Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-6871/2007
Urteil vom 20. April 2011
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic.iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4.
September 2007 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 29. September 2006 in der Schweiz ein
Asylgesuch und machte zu dessen Begründung anlässlich der
summarischen Anhörung am 18. Oktober 2006 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen das Folgende geltend: Sein Geburtsort
sei B._______ in Eritrea, wo er bis 1998 gelebt habe, bevor er nach
C._______ (Eritrea) umgezogen sei. In C._______ habe er bis am 25.
Juli 2005 gelebt. Dann sei er nach D._______ (Eritrea) gezogen, um dort
bei der E._______ die Militär-Grundausbildung zu absolvieren, welche
auch Schulunterricht beinhalte und die Möglichkeit biete, die Matura
abzuschliessen. Nach Abschluss der militärischen Grundausbildung habe
der schulische Teil der Ausbildung begonnen. Während des schulischen
Teils der Ausbildung seien sie jedoch auch zur Arbeit abkommandiert
worden. Am 2. Januar 2006 habe er sich während einer Versammlung
dahingehend geäussert, dass sie doch für die Vorbereitung der Matura
dort seien und es begrüssenswert wäre, wenn der Arbeitsdienst auf die
Wochenenden konzentriert werden könnte. Daraufhin sei er vom Leiter
der Division E._______ namens (...) kritisiert und nach der Versammlung
von der Polizei der Division festgenommen, befragt, ins
Divisionsgefängnis in D._______ verbracht und in diesem während
ungefähr zwanzig Tagen inhaftiert worden. Anschliessend sei er in ein
Militärgefängnis in D._______ namens F._______ verlegt worden, wo er
genau fünf Monate inhaftiert gewesen sei. Er habe Arbeitsdienst leisten
müssen und dazu das Gefängnis jeweils verlassen. Eines Tages habe
der Wind Kamsin heftig geblasen, was ihm ermöglicht habe, zusammen
mit einem Mitgefangenen zu fliehen. Nach zwei Tagen Fussmarsch sei er
in (...) im Sudan angekommen, von wo er mit einem Auto nach Khartoum
und weiter nach Tripolis in Libyen gereist sei. Von dort sei er auf einem
Boot nach Sizilien gelangt und mit dem Zug bis in die Schweiz
weitergereist. Gefragt nach Einzelheiten, erklärte der Beschwerdeführer,
die Sitzung in der Schule habe um 10 Uhr begonnen und zirka 45
Minuten gedauert. Die Festnahme durch die Polizei sei ungefähr am 7.
Januar 2006 um 11h vormittags erfolgt (A1/S. 5). Im Gefängnis der
Division in D._______ sei er zirka 20 Tage inhaftiert gewesen. Gefragt
nach den genauen Daten der Haftzeit im Gefängnis F._______ erklärte
der Beschwerdeführer, dort sei er zirka vom 20. Februar 2006 bis am 3.
Juni 2006 in Haft gewesen.
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B.
Am 22. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführer durch die kantonale
Behörde einlässlich befragt. Hinsichtlich des fluchtauslösenden Vorfalls
führte er an, er habe sich an einer Sitzung, die am 2. Januar 2006 bereits
um 6 Uhr morgens begonnen habe, kritisch zu den Arbeitseinsätzen
während der Schulzeit geäussert. Noch während der Sitzung sei deshalb
die Militärpolizei erschienen und habe ihn festgenommen. Er sei noch am
selben Tag in ein Einheitsgefängnis in D._______ gebracht und dort
während zweier Wochen inhaftiert worden. Dann sei er ins Gefängnis
F._______ verlegt worden, wo er mit zirka 24 Personen auf 15
Quadratmetern zusammen inhaftiert worden sei. Nach fünf Monaten sei
ihm während der Zwangsarbeit, bei welcher er Steine habe zerkleinern
müssen, die Flucht gelungen. Dank des vielen Regens und des
stürmischen Kamsin-Windes hätten er und ein Freund am 30. Mai 2006
um 17.00 Uhr fliehen können. Er sei er zu Fuss von D._______ nach (...)
(Sudan) gelaufen. Sein Vater sei übrigens wegen ihm in Haft gewesen
und nur dank einer Bürgschaft wieder freigekommen. Er befürchte, im
Falle seiner Rückkehr erschossen oder lebenslang inhaftiert zu werden.
C.
Mit Verfügung vom 4. September 2007, eröffnet am 13. September 2007
(nach Ablauf der Abholungsfrist des Einschreibens nach sieben Tagen),
lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie
deren Vollzug an. Zur Begründung führte es an, die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Den Wegweisungsvollzug erachtete
das BFM sodann als zulässig, zumutbar und möglich. Für die einlässliche
Begründung des BFM-Entscheides wird auf die nachstehenden
Erwägungen verwiesen.
D.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10.
Oktober 2007 (Poststempel) durch seinen damaligen Rechtsvertreter
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen,
es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche
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Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten. Für die Begründung der Beschwerde wird auf die
nachstehenden Erwägungen verwiesen.
E.
Am 15. Oktober 2007 verfügte die Instruktionsrichterin, der
Beschwerdeführer könne des Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem
späteren Zeitpunkt entschieden. Auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses werde verzichtet.
F.
Mit Vernehmlassung vom 7. November 2007 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2009 teilte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers mit, dass er auf Wunsch seines Mandanten das
Vertretungsmandat per sofort niederlege.
H.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2009 setzte die neue Rechtsvertreterin das
Bundesverwaltungsgericht über die Mandatsübernahme in Kenntnis.
Gleichzeitig reichte sie einen handschriftlichen Brief des
Beschwerdeführers an seinen Bruder samt Übersetzung ein, welchen er
aus dem Militärcamp D._______ nach Hause geschickt habe. Auch ein
Foto wurde zu den Akten gereicht, welches im Camp entstanden sei.
I.
Am 7. Januar 2010 überwies [kantonale Behörde] dem
Bundesverwaltungsgericht Strafakten des Beschwerdeführers. Aus
diesen geht hervor, dass gegen den Beschwerdeführer wegen strafbarer
Handlungen gegen die sexuelle Integrität ein Strafverfahren eröffnet
worden sei und dass der Kanton (...) am 19. Juni 2007 deswegen die
Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus dem Kanton verfügt habe.
J.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2010 überwies das Kriminalgericht des
Kantons (...) dem Bundesverwaltungsgericht auf Anfrage hin das
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Dispositiv des gegen den Beschwerdeführer am 29. Oktober 2009
gefällten Urteils. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
wegen versuchter Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR
311.0) i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und wegen sexueller Nötigung gemäss
Art. 189 Abs. 1 StGB zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von
22 Monaten verurteilt worden ist.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 25. Januar 2010 wurde dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur strafrechtlichen Verurteilung
sowie zu einer allfälligen Anwendung der Asylausschlussklausel gemäss
Art. 53 AsylG und der Klausel betreffend Ausschluss von der vorläufigen
Aufnahme gemäss 83 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) gewährt.
L.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2010 reichte die Rechtsvertreterin eine
Stellungnahme sowie eine Kostennote ein. Sie machte geltend, der
Beschwerdeführer bedaure seine Tat und führe diese auf den Umstand
zurück, dass er und das Opfer betrunken gewesen seien. Der
Beschwerdeführer, welcher nicht vorbestraft sei, habe nach der Tat
weitgehend mit dem Trinken aufgehört. Er versuche sich so gut als
möglich in die Gesellschaft zu integrieren, habe jedoch nach der Tat
seine Arbeitsstelle verloren. Die Rechtsvertreterin erinnert daran, dass
dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr eine unverhältnismässig
hohe und menschenrechtswidrige Bestrafung wegen
Wehrdienstverweigerung drohe. Er habe Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG zu gewärtigen und ersuche deshalb weiterhin um Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft.
M.
Am 25. Februar 2010 ging beim BFM ein Bericht der Kantonspolizei (...)
vom 10. Februar 2010 betreffend die Erhebung der persönlichen
Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers ein. Dem Bericht lagen
unter anderem ein Anhörungsprotokoll sowie ein Arbeitsvertrag des
Beschwerdeführers per 22. März 2010 bei.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
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sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1. Das BFM führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides
vorab an, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich
und nach einer Gesamtwürdigung als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7
AsylG zu qualifizieren. Es erkannte in den Aussagen zu folgenden
Themen Widersprüche: Zeitpunkt des Beginns der Versammlung, an
welcher sich der Beschwerdeführer kritisch geäussert habe; Datum der
Verhaftung; Haftdauer im Gefängnis des E._______t und im Gefängnis
F._______ sowie Datum der Flucht aus dem Gefängnis F._______.
Bezüglich der geltend gemachten Furcht des Beschwerdeführers vor
künftiger Verfolgung wegen Militärdienstverweigerung führte das BFM
aus, eine Flucht aus der Armee respektive der Militärhaft und damit die
Eigenschaft als Deserteur seien nicht glaubhaft gemacht worden. Zudem
habe der Beschwerdeführer nie geltend gemacht, sich einem allfällig
drohenden militärischen Aufgebot durch Flucht entzogen zu haben; somit
sei der Beschwerdeführer auch kein Refraktär. Aus der Aktenlage sei
vielmehr zu schliessen, dass der Beschwerdeführer entweder noch gar
keinen Dienst geleistet habe oder aber nach der Absolvierung seines
Grundwehrdienstes aus der Armee entlassen worden sei.
3.2. In der Beschwerdeschrift wird bezüglich der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen ausgeführt, die vom Bundesamt angeführten Widersprüche
bezüglich Datumsangaben seien lediglich Unklarheiten, welche der
Beschwerdeführer an der zweiten Befragung habe klären können. Hinzu
komme, dass sich die vermeintlichen Widersprüche allesamt auf
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Datumsangaben bezögen. Daraus auf eine allgemeine Unglaubwürdigkeit
des Beschwerdeführers zu schliessen, sei jedoch nicht statthaft. Den
meisten Menschen falle es nämlich schwer, sich an genaue Daten zu
erinnern; die Erinnerungen könnten schnell durcheinander geraten. Zur
Asylrelevanz der Vorbringen wird ausgeführt, diese sei zu bejahen, weil
der Beschwerdeführer aus der Militärschule geflohen und damit ein
Deserteur sei. Damit erfülle er gemäss Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts die Flüchtlingseigenschaft. Doch selbst wenn
man die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachten
sollte, sei dessen Flüchtlingseigenschaft aus folgenden Gründen zu
bejahen: Als (…) -jähriger, lediger und gesunder Mann werde er mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatland für den
Militärdienst rekrutiert werden. Da die Dienstzeit in der Praxis unbegrenzt
sei und die Bedingungen generell inhuman und inakzeptabel seien,
erweise sich der Wehrdienst in Eritrea als unzulässig. Deswegen sei das
Vorhaben des Beschwerdeführers legitim, sich im Falle eines
Wegweisungsvollzuges nach Eritrea dem dort drohenden Dienst mit allen
Mitteln zu entziehen. Die Wehrdienstverweigerung stelle in Eritrea ein
Verbrechen dar, wobei das gesetzlich vorgesehene Strafmass von zwei
Jahren in der Praxis beliebig überschritten und auch Folter angewandt
werde. Somit habe der Beschwerdeführer im Falle eine Rückkehr nur die
Wahl zwischen einem zeitlich unbegrenzten, mit unverhältnismässigen
Strapazen verbundenen Militärdienst und einer unverhältnismässig
strengen und menschenrechtswidrigen Bestrafung wegen
Wehrdienstverweigerung. In beiden Fällen drohten dem
Beschwerdeführer ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG.
3.3. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht
und mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft erachtet hat. Das
BFM hat detailliert und unter Hinweis auf die jeweiligen Protokollstellen
die zahlreichen widersprüchlichen Aussagen zum Ablauf des angeblich
fluchtbegründenden Ereignisses angeführt. Auf diese Ausführungen und
Erwägungen kann - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden -
vollumfänglich verwiesen werden. Entgegen der Behauptung des
Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe ist nicht zutreffend, dass
er die Widersprüche bei der Anhörung vom 22. Januar 2007 plausibel
habe erklären können. Vielmehr berief er sich dort in unbehelflicher
Weise entweder auf ein Missverständnis (A13/15, S. 7) oder einen
Schreibfehler (A13/15, S. 8) oder bezeichnete ohne weitere Erklärung
seine späteren Angaben als die richtigen (A13/15, S. 12). Diese
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Stellungnahmen vermögen das Gericht jedoch insgesamt nicht zu
überzeugen. Des weiteren ist nicht zutreffend, dass die Widersprüche
ausschliesslich Datumsangaben beträfen. Der Beschwerdeführer hat sich
beispielsweise auch hinsichtlich Zeitdauern unterschiedlich geäussert und
vermochte nicht übereinstimmend anzugeben, ob die Verhaftung nun
während der Versammlung oder danach erfolgt sei. Schliesslich kann
ergänzend vermerkt werden, dass das Gericht auch die ohne Details
gebliebene Fluchtschilderung sowie den Umstand, dass ein Sandsturm
die Flucht ermöglicht haben soll, als wenig überzeugend erachtet. An
dieser Einschätzung vermag auch der auf Beschwerdeebene
eingereichte handschriftliche Brief vom 1. Oktober 2005 samt Couvert
und Fotografie nichts zu ändern, zumal der Brief in C._______, dem
früheren Wohnort des Beschwerdeführers, und nicht in D._______
gestempelt ist. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die
Schilderungen insgesamt die Anforderungen von Art. 7 AsylG an das
Glaubhaftmachen nicht zu erfüllen vermögen.
3.4. Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde weiterhin eine
künftige Verfolgung wegen des ausstehenden Militärdienstes geltend
macht, kann ebenfalls auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen
(Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides) verwiesen werden. Das BFM hat
im Entscheid die Voraussetzungen angeführt, welche bei eritreischen
Staatsangehörigen im Zusammenhang mit dem Militärdienst
praxisgemäss zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen
vermögen. So hat es erwogen, allein der Umstand, dass jemand bei einer
Rückkehr nach Eritrea zu einer Dienstleistung in der Armee
(Grundwehrdienst, Reservedienst) aufgeboten werde, genüge nicht für
die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung. Es erwähnte in
diesem Zusammenhang nochmals, dass der Beschwerdeführer nicht
habe glaubhaft machen können, dass er aus der Militärhaft geflohen und
dadurch ein Deserteur sei. Auch habe er nicht geltend gemacht, sich
einem allfällig drohenden militärischen Aufgebot durch Flucht entzogen
zu haben; somit sei er auch kein Refraktär. Vielmehr sei aufgrund der
Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entweder noch
keinen Militärdient geleistet habe oder nach der Absolvierung seines
Grundwehrdienstes aus der Armee entlassen worden sei.
Diesen zutreffenden Ausführungen des BFM liegt die Rechtsprechung
der früheren Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 zu Grunde. Im jenem
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veröffentlichten Urteil hat sich die Rekurskommission einlässlich mit der
Bestrafung von Deserteuren und Refraktären in Eritrea
auseinandergesetzt und ist zum Schluss gelangt, dass eine Bestrafung
der Betroffenen aus politischen Gründen erfolge und die Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle. Gemäss dieser
seither gültigen Praxis ist die Furcht vor einer Bestrafung wegen
Dienstverweigerung oder Desertion jedoch nur dann begründet, wenn die
betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden
gestanden hat. Ein solcher Kontakt sei regelmässig anzunehmen, wenn
die Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus sei
jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird,
dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte.
Abschliessend ist mit dem BFM nochmals festzustellen, dass die Flucht
aus D._______, wo der Beschwerdeführer zuvor die Grundausbildung
absolviert haben will, nicht glaubhaft gemacht wurde. Es kann somit nicht
von einem konkreten Kontakt des Beschwerdeführers zu den
Militärbehörden vor der Ausreise ausgegangen werden. Er vermag aus
EMARK 2006 Nr. 3 somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
3.5. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch seine Ausreise
aus dem Heimatland oder sein seitheriges Verhalten, mithin wegen
subjektiver Nachfluchtgründe, bei der Rückkehr nach Eritrea befürchten
muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu
werden.
Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen
des Heimatlandes (sog. Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches
im Ausland oder aus der Sicht der Behörden unerwünschte exilpolitische
Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen.
Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art.
54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit weiteren
Hinweisen). Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer sich aufgrund
der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatlandes
konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen
Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG
darstellen. Solche Tatbestände der Republikflucht fanden sich
insbesondere in den Strafgesetzbüchern der ehemaligen Ostblock-
Staaten, aber auch heute noch beispielsweise in Art. 322 des
Strafgesetzbuches der Volksrepublik China, was zur Anerkennung von
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illegal ausgereisten Tibeterinnen und Tibetern als Flüchtlinge führt (vgl.
BVGE 2009/29).
Bezüglich Republikflucht aus Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht
im Urteil D-3892/2008 (Urteil vom 6. April 2010) im Wesentlichen
Folgendes festgehalten. Trotz weniger zuverlässiger und unabhängiger
Quellen ergebe sich ein schlüssiges Bild in Bezug auf die von illegal
Ausreisenden zu erwartenden staatlichen Sanktionen. Gemäss Art. 11
der Proclamation No. 24/1992, welche die Ein- und Ausreise aus Eritrea
regle, sei ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen
Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Die Ausreise
ohne die erforderlichen Dokumente werde mit einer Freiheitsstrafe von
bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse von 10'000 Birr sanktioniert. In
der Praxis würden Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch
unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher
Geldbeträge (im Gegenwert von $ 10'000) an wenige, als loyal beurteilte
Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter
von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der
Visumserteilung ausgeschlossen seien. Zeitweise seien solche
Dokumente selbst bei Vorliegen eines Reisepasses nicht mehr erhältlich
gewesen. Wer versuche, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu
verlassen, riskiere neben der gesetzlich angeordneten Bestrafung sein
Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen
den Befehl hätten, Fluchtversuche mittels gezielten Schüssen zu
verhindern. Das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des
Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versuche
mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der
Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen und der Aktenlage sowie unter
Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der
Ausreise (…), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat illegal, das heisst ohne behördliches Ausreisevisum,
verlassen hat. Dem Beschwerdeführer droht deswegen bei seiner
Rückkehr einerseits eine Inhaftierung von 5 Jahren und andererseits die
Gefahr, wegen der vermeintlich oppositionellen Haltung erheblichen
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Da die mit
hoher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung allerdings auf die illegale
Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea und damit auf einen
subjektiven Nachfluchtgrund zurückzuführen ist, bleibt ihm die
Asylberechtigung in Anwendung von Art. 54 AsylG verwehrt.
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Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob vorliegend wegen der
strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers auch der
Asylausschlussgrund von Art. 53 AsylG greifen würde.
4.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an: es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1
AuG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
EAMRK 2001 Nr. 21).
5.
Der Beschwerdeführer untersteht als Flüchtling dem Schutz des
Rückschiebungsverbotes nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
beziehungsweise Art. 5 AsylG und kann sich grundsätzlich auf die
weiteren Garantien der Flüchtlingskonvention berufen. Gemäss Art. 5 darf
keine Person zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr
Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen zu werden. Gemäss Abs. 2 von Art. 5 AsylG
kann sich eine Person nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen,
wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die
Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich
einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens
oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Verurteilung des
Beschwerdeführers zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 22 Monaten
wegen versuchter Vergewaltigung vermag praxisgemäss nicht zum
Ausschluss des Rückschiebungsverbotes zu führen. Der
Wegweisungsvollzug erweist sich demnach als unzulässig. Der
Beschwerdeführer ist als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
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Seite 13
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft
betrifft. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen,
die Verfügung des BFM vom 4. September 2007 teilweise – die
Dispositivziffenr 1 sowie 4 und 5 betreffend – aufzuheben und das
Bundesamt anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers anzuerkennen und ihn vorläufig aufzunehmen.
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten nach dem
Grad des Obsiegens praxisgemäss zu einem Drittel, ausmachend Fr.
200.--, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG,
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Das vom Beschwerdeführer mit Beschwerdeerhebung
gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wurde auf den Endentscheid verwiesen. Gemäss Abklärungen des
Gerichts ist der Beschwerdeführer seit längerer Zeit wiederholt an
verschiedenen Stellen im Gastgewerbe tätig. Er verfügt überdies gemäss
Erhebungen der kantonalen Behörden (vgl. Bst P.) über nicht
unbedeutende Ersparnisse. Es kann somit heute nicht von der
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen
ist.
7.2. Aufgrund des teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine
reduzierte Parteientschädigung für die ihm entstandenen,
verhältnismässig hohen Kosten zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Die Rechtsvertreterin hat am 8. Februar 2010 eine Kostennote zu den
Akten gereicht. Dabei macht sie im Namen des früheren Rechtsvertreters
Fr. 1'000.-- als Aufwand geltend, ihren eigenen Aufwand (inkl. Auslagen)
beziffert sie auf Fr. 560.-- (für fünf Stunden). Die eingereichte Kostennote
erscheint dem Aufwand und der Dauer des Verfahrens angemessen und
ist als tarifkonform zu bezeichnen. Dem Beschwerdeführer ist im Umfang
seines Obsiegens eine Parteientschädigung von zwei Dritteln zu
entrichten. Die Entschädigung wird demnach auf Fr. 1'118.— (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
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Seite 14
(Dispositiv nächste Seite)
E-6871/2007
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der
Flüchtlingseigenschaft und des Verzichts auf den Wegweisungsvollzug
betrifft; hinsichtlich der Frage des Asyls wird sie abgewiesen..
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden die reduzierten Verfahrenskosten in der
Höhe von Fr. 200.-- auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'118.— (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
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