B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6872/2018
Ur t e i l vom 1 6 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2018 / N (…).
E-6872/2018
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reichten am 11. Dezember 2015 in der Schweiz
ein Asylgesuch ein. Am 4. und 5. Januar 2016 wurden sie zur Person be-
fragt (BzP). Die Anhörungen zu den Asylgründen durch das SEM folgten
am 26. April 2018 (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten die Beschwerdeführenden im
Wesentlichen geltend, sie stammten aus dem Dorf E._______, Provinz
F._______, Afghanistan. Er, der Beschwerdeführer, habe die Schule bis zur
fünften Klasse besucht und sei danach in der Landwirtschaft tätig gewesen.
Anfang Sommer 2014 sei ihr Haus niedergebrannt. Die Taliban hätten das
Haus angezündet, da der (…) und der (…) des Beschwerdeführers für die
Polizei gearbeitet hätten. Währenddessen seien sie mit ihrer älteren Toch-
ter in einem nahegelegenen Dorf in der Landwirtschaft beschäftigt gewe-
sen und hätten den Angriff auf ihr Haus nicht miterlebt. Sie hätten Schüsse
gehört und seien daraufhin nach Hause zurückgekehrt. Der Onkel der Be-
schwerdeführerin habe sie dort erwartet. Ihm sei es gelungen, ihren Sohn
und ihr (…) aus dem brennenden Haus zu retten. Beide seien verletzt wor-
den, weshalb sie sich mit den Kindern sogleich nach Kabul in ein Spital
begeben hätten. Der Sohn sei dort (…) operiert worden, das Baby sei un-
terwegs verstorben. Der (…) und der (…), die ebenfalls im Haus gewesen
seien, seien seither verschwunden. An die Behörden hätten sie sich nicht
gewandt, da diese nichts für sie hätten tun können. Da sie in Kabul weder
Arbeit noch eine Wohnung gehabt hätten und aufgrund der fehlenden Si-
cherheit in Afghanistan seien sie nach rund einem Monat in G._______
gelangt. Dort hätten sie sich ungefähr eineinhalb Jahre aufgehalten, aber
keine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Da die (…) Behörden begonnen hät-
ten, Afghanen in den syrischen Krieg zu schicken, hätten sie G._______
verlassen und seien über diverse Länder bis in die Schweiz gereist. Bei
einer Rückkehr nach Afghanistan, auch nach Kabul, hätten sie Angst vor
den Taliban und der schlechten Sicherheitslage.
Die Beschwerdeführenden reichten keine Identitätsdokumente zu den Ak-
ten.
C.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 stellte das SEM fest, die Beschwer-
deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug
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der Wegweisung schob es zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit auf.
D.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 reichten die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
ein und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei in den Dispositivzif-
fern 1–3 aufzuheben; es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihnen sei Asyl zu gewähren. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
und ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu
bestellen.
E.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 bestätigte das Gericht den Eingang
der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2018 wurden die Beschwerde-
begehren als aussichtslos qualifiziert und die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abgewiesen.
Ferner wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert Frist einen
Kostenvorschuss zu leisten. Dieser wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwer-
deführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legi-
timiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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2.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen
der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegwei-
sungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Be-
schwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufgenommen hat.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen
ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise
befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund der oben genannten Ver-
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folgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatli-
che Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden
drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2; 2007/31 E. 5.2 f., jeweils m.w.H.).
Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – im Zeitpunkt der Ausreise
– mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht
beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss ent-
fernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete
Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten (und aus einem der
vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden) Benachteiligung als wahr-
scheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nach-
vollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5;
2010/44 E. 3.4).
6.
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant und hiel-
ten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht stand.
6.1.1 Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Angriff der Taliban
mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht den Beschwerdeführenden, sondern
ihren Verwandten gegolten habe. Die diesbezüglich vagen Angaben seien
nicht geeignet, eine konkrete Bedrohungslage asylrelevanten Ausmasses
für die Beschwerdeführenden persönlich herzuleiten, die aktuell noch Be-
stand habe. Zudem gehe aus den Akten nicht hervor, dass es weitere Hin-
weise auf eine drohende Gefahr gebe. Beispielsweise hätten die Be-
schwerdeführenden nicht angegeben, jemals in Kontakt mit den Taliban
gekommen zu sein (SEM-Akte A14 F110, F140 ff.). Weiter sei nicht davon
auszugehen, dass Polizisten in Afghanistan eine eigene Personengruppe
darstelle, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsri-
siko ausgesetzt sei (mit Verweis auf das Urteil des BVGer D-7906/2015
vom 20. September 2016 E. 5.2.3). Dies gelte umso mehr für die Be-
schwerdeführenden, die ihre Bedrohungssituation einzig von der Tätigkeit
ihrer Verwandten bei der Polizei ableiteten. Daher sei nicht von einem er-
höhten Interesse der Taliban an ihnen selbst auszugehen, welches bis
heute andauern würde. Vorliegend fehlten konkrete Indizien, welche die
Furcht vor einer real drohenden und gezielten Verfolgung der Beschwer-
deführenden nachvollziehbar erscheinen lassen würden. Daran vermöge
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der Umstand des tragischen Todes der Tochter der Beschwerdeführenden
nichts zu ändern.
6.1.2 Bezüglich der geltend gemachten schlechten Sicherheitslage in Af-
ghanistan sei festzuhalten, dass es sich hierbei um Nachteile handle, die
die Bevölkerung allgemein betreffen würden, weshalb darin keine individu-
elle Verfolgungssituation begründet liege.
6.2
6.2.1 In der Beschwerdeschrift wird zunächst vorgebracht, die Vorinstanz
habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Der Vorwurf, ihre Aussagen
seien vage geblieben, könne nicht gelten. Aus den Protokollen der Anhö-
rungen werde deutlich, wie bedrückt und niedergeschlagen sie gewesen
seien, dass die Beschwerdeführerin viel habe weinen müssen, und sie des-
halb nur knapp auf die ihnen gestellten Fragen hätten antworten können
(SEM-Akten A14 F47, 56; A15 F16 ff., 31 ff., 41, 46), was von der Hilfs-
werksvertretung (HWV) ebenfalls registriert worden sei (siehe Kurzberichte
der HWV). Da keine weiteren Anhörungen durchgeführt worden seien, sei
die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht ungenügend nachgekommen.
6.2.2 Sodann hätten sie auf die Verfolgung der Hazara sowie Schiiten in
Afghanistan hingewiesen (SEM-Akten A14 F111; A15 F58). Trotzdem seien
die Befrager an den Anhörungen nicht auf dieses Thema eingegangen.
Auch im Entscheid erwähne die Vorinstanz die Verfolgung von Hazara
nicht, obwohl vieles auf eine kollektive Verfolgung hindeute. Damit habe
die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weshalb die
Verfügung aufzuheben und die Sache zur vertieften Abklärung des Sach-
verhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
6.2.3 Weiter hätten sie beide kohärente, detaillierte und widerspruchsfreie
Aussagen zu ihren Fluchtgründen gemacht. Der Angriff durch die Taliban,
bei dem ihr Haus niedergebrannt worden sei, habe gezielt ihnen gegolten,
da sie bei der Polizei tätige Verwandte hätten und Angehörige einer schii-
tischen Bevölkerungsgruppe seien (SEM-Akten A7 S. 9 f., A8 S. 6, 8 ff.,
A14 F49 ff., A15 F17 ff.). Daher sei nur ihr Haus im Dorf angegriffen wor-
den. Ferner sei anzunehmen, dass der (…) und (…) verschleppt worden
seien, da sie als Polizisten gearbeitet hätten. Hätte der Angriff nur dem (…)
und (…) gegolten, so wäre nicht das gesamte Haus angezündet worden.
Dies spreche für einen gezielten Vergeltungsschlag gegen die Familie, die
von den Taliban als regierungsnah eingestuft worden sei (mit Verweis u.a.
auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] zu Afghanistan
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«Gefährdungsprofile, Update Corinne Troxler», 12. September 2018; «Up-
date, Die aktuelle Sicherheitslage», 14. September 2017; Urteile des
BVGer D-3402/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.3 und E-5906/2017
vom 1. Dezember 2017 E. 8.2). Entsprechend sei das Verfolgungsmotiv
der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe – Familie von Polizeiangehöri-
gen – zu bejahen. Bei einer Rückkehr hätten sie erneut Vergeltungsmass-
nahmen durch die Taliban zu befürchten. Sodann liege in ihrem Fall eine
Reflexverfolgung vor. Schliesslich sei – entgegen der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts – von einer systematischen Verfolgung von
Hazara-Angehörigen auszugehen, weshalb ihnen als Schiiten und Hazara,
die Angehörige von Polizisten seien, besondere Gefahr drohe. Insgesamt
erfüllten sie daher die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG,
und es sei ihnen Asyl zu gewähren.
7.
7.1 Zu den formellen Rügen (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
und des Anspruchs auf rechtliches Gehör) ist folgendes festzuhalten:
7.1.1 Den Anhörungsprotokollen und den Hinweisen der an den Anhörun-
gen anwesenden HWV ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden
niedergeschlagen und bedrückt gewirkt hätten. Sodann sind ihre Angaben
trotz einer Vielzahl von Aufforderungen, sich ausführlicher zu äussern,
ohne Erklärung kurz und teilweise oberflächlich, jedoch mehrheitlich über-
einstimmend ausgefallen. Im Gegensatz zu den Anhörungen im April 2018
haben beide an den BzPs im Januar 2016 mehr zu berichten gewusst. Den
BzP-Protokollen sind ferner keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beein-
trächtigungen zu entnehmen. In der Beschwerdeschrift wird nicht ausge-
führt, inwiefern der Sachverhalt unzureichend festgestellt worden sei. Er-
gänzungen hierzu fehlen ebenfalls. Ferner wird nicht dargelegt und auch
nicht mit Arztberichten substantiiert, dass die Beschwerdeführenden auf-
grund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen wären, an
den Anhörungen mitzuwirken. Inwiefern weitere Anhörungen daher erfor-
derlich und zielführend gewesen wären oder weiterer Abklärungsbedarf be-
standen hätte, ist nicht zu erkennen. Die Beschwerdeführenden konnten
sich zu allen Aspekten ihrer Gesuchsgründe äussern (siehe z.B. SEM-Akte
A14 F163). Aus den vier Protokollen gehen insgesamt ausreichend Anga-
ben hervor. Der rechtserhebliche Sachverhalt kann mithin als hinreichend
erstellt erachtet werden, eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich.
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7.1.2 Weiter ist zwar zutreffend, dass sich die Vorinstanz in der angefoch-
tenen Verfügung nicht zur geltend gemachten Verfolgung von Hazara in
Afghanistan geäussert hat. Nachdem die Beschwerdeführenden aber le-
diglich auf generelle Probleme von Hazara und Schiiten in Afghanistan hin-
wiesen, keine konkreten, sie persönlich betreffenden Schwierigkeiten oder
eine Verfolgung aufgrund ihrer ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit
darlegten und gemäss geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts nicht von einer Kollektivverfolgung von Hazaras in Afghanistan
ausgegangen werden kann (vgl. dazu nachfolgend), ist die Vorgehens-
weise der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführenden liegt nicht vor.
7.1.3 Insgesamt erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es
besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.2 In der Sache selber kommt das Gericht nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten
hat, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderun-
gen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffen-
den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung kann mit den nachfol-
genden Ergänzungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerdeschrift
vermag daran nichts zu ändern.
7.2.1 Die Beschwerdeführenden führen zwar zutreffend aus, ihre Angaben
seien widerspruchsfrei ausgefallen. Da die Vorinstanz vorliegend aber
nicht an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben gezweifelt, sondern – zu Recht
– über deren Asylrelevanz argumentiert hat, ist dieser Einwand nicht von
Belang. Die Beschwerdeführenden haben zu Protokoll gegeben, dass ihr
Haus während ihrer Abwesenheit angezündet worden sei. Sie hätten
Schüsse gehört und seien daraufhin nach Hause zurückgekehrt (SEM-Ak-
ten A14 F63, 67; A15 F32 f.). Der Onkel der Beschwerdeführerin habe zwei
ihrer Kinder aus dem Haus gerettet (SEM-Akten A7 S. 12; A8 S. 8). Weder
er noch sonst jemand habe erlebt, wie der Brand am Haus entstanden sei
oder gesehen, was genau passiert sei (SEM-Akten A14 F87 f., 92; A15
F38–40). Vor diesem Brand sei weder ihnen noch ihren zwei bei der Polizei
tätigen Verwandten je etwas zugestossen (SEM-Akten A14 F100, 114,
F119 f.; A15 F28). Auch machen sie nicht geltend, je von den Taliban be-
droht worden zu sein (SEM-Akte A14 F110). Taliban seien weder in der
Gegend noch in der Nähe ihres Hauses vor oder während dem Brand ge-
sichtet worden (SEM-Akte A14 F95 f., 141, 144). Auch sei ihr Haus das
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einzige gewesen, dass «angegriffen» worden sei (SEM-Akten A7 S. 10,
A14 F124, F132). Bei der Angabe, Taliban hätten ihr Haus angezündet, da
zwei ihrer Verwandten als Polizisten tätig gewesen seien (SEM-Akte A14
F69), handelt es sich mithin um eine blosse Vermutung der Beschwerde-
führenden. Wahrscheinlicher scheint, dass es sich bei dem Brand, bei dem
zwei Kinder verletzt und eines an den Folgen der Verletzungen gestorben
sei, um einen tragischen Unfall gehandelt hat. Auch bei der Aussage, die
zwei Verwandten seien von Taliban verschleppt worden, handelt es sich –
unter Berücksichtigung obiger Ausführungen – um eine nicht näher begrün-
dete Annahme der Beschwerdeführenden, zumal sie nicht darlegen, je-
mand habe eine Entführung gesehen. Die Beschwerdeführerin gab an, zu
dem Zeitpunkt, als sie zum Haus gekommen seien, gehe der (…) norma-
lerweise arbeiten (SEM-Akte A15 F43), was dessen Abwesenheit auch er-
klären könnte. Zudem seien sie, nachdem sie ihre zwei Kinder aus dem
Haus gerettet hätten, sogleich nach Kabul ins Spital gefahren, von wo aus
sie nach ungefähr zwanzig Tagen das Land verlassen hätten. An die Be-
hörden hätten sie sich aufgrund dieses Vorfalls nicht gewandt (SEM-Akte
A7 S. 10). Wäre das Haus tatsächlich von Taliban gezielt angegriffen, die
Kinder verletzt respektive getötet worden und hätten sie befürchtet, zwei
Verwandte seien entführt worden, so wäre davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführenden um Hilfe bei den Behörden ersucht hätten. Auf die
Frage, was sie bei einer Rückkehr zu befürchten hätten, gaben sie an, die
Taliban seien weiterhin in Afghanistan und sie hätten Angst vor ihnen (u.a.
SEM-Akte A7 S. 11). Auch damit verweisen sie auf die allgemeine Sicher-
heitslage in Afghanistan und nicht auf eine konkrete, sie persönlich betref-
fende Gefährdungslage. Insgesamt kommt das Gericht daher zum
Schluss, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausge-
gangen werden kann, die Beschwerdeführenden seien aufgrund der Tätig-
keit ihrer Verwandten bei der Polizei von Taliban angegriffen worden und
bei dem Vorfall (Hausbrand) habe es sich um einen gezielt gegen sie ge-
richteten Anschlag gehandelt. Ihren Vorbringen ist keine asylrelevante Ver-
folgung aufgrund eines in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motivs zu entneh-
men. Ebenfalls geht aus den Akten nicht hervor, inwiefern den Beschwer-
deführenden eine Reflexverfolgung drohen könnte. Die generelle Angst vor
den Taliban reicht sodann für eine begründete Furcht vor Verfolgung im
Sinne der obgenannten Rechtsprechung nicht aus (vgl. oben E. 5).
7.2.2 Weiter führt auch die ethnische Zugehörigkeit zu den Hazara nicht zu
der Annahme, dass die Beschwerdeführenden deswegen in allgemeiner
Weise in Afghanistan generell diskriminiert würden (vgl. u.a. Urteil des
BVGer E-379/2019 vom 8. Mai 2019 E. 6.2.2). Die Zugehörigkeit zu den
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Hazara stellt für sich allein keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG dar
(vgl. u.a. Urteile des BVGer D-1181/2017 vom 8. Januar 2019 E. 5.4 und
D-4572/2016 vom 6. Dezember 2017 E. 5.4). Die für die Annahme einer
Kollektivverfolgung gestellten hohen Anforderungen (vgl. BVGE 2013/12
E. 6; 2013/11 E. 5.4.2) sind im Falle der Hazara in Afghanistan – entgegen
der Ausführungen in der Beschwerdeschrift – nicht erfüllt. Damit erübrigt
es sich, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden einzuge-
hen.
7.2.3 Zusammenfassend vermochten die Beschwerdeführenden keine
asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe gemäss Art. 3 AsylG darzutun.
Das SEM hat zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylge-
such abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Der vorgebrachten schlechten Sicherheitslage in weiten Teilen Afghanis-
tans wurde in der Verfügung vom 31. Oktober 2018 mittels Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und Gewährung der vorläufi-
gen Aufnahme Rechnung getragen. Damit erübrigen sich praxisgemäss
weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen. Eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz fällt ausser Betracht.
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11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss
ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
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