B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6872/2016
Ur t e i l vom 1 5 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
tibetischer Herkunft, unbekannter Nationalität
(gemäss eigenen Angaben Staatsbürgerin der Volksrepublik
China),
zz. im Transitbereich des Flughafens Zürich, 8058 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2016 / N (…).
E-6872/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei chinesische Staatsangehö-
rige tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______ (C._______,
Provinz Ü-Tsang). Sie will die Volksrepublik China am (…) Juli 2016 illegal
in Richtung Nepal verlassen haben. Am (…) Oktober 2016 gelangte sie auf
dem Luftweg in die Schweiz und stellte gleichentags am Flughafen Zürich-
Kloten ein Asylgesuch.
B.
Mit Zwischenverfügung vom (…) Oktober 2016 verweigerte das SEM der
Beschwerdeführerin vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihr für
die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens
Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zu.
C.
C.a Die Beschwerdeführerin wurde durch das SEM am 16. Oktober 2016
summarisch und am 26. Oktober 2016 eingehend zu den Gründen ihres
Asylgesuchs befragt (Befragung zur Person; BzP).
C.b Bei der zweiten Anhörung wurde ihr auch das rechtliche Gehör zu ei-
ner am 24. Oktober 2016 erstellten landeskundlichen Analyse eines Sach-
verständigen der Fachstelle LINGUA (nachfolgend: LINGUA-Analyse) ge-
währt.
C.c Zur Begründung ihres Asylantrags gab die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen zu Protokoll, sie habe vor einiger Zeit einen Text über (…) der
Tibeter geschrieben und diesen im Juni 2016 ihren Freundinnen gezeigt.
Diese seien von diesen Zeilen so begeistert gewesen, dass sie das Blatt
mit dem Text an zwei (…)weitergegeben hätten, die dem Dalai Lama am
(…) 2016 (…) ein Lied mit ihren Formulierungen gesungen hätten. Kurz
darauf seien die beiden (…) verhaftet worden und hätten unter Misshand-
lungen die Autorin des Liedtextes verraten. Weil der Vater dies von einem
Kollegen erfahren habe, habe er zu ihrem Schutz vor einer Inhaftierung
durch die chinesischen Behörden umgehend die Ausreise seiner Tochter
vorbereitet.
E-6872/2016
Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 (am folgenden Tag eröffnet) lehnte
das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren
Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten sowie
den Vollzug an. Im Dispositiv der Verfügung hielt das Bundesamt fest, der
Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China sei ausgeschlossen.
E.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit einer fremdsprachigen
Eingabe vom 8. November 2016 an, die sie der Flughafenpolizei übergab.
Diese übermittelte das Rechtsmittel am gleichen Tag an das zuständige
Bundesverwaltungsgericht.
F.
F.a Der Instruktionsrichter gab umgehend von Amtes wegen eine Überset-
zung der Beschwerde in eine Amtssprache in Auftrag, die am 11. Novem-
ber 2016 beim Gericht einging.
F.b Der Übersetzung ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sinn-
gemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung ihrer
Einreise in die Schweiz und die Gutheissung ihres Asylgesuchs beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-6872/2016
Seite 4
1.2 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2
AsylG). Grundsätzlich sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht
nach Art. 16 Abs. 1 AsylG in einer der Amtssprachen abzufassen; reicht
eine asylsuchende Person fremdsprachige Dokumente ein, so kann von
ihr nach Art. 8 Abs. 2 AsylG verlangt werden, für die Übersetzung dieser
Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. Praxisgemäss nimmt das
Bundesverwaltungsgericht in Flughafenverfahren wie dem vorliegenden je-
doch auch in Fremdsprachen verfasste Eingaben entgegen und lässt sie
von Amtes wegen in eine der Amtssprachen übersetzen. Unter diesen Um-
ständen kann die Laieneingabe der Beschwerdeführerin auch als formge-
recht (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG) entgegengenommen werden.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
E-6872/2016
Seite 5
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung im Asylpunkt im We-
sentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin.
5.1.1 Der Sachverständige habe in seiner LINGUA-Analyse festgestellt,
dass die Beschwerdeführerin zu den Themen administrative Einteilung und
Geografie ihrer angeblichen Heimatregion, Ackerbau, Einkaufen, Schulwe-
sen, Verkehrsmittel, Geld, Personalausweise und Gebrauch der chinesi-
schen Sprache in Tibet mehrheitlich unzutreffende und teilweise auch wi-
dersprüchliche Angaben gemacht habe. Diese überzeugenden Feststel-
lungen habe die Beschwerdeführerin bei der Gewährung des rechtlichen
Gehörs nicht zu entkräften vermocht. Es sei deshalb nicht davon auszuge-
hen, dass sie tatsächlich im Tibet aufgewachsen sei und ihr ganzes Leben
dort verbracht habe.
5.1.2 Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin auch ihre eigentlichen
Asylgründe unrealistisch und lebensfremd geschildert habe.
5.1.3 Die Beschwerdeführerin sei zwar unbestrittenermassen tibetischer
Ethnie; aufgrund der Akten sei aber davon auszugehen, dass sie nicht in
der von ihr abgegebenen Region sozialisiert worden sei. Vielmehr sei da-
von auszugehen, dass sie vor ihrer Einreise in die Schweiz in der exil-
tibetischen Diaspora in einem Drittland gelebt habe. Mangels glaubhafter
anderslautender Hinweise sei davon auszugehen, dass keine flüchtlings-
oder wegweisungsrechtlich relevanten Gründe gegen eine Rückkehr an
den bisherigen Aufenthaltsort bestünden.
E-6872/2016
Seite 6
5.2 Die Beschwerdeführerin weist in ihrem Rechtsmittel auf die schwierige
Lage der tibetischen Bevölkerung in China hin und wiederholt dann im We-
sentlichen ihre anlässlich der Befragungen protokollierten Asylvorbringen.
Abschliessend hält sie fest, ihre Kernfamilie und die Verwandten würden
im Tibet leben; sie könne dorthin aber wegen der drohenden Verfolgung
nicht zurückkehren und habe auch keine Anknüpfungspunkte in einem an-
deren Staat als der Schweiz, deren Schutz sie benötige.
6.
6.1 In einem unter BVGE 2014/12 publizierten Urteil vom 20. Mai 2014 hat
das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis präzisiert und festgestellt,
dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern
oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine
flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr
an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Für asylsuchende Personen
tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen
Sozialisierungsraum in China machen würden und vermutungsweise im
Exil, vorab in Indien oder Nepal, gelebt hätten, bestünden grundsätzlich
folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit:
a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbe-
willigung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden
Drittstaat);
b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender
Aufenthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;
c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien (mit dem
damit einhergehenden Verlust der chinesischen Staatsangehörig-
keit).
Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitze die betreffende Person
die chinesische Staatsangehörigkeit und verfüge sie gleichzeitig über eine
Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b)
oder werde die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet
(Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinn von
Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausge-
setzt die asylsuchende Person lege den schweizerischen Behörden alle
Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regelfall die
Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Habe die asylsu-
chende Person die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt
(Konstellation c), besitze sie die chinesische Staatsangehörigkeit nicht res-
pektive nicht mehr, da sie gemäss chinesischer Rechtslage durch den Er-
werb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität
E-6872/2016
Seite 7
verliere. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal be-
ziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gelte, dass die asylsu-
chende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine
asylrelevante Gefährdung zu befürchten habe wenn sie keine entspre-
chenden Vorbringen glaubhaft vortrage (BVGE 2014/12 E. 5.8).
Zusammenfassend wurde demnach festgestellt, dass für Angehörige der
tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit be-
stehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhal-
ten beziehungsweise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich
sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit infolge Er-
werbs einer neuen die chinesische Staatsangehörigkeit untergehe. Aller-
dings müsse davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Ne-
pal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staats-
angehörigkeit erworben habe und diese nach wie vor chinesische Staats-
angehörige seien.
Verunmögliche eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung
ihrer Mitwirkungspflicht allerdings die Abklärung, welchen effektiven Status
sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne aber namentlich keine
Drittstaatenabklärung im Sinn von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden.
Im Übrigen werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wah-
ren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden
Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE
2014/12 E. 5.9 f.).
6.2 Aufgrund der Akten geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon
aus, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft und auch ihren Rei-
seweg zu verschleiern versucht, weshalb die vorgebrachte Sachverhalts-
darstellung nicht zu überzeugen vermag.
6.2.1 Die nachvollziehbar begründete Lingua-Analyse macht auch deshalb
einen überzeugenden Eindruck, weil sie das Bemühen sichtbar und trans-
parent macht, die für und die gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der
Beschwerdeführerin sprechenden Argumente gegeneinander abzuwägen.
Die Qualifikationen der sachverständigen Person geben ebenfalls zu kei-
nen Fragen Anlass. Die Beschwerdeführerin vermochte deren Einschät-
zung im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs offensichtlich
nicht in Zweifel zu ziehen. In der Beschwerde werden keine Einwendungen
(mehr) gegen die Lingua-Analyse erhoben.
E-6872/2016
Seite 8
6.2.2 Die eigentliche Begründung des Asylgesuchs ist geprägt von einem
auffälligen Mangel an Realitätskennzeichen. Der Beschwerdeführerin, die
zuvor nie politisch aktiv war (vgl. Protokoll BzP S. 11, Protokoll Anhörung
S. 6 f.), gelang es nicht, ihre Motivation für das angebliche politische En-
gagement plausibel zu machen. Die von ihr geschilderte Ereigniskette von
der angeblichen Abgabe des Liedtextes bis zur Ausreise hinterlässt einen
konstruierten und teilweise unlogischen Eindruck. Zudem erscheint es als
schwer nachvollziehbar, dass die chinesische Polizei nach der Identifizie-
rung der Autorin des Liedtextes mit der Fahndung nach ihr noch einige Zeit
gewartet und ihr so die Flucht ermöglicht hätte; noch unwahrscheinlicher
erscheint in der Tat die Vorstellung, eine Person in der angeblichen Situa-
tion der Beschwerdeführerin würde auf ein solches Verhalten der Polizei
vertrauend, keinerlei Vorkehrungen zu ihrem Schutz treffen und die Zeit bis
zum Abschluss der Reiseorganisation einfach wartend zu Hause verbrin-
gen (vgl. angefochtene Verfügung S. 4).
6.2.3 Hinzu kommt, dass die unsubstanziierte, lebensfremde und teilweise
widersprüchliche Schilderung der Reiseumstände vernünftigerweise nur
den Schluss zulässt, die Beschwerdeführerin versuche ihren Aufenthalt vor
der Einreise in die Schweiz zu verschleiern. Auch dieses Verhalten ist mit
demjenigen einer Person nicht vereinbar, die tatsächlich flüchtlingsrechtli-
chen Schutz durch ihr Gastland benötigt.
6.2.4 In der Beschwerde vermag die Beschwerdeführerin keine andere
Sichtweise zu begründen, soweit sie sich überhaupt zur Frage der Glaub-
haftigkeit äussert.
6.3 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
rerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, son-
dern in einer exil-tibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exil-tibetische
Gemeinschaften gibt es – nebst in der Schweiz und Nordamerika – ledig-
lich in Indien und Nepal. Das Gericht vertritt wie die Vorinstanz die Auffas-
sung, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht in nicht ent-
schuldbarer Weise verletzt hat und sie dadurch den Behörden nähere Ab-
klärungen sowie eine Rückschaffung in ihren tatsächlichen Herkunftsstaat
verunmöglicht. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen dieses Verhaltens
zu verantworten (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).
6.4 Zusammenfassend ist zwar davon auszugehen ist, dass die Beschwer-
deführerin tibetischer Ethnie ist, es ihr aber nicht gelungen ist, eine asyl-
E-6872/2016
Seite 9
rechtlich relevante Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. Die Vor-
instanz hat zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asyl-
gesuch abgelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht fin-
det aber ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin.
Es ist nicht Sache der schweizerischen Behörden, bei fehlenden Hinwei-
sen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen
Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen ihrer
fehlenden Mitwirkung auch insofern zu tragen, als seitens der Asylbehör-
den der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine
Rückkehr an den tatsächlichen bisherigen Aufenthaltsort (vgl. BVGE
2014/12 E. 6).
Ein allfälliger Vollzug der Wegweisung nach China wurde vom SEM kor-
rekterweise bereits im Sinn von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen
(vgl. Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung und BVGE 2014/12
E. 5.11).
8.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist.
E-6872/2016
Seite 10
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6872/2016
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: