B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6877/2014
Ur t e i l vom 1 9 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Libanon,
vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, Rechts-
beratungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. November 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Schiite aus B._______ im Li-
banon – verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat (…) über
den Seeweg in die Türkei und nach Griechenland. Von dort aus sei er mit
dem Lastwagen am 13. Oktober 2013 in die Schweiz gelangt; am gleichen
Tag ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlin-
gen um Asyl. Das vor Ort ausgehändigte Personalienblatt füllte er unter
Angabe einer fremden Identität – mit fremden Namen und (…) Nationalität
– aus. Ebenfalls gleichentags wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprin-
zip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich (VZ) zugewiesen wor-
den sei. Dem Beschwerdeführer wurde die Rechtsberatungsstelle für Asyl-
suchende im VZ Zürich als Rechtsvertretung zugewiesen.
A.b Ein vom SEM durchgeführter Abgleich mit dem zentralen Visa-Infor-
mationssystem (CS-Vis) ergab, dass der Beschwerdeführer unter seiner
richtigen Identität 2013 sowohl in C._______ als auch in der D._______
ein Schengenvisum beantragt hatte; beide Anträge waren abgewiesen
worden.
A.c Am 27. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner
von der Rechtsberatungsstelle bestimmten Rechtsvertreterin zu seiner
Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A13). Am 5. Novem-
ber 2014 fand – ebenfalls im Beisein seiner Rechtsvertreterin – die Anhö-
rung zu seinen Asylgründen statt (vgl. Protokoll in den SEM-Akten: A17).
In Bezug auf seine Identität führte der Beschwerdeführer aus, da ihm –
nachdem er bei seiner Ankunft im EVZ das Merkblatt gelesen habe – be-
wusst geworden sei, dass er auch als libanesischer Staatsangehöriger
Chancen auf Asyl in der Schweiz habe, habe er sich zur Offenlegung sei-
nes richtigen Namens und der richtigen Nationalität entschlossen.
Im Rahmen der Anhörung reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweis-
mittel, unter anderem eine Kopie eines Militärbüchleins vom (…) und eine
Bestätigung zur Ausbildung für eine (…) vom (…) zu den Akten (vgl. Be-
weiscouvert in den SEM-Akten: A16).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, seit (…) der libanesischen Armee angehört zu haben
und dort in einer Spezialeinheit zum (...) ausgebildet worden zu sein. (…)
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habe er ein Gesuch um Dienstentlassung gestellt, das nicht bewilligt wor-
den sei, weil die Armee in seine Ausbildung viel investiert habe. Die schrift-
liche Absage habe er nicht erhalten, vermutlich werde er an einer geheimen
Stelle aufbewahrt. Als er 2013 beziehungsweise 2014 in E._______,
F._______ und G._______ stationiert worden sei, sei es vermehrt zu
Schwierigkeiten mit der Hisbollah, des sogenannten Islamischen Staates
(IS) und der Al-Nusra Front gekommen. So hätten ihn zum einen Hisbollah-
Anhänger rekrutieren wollen. Einmal sei er von ihnen angerufen worden;
ein anderes Mal habe ihn ein Anhänger der Hisbollah auf offener Strasse
angesprochen und ihm gesagt, er solle die Armee verlassen und für sie
Dienst leisten. Zum anderen seien er und die anderen Soldaten von Ange-
hörigen des IS und der Al-Nusra Front bekämpft und bedroht worden. Es
sei auf sie geschossen worden und er habe mehrere Anrufe von unbekann-
ten Personen beziehungsweise Terroristen erhalten, die ihn mit dem Tod
bedroht hätten. Er habe die Vorfälle seinem Vorgesetzten gemeldet, der
ihm aber lediglich mitgeteilt habe, dass er nicht der einzige im Militär sei,
der Anrufe erhalte. Auch er selbst erhalte solche Drohungen und sowieso
sei die ganze libanesische Armee bedroht. Weiterhelfen habe er ihm nicht
können. Da er niemanden habe töten wollen und ständig Angst gehabt
habe, selbst getötet zu werden, sei er schliesslich desertiert; er habe den
Stützpunkt verlassen, nachdem er dem Vorgesetzten gesagt habe, er habe
Bauchweh und suche die Toilette auf.
Der Beschwerdeführer gab weiter an, er habe rund ein halbes Jahr vor
seiner Ausreise, als er in H._______ stationiert gewesen sei, eine Bezie-
hung mit einer Frau geführt. Eines Tages sei er mit seiner Partnerin von
deren Familienangehörigen im Auto erwischt worden. Die Angehörigen ih-
rer Familie – ebenfalls (...) – hätten daraufhin bewaffnet das Haus seines
(…) aufgesucht, wo sie den Beschwerdeführer vermutet hätten. Ein Tag
später habe ein Versöhnungstreffen zwischen den beiden Vätern stattge-
funden, wo die Bedingung formuliert worden sei, dass der Beschwerdefüh-
rer die Tochter nicht mehr sehen und sich nicht mehr in ihrem Wohngebiet
aufhalten dürfe. Seit dieser Geschichte sei er nicht mehr nach Hause zu-
rückgekehrt und habe nicht mehr mit seinem Vater – nur noch mit seiner
Mutter und seinem Bruder – gesprochen.
Zu seinen Lebensverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, während
neun Jahren die Schule besucht und bevor er in die Armee eingetreten sei,
als (...) gearbeitet zu haben. Gesundheitlich gehe es ihm gut, er leide indes
unter Rückenschmerzen und Schlaflosigkeit.
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Seite 4
C.
Am 12. November 2014 wurde der Rechtsvertretung ein Entwurf der vor-
liegend angefochtenen Verfügung zur Stellungnahme übergeben. Mit
Schreiben vom 13. November 2014 nahm die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers Stellung.
D.
Mit Verfügung vom 14. November 2014 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungs-
vollzug an.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien entweder unglaubhaft ausgefallen oder nicht asyl-
relevant. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
E.
Gegen die Verfügung des SEM vom 14. November 2014 liess der Be-
schwerdeführer mit Eingabe vom 24. November 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügung sei auf-
zuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer als
Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Zur Begründung seiner Eingabe brachte der Beschwerdeführer insbeson-
dere vor, seine Asylvorbringen seien sehr wohl glaubhaft und nach seiner
Desertion würden ihm im Falle einer Rückkehr nach Libanon asylrelevante
Nachteile drohen; auf die einzelnen Ausführungen wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer
Auszüge eines Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH),
Schnellrecherche Libanon: Desertion, vom 7. November 2014 zu den Ak-
ten.
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Seite 5
F.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2014 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut, verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Vorinstanz
auf, zur Beschwerde vom 14. November 2014 eine Vernehmlassung ein-
zureichen.
G.
G.a Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2014 stellte die Vorinstanz mit
einer ergänzenden Bemerkung fest, es lägen keine neuen und erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel vor, die eine Änderung ihres Standpunktes
rechtfertigen könnten.
G.b Zusammen mit seiner Replik vom 12. Januar 2015 reichte der Be-
schwerdeführer einen ärztlichen Bericht von med. pract. I._______, Fach-
ärztin des (…), vom 9. Dezember 2014 sowie ein Merkblatt für Asylsu-
chende und Schutzbedürftige des BFM vom Februar 2014 zu den Akten.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer dem Bun-
desverwaltungsgericht einen weiteren Arztbericht vom 24. Februar 2015
nach.
H.
Mit – vorab per Telefax übermittelter – Eingabe vom 14. September 2016
reichte der Beschwerdeführer eine Vorladung vom (…) und ein Gerichtsur-
teil vom (…) im Original samt Übersetzung in die deutsche Sprache, ein.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2016 lud das Bundesverwal-
tungsgericht die Vorinstanz zu einem ergänzenden Schriftenwechsel ein.
Am 29. September 2016 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung
fest und am 4. Oktober 2016 wurde die Vernehmlassung dem Beschwer-
deführer zur Kenntnis gebracht.
J.
Mit Verfügung des SEM vom 23. September 2016 wurde der Beschwerde-
führer dem Kanton J._______ zugewiesen.
K.
Mit Eingabe vom 28. September 2016 beantragte der Beschwerdeführer,
es sei ihm die rubrizierte Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin
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Seite 6
nach Art. 110a AsylG beizuordnen. Gleichzeitig reichte er dem Bundesver-
waltungsgericht eine Fürsorgebestätigung sowie eine aktualisierte Kosten-
note ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Ver-
fahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013
über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnah-
men im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 112b
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
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In Bezug auf die vom SEM gestützt auf Art. 27 AsylG i.V.m. Art. 21 und 22
AsylV1 verfügte Kantonszuweisung vom 23. September 2016 ist festzuhal-
ten, dass diese praxisgemäss, und entgegen der in der Eingabe des Be-
schwerdeführers vom 28. September 2016 vertretenen Meinung, nicht
gleichbedeutend mit einem Wechsel in das erweiterte Verfahren ist. Da
auch sonst aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer
dem erweiterte Verfahren zugeteilt worden wäre – vielmehr das SEM
grundsätzlich gar nicht befugt ist, während einem hängigem Beschwerde-
verfahren einen Wechsel vom Testphasen- ins erweiterte Verfahren anzu-
ordnen - bildet die Testphasenverordnung demnach Grundlage für das vor-
liegenden Verfahren. Das Asylgesetz findet auf das Asylverfahren im Rah-
men von Testphasen Anwendung, sofern die Testphasenverordnung in Be-
zug auf die Ausgestaltung des erstinstanzlichen Asylverfahrens und des
Wegweisungsverfahrens nichts Abweichendes vorsieht (Art. 112b Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 7 TestV).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Entscheidend für die Glaubhaftmachung ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Ver-
folgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanti-
ierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der
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Seite 8
dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tat-
sächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Origi-
nalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft
wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, wi-
dersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es insgesamt nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11
E. 5.1, BVGE 2010/57 E. 2.3 jeweils m.w.H).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung des abweisenden Asylentscheides im
Wesentlichen aus, bezüglich der geltend gemachten Bedrohung seitens
der Al-Nusra Front und der Hisbollah enthielten die Aussagen des Be-
schwerdeführers diverse Ungereimtheiten, weshalb sie nicht glaubhaft sei.
Insbesondere seien sämtliche Angaben betreffend die zeitlichen Abläufe
äusserst vage und diffus ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer we-
der klar angeben können, wie lange er im Laufe der letzten zwölf Monate
an den jeweiligen Dienstorten stationiert gewesen sei noch wann er be-
droht worden sei. Auch habe er sich in Bezug auf die Ortsangaben, wo er
sich versteckt gehalten habe, widersprochen. Schliesslich seien die Schil-
derungen der Gespräche, welche er mit Vertretern der Al-Nusra Front be-
ziehungsweise der Hisbollah geführt habe, oberflächlich, einsilbig und we-
nig glaubhaft ausgefallen.
In Bezug auf die vorgebrachte Desertion aus dem Militärdienst wies das
SEM daraufhin, dass es grundsätzlich einem legitimen Recht eines Staates
entspreche, eine Armee zu unterhalten und er im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen berechtigt sei, Massnahmen zu ergreifen, wenn sich eine
militärdienstpflichtige Person vor Abschluss einer militärischen Dienstleis-
tung oder Erfüllung seiner Dienstpflicht aus der Armee flüchte. Solche Mas-
snahmen würden grundsätzlich nicht aus einer der von Art. 3 AsylG ge-
schützten Eigenschaften, sondern aus im libanesischen Militärstrafrecht
aufgeführten Gründen, erfolgen. Aufgrund der Aktenlage seien sodann
keine Hinweise ersichtlich, wonach die Rekrutierung des Beschwerdefüh-
rers in diskriminierender Absicht erfolgt sei oder er im Rahmen seines Mi-
litärdienstes gezwungen worden sei, völkerrechtswidrige Taten auszufüh-
ren. Im Übrigen seien am Wahrheitsgehalt des entsprechenden Vorbrin-
gens Vorbehalte anzubringen. So sei es dem Beschwerdeführer zwar ge-
lungen glaubhaft zu machen, den libanesischen Streitkräften angehört zu
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haben, die Darstellungen bezüglich seines Gesuches um Dienstbefreiung
(…) sowie der Desertion (…) seien indes wenig anschaulich und ohne Re-
alzeichen in der Erzählweise ausgefallen. Auch sei darauf hinzuweisen,
dass in Libanon keine Dienstpflicht herrsche, der Beschwerdeführer als
Berufssoldat demnach freiwillig Militärdienst geleistet habe und ihm jeder-
zeit die Möglichkeit frei gestanden habe, seinen Dienst ordentlich zu quit-
tieren. Darüber hinaus habe er die Desertion im Rahmen der Erstbefragung
nicht erwähnt.
Was schliesslich die geltend gemachten Probleme mit den Familienange-
hörigen seiner Partnerin betreffe, sei davon auszugehen, dass die heimat-
lichen Behörden dem Beschwerdeführer adäquaten Schutz gewähren wür-
den, so dass die vorgebrachten Übergriffe nicht asylrelevant seien.
5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in Rahmen seiner Rechtsmittelein-
gabe vom 24. November 2014 entgegen, die Gründe, weshalb die Vo-
rinstanz seine Aussagen in Bezug auf die Übergriffe durch die Hisbollah
beziehungsweise die Al-Nusra Front bezweifle, seien nicht nachvollzieh-
bar. Seine Schilderungen seien sehr wohl anschaulich ausgefallen; hinzu-
komme, dass er als Schiite und mit seiner Spezialausbildung ein objektiv
betrachtet interessantes Rekrutierungsziel gewesen sei. Sodann sei seit
längerem bekannt, dass Rebellen gezielt Druck auf libanesische Soldaten
ausüben würden.
Was die Desertion angehe, erstaune es, dass die Vorinstanz es unterlas-
sen habe, sich näher mit den entsprechenden Aussagen auseinanderzu-
setzen, sei dies doch ein wesentliches Vorbringen und seine diesbezügli-
chen Ausführungen ebenfalls anschaulich und realitätsnah ausgefallen.
Nach dem Massstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sei es gelun-
gen, glaubhaft zu machen, dass er den libanesischen Streitkräften ange-
hört habe und von diesen geflüchtet sei. Dem Beschwerdeführer deshalb
im Fall einer Rückkehr noch am Flughafen verhaftet und zu einer Freiheits-
strafe von bis zu zehn Jahren verurteilt zu werden, zumal in Libanon von
einer kriegsähnlichen Situation auszugehen sei. Der ins Recht gelegte Be-
richt der SFH belege sodann, dass dem Beschwerdeführer in der Haft be-
ziehungsweise beim Vollzug der Strafmassnahme ein hohes Mass an Bru-
talität sowie die Menschenwürde verletzende Zustände drohten. Die Be-
strafung von Deserteuren im Libanon sei als unverhältnismässig streng zu
bezeichnen.
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Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer dem Bun-
desverwaltungsgericht mit Eingabe vom 14. September 2016 eine Vorla-
dung des (…) vom (…) sowie ein Gerichtsurteil desselben (…) vom (…)
ein. In Bezug auf das letzte Dokument ist der beigelegten Übersetzung zu
entnehmen, der Beschwerdeführer sei wegen „(…)“ „(…)“ zu „(…)“ verur-
teilt worden.
5.3 In Bezug auf die nachträglich eingereichten Beweismittel stellte das
SEM im Rahmen der ergänzenden Vernehmlassung vom 29. Septem-
ber 2016 fest, solche könnten im Libanon ohne weiteres unrechtmässig er-
worben werden, weshalb ihr Beweiswert als äussert gering einzustufen sei.
Da es dem Beschwerdeführer weder gelungen sei, eine Verfolgung seitens
der vorgängig genannten Akteure noch eine Desertion aus dem libanesi-
schen Militärdienst glaubhaft zu machen, könne auf eine eingehende Wür-
digung der Dokumente verzichtet werden.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach zum Schluss, dass das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht bestritten hat, dass
der Beschwerdeführer Soldat der libanesischen Armee war. Auch das Bun-
desverwaltungsgericht sieht keinen Grund, daran zu zweifeln. Was sein
Vorbringen betrifft, er sei während seiner Dienstzeit – insbesondere bei sei-
ner Stationierung in F._______ sowie zuletzt in G._______ – von Angehö-
rigen des IS und der Al-Nusra Front bedroht worden, so hat das SEM je-
doch zu Recht Zweifel an den entsprechenden Aussagen geäussert. Ins-
besondere trifft es zu, dass die Schilderungen der Gespräche, welche der
Beschwerdeführer mit den Vertretern der Al-Nusra Front beziehungsweise
der Hisbollah geführt haben will, oberflächlich ausgefallen sind.
Unabhängig von der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen ist
festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer dargestellten Telefonanrufe
sowie die angebliche Auseinandersetzung auf der Strasse mit einem His-
bollah-Vertreter nicht die notwendige Intensität aufweisen, um in flücht-
lingsrechtlicher Hinsicht relevant zu sein. Darüber hinaus gab der Be-
schwerdeführer an, dass die Drohungen nicht nur ihn betroffen hätten, son-
dern auch andere Soldaten und Offiziere Anrufe bekommen hätten (A17
F70, 75, 95) beziehungsweise die ganze libanesische Armee bedroht sei
(A17 F95). Von einer, gezielt auf den Beschwerdeführer gerichteten, poli-
tisch oder religiös motivierten Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG ist unter
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diesen Umständen nicht auszugehen. Dasselbe gilt für das nicht weiter
substantiierten Vorbringen, „sie“ seien von Heckenschützen angeschossen
worden (A17 F90).
6.3 In Bezug auf die vorgebrachte Desertion des Beschwerdeführers aus
dem Militärdienst erweisen sich die entsprechenden Ausführungen der Vo-
rinstanz in Bezug auf die fehlende Asylrelevanz als zutreffend und es kann
vollumfänglich auf sie verwiesen werden. Auch sind die vom SEM darge-
legten Vorbehalte an der Glaubhaftigkeit des entsprechenden Vorbringens
berechtigt. Insbesondere hat das SEM hat zu Recht darauf hingewiesen,
dass im Libanon – seit 2007 – keine Wehrpflicht mehr besteht, wobei der
Beschwerdeführer selbst angegeben hatte, den Militärdienst im (…) freiwil-
lig angetreten und Sold erhalten zu haben sowie darauf hinwies, es sei
grundsätzlich möglich, diesen auf Antrag hin wieder zu verlassen (A17 F32,
36). Er selbst habe (…) ein Entlassungsgesuch gestellt, dieses sei indes
abgelehnt worden, da das Militär aufgrund seiner Spezialausbildung viel
Geld in ihn investiert habe (A17 F 36). Die Ausführungen des Beschwerde-
führers zur Ablehnung seines Dienstentlassungsgesuchs vermögen insge-
samt nicht zu überzeugen. So konnte der Beschwerdeführer die Frage,
was die Bedingungen für eine Entlassung gewesen seien beziehungs-
weise wie lange er bis zur Entlassung noch hätte dienen müssen, nicht
substantiiert beantworten (A17 F 37 ff.). Auch die Aussagen in Bezug auf
die Frage, ob er die Ablehnung schriftlich erhalten habe, und wo sich das
entsprechende Schreiben befinde – nämlich er wisse nicht, wo der Brief
sei, er vermute an einer geheimen Stelle, jedenfalls habe er keine Papiere
mit nach Hause nehmen dürfen (A17 F 40 ff.) – fallen oberflächlich aus.
Das SEM hat entsprechend zu Recht ausgeführt, dass am Wahrheitsgehalt
des dargestellten erfolglosen Dienstentlassungsgesuchs Zweifel bestehen
(Verfügung vom 14. November 2014 S. 4; Vernehmlassung vom 29. Sep-
tember 2016, S. 2).
Auch was die Desertion selbst betrifft, vermag der Beschwerdeführer diese
nicht realitätsnah darzulegen. Zum einen machte der Beschwerdeführer
widersprüchliche Angaben zum Motiv seiner Desertation, wenn er einer-
seits ausführte, er habe sich freiwillig zum (...) ausbilden lassen, und ande-
rerseits angab, er habe nicht den Mut gehabt, jemanden zu töten (A17 F
70). Zum anderen entspricht die Umschreibung, er sei „nicht sehr lange“
beziehungsweise „keinen Monat“ beziehungsweise „rund fünf Tage“ nach-
dem er in G._______ stationiert worden sei, vom Militärstützpunkt zum
„Zentrum“ gegangen, habe dort seine Waffe und seine Uniform abgelegt
und seinem Vorgesetzten gesagt, er wolle auf die Toilette gehen, da er
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Seite 12
Bauchschmerzen habe (A17 F 110 ff.), nicht der Schilderung einer tatsäch-
lich erlebten Flucht aus dem Militär. Insgesamt ist festzustellen, dass es
den Aussagen in Bezug auf die unmittelbaren Fluchtumstände an Real-
kennzeichen fehlt (vgl. insb. A17 F 115 f.).
Unter diesen Umständen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die vor-
gebrachte Desertion glaubhaft zu machen, wobei die Einwände in der
Rechtsmitteleingabe vom 24. November 2014 an dieser Einschätzung
nichts zu ändern vermögen. Auch die mittels Eingabe vom 14. Septem-
ber 2016 eingereichten Beweismittel führen nicht zu einer anderen Ein-
schätzung. So ist insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb die Doku-
mente, die vom (…) und (…) datieren, dem Bundesverwaltungsgericht erst
mehr als (…) nach deren Entstehung zur Kenntnis gebracht wurden, zumal
die Ausführung, sein Vater habe die Dokumente einem libanesischen
Freund übergeben, der sie in die Schweiz gebracht habe und eine Zustel-
lung über die Post sei aufgrund der Kontrollen nicht in Frage gekommen
(Begleitbrief vom 14. September 2016), die erhebliche Verspätung nicht
erklärt. Damit erübrigt es sich näher auf allfällige Fälschungsmerkmale be-
treffend die Dokumente einzugehen, wobei immerhin auffällt, dass die
Stempel auf dem Gerichtsurteil keine Nasstempel sind.
6.4 In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei rund ein
halbes Jahr vor seiner Ausreise von Familienangehörigen seiner damali-
gen Partnerin bedroht worden, stellt das Bundesverwaltungsgericht fest,
dass er diesbezüglich ebenso ausführte, dass es wenige Tage später – da
sich die Eltern gut gekannt hätten – zu einer Einigung beziehungsweise
Versöhnung gekommen sei (vgl. A17 F 142 f.). Nachgehende Übergriffe
machte der Beschwerdeführer nicht geltend, womit weder ein sachlicher
oder kausaler Zusammenhang zur Ausreise besteht noch ersichtlich ist, in-
wiefern ihm durch das Ereignis im Falle einer Rückkehr nach Libanon
flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohen könnten. Darüber hinaus
hat das SEM zutreffend darauf hingewiesen, dass den Akten keine Hin-
weise zu entnehmen seien, dass die heimatlichen Behörden dem Be-
schwerdeführer keinen adäquaten Schutz gewähren würden, zumal er ei-
nen solchen erst gar nicht versucht habe, in Anspruch zu nehmen.
6.5 Der vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass das SEM zu
Recht folgerte, dass aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer
sein Asylgesuch zunächst unter falscher Identität eingereicht hatte, bereits
erste Zweifel an seiner Schutzbedürftigkeit bestehen würden. Insbeson-
E-6877/2014
Seite 13
dere ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer in diesem Zusam-
menhang ein Rechtsnachteil erwachsen wäre, sodass die diesbezüglichen
Einwände des Beschwerdeführers ins Leere stossen.
6.6 Zusammenfassend ist das SEM zu Recht zum Schluss gelangt, im Fall
des Beschwerdeführers liege keine begründete Furcht vor Verfolgung vor.
Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demzufolge zu Recht verneint
und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
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ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Li-
banon ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Ge-
fahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall ei-
ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm vorliegend nicht, zu-
mal die vorgebrachte Desertion als unglaubhaft einzuschätzen ist
(vgl. E. 5.3.3). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Libanon
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt schliesslich nicht
landesweit als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
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Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage
im Libanon nicht landesweit durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situ-
ation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevöl-
kerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der
Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu
qualifizieren.
Der Beschwerdeführer macht gar nicht Wegweisungsvollzugshindernisse
geltend, solche sind denn auch aus den Akten nicht ersichtlich, zumal er
sowohl in B._______ als auch in H._______ über ein Beziehungsnetz ver-
fügt und seine gesundheitlichen Beschwerden – die Knie- und Rückenbe-
schwerden sowie die Schlaflosigkeit – offensichtlich nichts an der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs zu ändern vermögen.
8.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
9.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
rechtmässig und, soweit überprüfbar, angemessen ist. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bun-
desverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der
Verfahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2014 gutge-
heissen hat und nicht von einer Veränderung in seinen finanziellen Verhält-
nissen auszugehen ist, sind keine Kosten zu erheben.
10.2 Mit Eingabe vom 28. September 2016 hat der Beschwerdeführer
sodann um Beiordnung der rubrizierten Rechtsanwältin als rechtliche
Beiständin gemäss Art. 110a AsylG ersucht. Zur Begründung des Gesuchs
brachte er vor, mit dem Zuweisungsentscheid vom 4. März 2015 [recte: die
Zuweisungsverfügung des SEM datiert vom 23. September 2016] in den
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Kanton, sei er dem erweiterten Verfahren zugeteilt worden. Gemäss Art. 25
Abs. 3 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 TestV seien die Auwände der Rechtsvertretung
nach der Zuweisung in das erweiterte Verfahren nicht mehr durch die für
das beschleunigte Verfahren vorgesehene Fallpauschale entschädigt.
Wie unter E. 3 bereits ausgeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht da-
von aus, dass die Zuweisung in den Kanton nicht gleichbedeutend mit ei-
nem Wechsel ins erweiterte Verfahren ist. Aus den Akten ergibt sich auch
sonst nicht, dass der Beschwerdeführer ins erweiterte Verfahren zugewie-
sen worden wäre. Da im Testphasenverfahren für das Beschwerdeverfah-
ren keine zwingende Befristung vorgesehen ist, ist sodann davon auszu-
gehen, dass Beschwerdeführende, welche während des erstinstanzlichen
Verfahrens dem Testphasenverfahren zugewiesen wurden, während des
Beschwerdeverfahrens in diesem Verfahren verbleiben, unabhängig da-
von, wie lange das Beschwerdeverfahren dauert. Entsprechend sind die
Kosten der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren unabhängig von der
Dauer desselben durch die pauschale Entschädigung gemäss Art. 28
TestV abgedeckt.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach Art. 110a
AsylG ist nach dem Gesagten abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a
AsylG wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler