Abtei lung V
E-6873/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . A u g u s t 2 0 0 8
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Simon Bähler.
S________, geboren angeblich 16. Juli 1987,
angeblich Liberia,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFF vom 26. August 2003 / N________.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6873/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Anga-
ben im Juli 2003 und gelangte am 12. August 2003 illegal in die
Schweiz, wo er am 14. August 2003 um Asyl nachsuchte. Am 19. Au-
gust 2003 fand in Basel die Empfangsstellenbefragung statt. Der Be-
schwerdeführer führte aus, er stamme aus Liberia und sei am 16. Juli
1987 geboren, mithin sechzehn Jahre alt. Es seien Leute zu ihm nach
Hause gekommen, die alle Personen, welche älter als zehn Jahre sei-
en, mitnehmen würden. Deshalb sei er aus dem Fenster gesprungen
und geflohen. Seine Familie sei von „diesen Leuten“ umgebracht wor-
den.
Aufgrund von Zweifeln an der Altersangabe des Beschwerdeführers
liess das BFF eine Knochenaltersanalyse erstellen. Der damit beauf-
tragte Arzt hielt in seinem Kurzbericht fest, das Knochenalter der lin-
ken Hand entspreche einem Alter von 19 Jahren und mehr.
Am 22. August 2003 erfolgte eine ergänzende Anhörung, welche der
Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintre-
tensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26.
Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) diente. Der Beschwerdeführer hielt an
seiner Darstellung fest, wonach er erst sechzehn Jahre alt sei, und
führte aus, er sehe älter aus, weil er viel gelitten und den ganzen Tag
in der Sonne gearbeitet habe. Im Uebrigen könne er nicht lügen.
Das BFF verzichtete auf weitere Abklärungen.
B.
Das BFF trat mit Verfügung vom 26. August 2003 - gleichentags eröff-
net - nicht auf das Asylgesuch ein. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung des Beschwerdeführer aus der Schweiz, ordnete den Weg-
weisungsvollzug an und entzog einer allfälligen Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung.
C.
Mit Beschwerde vom 11. September 2003 an die Schweizerische Asyl-
rekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2003 stellte die zuständige
Instruktionsrichterin der ARK die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde wieder her und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
E.
Das BFF hielt in der Vernehmlassung vom 9. Oktober 2003 an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 15. Oktober 2003 wurde dem Be-
schwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt
und eine Frist zur Einreichung einer Replik angesetzt, welche er unge-
nutzt verstreichen liess.
G. (...) orientierte die Beschwerdeinstanz in den Jahren 2003 bis 2008
über mehrere laufende Strafuntersuchungen gegen den Beschwerde-
führer.
H.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2008 wurde dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zur Verwendung des Geburtsdatums 1. Januar 1984
in einem von ihm unterzeichneten Protokoll der Strafverfolgungsbehör-
den vom 14. Februar 2008 gewährt.
I.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2008
am gegenüber den Asylbehörden verwendeten Geburtsdatum fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
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Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und - gestützt auf die damals zutreffen-
de Rechtmittelbelehrung - fristgerecht eingereicht. Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist.
3.2 Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstän-
digen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und
weist die Sache zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurück
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E 2.1.S. 240 f.),
3.3 Die Vorinstanz prüft indessen die Frage der Wegweisung und des
Vollzuges materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbe-
züglich volle Kognition zukommt.
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4.
4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b Asyl G wird auf Asylgesuche nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täu-
schen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungs-
dienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht.
4.2 Der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn umfasst unter an-
derem die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum und den
Geburtsort (Art. 1 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. Juni 1999 (AsylV 1,
SR 142.311)).
4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Altersbestim-
mungsmethode der Handknochenanalyse nicht geeignet sei zu bele-
gen, dass eine Person mit Sicherheit älter als 19 Jahre sei. Er sei im-
mer davon ausgegangen, minderjährig zu sein, und sei es nach seiner
Selbsteinschätzung immer noch. Es sei somit keine Täuschungsab-
sicht gegeben, da die Differenz zwischen dem von ihm angegebenen
Alter und dem Resultat der Altersbestimmung lediglich zwei Jahre und
elf Monate betrage.
Gemäss dem publizierten Grundsatzentscheid der ARK (EMARK
2000 Nr. 19 S. 178 ff. [insbesondere E. 7.c S. 178]) kann eine Abwei-
chung von zweieinhalb bis drei Jahren zwischen dem Knochenalter
und dem tatsächlichen Alter noch als innerhalb des Normalbereichs
betrachtet werden. Liegt das vom Asylsuchenden behauptete Alter im
Vergleich zum festgestellten Knochenalter noch innerhalb dieser
Standard-Abweichung, stellt die Knochenalteranalyse keine genügen-
de Grundlage für einen Nichteintretens-entscheid im Sinne von Art.
32 Abs. 2 Bst. b AsylG dar (E. 8).
Eine Knochenalteranalyse kann nur bei Personen unter 19 Jahren
(Männer) beziehungsweise 18 Jahren (Frauen) zu einem aussagekräf-
tigen Ergebnis führen (vgl. EMARK 2000 Nr. 19 S. 182). In casu wird
ein Knochenalter von 19 Jahren oder älter angegeben, was gleichbe-
deutend mit einer erwachsenen Person ist. Unabhängig steht vorlie-
gend aufgrund der eigenen Aussagen des Beschwerdeführers über
sein Alter eine Täuschung über seine Identität fest.
4.4 Der Beschwerdeführer sagte in der Empfangsstellenbefragung
vom 19. August 2003 aus, dass er am 16. Juli 1987 geboren und nur
drei Jahre in der Schule gewesen sei. Anlässlich der im Rahmen eines
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Strafverfahrens erfolgten Einvernahme durch (...) vom 14. Februar
2008 gab der Beschwerdeführer hingegen zu Protokoll, am 1. Januar
1984 geboren zu sein und eine zwölf bis vierzehn Jahre dauernde
Schulzeit sowie zwei Jahre Universität absolviert zu haben.
Die Ausführungen vor den Strafverfolgungsbehörden, welche der Be-
schwerdeführer mit seiner Unterschrift als zutreffend bestätigt hat, er-
geben ein anderes Bild des Beschwerdeführers, als jenes des ungebil-
deten Jugendlichen, welcher er gegenüber den Asylbehörden vorgibt
zu sein. Angesichts dieser Aussagen bezüglich seines Geburtsdatums
und insbesondere auch der vierzehn- bis sechzehnjährigen Ausbil-
dungszeit, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeit-
punkt der Einreichung des Asylgesuches älter als geltend gemacht
war, und das im Protokoll der Strafverfolgungsbehörden aufgeführte
Geburtsdatum zutreffen könnte.
Das im Asylverfahren geltend gemachte Geburtsdatum würde bedeu-
ten, dass der Beschwerdeführer spätestens im Alter von zwei Jahren
eingeschult worden wäre, was völlig unrealistisch erscheint. Aus die-
sen Gründen ist trotz des Beharrens des Beschwerdeführers auf sei-
nem geltend gemachten Geburtsdatum und der Ausführungen in sei-
ner Stellungnahme vom 29. Mai 2008 im Rahmen der Gewährung des
rechtlichen Gehörs von dem Geburtsdatum auszugehen, welches in
den Akten des Strafverfahrens Verwendung findet. In der Stellungnah-
me vom 29. Mai 2008 bringt der Beschwerdeführer vor, in seinem Aus-
weis sei das Jahr 1984 eingetragen worden, weshalb er sich bei sei-
nem Vorgesetzten darüber beschwert habe. Da dieser nichts gesagt
habe, verwende er seitdem dieses Geburtsjahr. Dieses Vorbringen ist
als Schutzbehauptung zu werten, zumal damit die Wiedersprüche in
den Aussagen zur Schulzeit nicht ausgeräumt sind.
4.5 Durch die Angabe eines falschen Geburtsdatums versuchte der
Beschwerdeführer, ihm nicht zustehende Vorteile (Rechte eines Min-
derjährigen) im Asylverfahrens und auch bezüglich der Vollziehbarkeit
der Wegweisung für sich in Anspruch zu nehmen. Damit erscheint die
Täuschungsabsicht bezüglich seiner Identität als gegeben.
Diese Täuschungsabsicht wird zudem auch durch die äusserst man-
gelhaften Kenntnisse des Beschwerdeführers über seinen angeblichen
Heimatstaat Liberia bestätigt (vgl. Protokoll der Empfangsstellenbefra-
gung vom 19. August 2003, S. 5 - 7). Angesichts der bei der Einver-
nahme durch (...) geltend gemachten Bildung hätte der Beschwerde-
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führer über sehr viel bessere Landeskenntnisse verfügen müssen. Es
erscheint offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nie in Liberia ge-
lebt hat und auch versucht hat, die Asylbehörden über diesen Aspekt
seiner Identität zu täuschen.
4.6 In Anbetracht der gesamten Aktenlage erscheinen die Vorausset-
zungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst.
b AsylG als gegeben. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten.
5.
5.1 Tritt das Bundesamt nicht auf ein Asylgesuch ein, so verfügt es in
der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art.
44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. (...) hielt zudem im Schreiben vom 14. Februar 2008 fest,
dass die Erteilung einer kantonalen Härtefallbewilligung wegen der
nicht erfüllten zeitlichen Voraussetzungen und der permanenten Straf-
fälligkeit des Beschwerdeführers nicht in Frage komme. Die Wegwei-
sung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Grundsätzlich ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach
Treu und Glauben ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Asylsu-
chenden (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen
(Art. 7 AsylG), weshalb es nicht Sache der Asylbehörden sein kann,
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nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen
Herkunftsländern zu forschen.
Der Beschwerdeführer hat deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Her-
kunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es
würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine lan-
des- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK
2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5 f.),
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Simon Bähler
Versand:
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