgeführt, es handle sich um einen Brief seines (…) in dem dieser
dem Beschwerdeführer mitteile, dass er vor einem Jahr aus der Haft ent-
lassen worden sei, aber das Dorf nicht verlassen dürfe. Die Familie sei –
unter anderem aufgrund der Flucht des Beschwerdeführers – auf einer
schwarzen Liste der Regierung.
E.
Die Instruktionsrichterin bestätigte am 5. Dezember 2018 den Eingang der
Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des
Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2018 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter der Vo-
raussetzung des Nachreichens eines Belegs für seine Bedürftigkeit gut und
lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
G.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 teilte die Vorinstanz dem Bundes-
verwaltungsgericht mit, dass sie an ihrem Entscheid festhalte und merkte
an, dass der mit der Beschwerde eingereichte Brief des Vaters des Be-
schwerdeführers als Gefälligkeitsschreiben gewertet werden müsse.
H.
Am 24. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer fristgemäss die Be-
stätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit vom 20. Dezember 2018 ein.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz
aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforde-
rungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung nicht genügen, weshalb
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht
erfülle. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an
dem angegebenen Ort gelebt habe, sei aufgrund seiner lücken- und feh-
lerhaften Alltags- und Regionskenntnisse gemäss dem Herkunftsgutachten
klein. Die Vorinstanz benannte die betroffenen Aspekte im Einzelnen und
gab hierbei an, inwiefern diese unzutreffend seien. Sodann verfüge er
kaum über Chinesisch-Kenntnisse und sei mit den administrativen Abläu-
fen in seiner angeblichen Herkunftsregion nicht vertraut. An dieser Ein-
schätzung vermöchten auch seine Angaben anlässlich der Stellungnahme
im Rahmen des rechtlichen Gehörs nichts zu ändern. Als unglaubhaft wür-
den auch seine angegebenen Asylgründe erscheinen. Er habe bei der zeit-
lichen Einordnung der für seine Ausreise massgebenden Ereignisse «ein
grosses Durcheinander» gemacht. Aufgrund der widersprüchlichen Aussa-
gen und fehlenden Realitätskennzeichen würden seine Vorbringen den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Dem Beschwerdeführer
sei es nicht gelungen, seine Herkunft aus der Volksrepublik China sowie
seine Asylgründe glaubhaft darzulegen. Mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit sei deshalb davon auszugehen, dass er in der exiltibetischen
Diaspora gelebt habe. Da sich aufgrund der Akten keine konkreten Hin-
weise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat ergeben würden,
kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass keine flüchtlingsbeachtlichen
Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen
würden.
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4.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerdeschrift entgegen,
der Experte sei nicht in der Lage gewesen, sein Dorf ausfindig zu machen.
Man könne es unter dessen chinesischer Bezeichnung E._______ unter
den Koordinaten (…) ausfindig machen. Seine geographischen Kenntnisse
seien auf seine Herkunftsregion begrenzt. Das SEM habe ihn aber über
Orte befragt, die über hundert Kilometer von seinem Dorf entfernt seien. Er
habe bei den Fragen zum landwirtschaftlichen Anbau seiner Familie nur
kurze Antworten gegeben, da er gewollt habe, dass die Telefonbefragung
schnell vorbeigehe. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass sich der Asylent-
scheid nur auf eine telefonische Befragung mit einem anonymen Ge-
sprächspartner stützen würde. Das Schulwesen habe er nicht korrekt be-
schreiben können, weil er die Schule nicht besucht habe. Als Kind habe er
nämlich unter (…) gelitten und sei aufgrund der Ansteckungsgefahr von
der Dorfschule ausgeschlossen worden. Er sei privat unterrichtet worden
und habe danach als Bauer gearbeitet. Sein Vater habe sich stets um offi-
zielle Dinge gekümmert, weshalb er zu administrativen Abläufen keine
Kenntnisse habe. Zudem gebe es in seinem Dorf keine chinesischen Sied-
ler und er habe wenig Kontakt zu Leuten ausserhalb seines Dorfes gehabt.
Wie er über den eingereichten Brief seiner Familie erfahren habe, sei sein
(…) inzwischen aus der Haft entlassen worden, dürfe aber das Dorf nicht
verlassen. Seine Familie stehe nun auf der schwarzen Liste der chinesi-
schen Regierung.
Es treffe zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr zu, dass Tibeter in Indien oder
Nepal genügend Schutz finden könnten. Mit Verweis auf zwei Berichte der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) macht er geltend, Tibeter seien in
den obengenannten Ländern nicht als Flüchtlinge anerkannt und würden
als Ausländer betrachtet.
5.
5.1 Die Vorinstanz hat ihre Erkenntnis der Unglaubhaftigkeit der Herkunfts-
angaben und mithin der Asylvorbringen des Beschwerdeführers unter an-
derem auf das Ergebnis des Lingua-Gutachtens vom 18. September 2018
abgestützt. Deren Verwertbarkeit ist vorab von Amtes wegen zu prüfen.
Bei dem Lingua-Gutachten handelt es sich um eine von der Befragung zur
Person und zu den Asylgründen unabhängige Herkunftsanalyse, durchge-
führt von einem amtsexternen, von der Fachstelle Lingua durch das SEM
beauftragten und mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen
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ausgestatteten Sachverständigen. Dabei werden neben den landeskund-
lich-kulturellen Kenntnissen auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsu-
chenden Person geprüft. Das Lingua-Gutachten hat zwar nicht den Stel-
lenwert eines Sachverständigengutachtens, jedoch kommt ihr erhöhter Be-
weiswert zu, wenn die gebotenen Anforderungen an die fachliche Qualifi-
kation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche
Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind (vgl. dazu BVGE 2014/12
E. 4.2.1 m.w.H). Dies ist vorliegend unbestrittenermassen der Fall (vgl.
SEM-Akten A15 betreffend Werdegang und Qualifikation der sachverstän-
digen Person).
Vorliegend hat die Vorinstanz die im Rahmen des Tests bemängelten an-
geblichen Aussagen des Beschwerdeführers hinreichend detailliert aufge-
zeigt, damit er im Einzelnen Stellungnahmen anbringen konnte. Die Fest-
stellung in der angefochtenen Verfügung, wonach seine im Rahmen des
ihm gewährten rechtlichen Gehörs gemachten Ausführungen nicht genü-
gen würden, um die Unglaubhaftigkeitseinschätzung seiner Herkunft zu re-
vidieren, ist nicht zu beanstanden.
Ferner ist anzumerken, dass die Vorinstanz das Lingua-Gutachten zwar
als wichtigen Teil für die Entscheidfindung herangezogen und es auch als
Argument zur Begründung der Zweifel an den Herkunftsangaben des Be-
schwerdeführers verwendet hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerde-
führers kommt aber den von der Vorinstanz umfassend gewürdigten wei-
teren Unglaubhaftigkeitsaspekten betreffend Herkunft, Staatsangehörig-
keit, Reiseumstände und Verfolgungsvorbringen ebenfalls erhebliches Ge-
wicht zu. Die Verwertung des Lingua-Gutachtens ist somit eine Argumen-
tationslinie unter mehreren gleichwertigen. Beispielsweise hat die Vo-
rinstanz zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf
mehrere Vorkommnisse widersprüchliche Angaben macht. An einer Stelle
gab er an, als er nach der Festnahme seines (…) seine Mutter getroffen
habe, sei diese zuerst wütend gewesen und habe dann geweint (vgl. A10
F218), um an anderer Stelle zu sagen, er sei vom Haus des Freundes di-
rekt ausgereist (vgl. A10 F161, F219), was ein Treffen mit der Mutter aus-
schliesst. Entgegen seinen Ausführungen in der BzP, wonach er zum Zeit-
punkt der Festnahme des Mönchs bei einem Verwandten gewesen sei (vgl.
A3 S. 9), gab er in der Anhörung an, er habe sich bei einem Freund befun-
den (vgl. A10 F190–192). Sein fehlendes Wissen zum Schulwesen begrün-
det er in der Beschwerdeschrift damit, er sei wegen seiner (…)erkrankung
und der Ansteckungsgefahr von der Schule ausgeschlossen worden. Er
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widerspricht damit seinen Aussagen in der Anhörung, wonach die tibeti-
sche Schule von den Chinesen geschlossen worden sei und seine Familie
ihn nicht in die andere Schule habe gehen lassen, weil dort der Unterricht
nur auf Chinesisch stattgefunden habe (vgl. A10 F42–44). Auch machte er
in der Anhörung andere Angaben zu seiner (…)krankheit, brachte er doch
vor, er habe sie im Jahre 2012, also im Alter von (…) Jahren, und nur wäh-
rend rund drei Monaten gehabt (vgl. A10 F67, F76). Während er in der Be-
schwerdeschrift behauptete, als Bauer gearbeitet zu haben, erwähnte er in
der Anhörung, meist zuhause im Haushalt geholfen und hin und wieder zu
den Feldern gegangen zu sein, um seinem Vater und seinem Bruder Essen
vorbeizubringen (A10 F49, F95). Nicht nachvollziehbar erscheint ange-
sichts seiner in der Beschwerde behaupteten Arbeit als Bauer, dass er ge-
mäss Lingua-Gutachten unzutreffende Angaben zum üblichen Ackerbau in
Tibet machte. Merkwürdig erscheint sodann, dass der Beschwerdeführer
allgemein sehr knapp und an einigen Stellen gar nicht antwortete (vgl. A3
Ziffer 3.01 und 4.07; A10 F81–82, F158, F214), obwohl er – in der BzP auf
einen Widerspruch angesprochen – angab, seine Geschichte "ausführlich"
erzählen zu wollen, da er ansonsten durcheinander sei (vgl. A3 Ziffer 3.01).
Insgesamt lassen seine Aussagen jegliche Realkennzeichen vermissen
(vgl. REVITAL LUDEWIG/DAPHNA TAVOR/SONJA BAUMER, Wie können aussa-
gepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten
helfen?, AJP 11/2011 S. 1424 f.). Insbesondere weisen die vorgebrachten
Beweggründe für seine plötzliche Teilnahme an politischen Aktivitäten kei-
nen persönlichen Bezug auf (vgl. A10 F171–176). Die Einschätzung des
SEM, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, ist so-
mit zutreffend. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Erwägun-
gen der Vorinstanz verwiesen werden.
An dieser Einschätzung vermag auch die Behauptung in der Beschwerde
nichts zu ändern, der Experte sei in der Evaluation seiner Regionskennt-
nisse von einem falschen Dorf ausgegangen. Unter den vom Beschwerde-
führer angegebenen Koordinaten lässt sich zwar ein Ort namens
E._______ finden. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde-
führer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Lingua-Gutachten nicht gel-
tend gemacht hat, der Experte habe sich im Dorf geirrt. Dies wird zum ers-
ten Mal in der Beschwerde vorgebracht und erscheint deshalb nachge-
schoben. Betreffend den im Beschwerdeverfahren eingereichten Brief des
(…) des Beschwerdeführers ist mit der Vorinstanz übereinstimmend fest-
zuhalten, dass dieser als Gefälligkeitsschreiben gewertet werden muss
und ihm keinerlei Beweiswert zukommt.
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Seite 10
5.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art.
44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art.
44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28.
Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art.
25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn
sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge-
fährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbe-
halt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der
Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Aus-
länder weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Dritt-
staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
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Seite 11
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend er-
kannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie-
bung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine An-
wendung findet und auch keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugs-
hindernisse erkennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshin-
dernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass der Beschwerde-
führer der ihm obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht (Art. 8
AsylG) hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit und Identität nicht nach-
zukommen gewillt ist. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen der Vor-
instanz (vgl. angefochtene Verfügung E. III) sowie auf E. 5.3 Abs. 1 und
E. 6 des erwähnten Urteils BVGE 2014/12 verwiesen werden.
7.3 Im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositiv-
ziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist abschliessend festzuhalten, dass
für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach
China gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen ist, da ihnen
dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne bezie-
hungsweise eine menschenunwürdige Behandlung nach Art. 3 EMRK
droht (BVGE 2014/12 E. 5.11).
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine vorläufige Auf-
nahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Regina Seraina Goll
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