B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6874/2014
U r t e i l v o m 8 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Walter Stöckli (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Russland,
vertreten durch Rouven Brigger, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 7. November 2014 / N (…).
E-6874/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer wurde am 8. August 2011 bei der Einreise
aus Frankreich in die Schweiz angehalten und gestützt auf eine Haftan-
ordnung des Bundesamtes für Justiz (BJ) vom selben Tag, welche sich
auf ein internationales Haftersuchen von Interpol C._______ vom (…)
2011 stützte, in Auslieferungshaft gesetzt und ein entsprechendes Verfah-
ren eröffnet. Am 10. August 2011 erliess das BJ einen Auslieferungshaft-
befehl, welcher ihm am 11. August 2011 eröffnet wurde. Am 25. August
2011 ersuchte die russische Botschaft in Bern die Schweiz um seine Aus-
lieferung, welche sich auf einen Haftbefehl des Bezirksgerichts
B._______ vom (…) 2010 wegen Betrugs stützte. Die gegen den Auslie-
ferungshaftbefehl erhobene Beschwerde vom 18. August 2011 wies das
Bundestrafgericht am 8. September 2011 ab, womit dieser in Rechtskraft
erwachsen ist. Mit Noten vom 8. und 16. September und 7. Oktober 2011
ersuchte das BJ die russische Botschaft in Bern um Abgabe verschiede-
ner Zusicherungen, welche am 14. September und am 11. Oktober 2011
übermittelt wurden. Mit Schreiben vom 14. September, ergänzt am 22.
September und 14. Oktober 2011, reichte der Beschwerdeführer die
schriftliche Stellungnahme zu dem Auslieferungsersuchen und zu den
eingeholten Zusicherungen ein. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2011 be-
willigte das BJ die Auslieferung des Beschwerdeführers an Russland für
die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten. Gegen
diesen Entscheid erhob er mit Eingabe vom 21. November 2011 beim
BStGer Beschwerde. Mit Entscheid vom 26. Januar 2012 wies das Bun-
desstrafgericht die Beschwerde unter Vorbehalt der Abweisung des beim
BFM hängigen Asylgesuchs ab.
A.b. Am 22. September 2011 reichte der Beschwerdeführer ein schriftli-
ches Asylgesuch ein. Im Rahmen der Anhörungen machte er geltend, im
Falle einer Auslieferung nach Russland unmenschliche Behandlung und
Folter befürchten zu müssen. Die gegen seine Person aufgenommene
strafrechtliche Verfolgung sei politisch motiviert und von den russischen
Behörden konstruiert worden. Er habe (…). Als er im Jahre 2008 von ei-
ner Geschäftsreise in Finnland zurückgekommen sei, habe der Inhaber
(…ein Institut…), der ehemalige Aktionär (…), in der Transitzone auf ihn
gewartet und ihm eröffnet, dass er mit Geld und Macht sein Leben zerstö-
ren würde, falls er sich weigere zu kooperieren. Aufgrund der permanen-
ten Drucksituation habe er mit seiner Familie im Jahre 2008 Russland
verlassen. Er habe sich in (...) niedergelassen. Dort sei er bei (...) als (…)
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Seite 3
tätig gewesen. (…) Er sei auch nach seiner Ausreise aus Russland per
SMS oder Skype bedroht worden. Diese Personengruppen (…) stünden
hinter der Einleitung des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens in Russ-
land. Sie würden damit bezwecken, ihn aufgrund seines Insiderwissens
über verschiedene bekannte Persönlichkeiten und deren Geschäftsprak-
tiken als gefährliche und unbequeme Person wegzusperren.
A.c. Mit Verfügung vom 18. April 2012 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein
Asylgesuch ab. Weiter stellte es fest, dass die Wegweisung aus der
Schweiz nicht zu verfügen sei, wenn die asylsuchende Person von einer
Auslieferungsverfügung betroffen sei. Die Auslieferung des Beschwerde-
führers an Russland sei vom BJ bewilligt und vom Bundesstrafgericht mit
Entscheid vom 26. Januar 2012 bestätigt worden. Dessen Urteil sei ein
rechtskräftiger Auslieferungsentscheid. Die Auslieferung stehe unter dem
Vorbehalt eines rechtskräftigen negativen Asylentscheides. Vom Vorlie-
gen eines rechtskräftigen Auslieferungsentscheides sei demnach Vor-
merk zu nehmen und von einer Wegweisungsverfügung abzusehen.
A.d. Mit Urteil E-2754/2012 des Bundesverwaltungsgericht vom 11. De-
zember 2012 wurde die gegen die Verfügung vom 18. April 2012 erhobe-
ne Beschwerde vom 21. Mai 2012 abgewiesen. Der Beschwerdeführer
wurde anfangs 2013 von der Schweiz nach Russland überstellt.
B.
B.a. Mit Eingabe an das BFM vom 16. Juli 2014 beantragte der Be-
schwerdeführer die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung
vom 18. April 2012, die Asylgewährung und eventualiter die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um die Ausset-
zung des Vollzugs der Wegweisung bis zum rechtskräftigen Endentscheid
über das Wiedererwägungsgesuch sowie die Anweisung an den Migrati-
onsdienst des Kantons Bern, sämtliche Vollzugshandlungen zu stoppen.
Er begründete das Gesuch damit, der russische Haftbefehl basiere auf
falschen Tatsachen, fabrizierten Anschuldigungen und gefälschten Doku-
menten. Zudem bestehe eine erheblich veränderte Sachlage, wobei na-
mentlich auf die in Russland erlebten jüngsten Ereignisse und die einge-
reichten Beweismittel Bezug genommen wurde: So sei er im März 2013
nach Russland ausgeschafft worden, wo er in einer Anstalt in B._______
unter nicht menschenwürdigen Bedingungen festgehalten worden sei. Der
Aufenthalt habe mit der Einstellungsverordnung vom 2. September 2013
geendet. Die Freilassung sei wohl dadurch ausgelöst worden, dass sich die
E-6874/2014
Seite 4
Schweizer Botschaft im Rahmen von üblichen Überprüfungen von Aus-
schaffungen bei den russischen Behörden erkundigt habe. Eine Registrie-
rung in Russland sei ihm unter Hinweis auf das Urteil vom 22. September
2011, wonach er aus Russland abgemeldet sei, verweigert worden. Ohne
Registrierung habe er keinen Zugang zu Wohnung, Krankenversicherung
und Arbeit. Im Internet würden Falschmeldungen kursieren, wohl mit dem
Ziel, seinem Ruf als (…) zu schaden, damit er in seiner Branche nicht mehr
Fuss fassen könne. Es gebe auch eine von einer unbekannten Person, die
sich als sein Freund ausgebe, konzipierte Homepage. Damit werde ver-
sucht, seinen Aufenthaltsort herauszufinden. Deshalb gehe er davon aus,
dass die Sache für ihn nicht ausgestanden sei. Seine Gegner müssten
mächtig sein, weil sie bis in höchste Stellen hinein Kontakte hätten. Anders
wäre nicht erklärbar, wie ein internationaler Haftbefehl gegen ihn ohne ei-
nen wirklichen Grund zustande gekommen wäre. Ausserdem seien ihm
Konten gesperrt, hohe Vermögenswerte blockiert oder weggenommen
worden. Somit drohten ihm in Russland schwere Nachteile.
Der Beschwerdeführer reichte dem BFM Kopien der Einstellungsverord-
nung vom 2. September 2013, des Abmeldungsscheins vom 22. Septem-
ber 2013, seines Schreibens vom 14. November 2013 an die Schweizer
Botschaft sowie einige weitere Dokumente in russischer Sprache ein.
B.b. Mit Schreiben vom 21. Juli 2014 forderte das BFM vom Beschwerde-
führer, sich beim zuständigen kantonalen Amt persönlich zu melden.
B.c. Am 5. August 2014 erklärte der Beschwerdeführer beim kantonalen
Amt, er ersuche in der Schweiz um Asyl.
B.d. Am 8. August 2014 setzte das BFM den Vollzug der Wegweisung
einstweilen aus.
B.e. Am 15. August 2014 teilte das zuständige Amt auf Anfrage dem BFM
mit, dass der Schweiz kein hängiges Auslieferungsersuchen Russlands
gegen den Beschwerdeführer bekannt sei.
B.f. Mit Schreiben vom 28. August 2014 gewährte das BFM dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zur Möglichkeit eines Nichteintre-
tensentscheids und einer Überstellung nach Italien. Innert erstreckter
Frist ging keine Stellungnahme ein.
B.g. Dem vom BFM am 3. September 2014 an die italienischen Behörden
gestellten Ersuchen um Rücknahme des Beschwerdeführers im Rahmen
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Seite 5
des Dublin-Vertragswerks (sog. take charge-Verfahren), wurde am 5. No-
vember 2014 zugestimmt.
B.h. Mit Verfügung vom 7. November 2014 – eröffnet am 17. November
2014 – trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
ein, wies ihn nach Italien weg und forderte ihn auf, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Es stellte fest,
einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und händigte dem Beschwerdeführer
die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde vom 24. November
2014 beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung des Asylgesuchs, eventualiter die Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme. Er ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
und um die Anordnung vollzugshindernder Massnahmen. Ferner ersuchte
er um Aktenedition bei der Schweizer Botschaft in B._______ vorab eines
Entscheides. Mit der Beschwerde reichte er neun Beilagen ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2014 wurde der Vollzug der
Wegweisung einstweilen ausgesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (vgl.
Art. 31 VGG, Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
E-6874/2014
Seite 6
1.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu be-
handeln, weil sie sich als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111
Bst. e AsylG). Es handelt sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG
wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Das BFM hat das Wiedererwägungsgesuch des Rechtsvertreters zu
Recht als zweites Asylgesuch behandelt.
2.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2).
2.4
2.4.1. Das BFM erkannte in der angefochtenen Verfügung, die Zuständig-
keit zur Durchführung des (zweiten) Asyl- und Wegweisungsverfahrens
sei an Italien übergegangen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund des be-
schafften italienischen Visums in den Schengen-Raum eingereist. Italien
habe seiner Rücknahme zugestimmt. Er habe nicht zum Schreiben des
BFM vom 28. August 2014 Stellung genommen. Es würden keine konkre-
ten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsver-
fahren nicht korrekt durchführen würde.
2.4.2. Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde geltend, er sei
am 22. Februar 2013 nach Russland ausgeschafft worden, wo er in der
Folge inhaftiert worden sei. Dass er aus der Haftanstalt entlassen worden
sei, sei wohl nur das Verdienst des Generalkonsuls der Schweiz in
B._______, da sich dieser – wie es üblich sei – nach den Haftbedingun-
gen von Ausgeschafften erkundigt und den Augenschein in der Anstalt
angekündigt hatte. Die russische Einstellungsverordnung vom 2. Sep-
tember 2013, die Art der Freilassung (er sei ohne Effekten am Vorabend
E-6874/2014
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des angekündigten Augenscheins auf die Strasse gestellt worden), die
Registrierungsverweigerung für einen weiteren geregelten Aufenthalt in
Russland und die im Internet kursierenden Informationen über ihn hätten
ihm klar vor Augen geführt, dass er weiterhin in Russland verfolgt sei.
Nach der Haftentlassung habe er sich am 14. November 2013 schriftlich
an den Schweizer Botschafter in C._______ gewandt und um die Ausstel-
lung eines Einreisevisums für die Schweiz bemüht, damit er beim BFM
Asyl beantragen könne. Nach schriftlicher Nachfrage habe er schliesslich
am 5. Februar 2014, mithin zwei Tage vor seiner Ausreise aus Russland,
die Antwort erhalten, er müsse lediglich nach C._______ kommen und
man würde ihm ein humanitäres Visum zur Einreise in die Schweiz ertei-
len; er könne in der Schweiz dann ein Asylgesuch stellen. Aufgrund sei-
ner psychischen und physischen Verfassung und da er davon ausging,
mit seinem Schreiben formell den Asylantrag gestellt zu haben, sei er
nicht mehr zur Schweizer Botschaft nach C._______ gegangen, sondern
mit dem italienischen Visum in den Schengen-Raum eingereist. Aus sei-
ner Sicht sei ungeachtet des italienischen Visums somit die Schweiz zur
Behandlung und Beurteilung seines (zweiten) Asylgesuchs zuständig.
3.
Vorab ist zu klären, ob der Beschwerdeführer am 14. November 2013 re-
spektive am 5. Februar 2014 bei der Schweizer Vertretung in C._______
tatsächlich ein Schweizer Visum erwirkt hat und ob er dabei ein in der
Schweiz formell anrechenbares Asylgesuch anhängig gemacht hat. Bei-
des ist aus den nachfolgenden Gründen zu verneinen.
3.1 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaatsangehörige), benötigen zur Einreise in die Schweiz be-
ziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens
drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechti-
gen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Sie müssen zudem
Zweck und Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hier-
für über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie
zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdau-
er des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre
fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige
nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die in-
nere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Be-
ziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1
und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über
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Seite 8
die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204) i.V.m. mit den dar-
in zitierten Schengener Grenz- und Visakodices [SGK bzw. VK]).
Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den ganzen
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit dann
Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
für erforderlich hält (Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1
Bst. a VK und Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359) wurden die Bestimmungen betreffend Asylgesuche aus
dem Ausland aufgehoben. Für Personen, die bei den Schweizerischen
Vertretungen vorsprechen und um Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung
und um Einreisebewilligung nachsuchen, wurde die Möglichkeit geschaf-
fen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einrei-
sevisum zu erhalten (Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft per 1. Oktober 2012]).
Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der
Schweiz befindet, muss er sein Asylgesuch einreichen. Unterlässt er dies,
hat er die Schweiz nach drei Monaten zu verlassen.
Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer
Person aufgrund der konkreten Situation offensichtlich davon ausgegan-
gen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar,
ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene
Person muss sich in einer besonderen Notlage befinden, die ein behördli-
ches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Ein-
reisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereig-
nissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren in-
dividuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichti-
gung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffe-
nen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu
prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Re-
gel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einrei-
sevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver als
bei den bisherigen Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen
bereits sehr zurückhaltend erteilt wurden.
E-6874/2014
Seite 9
Aus vorstehenden Voraussetzungen ist zu schliessen, dass das vom Be-
schwerdeführer frühestens am 14. November 2013 gestellte Gesuch, die
angebliche Inaussichtstellung der positiven Behandlung des Visumsan-
trags vom 5. Februar 2014 und der Hinweis, ein Asylgesuch könne in der
Schweiz gestellt werden, keine (Bestätigung der) Ausstellung eines Vi-
sums für den Schengen-Raum bedeutete.
3.2 Diese Kontaktnahme mit der Schweizer Vertretung und die allfällige
Antwort ist erst recht nicht als ein Anhängigmachen eines Asylgesuchs zu
werten.
3.3 Die Abklärungen des BFM sind somit als genügend zu bezeichnen.
Damit besteht auch kein Anlass, dem Antrag des Beschwerdeführers auf
Kontaktnahme mit den Schweizer Vertretungen in B._______ und
C._______ zwecks Aktenedition zu folgen. Der Antrag ist abzuweisen.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG).
Vorliegend gelangt das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft
über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates
für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])
zur Anwendung. Darauf basierend ist seit dem 1. Januar 2014 in allen
Staaten der Europäischen Union – ausser Dänemark – die Dublin-III-VO
(Verordnung [EG] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu-
ständig ist) anwendbar (Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Notenaustausch
vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union
betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dub-
lin/Eurodac-Besitzstands) hat der Bundesrat der Europäischen Union mit-
geteilt, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in
ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde. Mit Bundesratsbe-
schluss vom 18. Dezember 2013 wurde festgehalten, die Dublin-III-VO
werde ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, mit Ausnahme de-
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Seite 10
ren Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28. Folglich kommt, gestützt auf
das DAA, in der Schweiz ab dem 1. Januar 2014 die Dublin-III-VO zur
Anwendung, soweit gemäss Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht die Be-
stimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin-
II-VO vorbehalten bleibt.
4.2 Das Asylgesuch datiert frühestens vom 16. Juli 2014 (Sachverhalt
Bst. B.a. und B.c.). Mithin ist neues Dublin-Recht anwendbar.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO oder Dublin-III-VO haben die Mitglied-
staaten jeden Asylantrag zu prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der
Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der An-
trag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien
der Dublin-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Besitzt der An-
tragsteller ein gültiges Visum, ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt
hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art.
12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Besitzt er nur einen oder mehrere Aufenthaltsti-
tel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder meh-
rere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund
deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat einreisen können,
so sind die Abs. 1 bis 3 von Art. 12 Dublin-III-VO anwendbar, solange er
das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4
al. 1 Dublin-III-VO).
Der Beschwerdeführer hat sich nach eigenen Angaben vor seiner Einrei-
se in die Schweiz ein Visum der italienischen Behörden beschafft. Sei-
nem Reisepass ist zu entnehmen, dass er am 14. Januar 2014 von den
italienischen Behörden in B._______ ein Besuchervisum für den Schen-
gen-Raum erhalten hat, das für eine Besuchsdauer von 90 Tagen inner-
halb des Zeitraums vom 22. Januar 2014 bis 21. Januar 2016 einlösbar
sei. Darauf basierend ist er am 6. Februar 2014 auf dem Luftweg in den
Schengen-Raum (Stempelung Wien) eingereist.
Aufgrund dieses Visums und die gestützt darauf erfolgte Einreise in den
Schengen-Raum und des weiteren Verbleibens hat das BFM am 3. Sep-
tember 2014 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dub-
lin-III-VO zu Recht um Rücknahme des Beschwerdeführers ersucht. Mit
der positiven Beantwortung des Übernahmeersuchens vom 5. November
2014 haben die italienischen Behörden die Zuständigkeit Italiens aner-
kannt (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Damit ist die grundsätzliche Zustän-
digkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens gegeben.
E-6874/2014
Seite 11
5.
5.1 Der Beschwerdeführer erklärte in der Beschwerde in Bezug auf eine
allfällige Rückführung nach Italien lediglich, eine solche sei nicht akzep-
tierbar beziehungsweise er fürchte sich vor einer Ausschaffung nach
Russland, wo ihm ernsthafte Nachteile drohen. Er ersucht damit letztlich
sinngemäss um Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO und mithin Selbsteintritt der Schweiz und um materielle Be-
urteilung des Antrags auf internationalen Schutz, da ihn Italien nach
Russland ausschaffen könnte.
5.2 Nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch
materiell prüfen, auch wenn nach den in der Dublin-III-VO vorgesehenen
Kriterien ein anderer Staat zuständig wäre (sog. Selbsteintrittsrecht). Diese
Bestimmung ist indessen nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in
Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen
Rechts angerufen werden (analog zu Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO; vgl.
BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht,
zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklag-
barer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In Frage kommen
insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der EMRK,
des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-
Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
Die nationalrechtliche Norm Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
1. Februar 2014 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor,
dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann,
auch wenn nach den Kriterien der Dublin-VO ein anderer Staat zuständig
wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die den Behör-
den einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen
ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.).
5.3 Somit ist zu prüfen, ob er im Falle seiner Überstellung nach Italien
Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Gegebenheiten des Asylverfah-
rens und der Aufnahmebedingungen in Schwierigkeiten zu geraten re-
spektive eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden. Es obliegt ihm
dabei, dem Gericht darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften konkre-
ten Hinweise anzunehmen sei, die italienischen Behörden würden in sei-
E-6874/2014
Seite 12
nem Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und
ihm den notwendigen Schutz verweigern.
5.3.1. Die unsubstanziierten pauschalen Vorbehalte gegen eine Ausschaf-
fung nach Italien vermögen nicht zu überzeugen:
So ist Italien Vertragspartei der FK, der EMRK und der FoK. Gemäss der
sog. Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013) ist Italien auch gehalten, den
Asylsuchenden materielle Aufnahmebedingungen zu gewähren, die die
Sicherung des Lebensunterhalts und der Gesundheit gewährleisten. Ita-
lien kann hinsichtlich der Beachtung des Non-Refoulement-Gebots grund-
sätzlich als sicher im Sinne der FK erachtet werden kann (vgl. BVGE
2010/45 E. 7.3-7.7). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht
missachtet Italien nicht in genereller Weise seine völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen und verstösst im Allgemeinen nicht gegen die Verfahrens-
und Aufnahmerichtlinien. Diese Ansicht wird durch den Europäischen Ge-
richtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner
neusten Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer
Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe,
dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensum-
stände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit
einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen
würden (vgl. EGMR: Entscheidung, Mohammed Hussein und andere ge-
gen Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April
2013, Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründet-
heit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK). Insbesondere für besonders verletzli-
che Personen, darunter auch für Dublin-Rückkehrende, sind in den Auf-
nahmezentren Plätze reserviert und gemäss jüngsten Stellungnahmen
des italienischen Staates würden zudem die notwendigen medizinischen
Vorkehrungen für diese Personen getroffen, sofern der überstellende
Staat eine Person als solche bezeichne. Im kürzlich ergangenen Urteil
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 4. November
2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12)
stellte der EGMR hinsichtlich der Lebensbedingungen in den zur Verfü-
gung stehenden Unterkünfte fest, die Situation in Italien könne in keiner
Weise mit der Situation in Griechenland verglichen werden, weshalb die
Herangehensweise im vorliegenden Fall nicht die gleiche wie im Urteil
des EGMR vom 21. Januar 2011 in Sachen M.S.S. gegen Belgien und
Griechenland (Beschwerde Nr. 30696/09) sein könne. Aufgrund der
Strukturen und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften
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allein seien deshalb nicht jegliche Überstellungen nach Italien ausge-
schlossen. Allerdings bestünden ernsthafte Zweifel bezüglich der momen-
tanen Unterbringungskapazitäten, weshalb nicht ausgeschlossen werden
könne, dass eine signifikante Anzahl von Asylsuchenden ohne Unterkunft,
in überfüllten Unterkünften ohne Privatsphäre oder gar in gesundheits-
schädigenden oder gewalttätigen Verhältnissen landen würden. Immerhin
stellte der EGMR fest, dass dann, wenn Kinder von der Überstellung be-
troffen wären, darauf geachtet werden muss, dass die Lebensbedingun-
gen ihrem Alter angepasst sind, damit daraus keine Situation mit Stress,
Angst und traumatisierenden Folgen entstehe; andernfalls würden die
Lebensbedingungen jene Schwelle der Ernsthaftigkeit erreichen, die eine
Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Deshalb müssten die Schweizer
Behörden in solchen Konstellationen von den italienischen Behörden Zu-
sicherungen einholen, dass die Unterbringung in Italien in einer Weise er-
folgt, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zu-
sammenbleiben ermögliche. Das BFM und das Bundesverwaltungsge-
richt werden sich an diese Vorgaben halten und in Fällen von Familien mit
minderjährigen Kindern sowie bei anderen besonders verletzlichen Per-
sonengruppen nicht nur eine sorgfältige Abklärung der möglichen Voll-
zugshindernisse im Einzelfall vornehmen (vgl. z.B. Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts E-7075/2013 vom 20. März 2014, E. 6.4; E-258/2014
vom 21. Mai 2014, E. 6.3 - 6.4), sondern dort, wo vom EGMR gemäss
dem zitierten Urteil gefordert, vorgängig Zusicherungen von den italieni-
schen Behörden einholen.
Der Beschwerdeführer gehört als alleinstehender Mann offensichtlich
nicht zu einer der umschriebenen Gruppen, welchen ein besonderes Au-
genmerk zu schenken ist. Er kann mithin nichts zu seinen Gunsten ablei-
ten. Mithin besteht kein Anlass, von den italienischen Behörden, die der
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt ha-
ben, besondere Zusicherungen zu verlangen, zumal er seinen Wider-
stand gegen eine Rückführung nach Italien im Kern bloss mit pauschalen
Vorbehalten wie dem Begriff "inakzeptabel" und mit der Gefahr einer
Rückschaffung nach Russland umschreibt. Die Ausführungen in der Be-
schwerde und in den eingereichten Beweismitteln erweisen sich somit als
nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, weshalb darauf
verzichtet werden kann, auf diese weiter einzugehen. Da zudem keine
ernsthaften gesundheitlichen Probleme den Akten zu entnehmen sind,
spricht auch aus dieser Warte nichts gegen seine Überstellung nach Ita-
lien (vgl. dazu Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], N.
gegen Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai
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2008; vgl. dazu auch BVGE 2009/2). Schliesslich wäre bei Bedarf ohne-
hin die medizinische Grundversorgung in Italien gewährleistet.
5.3.2. Mithin sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf
hindeuteten, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Italien aus individuel-
len Gründen in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Aufgrund seiner
Selbständigkeit ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass er mit den
dortigen aktuellen Möglichkeiten überfordert sein könnte oder sich nicht
auch in Italien für die ihm zustehenden Rechte einsetzen könnte.
5.4 Zusammenfassend besteht damit kein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien würde gegen
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstos-
sen. Damit besteht keine Verpflichtung der Schweiz zum Selbsteintritt.
Italien ist zur Übernahme des Beschwerdeführers und zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig.
6.
Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Es hat, da der Beschwerde-
führer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbe-
willigung ist, in Anwendung von Art. 44 AsylG zutreffend die Überstellung
nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV1).
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die angefoch-
tene Verfügung zu bestätigen.
Das Beschwerdeverfahren wird mit vorliegendem Urteil abgeschlossen,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: