B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6870/2019
Ur t e i l vom 2 0 . Janu a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Kinza Attou.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch MLaw Aileen Kreyden, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. November 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – äthiopischer Staatsangehöriger – ersuchte am
22. April 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl
in der Schweiz nach. Am 10. Mai 2017 wurde er summarisch zu seiner
Person, dem Reiseweg und den Asylgründen befragt. Die einlässliche An-
hörung zu den Asylgründen fand am 19. Dezember 2017 statt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er sei ethnischer Oromo aus C._______ in der Provinz D._______ der Re-
gion Oromo. Er habe seinen Heimatstaat verlassen, weil er als Sympathi-
sant der Oromo Liberation Front (OLF) Verfolgungshandlungen seitens der
damals herrschenden Regierung ausgesetzt gewesen sei. Namentlich
habe er sich am (…) 2015 an einer Demonstration wegen der damals in
seiner Region herrschenden Unruhen beteiligt, die im Zusammenhang mit
dem Addis Abeba Masterplan ausgebrochen seien. Er sei deswegen ver-
haftet und in der Haft misshandelt worden. Man habe ihm vorgeworfen, mit
der OLF zu sympathisieren. Nach einigen Tagen sei ihm die Flucht aus der
Haft gelungen. Man habe ihn im Anschluss der Flucht bei seinen Eltern
gesucht, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. Auch in der
Schweiz sei er politisch aktiv, nehme an Versammlungen und Demonstra-
tionen teil, um sich für die Rechte der Oromo stark zu machen. Auch in den
sozialen Medien sei er aktiv.
Der Beschwerdeführer reichte Schulzeugnisse und Aufnahmen ein, welche
ihn an Demonstrationen und zusammen mit Oppositionspolitikern in der
Schweiz zeigen.
B.
Mit Verfügung vom 26. November 2019 stellte das SEM fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
an.
C.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 24. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Subeventualiter
ersuchte er um Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur erneu-
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ten Entscheidung. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit aArt. 110a AsylG (SR 142.31)
ersucht.
D.
Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer am 27. De-
zember 2019 bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatli-
chen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein-
stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürch-
ten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG;
vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1.).
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5.
5.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung
ab, die politische Lage in Äthiopien habe sich seit dem Jahr 2018 verän-
dert. Gruppierungen, darunter die OLF, welche vorher als illegale Opposi-
tion gegolten hätten, seien von der Liste der terroristischen Organisationen
gestrichen worden. Die Regierung habe die im Exil lebende Opposition
dazu aufgerufen, zurückzukehren und sich am politischen Prozess zu be-
teiligen. Viele Oppositionelle seien seither zurückgekehrt, auch Mitglieder
der OLF. Die vom Beschwerdeführer im Jahr 2015 mutmasslich erlebte
Verfolgung sei daher nicht mehr asylrelevant. Auch unter Berücksichtigung
der exilpolitischen Tätigkeit sei aufgrund der deutlich veränderten politi-
schen Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht von einer Ge-
fährdung seiner Person auszugehen. Aufgrund widersprüchlicher Aussa-
gen sei im Übrigen auch die Glaubhaftigkeit stark zu bezweifeln.
5.2 In der Beschwerdeeingabe wird demgegenüber geltend gemacht, der
Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Nähe zur OLF bereits verfolgt wor-
den und es sei deshalb sowie aufgrund seines exilpolitischen Engage-
ments damit zu rechnen, dass er bei einer Rückkehr wiederum Opfer staat-
licher Verfolgung würde. Es sei bekannt, dass sich die ethnischen Span-
nungen seit dem Amtsantritt Abiy Ahmeds verschärft hätten. Es seien ins-
besondere auch in der Region Oromo gewaltsame Auseinandersetzungen
zu verzeichnen, mit Todesopfern. Beim Aktivist Jawar Mohammed, wel-
chen der Beschwerdeführer anlässlich einer Veranstaltung in der Schweiz
getroffen habe, handle es sich um einen Widersacher Abiy Ahmeds. Dieser
sei im Heimatstaat beinahe Opfer eines Anschlags geworden. Seine Anhä-
ngerschaft habe sich in der Folge versammelt und im Zuge gewaltsamer
Auseinandersetzungen seien Todesopfer zu beklagen gewesen. Insge-
samt sei aufgrund der aktuell herrschenden Situation weiterhin von einer
bestehenden Gefahr für oppositionell tätige Aktivisten auszugehen.
6.
Zunächst ist festzuhalten, dass der lediglich hilfsweise geltend gemachte
Beschwerdeantrag, es sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zum
neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Beschwerdeantrag 5),
abzuweisen ist, nachdem in der Beschwerde keine Verfahrenspflichtverlet-
zungen geltend gemacht werden, die eine Aufhebung der Verfügung und
die Rückweisung des Verfahrens rechtfertigen würden.
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7.
7.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Furcht vor Verfolgung im We-
sentlichen mit seiner Nähe zur OLF, seinem exilpolitischen Engagement für
die OLF und der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Oromo.
7.2 Die Lage in Äthiopien hat sich seit dem Frühling 2018 grundlegend ver-
ändert. Im April 2018 wurde Abiy Ahmed als erster Oromo in der Ge-
schichte des Landes zum Premierminister gewählt. Im Juni 2018 wurde der
seit Februar 2018 geltende Ausnahmezustand aufgehoben. Im gleichen
Monat gab die äthiopische Regierung bekannt, das Friedensabkommen
mit Eritrea aus dem Jahr 2000 und die darin vereinbarte Grenzziehung zu
akzeptieren und umzusetzen. Der Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea gilt
damit als beendet. Im Juni 2018 wurden 264 zuvor von der Regierung blo-
ckierte Webseiten wieder zugelassen. Zudem wurde der Leiter des Natio-
nal Intelligence and Security Service (NISS) abgesetzt und Haftbefehle ge-
gen 36 Sicherheitsleute, darunter Mitarbeitende des NISS, ausgestellt. Die
Vereinigungen OLF, Ogaden National Liberation Front (ONLF) und Ginbot
7, welche sich für die Anliegen der Oromo einsetzten, wurden sodann im
Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen. Die
Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und zur Teilnahme
am politischen Prozess in Äthiopien auf. Alle Gruppierungen sollten fried-
lich an den für das Jahr 2020 geplanten Wahlen teilnehmen können. Poli-
tische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journa-
listen sind seit der Ernennung von Abiy Ahmed zum Premierminister nach
Äthiopien zurückgekehrt. Tausende von politischen Gefangenen wurden
seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Das Gefängnis Makelawi, das
für Folter und unmenschliche Behandlung der Häftlinge bekannt war,
wurde geschlossen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom
6. Mai 2019 E. 7).
7.3 Die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet zu einer anderen
Einschätzung zu führen. Zwar verkennt auch das Bundesverwaltungsge-
richt nicht, dass die Situation in Äthiopien nach dem Amtsantritt von Abiy
Ahmed – zwar in anderem Masse und Kontext – weiterhin von ethnischen
Spannungen und entsprechenden Unruhen geprägt ist. Dies ist jedoch
auch Ausfluss des angeschobenen Demokratisierungsprozesses, der in
der Tat als fragil einzuschätzen ist. Für die Bejahung der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG bedarf es jedoch einer Verfolgung oder der
Furcht vor einer solchen aufgrund einer konkret auf die Person gezielten
Handlung mit asylrelevanter Motivation. Dass der Beschwerdeführer im
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Falle einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt derartigen gezielten Verfol-
gungshandlungen ausgesetzt werden könnte, ist nicht wahrscheinlich, zu-
mal die OLF als politische Partei anerkannt und in den Demokratisierungs-
prozess einbezogen ist. Der vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe er-
wähnte OLF-Oppositionsführer Jawar Mohammed ist zwischenzeitlich aus
dem Exil nach Äthiopien zurückgekehrt. Als zunächst Verbündeter von Abiy
Ahmed sind aktuell Spannungen und eine Rivalisierung zwischen den bei-
den Persönlichkeiten zu verzeichnen. Jawar Mohammed könnte zum poli-
tischen Herausforderer Abiy Ahmeds für die im Mai 2020 vorgesehenen
Wahlen werden. Gleichwohl kann aus diesem Umstand nichts zu Gunsten
des Beschwerdeführers abgleitet werden. Auch bei unterstellter Glaubhaf-
tigkeit der von ihm vorgetragenen Fluchtgründe weist der Beschwerdefüh-
rer keinerlei Profil auf, welches die Annahme einer objektiven Verfolgungs-
furcht rechtfertigen könnte. Diese Einschätzung hat auch unter Berücksich-
tigung seines exilpolitischen Engagements in der Sache für die ethnischen
Oromo’s in der Schweiz zu gelten, die nunmehr stark am Regierungspro-
zess beteiligt sind.
7.4 Insgesamt ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Vorfluchtgründe sich zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr als
asylrelevant erweisen. Das – im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe gel-
tend gemachte – exilpolitische Engagement ist ebenfalls nicht geeignet, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
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oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.5 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Wegweisungs-
vollzug nach Äthiopien grundsätzlich zumutbar sei und den Akten keine in-
dividuellen Gründe, welche der Zumutbarkeit entgegenstünden, zu entneh-
men seien. Der Beschwerdeführer sei ein junger und gesunder Mann und
verfüge über ein Beziehungsnetz in der Heimat.
9.6 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, die
Lage in Äthiopien sei angesichts der herrschenden ethnischen Spannun-
gen fragil, weshalb nicht von der generellen Zumutbarkeit ausgegangen
werden könne.
9.7 Der Beschwerdeführer stammt aus der Region Oromo, der flächen-
und bevölkerungsmäßig größte Region Äthiopiens, welche Gebiete im
Westen, Zentrum und Süden des Landes umfasst und aus den historischen
Provinzen Wollega, Illubabor, Shewa, Arsi, Sidamo, Harerge und Bale ge-
bildet wurde. Das Gebiet dieser Region ist von mehr als 80% der ethni-
schen Oromo – wie der Beschwerdeführer – besiedelt. Der Beschwerde-
führer ist nahe der Stadt E._______ aufgewachsen und hat zuletzt in der
Stadt C._______ in der Region D._______ gelebt. Diese Region ist aktuell
nicht von relevanten Konflikten geprägt. Der Beschwerdeführer hat denn
Entsprechendes auch nicht geltend gemacht, sondern sich allgemein auf
die in Äthiopien aktuell herrschenden ethnischen Konflikte berufen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht sodann in konstanter Praxis von der
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen
Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung
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der aktuellen Lage lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. Urteile des
BVGer D-6657/2018 vom 10. Juli 2019 E. 7.3; E-2680/2019 vom 19. Juli
2019 E. 9.3). Individuelle Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzug sprechen könnten, sind keine ersichtlich. Der Be-
schwerdeführer verfügt über einen Collegeabschluss ([…]) und hat vor sei-
ner Ausreise als (…) sein Einkommen erzielt. Soweit ersichtlich, verfügt er
im Heimatstaat über ein enges familiäres Beziehungsnetz. Gesundheitli-
che Probleme ergeben sich aus den Akten keine. Gesamthaft erweist sich
daher der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
9.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltli-
che Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen
(vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110 AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Unter Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege werden die Verfahrenskosten von Fr. 750.– dem
Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Attou