Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6873/2011
U r t e i l v om 4 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin TuBinh Truong.
Parteien A._______, geboren am (…)
Nigeria,
vertreten durch Rechtsanwalt Donato Del Duca,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge aus Nigeria
stammt, ihren Heimatstaat im November 2009 verliess und über Benin,
Libyen und Italien am 6. November 2011 illegal in die Schweiz einreiste,
wo sie gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen um Asyl nachsuchte,
dass sie im EVZ am 18. November 2011 summarisch zur Person befragt
wurde (BzP), wobei sie insbesondere angab, ihr Verlobter ((B._______,
ghanaischer Staatsangehöriger, N (…)), den sie in Libyen kennengelernt
habe und mit dem sie von Italien aus zusammen in die Schweiz gereist
sei, befinde sich ebenfalls im EVZ (vgl. A8/10 S. 3),
dass ihr anlässlich der BzP gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einer
allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde, und sie dazu
vorbrachte, ihr sei dort mitgeteilt worden, sie sei HIVpositiv, wobei ihr die
entsprechenden Dokumente erst zwei Monate nach der telefonischen
Mitteilung ausgehändigt worden seien, und zudem habe sie dort auch
keine Medikamente erhalten, weshalb sie Angst habe, dass man sie in
Italien nicht so behandeln würde, wie sie es gerne hätte (vgl. A8/10 S. 7
f.),
dass die Beschwerdeführerin gemäss EURODACMeldung vom 11.
November 2011 am 6. April 2011 in C._______) (Italien) ein Asylgesuch
gestellt hat, welches gemäss eigenen Angaben abgelehnt worden sei,
wobei sie gegen diesen ablehnenden Entscheid keine Beschwerde
eingereicht habe (vgl. A8/10 S. 5),
dass das BFM die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. November
2011 dem Kanton Aargau zuwies,
dass das BFM am 21. November 2011 gestützt auf die EURODAC
Meldung und die Angaben der Beschwerdeführerin ein
Übernahmeersuchen an die zuständigen italienischen Behörden richtete,
dass die zuständigen Behörden Italiens innerhalb der festgelegten Frist
dazu nicht Stellung nahmen,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 – gemäss
Rückschein der Post am 19. Dezember 2011 eröffnet – in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
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SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 21. Dezember 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es
sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und das Amt sei
anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für die
Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig zu erklären,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei der Beschwerde im
Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung
nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den
Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, ihr sei
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand beizugeben, sowie auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit superprovisorischer Verfügung
vom 22. Dezember 2011 den Wegweisungsvollzug per sofort aussetzte,
bis es nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über die allfällige
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a
AsylG befunden könne,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 4. Januar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 3235a AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (EMARK
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheids festhielt,
Italien sei in Anwendung des Abkommens vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
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zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen
[DAA], SR 0.142.392.6), des Übereinkommens vom 17. Dezember 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island
und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des SchengenBesitzstandes und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR
0.362.32), der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (nachfolgend DublinIIVO) für die Durchführung des
Asylverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig und die italienischen
Asylbehörden hätten gemäss Art. 20 Bst. c DublinIIVO die
Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin (stillschweigend) akzeptiert,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 21. Dezember 2011
diese Zuständigkeit nicht bestritt (vgl. Beschwerde S. 4),
dass nach dem Gesagten vorliegend Italien für die Prüfung des
Asylantrages zuständig ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 20 Abs. 1
Bst. c DublinIIVO) und die gesetzliche Grundlage für einen
Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfüllt ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), und vorliegend
keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich ist (vgl. BVGE
2008/34 E. 9.2), weshalb diese zu Recht angeordnet wurde,
dass die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzuges in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), weshalb
allfällige Vollzugshindernisse bereits im Rahmen der eventuellen
Anwendung der sogenannten Souveräntitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin
IIVO sowie Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen
vom 11. August 1999 [AsylV1], SR 142.311) geprüft werden,
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dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 7. Dezember 2011 dazu
erwog, der Wegweisungsvollzug nach Italien sei zulässig, zumutbar und
möglich,
dass die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit des Selbsteintritts der
Vorinstanz gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO und Art. 29a Abs. 3 AsylV1
im Wesentlichen damit begründet, dass sie in Italien weder genügende
Unterkunft noch Zugang zu medizinischer Versorgung haben werde, so
dass sie als junge, kranke und alleinstehende Frau durch die
Wegweisung nach Italien in eine existenzbedrohende Lage geraten
würde, was eine erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK
darstelle würde,
dass sie zudem geltend macht, das BFM habe den Sachverhalt
betreffend ihrer Krankheit und ihrer Reisefähigkeit ungenügend abgeklärt,
da es nicht in Erfahrung gebracht habe, ob sie in Italien medizinische
Behandlung erhalten hat oder erhalten werde, und in welcher Phase der
Immunschwächekrankheit sie sich zur Zeit befindet,
dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang vorab
festhält, dass Italien sowohl das Übereinkommen gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe vom 10. Dezember 1984 (FK, SR 0.105) als auch die Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ratifiziert hat und keine Anhaltspunkte
vorliegen, die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen
würden durch die italienischen Behörden in genereller Weise missachtet,
dass im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise darauf bestehen,
Italien werde sich nicht an die massgeblichen völkerrechtlichen
Bestimmungen, insbesondere an die einschlägigen Normen der FK und
EMRK, halten,
dass ferner davon ausgegangen werden kann, Italien als der für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat könne grundsätzlich
die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen für HIVpositive
Personen erbringen, da jeder Mitgliedstaat des DublinSystems (so auch
Italien) die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2011 zur
Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in
den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie), welche in Art. 15 medizinische
Versorgung garantiert, in Landesrecht umgesetzt hat,
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dass die Beschwerdeführerin in Italien somit eine adäquate medizinische
Betreuung wird in Anspruch nehmen können, zumal Italien über
entsprechende Gesundheitsinstitutionen verfügt (vgl. BVGE 2010/45 E.
7.6.3, 7.6.4 und E. 8),
dass zudem allein die allfällige Infizierung der Beschwerdeführerin mit
dem HIVVirus nicht so gravierend ist, als dass der Selbsteintritt
zwingend geboten wäre, zumal den Akten keine Hinweise darauf
entnommen werden können, die Beschwerdeführerin habe die terminale
Phase der HIVInfektion respektive die AIDSErkrankung bereits erreicht
(vgl. dazu etwa BVGE 2009/2 E. 9.1.29.1.6 sowie E. 9.39.4),
dass sich angesichts des Gesagten der Vorwurf der Beschwerdeführerin,
die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, sich somit
als unbeachtlich erweist, da davon auszugehen ist, eine allfällig erfolgte
Infizierung der Beschwerdeführerin mit dem HIVVirus wäre unter dem
Blickwinkel der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Italien als nicht relevant einzustufen,
dass die Vorinstanz bei dieser Aktenlage nicht verpflichtet gewesen war,
weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/50
E. 58 und E. 10.2.3), und dies demnach auch für das
Bundesverwaltungsgericht entbehrlich ist (vgl. Beschwerde S. 6),
dass ergänzend festzuhalten ist, dass auf das Asylgesuch des von der
Beschwerdeführerin erwähnten Verlobten ((B._______, ghanaischer
Staatsangehöriger, N (…)) vom BFM mit rechtskräftiger Verfügung vom 1.
Dezember 2011 nicht eingetreten und ebenfalls die Wegweisung nach
Italien verfügt wurde, weshalb eine Rückführung der Beschwerdeführerin
dorthin gemeinsam mit ihrem Verlobten erfolgen könnte,
dass die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen nicht als
"alleinstehende Frau" (vgl. Beschwerde S. 5) gelten kann (und im Übrigen
auch nicht mit einem Kind nach Italien zurückkehren wird, vgl.
Beschwerde S. 6),
dass zusammenfassend weder angesichts der Verhältnisse in Italien
noch der individuellen Situation der Beschwerdeführerin Anlass zur
Ausübung des Selbsteintritts der Schweiz im Sinne von Art. 3 Abs. 2
DublinIIVO und 29a Abs. 3 AsylV1 bestand und besteht,
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dass die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG offensichtlich gegeben sind
und das BFM demnach zu Recht auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und die Wegweisung nach
Italien sowie deren Vollzug angeordnet hat,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt
habe oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Antrag, es sei der
Beschwerde (im Sinne von Art. 107a AsylG) die aufschiebende Wirkung
zu erteilen, mit dem vorliegenden Endentscheid in der Hauptsache
gegenstandslos geworden ist und der am 22. Dezember 2011 vorsorglich
verfügte Vollzugsstopp mit der vorliegenden Abweisung der Beschwerde
hinfällig wird,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses damit gegenstandslos geworden ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und
Abs. 2 VwVG abzuweisen sind, da sich die Beschwerde nach dem
Gesagten als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König TuBinh Truong
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