B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6875/2013
U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Bosnien und Herzegowina,
alle vertreten durch Bureau de Conseil pour les
Africains Francophones de la Suisse (BUCOFRAS),
Beschwerdeführende,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. November 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 17. Juli
2012 ihren Heimatstaat verliessen und gleichentags in die Schweiz ein-
reisten und um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Befragungen zur Person vom 27. Juli 2012 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten und der Anhörungen zu den
Asylgründen vom 2. Oktober 2013 im Wesentlichen Folgendes geltend
machten,
dass er ethnischer Roma und sie ethnische Bosniakin sei, sie sich im
Jahre 2000 verliebt, vier Jahre später geheiratet und fortan beim Vater
des Beschwerdeführers gewohnt hätten,
dass die Familie der Beschwerdeführerin stets gegen diese gemischteth-
nische Beziehung, die Heirat und die Gründung einer Familie gewesen
sei und sie (Beschwerdeführende) deshalb über einen Zeitraum von fast
zehn Jahren belästigt, beschimpft, bedroht und körperlich angegriffen
worden seien, wobei es auch zu Sachbeschädigungen gekommen sei,
dass sie aus Angst und mangels Erfolgsaussichten nie die Polizei einge-
schaltet oder anderweitig staatlichen Schutz beansprucht hätten,
dass zudem der Halbbruder des Beschwerdeführers ihre Tochter belästigt
und geplagt habe,
dass sie (Beschwerdeführende) sich aus diesen Gründen zunächst zu
verschiedenen Wohnsitzwechseln veranlasst gesehen, schliesslich aber
angesichts der unerträglich gewordenen und zur Eskalation mit Todesop-
fern neigenden Situation zur Ausreise entschieden hätten,
dass sie in Begleitung eines Schleppers auf dem Landweg via Kroatien,
Slowenien und Italien illegal in die Schweiz gelangt seien,
dass die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten einreichten, woge-
gen ihre Reisepässe im Auto des Schleppers geblieben seien,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat sowie deren
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im We-
sentlichen anführte, Bosnien und Herzegowina sei mit Beschluss des
Bundesrats vom 25. Juni 2003 als "safe country" im Sinne von Art. 6
Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden,
dass sich aus den Akten und aus den Vorbringen der Beschwerdeführen-
den keine Hinweise auf eine Verfolgung ergeben würden, welche die in
Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG verankerte widerlegbare Vermutung der Verfol-
gungssicherheit umzustossen geeignet wären, da die geltend gemachten
Übergriffe seitens der Familie der Beschwerdeführerin familieninterne
Streitigkeiten und damit keine staatliche Verfolgung darstellten, weshalb
diese nicht asylbeachtlich seien, zumal die Beschwerdeführenden auch
nie behördlichen Schutz in Anspruch genommen hätten,
dass zudem grösste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen be-
stünden,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Un-
zumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schlies-
sen lassen könnten, wobei auch die Schwangerschaft der Beschwerde-
führerin ([…]) kein Vollzugshindernis darstellen würde,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung er-
hobene Beschwerde vom 25. Oktober 2013 mit Urteil E-6073/2013
vom 31. Oktober 2013 insoweit guthiess, als es den angefochtenen
Nichteintretensentscheid infolge Bundesrechtsverletzung aufhob und
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies,
dass das Gericht in den Erwägungen erkannte, das BFM bringe, indem
es die geltend gemachten Verfolgungsereignisse beziehungsweise
-befürchtungen als nicht asylbeachtlich qualifiziere, implizit zum Aus-
druck, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht auf den
ersten Blick als unglaubhaft zu bezeichnen, welche Vorgehensweise
jedoch im Hinblick auf die Fällung eines Nichteintretensentscheides im
Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss unzulässig sei, zumal die
weiteren vorinstanzlichen Erwägungen betreffend aufgetretener erheb-
licher Glaubhaftigkeitszweifel den Anforderungen an die Begründungs-
pflicht nicht genügten,
dass das BFM mit neuer Verfügung vom 27. November 2013 – eröffnet
am 29. November 2013 – das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der
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Beschwerdeführenden verneinte, deren Asylgesuche ablehnte sowie ihre
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit begründe-
te, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden den Anforderungen
von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügten,
dass die geltend gemachten Übergriffe seitens der Familie der Be-
schwerdeführerin Übergriffe Dritter darstellten und keine staatliche oder
quasistaatliche Urheberschaft zu erkennen sei, die Beschwerdeführenden
dagegen trotz bundesrätlicher Einstufung Bosniens als grundsätzlich ver-
folgungssicherer Staat keinen staatlichen Schutz in Anspruch genommen
hätten und die hierfür insbesondere auch in der Beschwerde vom 25. Ok-
tober 2013 unternommenen Erklärungsversuche (starker Einfluss des
Clans der Familie der Beschwerdeführerin auf staatliche Institutionen)
weder zureichend noch auf die Akten abstützbar noch glaubhaft seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge des ablehnenden Asylentscheides
darstelle und keine hinreichenden Anhaltspunkte gegen die Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges bestünden,
zumal insbesondere keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse auszu-
machen seien, die Beschwerdeführenden bereits vor der Ausreise eine
hohe Unterkunfts- und Erwerbsmobilität und -flexibilität bewiesen und
staatliche Sozialhilfe und Krankenversicherung in Anspruch genommen
hätten und die in der Beschwerde vom 25. Oktober 2013 erstmals er-
wähnten gesundheitlichen Beeinträchtigungen weder aktenkundig noch
sonstwie konkretisiert oder substanziiert seien,
dass der (…) Schwangerschaft der Beschwerdeführerin durch Erstre-
ckung der Ausreisefrist (bis zum 1. Juni 2014) Rechnung zu tragen sei,
dass die Beschwerdefrist angesichts des verfolgungssicheren Herkunfts-
landes Bosnien und Herzegowina und in Anwendung von Art. 108 Abs. 2
i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a und Art. 40 AsylG fünf Arbeitstage betrage,
dass die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Dezem-
ber 2013 beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung, die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststel-
lung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, eventualiter die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie in
prozessualer Hinsicht die Bewilligung ihres Aufenthaltes in der Schweiz
während des Beschwerdeverfahrens und die Gewährung der unentgeltli-
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chen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) inklusive Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen,
dass sie zur Begründung geltend machen, die Vorinstanz sei zuunrecht
gestützt auf Art. 7 AsylG auf ihre Asylgesuche nicht eingetreten, und da-
bei insbesondere eine Missachtung des gemäss Praxis herabgesetzten
Beweismasses bei der Beurteilung von Hinweisen auf Verfolgung nach
Art. 34 Abs. 1 AsylG und mithin eine unvollständige und unrichtige Sach-
verhaltsfeststellung rügen,
dass es sich vorliegend nicht bloss um eine familiäre Streitsache aus eth-
nischen Motiven handle, sondern die Familie der Beschwerdeführerin an-
gesichts ihrer Position und ihrer Einflussmöglichkeiten in staatlichen Insti-
tutionen faktisch staatliche Verfolgungsmacht auszuüben imstande sei,
was die Beanspruchung staatlichen Schutzes für sie (Beschwerdeführen-
de) unmöglich mache,
dass somit entgegen der vorinstanzlichen Auffassung durchaus von einer
asylrelevanten ethnisch motivierten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
auszugehen sei,
dass der angeordnete Wegweisungsvollzug ferner stereotyp begründet
sei, die Besonderheit des vorliegenden Falles verkenne und neben einer
mangelhaften Sachverhaltsfeststellung durch eine Verletzung des guten
Glaubens und eine Missachtung der Kinderrechte gekennzeichnet sei, in-
dem das BFM bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzuges die Vulne-
rabilität der Familie mit einer schwangeren, mithin kranken und nicht rei-
sefähigen Frau sowie kranken, minderjährigen Kindern ignoriere,
dass niemand die Mutter- und Kindersterblichkeit in ihrer Heimat garantie-
ren (recte wohl: ausschliessen) könne, die Krankenversicherungsdeckung
begrenzt sei und die Berufserfahrungen des Beschwerdeführers weder
eine dauerhafte Arbeitsstelle noch eine Existenzsicherung für die ganze
Familie garantierten,
dass der angeordnete Vollzug der Wegweisung aufgrund dieser Faktoren,
jedenfalls in ihrer kombinatorischen Wirkung, unzumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) erscheine und dem
gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
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Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) vorrangig zu beachtenden Kindes-
wohl keine Rechnung trage,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Dezember 2013 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen und die konnexen Akten E-6073/2013 beige-
zogen wurden (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht mittels Zwischenverfügung vom
10. Dezember 2013 den einstweilen legalen Aufenthalt der Beschwerde-
führenden bis zum Abschluss des Verfahrens feststellte und ein Rück-
kommen auf die Beschwerde nach Eingang und Prüfung der Akten in
Aussicht stellte,
dass für den detaillierten Inhalt der protokollierten Schilderungen, der
eingereichten Rechtsschriften und Beweismittel und der vom BFM bezie-
hungsweise vom Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Sache
getroffenen (Zwischen-)Entscheidungen auf die Akten zu verweisen ist,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen Art. 5 VwVG des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bezüglich Anfechtungsobjekt klarzustellen ist, dass es sich beim vor-
liegend angefochtenen Entscheid um eine Verfügung handelt, die sich im
Dispositiv – und im Übrigen auch in der Begründung – mit der Flücht-
lingseigenschaft, der Asylgewährung, der Wegweisung und dem Vollzug
der Wegweisung befasst, weshalb auf die Ausführungen in der Be-
schwerdebegründung insoweit nicht näher einzugehen ist, als sich diese
gegen einen Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 1 AsylG richten,
dass hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes ferner festzuhalten ist,
dass sich die klaren Rechtsbegehren einzig gegen den angeordneten
Vollzug der Wegweisung (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochte-
nen Verfügung) richten,
dass es den Beschwerdeführenden in diesem Rahmen aber nicht ver-
wehrt ist, sich argumentativ auf den Standpunkt zu stellen, sie seien einer
flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgung (nach Art. 3 beziehungsweise
7 AsylG) ausgesetzt, da diese Frage bejahendenfalls direkte Auswirkun-
gen auf die Beurteilung der Zumutbarkeit (und Zulässigkeit) des Wegwei-
sungsvollzuges hätte,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG) und beim Geltendmachen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge-
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richts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingsei-
genschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz (vgl. insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101],
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105], und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101])
einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 AsylG Person den Verfolgungsbegriff
erfüllen, die im Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
glaubhafter- oder erwiesenermassen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass das BFM in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung zur
Erkenntnis gelangt ist, die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführen-
den seien nicht asylbeachtlich,
dass auf diese Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann und
aus dem Umstand, dass sie sich weitgehend mit den betreffenden Erwä-
gungen gemäss Verfügung vom 16. Oktober 2013 decken, kein Bean-
standungspotenzial mehr zu erblicken ist, da diese Erkenntnisse nunmehr
entsprechend der kassatorischen Anweisung im Urteil E-6073/2013 pra-
xiskonform in die Form eines materiellen Entscheides (statt eines Nicht-
eintretensentscheides nach Art. 34 Abs. 1 AsylG) gekleidet sind und das
BFM auch die Einwände gemäss Beschwerde vom 25. Oktober 2013 in
die Beurteilung mit einbezogen und zutreffend gewürdigt hat, wogegen
die Beschwerdeführenden keine weiteren Gegenargumente substanziel-
ler Art mehr ins Feld führen,
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dass den Verfolgungsvorbringen daher keine flüchtlingsrechtliche Beacht-
lichkeit zukommt und aus ihnen kein Vollzugshindernis abgeleitet werden
kann, weshalb sich nähere Erörterungen zu den vielfältig aufgetretenen
Unglaubhaftigkeitselementen in den Sachverhaltsvorbringen erübrigen,
dass der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, dass das Bundesverwal-
tungsgericht bereits im genannten konnexen Urteil E-6073/2013 festge-
stellt hat, dass der rechtserhebliche Sachverhalt im Verfügungszeitpunkt
richtig und vollständig festgestellt wurde und dies auch mit Bezug auf die
nunmehr angefochtene neue Verfügung zutrifft,
dass sich der Hauptfokus der vorliegenden Beschwerde auf das Gel-
tendmachen individueller Unzumutbarkeitsgründe (v.a. medizinischer,
kindesschutzrelevanter und arbeitsmarktlicher Art) richtet, diese Argu-
mente aber vorliegend offensichtlich unbehelflich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina noch indi-
viduelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen und diesbezüglich wiederum auf die vorinstanzlichen
Erwägungen (dort E. III/2) zu verweisen ist,
dass mit Bezug auf die in der Beschwerde erhobenen Einwände zunächst
festzuhalten ist, dass es sich bei einer Schwangerschaft als solcher nicht
um eine Krankheit handelt, das BFM ferner dem Umstand der Fortge-
schrittenheit der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin mittels ange-
messener Erstreckung der Ausreisefrist Rechnung getragen hat und eine
eigentliche Problemschwangerschaft weder geltend gemacht wird noch
aus den Akten hervorgeht,
dass auch anderweitige Vollzugshindernisse medizinischer Art bei sämtli-
chen Beschwerdeführenden weder aktenkundig sind noch glaubhaft er-
scheinen, zumal bereits im Urteil E-6073/2013 erwogen wurde, "dass die
auf Beschwerdestufe geltend gemachten Krankheiten und Reiseunfähig-
keit bei der Beschwerdeführerin und den Kindern im erstinstanzlichen
Verfahren auch nicht ansatzweise geltend gemacht wurden, in der Be-
schwerdeschrift jeglicher Konkretisierung und Substanziierung entbehren
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und auch den Akten keine diesbezüglichen Anhaltspunkte zu entnehmen
sind",
dass bis zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls keine diesbezüglichen Be-
weismittel oder – auch nur vage – Konkretisierungen oder Substanziie-
rungen hinzugekommen sind,
dass hinsichtlich des Einwandes, wonach nichts und niemand die Mutter-
und Kindersterblichkeit in ihrer Heimat ausschliessen könne, die Kran-
kenversicherungsdeckung begrenzt sei und die Berufserfahrungen des
Beschwerdeführers weder eine dauerhafte Arbeitsstelle noch eine Exis-
tenzsicherung für die ganze Familie garantierten, erneut darauf aufmerk-
sam zu machen ist, dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass es somit nicht Sache der Asylbehörden ist, Garantien für den Aus-
schluss jeglicher denkbarer Gefährdungsmomente zu liefern, sondern die
Beschwerdeführenden solche konkret, substanziell und mindestens
glaubhaft darzutun haben, was ihnen vorliegend aber offensichtlich nicht
gelingt,
dass sich weitere Erörterungen zum Thema der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges erübrigen,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich
ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es
den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepa-
piere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34
E. 12 S. 513–515),
dass im Übrigen die neuerlich erhobenen Rügen einer Verletzung des
Gutglaubensschutzes und der Stereotypizität der Entscheidbegründung
nach wie vor nicht nachvollziehbar sind und jeglicher Grundlage entbeh-
ren,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt angeordnete Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass es sich aufgrund des Erwogenen und der gesamten Akten und Um-
stände erübrigt, auf den Inhalt der Beschwerde näher einzugehen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der bloss behaupteten, jedoch
nicht belegten Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden abzuwei-
sen ist, da sich die Beschwerdebegehren gemäss vorstehenden Erwä-
gungen als aussichtslos präsentieren, welcher Umstand die Gewährung
unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: