B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6876/2015
Ur t e i l vom 2 8 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
mit ihren Kindern
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Somalia,
vertreten durch lic. iur. Okan Manav,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 24. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 27. September 2012 an die Vorinstanz suchte die Be-
schwerdeführerin mit ihren Kindern um Asyl in der Schweiz nach. In ihrem
Schreiben machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die
Gruppierung Al-Shabaab übe massiv Druck auf ihre Familie aus. Die bei-
den Söhne sollen zum Militärdienst gezwungen werden. Deshalb sei man
schon mehrmals innerhalb von Somalia umgezogen. Einer ihrer Söhne sei
deshalb bereits im Jahr 2008 geflüchtet und befinde sich in der Schweiz.
Ausserdem gehe es ihr gesundheitlich nicht gut.
B.
Am 13. Juni 2014 respektive am 15. September 2015 wurden die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder auf der Schweizerischen Vertretung in
Addis Abeba zu ihren Asylgründen befragt. Zusätzlich zum bisher Gesag-
ten führte die Beschwerdeführerin aus, nach der Einschüchterung durch
die Al-Shabaab sei sie mit ihren Kindern ins somalisch-äthiopische Grenz-
gebiet geflüchtet und dort seien sie vier Jahre geblieben. Mit der Miliz hät-
ten sie dort keine Probleme mehr gehabt. Im Jahr 2013 seien sie nach
Äthiopien ausgereist. Beim UNHCR hätten sie sich nicht registriert.
C.
Mit Verfügung vom 24. September 2015 – eröffnet am 25. September 2015
– bewilligte das SEM der Beschwerdeführerin und ihren Kindern die Ein-
reise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab.
D.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 reichte die Beschwerdeführerin durch
ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zwecks wei-
terer Abklärungen für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Eventualiter sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen. Zudem sei die Einreise in die Schweiz zu bewilli-
gen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses, die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der
Person des Unterzeichnenden.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Der rubrizierte Rechtsvertreter hat, entgegen
seiner Angabe in der Beschwerdeschrift (S. 2 und 8) keine Vollmacht bei-
gelegt. Die in den vorinstanzlichen Akten liegende, vom in der Schweiz le-
benden Sohn der Beschwerdeführerin unterschriebene Vollmacht vom
31. Mai 2011 (SEM-Akten, A7/3) an fünf Mitarbeitende der Zürcher Bera-
tungsstelle für Asylsuchende enthält keine Substitutionsvollmacht an den
rubrizierten Rechtsvertreter. Dennoch ist das Vertretungsverhältnis auf-
grund dessen Kenntnisse von der Rechtssache und dem offenbar beste-
henden Kontakt mit der Beschwerdeführerin (vgl. SEM-Akten, A19/3) als
gegeben anzunehmen (vgl. Art. 11 Abs. 2 VwVG e contrario). Auf die frist-
und im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes sowie des rechtlichen Gehörs. Sowohl bei den Interviews als
auch im Entscheid sei die asylrelevante Verfolgung ihres in der Schweiz
wohnhaften Sohnes nicht rechtsgenüglich behandelt worden. Zudem wäre
die Vorinstanz gehalten gewesen, weitere Untersuchungsmassnahmen im
Sinne einer ergänzenden Anhörung oder Abklärungen vor Ort zu treffen.
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3.2 Diese Rüge geht fehl. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die
Vorinstanz eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin und ihrer
Kinder nicht ausschliesst, eine solche jedoch nicht abschliessend prüft,
weil es ihnen zumutbar sei, in Äthiopien zu bleiben und sie den zusätzli-
chen Schutz der Schweiz demnach nicht mehr benötigen würden. Weitere
Abklärungen zu den Fluchtgründen, wie sie die Beschwerdeführerin auf
Beschwerdeebene fordert, sind somit nicht notwendig. Dass die Vorinstanz
den rechtserheblichen Sachverhalt bezüglich der Zumutbarkeit eines Ver-
bleibs in Äthiopien falsch oder nicht vollständig festgestellt hat, wird von ihr
nicht geltend gemacht.
3.3 Zusammenfassend liegt weder eine Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes noch des rechtlichen Gehörs vor. Für eine Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass.
4.
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2,
52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
5.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei-
ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG).
5.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten rest-
riktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspiel-
raum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
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anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE
2011/10 E. 3.3).
5.4 Einer Person, die sich im Ausland befindet, kann das Asyl verweigert
werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat
um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Diese Bestimmung trifft
keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem Herkunftsland der
asylsuchenden Person und solchen, die aus einem Drittstaat gestellt wer-
den. Hält sich die um Asyl ersuchende Person in einem Drittstaat auf, ist
im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person
habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder
könne ihn dort erlangen, weshalb anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten,
dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen.
Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewäh-
rung durch den Drittstaat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 5.1) als
auch die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat
als unzutreffend erweisen.
6.
6.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung
aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin
und ihre beiden Söhne aufgrund der Rekrutierungsversuche durch die Al-
Shabaab im Zeitpunkt der Ausreise ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten hatten. Es liege jedoch ein Asylausschlussgrund
(aArt. 52 Abs. 2 AsylG) vor. Es sei der Beschwerdeführerin und ihren Kin-
dern zumutbar, in Äthiopien zu verbleiben, da sie den subsidiären Schutz
der Schweiz nicht benötigen würden. Alleine die Anwesenheit eines Ver-
wandten in der Schweiz bedeute noch keine derart enge Bindung mit der
Schweiz, dass die Zumutbarkeit, sich in Äthiopien um Aufnahme zu bemü-
hen, verneint werden müsste.
6.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie stehe in regem Kon-
takt mit ihrem in der Schweiz wohnhaften Sohn E._______. Die Geschwis-
ter würden trotz der geographischen Entfernung viel voneinander wissen.
In Äthiopien sei die Familie auf sich alleine gestellt, da alle verbleibenden
Verwandten in Somalia leben würden. Komischerweise spreche die Vo-
rinstanz von der Aufnahmesituation im Sudan, was auf die Verwendung
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eines Textbausteins schliessen lasse, womit der prekären Situation der Fa-
milie in Äthiopien keineswegs Rechnung getragen werde. Sie habe einzig
zu ihrem in der Schweiz lebenden Sohn E._______ Kontakt. Die Einreise
in die Schweiz sei für ihre Familie der letzte Hoffnungsschimmer, der Al-
Shabaab zu entkommen.
6.3 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, wobei
ihr bei der Nennung des Sudans offensichtlich ein Schreibfehler unterlau-
fen ist, geht doch im Übrigen deutlich hervor, dass die vorinstanzliche Über-
prüfung der Situation der Beschwerdeführerin sich auf ihren Aufenthalts-
staat Äthiopien bezieht. Die Beschwerdeführerin setzt sich damit nicht aus-
reichend auseinander. Mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen
Sachverhalts zeigt sie nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzen oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft feststellen
soll.
Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder benötigen den zusätzlichen
Schutz der Schweiz nicht, weil es ihnen zuzumuten ist, in Äthiopien zu ver-
bleiben. Dort halten sie sich seit ungefähr drei Jahren auf und sind offenbar
ohne die Hilfe des UNHCR über die Runden gekommen. Für diesen Zeit-
raum haben sie keine Benachteiligungen seitens der äthiopischen Behör-
den im Sinne des Asylgesetzes angeführt. Weiter ist es ihnen bei Bedarf
jederzeit zumutbar und möglich, sich in einem Lager des UNHCR als
Flüchtlinge registrieren zu lassen. Dort werden sie Schutz vor Verfolgung
und die notwendige Grundversorgung erhalten. Sodann stellt die Vor-
instanz zutreffend fest, dass alleine die Anwesenheit ihres volljährigen Soh-
nes E._______, der Somalia bereits im Jahr 2008 verlassen hat, in der
Schweiz an der Zumutbarkeit eines Verbleibs in Äthiopien nichts zu ändern
vermag, da diese Verbindung nicht überwiegt. Der Beschwerdeführerin ge-
lingt es nicht, die Vermutung, sie und ihre Kinder hätten in Äthiopien bereits
Schutz gefunden, umzustossen.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin
nicht auf den Schutz der Schweiz berufen kann und ihr und ihren Kindern
ein weiterer Verbleib in Äthiopien zumutbar im Sinne von aArt. 52 Abs. 2
AsylG ist. Die Vorinstanz hat ihr und ihren Kindern zu Recht die Einreise in
die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland abge-
lehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grund-
sätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu verzichten. Damit werden die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos. Da ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat,
kann dem Antrag auf Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ge-
mäss Art. 110a AsylG in Verbindung mit Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattge-
geben werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel