B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6880/2014
Ur t e i l vom 2 9 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Esther Marti,
Richter François Badoud, Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl)
zugunsten von B._______, geboren (…);
Verfügung des BFM vom 21. Oktober 2014 / N (…).
E-6880/2014
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 20. Juni 2012 in der Schweiz um Asyl
nach. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2013 anerkannte das SEM ihre
Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihr Asyl.
B.
B.a B._______, angabegemäss der Ehemann der Beschwerdeführerin,
suchte am 17. Februar 2014 in der Schweiz um Asyl nach. In der Befragung
zur Person (BzP) vom 24. Februar 2014 gab er zu Protokoll, er sei 2007
aus Eritrea geflüchtet, weshalb der Kontakt zu seiner mutmasslich in der
Schweiz wohnhaften Ehefrau abgebrochen sei. Im Jahr 2009 sei er nach
Italien gelangt und habe dort eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Eine
Nachfrage des SEM bei den italienischen Behörden ergab, dass er in Ita-
lien als Flüchtling anerkannt ist und deshalb dort über ein Aufenthalts-
recht verfügt.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 trat das BFM gestützt auf Art. 31a
Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht ein, wies ihn
aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug nach Italien
an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, B._______ sei
in Italien bereits als Flüchtling anerkannt.
B.b Gegen diesen Entscheid erhob B._______ mit Eingabe vom 29. Okto-
ber 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (Beschwerdever-
fahren E-6321/2014). Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2014
hielt die Instruktionsrichterin unter anderem fest, das Verfahren werde auf-
grund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs mit dem
vorliegenden Beschwerdeverfahren insoweit koordiniert, als beide Verfah-
ren parallel geführt würden und soweit möglich über beide Verfahren
gleichzeitig entschieden werde.
C.
C.a Am 18. August 2015 heiratete B._______ die Beschwerdeführerin, die
in der Schweiz als anerkannter Flüchtling mit Aufenthaltsbewilligung B
grundsätzlich über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt. Nach Auffor-
derung durch die Instruktionsrichterin des Beschwerdeverfahrens
E-6321/2014 stellte B._______ am 29. September 2015 bei der zuständi-
gen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewil-
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ligung. Diesem Gesuch wurde mit Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung B am 15. Februar 2016 entsprochen.
Nachdem die Beschwerde vom 29. Oktober 2014 hierdurch in den Punkten
der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs gegenstandslos gewor-
den war, zog B._______ sie auf entsprechende Anfrage des Bundesver-
waltungsgerichts mit schriftlicher Erklärung vom 16. März 2016 zurück. Das
Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren deshalb mit
Entscheid E-6321/2014 vom 22. März 2016 als gegenstandslos gewor-
den ab.
C.b Mit Eingabe vom 4. März 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin die
Vorinstanz um Einbezug von B._______ in ihre Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG.
C.c Sie führte in ihrer Stellungnahme vom 2. September 2014 im Zusam-
menhang mit dem beantragten Familienasyl aus, B._______ und sie hätten
am 1. Januar 2006 in Eritrea religiös geheiratet. Ihr Ehemann sei nach sei-
ner Flucht aus Eritrea während drei Jahren in Libyen inhaftiert gewesen,
bis ihm im Jahr 2010 die Flucht nach Italien gelungen sei. In Italien sei er
als Flüchtling anerkannt worden. Im Januar 2014 habe er über Bekannte
erfahren, dass sie in der Schweiz lebe. Am 16. Februar 2014 sei er in die
Schweiz eingereist und lebe seit dem 21. April 2014 mit ihr zusammen in
einer gemeinsamen Wohnung. Sollte das BFM nicht vom Bestand einer
Ehe ausgehen, müsse zumindest das Vorliegen eines Konkubinats festge-
stellt werden.
Zur Stützung ihrer Vorbringen legte sie zwei Hochzeitsfotos (in Kopie) bei.
C.d Die Vorinstanz lehnte mit am 22. Oktober 2014 eröffneter Verfügung
vom 21. Oktober 2014 das Gesuch um Gewährung von Familienasyl ge-
mäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ab.
C.e Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin
vom 20. November 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und den Einbezug von B._______ in
ihre Flüchtlingseigenschaft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte
sie, es sei ihr unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person ihrer
Rechtsvertreterin eine amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
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Zur Stützung ihrer Vorbringen legte sie ein Schreiben der C._______ vom
28. Oktober 2014, ein ärztliches Schreiben vom 29. Oktober 2014, eine
Terminvereinbarung mit dem (…)spital (…) vom 12. November 2014 und
je eine Fürsorgebestätigung der C._______ vom 4. November für sich und
für B._______ bei.
C.f Mit Eingabe vom 25. November 2014 reichte die Rechtsvertreterin ihre
Honorarnote nach.
C.g Die Instruktionsrichterin hiess mit Verfügung vom 17. Dezember 2014
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um
amtliche Rechtsverbeiständung wies sie ab und lud die Vorinstanz ein, sich
zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
C.h Das SEM teilte innert erstreckter Frist mit Vernehmlassung vom 6. Ja-
nuar 2015 mit, es halte am angefochtenen Entscheid sowie den darin ent-
haltenen Erwägungen fest und beantrage die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde der Rechtsvertreterin am 13. Januar 2015 zur
Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Dieses Urteil ergeht in Anwendung von Art. 21 und Art. 25 VGG i.V.m.
Art. 32 Abs. 2 und 3 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das
Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) in Besetzung mit fünf
Richterinnen beziehungsweise Richtern.
2.
Mit Beschwerde im Asylbereich kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – nament-
lich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrer-
seits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung in erster Linie
aus, die Beschwerdeführerin mache eine Ehegemeinschaft geltend, wel-
che sie im Januar 2006 in Eritrea geschlossen hätte. Ein Nachweis dieser
Eheschliessung sei jedoch nicht beigebracht worden. Weder liege eine als
echt zu qualifizierende Heiratsurkunde im Original vor noch könne den spä-
ter nachgereichten Kopien von Hochzeitsfotos ausreichende Identifizie-
rungs- und Beweiskraft zuerkannt werden.
Aufgrund der unsubstanziierten Vorbringen und widersprüchlichen Aussa-
gen der Beschwerdeführerin und B._______ zum Ort der Heirat bezie-
hungweise zum Ort des Ehelebens könne die Eheschliessung in Eritrea
auch nicht als glaubhaft gemacht gelten. Es könne weiter nicht angehen,
alternativ von einer eheähnlichen Gemeinschaft beziehungsweise von ei-
nem Konkubinat auszugehen, wie sie dies in ihrer Stellungnahme vom
2. September 2014 vorgeschlagen habe.
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Selbst bei tatsächlichem Vorliegen einer in Eritrea geschlossenen und
nach der Flucht wieder aufgenommenen Ehegemeinschaft könnte kein Fa-
milienasyl nach Art. 51 Abs. 1 AsylG gewährt werden. Mit Blick auf das
B._______ in Italien gewährte Asyl sei das Leben einer Ehegemeinschaft
beziehungsweise ein Familiennachzug auch in Italien möglich und zumut-
bar, so dass sich eine Familienvereinigung in der Schweiz nicht als unab-
dingbar erweise. Damit würden im Sinne der Rechtsprechung besondere
Umstände vorliegen, welche gegen die Gewährung von Familienasyl spre-
chen würden.
Aus dem angerufenen Art. 8 Abs. 1 EMRK ergebe sich weder ein Recht
auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Fami-
lienleben am geeignetsten erscheinenden Orts. Zudem schütze diese Be-
stimmung bestehende beziehungsweise gelebte Familienbeziehungen.
Eine solche sei nicht hinreichend dargetan. Da die Voraussetzungen für
die Gewährung von Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG nicht gegeben
seien, könne Art. 8 EMRK ohnehin nicht ergänzend angewendet werden.
3.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe rekapitulierte die Beschwerdeführerin den
Sachverhalt und wies ergänzend darauf hin, ihr Ehemann sei im Jahr 1999
zum Militärdienst gezwungen worden. Er habe das Militär im Oktober 2007
ohne Erlaubnis verlassen und sei illegal in den Sudan ausgereist. Der Kon-
takt zu ihm sei unmittelbar nach seiner Ausreise aus Eritrea abgerissen.
Sie sei ihrerseits im Jahr 2008 inhaftiert und in den Militärdienst eingezo-
gen worden, im Juni 2010 sei sie in den Sudan geflüchtet, wo sie sich wäh-
rend zwei Jahren aufgehalten habe. Es sei bis im Januar 2014 nicht gelun-
gen, mit ihrem Ehemann Kontakt aufzunehmen.
Die Vorinstanz erachte den Eheabschluss in Eritrea einzig wegen unter-
schiedlicher Angaben betreffend die Orte der Eheschliessung und des an-
schliessenden Zusammenlebens als unglaubhaft, obwohl zahlreiche Ele-
mente für die Glaubhaftigkeit sprechen würden. So hätten sie und ihr Ehe-
mann übereinstimmende Angaben zu ihren gegenseitigen Personalien, zur
Schilderung der unfreiwilligen Trennung und zu ihren Geschwistern ge-
macht. Auch habe die zuständige Sozialarbeiterin ihre Beziehung als eng
und liebevoll wahrgenommen und hege keinen Zweifel daran, dass diese
bereits im Heimatland bestanden habe.
Ihr Ehemann habe anlässlich der BzP lediglich auf die Fragen geantwortet
und nicht von sich aus nähere Angaben zu ihr gemacht, was ihm nun nicht
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vorgehalten werden könne. Es wäre Sache der befragenden Person gewe-
sen, mit gezielten Fragen abzuklären, ob er seine Eheschliessung glaub-
haft darzulegen vermöge. Die angeblichen Widersprüche seien zudem er-
klärbar.
Ein weiteres Indiz für die Ehe sei der Kinderwunsch von ihr und ihrem Ehe-
mann. Es bestehe aufgrund einer medizinischen Abklärung aber der Ver-
dacht, dass sie an einem (…) leiden könnte und ihr Kinderwunsch aus die-
sem Grund unerfüllt geblieben sei. Für den Fortbestand der in Eritrea er-
folgten Ehschliessung spreche auch der Umstand, dass sie und ihr Ehe-
mann ein Ehevorbereitungsverfahren nach Schweizer Recht eingeleitet
hätten.
Anders als von der Vorinstanz wiedergegeben, spreche der Bundesrat in
der Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995
bei Fällen, in denen Familienmitglieder in unterschiedlichen Ländern als
Flüchtlinge anerkannt worden seien, nur von einer möglichen Verweige-
rung der Familienvereinigung in der Schweiz, wenn die Mehrheit der Fami-
lie bereits in einem Drittstaat Asyl erhalten habe und dort die Möglichkeit
zur Familienzusammenführung bestehe. Für Fälle, wie den vorliegenden,
in dem beide Ehepartner in je einem anderen Land über eine Flüchtlings-
anerkennung verfügen würden und keine weiteren Familienmitglieder vor-
handen seien, lasse sich nichts ableiten.
Soweit die Vorinstanz anführe, sie könnten auch in Italien als Familie zu-
sammenleben, sei entgegenzuhalten, dass im Rahmen des bei den italie-
nischen Behörden eingereichten Rücknahmegesuchs ausschliesslich ihr
Ehemann erwähnt worden sei.
Es bestehe zudem zwischen ihr und ihrem Ehemann eine schützenswerte
Familienbeziehung gemäss Art. 8 EMRK, woraus sich ein Aufenthaltsan-
spruch ihres Ehemannes ergebe.
3.3 Vorliegend ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin in der
Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde und Asyl erhalten hat. Zu prüfen
ist nachfolgend, ob eine Eheschliessung zwischen ihr und B._______ als
glaubhaft gemacht zu erachten ist und keine besonderen Umstände gegen
das Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG sprechen.
3.4 Die Beschwerdeführerin hat anlässlich ihrer BzP am 9. Juli 2012 (vgl.
SEM Akten N (…), A3/12 S. 1 ff.) B._______ als ihren Ehepartner nament-
lich genannt. Sie erwähnte zudem sein Geburtsdatum und vermochte die
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Einheit anzugeben, in welcher er Militärdienst geleistet hatte. Sie erwähnte
ihren Ehemann auch in der Anhörung vom 26. Juli 2013 (vgl. A9/15 S.1 ff.)
im Zusammenhang mit ihren Asylvorbringen mehrmals. B._______ gab in
seiner BzP am 24. Februar 2014 (vgl. B3/12 S. 1 ff.) ebenfalls das Geburts-
datum der Beschwerdeführerin an und konnte deren Geburtsort nennen,
wobei hervorzuheben ist und für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben
spricht, dass dieser mit dem späteren Wohnort der Beschwerdeführerin
nicht identisch ist. Er konnte zudem von den acht Geschwistern der Be-
schwerdeführerin sieben namentlich nennen und fügte bei, er glaube, sie
habe auch noch Halbgeschwister väterlicherseits. Auch diese Angabe
deckt sich mit den Aussagen der Beschwerdeführerin.
Das Gericht erachtet die Aussagen der Beschwerdeführerin und von
B._______, wonach die (religiöse) Eheschliessung am 1. Januar 2006 be-
ziehungsweise im Januar 2006 erfolgt sei, als übereinstimmend. Im Um-
stand, dass B._______ sich hierbei auf die Angabe von Monat und Jahr
beschränkt hat – wie er dies übrigens auch bei der Zeitangabe zum Ende
des Zusammenlebens infolge seiner Flucht (10. Oktober 2007 beziehungs-
weise Oktober 2007) gemacht hat – ist eine blosse Ungenauigkeit, jedoch
keine Abweichung zu erkennen. Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass
die Beschwerdeführerin angab, sie hätten in D._______ geheiratet, woge-
gen B._______ vorbrachte, in E._______, innerhalb von F._______, ge-
heiratet zu haben. Das Gericht erachtet diese Differenz nicht als aus-
schlaggebend, zumal die Erklärung in der Beschwerdeschrift, es hätten
zwei verschiedene Hochzeitsfeiern, je im Hause ihrer Eltern, stattgefun-
den, nicht abwegig ist. Vielmehr fällt ins Gewicht, dass beide übereinstim-
mend angegeben haben, nach der Heirat jeweils während des Heimur-
laubs vom Militärdienst zusammen in D._______ gelebt zu haben; entge-
gen dem Vorhalt der Vorinstanz hat dies auch B._______ zu Protokoll ge-
geben: "Nach der Heirat lebten wir in D._______" (vgl. B3/12 S. 3). Vor
diesem Hintergrund kann aus dem Umstand, dass er wenige Fragen später
ausgeführt hat, sein letzter Wohnort sei F._______ gewesen (a.a.O. S. 4),
nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden, zumal die Vorinstanz ihm
keine Möglichkeit geboten hat, seine Angaben durch entsprechende Nach-
frage zu erläutern. Von wesentlicher Bedeutung ist weiter der Umstand,
dass das BFM der Beschwerdeführerin, deren Asylgründe sich – zwar nicht
ausschliesslich, aber doch zu einem wesentlichen Teil – auf eine Re-
flexverfolgung wegen des Verschwindens ihres Ehemannes stützen, Asyl
gewährte. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass die Vo-
rinstanz vorliegend nicht von einer Eheschliessung ausgeht. Schliesslich
ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin und B._______ seit
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April 2014 zusammenleben, Vorbereitungen zur Eheschliessung nach
Schweizer Recht getroffen haben (Anmerkung BVGer: gemäss im Verfah-
ren E-6321/2014 eingereichtem Auszug aus dem Eheregister erfolgte die
Heirat nach Schweizer Recht am (…) 2015) und mit den ins Recht gelegten
ärztlichen Schreiben ihren Kinderwunsch glaubhaft dargelegt haben. Sie
geben damit zu erkennen, dass sie trotz ihrer mehrjährigen Trennung eine
dauernde Gemeinschaft leben und dies auch dauerhaft tun wollen, was die
Nachhaltigkeit ihrer in Eritrea geschlossenen Verbindung bekräftigt.
3.5 Das Gericht erachtet die religiöse Eheschliessung aufgrund des Ge-
sagten als glaubhaft gemacht. Ein Nachweis der Verheiratung ist – wie die
Vorinstanz zutreffend erkannt hat – nicht erforderlich. Es erübrigen sich da-
mit Ausführungen zu der im abgeschlossenen Beschwerdeverfahren
E-6321/2014 eingereichten "Heiratsurkunde". Folglich kann auch offen
bleiben, ob die "Heiratsurkunde" im vorliegenden Verfahren als Beweis
überhaupt herangezogen werden könnte. Der Vollständigkeit halber ist al-
lerdings festzuhalten, dass die vom SEM im Beschwerdeverfahren
E-6321/2014 vorgebrachten Zweifel an der Echtheit des Dokuments, wel-
che insbesondere mit dem Hinweis auf andere dem SEM vorliegende Hei-
ratsurkunden begründet werden, nicht genügend substanziiert erscheinen,
um die vorstehenden Erwägungen und die gezogene Folgerung in Frage
zu stellen.
4.
4.1 Die Vorinstanz vertritt unter Hinweis auf die Materialien weiter die Auf-
fassung, es lägen besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG
vor, weil B._______ bereits in Italien Schutz vor Verfolgung gewährt wor-
den sei. Auch bei Vorliegen einer in Eritrea geschlossenen Ehegemein-
schaft könne daher kein Familienasyl in der Schweiz gewährt werden.
4.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, aus der Entstehungsge-
schichte von Art. 51 Abs. 1 AsylG könnten keine unmittelbaren Schlüsse
auf die vorliegende Konstellation gezogen werden. Die Vorinstanz habe
nicht nachvollziehbar dargetan, welche besonderen Umstände dem Einbe-
zug von B._______ in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
entgegenstehen würden.
4.3 Zu klären ist im vorliegenden Verfahren also die Frage, ob besondere
Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG anzunehmen sind, wenn die
einzubeziehende Person in einem sicheren Drittstaat bereits als Flüchtling
im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (FK, SR 0.142.30) anerkannt
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worden ist und daher dort Schutz geniesst (offengelassen im Urteil des
BVGer E-1520/2014 vom 28. Mai 2014 E. 10). Die Bejahung dieser Frage
würde dazu führen, dass kein Anspruch auf Familienasyl bestünde (vgl.
zum Gesetzestext oben E. 3).
4.3.1 Das Institut des Familienasyls (Art. 51 Abs. 1 AsylG) verfolgt zwei
Ziele: Einerseits trägt es dem Recht auf Familienleben Rechnung
(Art. 8 EMRK), indem eine Familienzusammenführung ermöglicht wird
(vgl. zuletzt Urteil des BVGer D-3175/2016 vom 17. August 2017 E. 3.1
[Grundsatzurteil, zur Publikation vorgesehen]). Anderseits dient es aber
gemäss den Materialien auch dem Schutz von Familienmitgliedern eines
Flüchtlings, zumal – unabhängig von der Erfüllung der Flüchtlingseigen-
schaft in eigener Person – davon ausgegangen wird, dass sie unter der
Verfolgung des als Flüchtling anerkannten Familienmitglieds im Heimat-
staat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt
waren (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie
zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbesondere S. 68).
In der Rechtsprechung kommt diese Doppelfunktion nicht immer zum Aus-
druck (vgl. BVGE 2012/5 E. 4.5.5; BVGE 2015/29 E. 4.2.1; BVGE 2015/40
E. 3.4.4.3 und 3.6.2, je mit weiteren Hinweisen), in der Literatur ist sie je-
doch soweit ersichtlich nicht bestritten (vgl. statt vieler CARONI/GRASDORF-
MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 286 sowie
NGUYEN, Ziff. 5–11 zu Art. 51 AsylG, in: Amarelle/Nguyen [Hrsg.], Code an-
noté de droit des migrations, Vol. IV: Loi sur l`asile, Bern 2015). Insbeson-
dere aufgrund des Schutzbedürfnisses vor Reflexverfolgung von Familien-
angehörigen von Flüchtlingen unterscheidet die schweizerische Asylge-
setzgebung denn auch lediglich im Hinblick auf die Entstehung des Flücht-
lingsstatus zwischen originärer und derivativer Flüchtlingseigenschaft,
nicht jedoch in Bezug auf die Rechtsstellung (vgl. EMARK 2003
Nr. 11 E. 8c).
4.3.2 Der Schutzgedanke, der Art. 51 Abs. 1 AsylG zumindest auch zu-
grunde liegt (vgl. soeben E. 4.3.1), liefe ins Leere, wenn einer schutzsu-
chenden Person Familienasyl gewährt würde, obwohl sie bereits in einem
sicheren Drittstaat als Flüchtling anerkannt ist und dort Schutz geniesst.
Dies lässt sich gut anhand des vorliegenden Falls veranschaulichen:
B._______ verfügt in Italien bereits seit einigen Jahren über internationalen
Schutz. Er ist insofern nicht auf den Schutz angewiesen, welcher ihm durch
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft – die er ja bereits besitzt –und
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Gewährung von Familienasyl gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG
in der Schweiz zuteilwürde.
Die oben aufgeworfene Frage (vgl. E. 4.3) ist daher dahingehend zu be-
antworten, dass besondere, die Gewährung von Familienasyl ausschlies-
sende Gründe vorliegen, wenn eine asylsuchende Person in einem siche-
ren Drittstaat wie Italien über internationalen Schutz verfügt (im Ergebnis
gleich Urteile des BVGer D-4916/2014 vom 5. Dezember 2014 E. 6.4 und
E-2011/2017 vom 29. September 2017 E. 6.2).
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass es B._______ als in Italien anerkann-
tem Flüchtling offensteht, nach einem zweijährigen ununterbrochenen und
ordnungsgemässen Aufenthalt in der Schweiz Zweitasyl zu beantragen
(Art. 50 AsylG).
Lediglich im Sinne einer Ergänzung ist darauf hinzuweisen, dass Art. 8
EMRK im Hinblick auf die Prüfung eines Anspruchs auf Familienasyl keine
eigenständige Tragweite zukommt (vgl. BVGE 2015/29 E. 4.2.4 sowie das
Urteil des BVGer D-7465/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 4.4). Die Frage
nach dem Anspruch von B._______, als Ehemann beziehungsweise Vater
hier aufenthaltsberechtigter Personen einen Aufenthaltstitel in der Schweiz
zu erhalten, ist von der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde im Rah-
men der Beurteilung des vom Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 AuG
anhängig gemachten Gesuchs bereits geprüft und bejaht worden (vgl. E-
MARK 2002 Nr. 6 E. 5 S. 44 f.).
4.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zumindest im Ergebnis das Ge-
such um (asylrechtliche) Familienvereinigung zu Recht abgelehnt.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Instruktions-
richter ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember
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Seite 12
2014 gutgeheissen hat und den Akten keine Hinweise auf eine Verände-
rung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kos-
tenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Arthur Brunner
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