Abtei lung V
E-6881/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . A p r i l 2 0 1 0
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Jenny de Coulon,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______,
Irak,
vertreten durch Stephanie Bialas, Rechtsanwältin,
(...)
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
15. Dezember 2008 / (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6881/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Der Gesuchsteller hat eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat bereits im Jahre 1988 mit seiner Mutter und seinem Bruder ver-
lassen, um sich nach Syrien zu begeben, wo sie bis zum 21. Oktober
2001 gelebt hätten. Syrien habe er über den Hafen von Latika ver-
lassen und sei auf dem Seeweg über Griechenland nach Italien ge-
langt; von dort sei er per Zug illegal in die Schweiz eingereist, wo er
am 14. November 2001 ein Asylgesuch gestellt habe.
A.b Zu seinen Identitäts- und Reisepapieren gab er im
erstinstanzlichen Verfahren an, er stamme aus der Provinz Basra (Irak)
und sei bis zu seiner Abreise im Jahr 1988 dort wohnhaft gewesen.
Weiter gab er zu Protokoll, nie einen irakischen Reisepass besessen
zu haben und seine Mutter habe anlässlich ihrer Flucht aus dem Irak
sämtliche Identitätspapiere vernichtet. Er könne sich keine Identitäts-
papiere beschaffen, zumal er seine Mutter weder telefonisch noch auf
dem Postweg erreichen könne.
A.c Im Rahmen der Sachverhaltsabklärung liess das BFM (damals:
Bundesamt für Flüchtlinge, BFF) ein Herkunftsgutachten erstellen und
gewährte dem Gesuchsteller das rechtliche Gehör, das er fristgerecht
mit zwei schriftlichen Stellungnahmen wahrnahm. Kurz darauf wies
das BFM mit Verfügung vom 25. Februar 2005 das Asylgesuch ab und
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Aus
dem Herkunftsgutachten vom 16. Juli 2002 ging hervor, dass der Ge-
suchsteller seinen angeblichen Geburtsort B._______ nicht kenne,
weil er diesen im Alter von 7 Jahren verlassen habe. Hingegen kenne
er sich sehr gut in Syrien aus und habe alle Fragen des
Sachverständigen zu Kleidung, Bäumen, der Währung und den
Transportmitteln beantworten können. Der Akzent des Gesuchstellers
entspreche dem eines levantinischen beziehungsweise
palästinensischen Arabisch, weshalb das Sozialisationsgebiet
entgegen der Behauptung des Gesuchstellers in Syrien oder Palästina
liege und nicht im Irak. Die Einwände des Gesuchstellers, er habe sein
Heimatland mit 7 Jahren verlassen, weshalb er einen anderen Dialekt
spreche, er habe viele Einzelheiten aus der Kindheit vergessen und
habe schlechte Geographiekenntnisse sowohl über Syrien als auch
über den Irak, vermochten das BFM nicht zu überzeugen und es stellte
sich auf den Standpunkt, das eine Person, die ihren Wohnort im Alter
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von 7 oder 8 Jahren verlassen habe, substanziiertere Aussagen über
ihr ursprüngliches Heimatland hätte machen können.
A.d Eine gegen den BFM-Entscheid vom 25. Februar 2005 erhobene
Beschwerde vom 25. März 2005 wurde vom inzwischen zuständig ge-
wordenen Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Dezember
2008 vollumfänglich rechtskräftig abgewiesen.
A.e Hinsichtlich der von der Vorinstanz bezweifelten irakischen
Staatsangehörigkeit des Gesuchstellers führte das Bundesver-
waltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM aus, der Gesuch-
steller habe keine erkennbaren Anstrengungen unternommen, um sich
bei den irakischen Behörden entsprechende Papiere zu beschaffen,
obwohl er auf die Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht worden sei.
Überdies sei mit dem Fall des Saddam-Regimes eine Verfolgung durch
den Staat objektiv nicht mehr begründet gewesen, weshalb dem Ge-
suchsteller zuzumuten gewesen wäre, sich bezüglich der Ausstellung
von Identitätspapieren an die heimatlichen Behörden zu wenden.
Ferner seien die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Argumente des
Gesuchstellers, wonach er bewusst die Aussprache verändert habe
und die Vernichtung der Ausweispapiere in Zusammenhang mit der
Flucht aus dem Heimatstaat stehe, aufgrund der Akten nicht belegt,
weshalb diese als nachgeschoben und unglaubhaft zu bezeichnen
seien. Die Identität des Beschwerdeführers stehe somit nicht fest und
dieses Verhalten lasse deshalb gewisse Zweifel an seiner
Glaubwürdigkeit und an der irakischen Staatsangehörigkeit auf-
kommen. Durch den beschriebenen Fluchtweg über Jordanien und
Syrien würden diese Zweifel verstärkt. Berücksichtige man die geo-
graphische Lage und die verkehrstechnische Infrastruktur Iraks, führe
der beschriebene Fluchtweg auf der Strecke von mehr als 2000 km
über irakisches Staatsgebiet und durch den Ballungsraum der Haupt-
stadt Bagdad. Diese Reiseroute erscheine jedoch wenig plausibel,
zumal eine tatsächlich verfolgte Person bestrebt sei, den Verfolger-
staat auf dem schnellstmöglichsten Weg zu verlassen. Dem Be-
schwerdeführer sei es somit nicht gelungen, die behauptete irakische
Staatsbürgerschaft glaubhaft zu machen.
Der vom BFM angeordnete Wegweisungsvollzug wurde bestätigt.
B.
B.a Mit Eingabe vom 4. November 2009 (Poststempel: 16. Oktober
2009) beim Bundesverwaltungsgericht liess der Gesuchsteller durch
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seine Rechtsvertreterin beantragen, das Bundesverwaltungsgerichts-
urteil vom 15. Dezember 2008 sei in Revision zu ziehen und es sei
festzustellen, dass er aus B._______, Irak, stamme und irakischer
Staatsangehöriger sei, vorläufig in der Schweiz aufzunehmen sei, und
eventuell die Sache zur Prüfung der vorläufigen Aufnahme an die Vor-
instanz zurückzuweisen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht be-
antragte er, den Vollzug der Wegweisung bis zum rechtskräftigen Ent-
scheid über die Revision beziehungsweise über die vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz auszusetzen und ihm die unentgeltliche
Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu
gewähren. Der Eingabe lagen diverse Beweismittel bei, unter anderem
ein irakischer Staatsangehörigkeitsausweis im Original mit deutscher
Übersetzung als Beleg für seine Herkunft.
B.b Die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers führte dazu aus, dieser
habe in der letzten Oktoberwoche 2009 Post aus Irak erhalten. Es sei
einem Bekannten, der in den Irak gereist sei, gelungen, ein Dokument
erhältlich zu machen, das die Staatsangehörigkeit und die Herkunft
des Gesuchstellers aus B._______, Irak, beweise. Der Gesuchsteller
könne somit neu ein Dokument vorlegen, das seine irakische Staats-
angehörigkeit belege. Soweit die Wegweisung betreffend sei festzu-
halten, dass der Gesuchsteller mehrmals bei der irakischen Botschaft
erfolglos vorgesprochen habe, um heimatliche Reisedokumente zu
beschaffen. Als Beleg wurde eine Kopie eines Schreibens der
Rechtsvertretung des Gesuchstellers an die irakische Botschaft vom
31. August 2009 eingereicht, das von der irakischen Botschaft un-
beantwortet geblieben sei. Aufgrund der nicht zu beschaffenden
Reisepapiere sei ferner der Vollzug nicht möglich. Eine Rückkehr nach
Irak sei auch unzulässig und unzumutbar, da der Gesuchsteller zum
letzten Mal als Kind dort gewesen sei und er über keine dortigen
persönlichen Kontakte verfüge. Somit seien die Voraussetzungen
(tragfähiges Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation)
beim Gesuchsteller nicht gegeben. Des Weitern sei auf die Praxis des
BFM zu verweisen, wonach keine Wegweisungen in den Zentral- und
Südirak, woher auch der Gesuchsteller stamme, vollzogen würden.
Ferner habe der Gesuchsteller vor Ablauf der Ausreisefrist bei den
kantonalen Behörden um Erteilung einer humanitären Aufenthalts-
bewilligung ersucht, worauf diese ihm verweigert worden sei. Das
Revisionsgesuch sei gutzuheissen, zumal der Gesuchsteller, der seit 8
Jahren in der Schweiz lebe, zu keinen Klagen Anlass gegeben habe.
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Hinsichtlich des Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege wurde das
Schreiben des BFM vom 12. Januar 2009 eingereicht, aus dem
hervorgeht, dass mit dem rechtskräftigen Entscheid ein Sozialhilfe-
stopp eingeleitet worden war.
C.
Mit Telefax vom 5. November 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht
im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die kantonalen Be-
hörden an, von Vollzugshandlungen bis auf Weiteres abzusehen.
D.
Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
10. Dezember 2009 wurde der Vollzug der Wegweisung des Gesuch-
stellers aus der Schweiz ausgesetzt, das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen und die Be-
urteilung über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, da hinsicht-
lich des eingereichten irakischen Staatsangehörigkeitsausweises
weitere Abklärungen erforderlich waren.
E.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2009 ging beim Bundesverwaltungs-
gericht ein Schreiben der Rechtsvertreterin des Gesuchstellers ein,
worin sie um prioritäre Behandlung des Revisionsgesuchs ersuchte,
da der Kanton St. Gallen sich weigere, dem BFM ein Härtefallgesuch
des seit 8 Jahren in der Schweiz lebenden Gesuchstellers zur Zu-
stimmung zu unterbreiten, und der Gesuchsteller in der Schweiz nicht
erwerbstätig sein könne.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 11. Januar 2010 wurde dem Gesuch-
steller das Ergebnis einer vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag
gegebenen Untersuchung des Urkundenlabors der kriminal-
technischen Abteilung der Kantonspolizei Zürich mitgeteilt und der
Gesuchsteller erhielt Gelegenheit, zum Ergebnis der Ausweisprüfung
durch die Kantonspolizei Zürich Stellung zu nehmen.
G.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2010 ersuchte die Rechtsvertreterin des
Gesuchstellers um Fristerstreckung und Zustellung des Unter-
suchungsergebnisses.
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H.
Mit Instruktionsverfügung vom 15. Januar 2010 wurde dem Gesuch-
steller eine Kopie des anonymisierten Untersuchungsergebnisses zu-
gestellt und der Antrag um Fristerstreckung abgelehnt.
I.
Am 26. Januar 2010 liess der Gesuchsteller durch seine Rechtsver-
treterin eine Stellungnahme einreichen und wendete ein, es handle
sich nicht um eine Fälschung; er sei über das Ergebnis der Kantons-
polizei bestürzt. Er habe das Dokument weder selbst gefälscht, noch
habe er ein solches bestellt. Er halte an der Echtheit des Ausweises
fest, denn er habe dem Überbringer des Ausweises auch kein Geld
bezahlen müssen. Würde es sich um eine Fälschung handeln, wäre
dies sicher nötig gewesen.
Weiter wird entgegnet, es sei nicht nachvollziehbar, allein gestützt auf
die Drucktechnik von einer Fälschung auszugehen. Es sei ohne
Weiteres möglich, dass in verschiedenen Bezirken Iraks die
Dokumentvorlagen in unterschiedlichen Druckverfahren hergestellt
würden. Um diese Aussage zu überprüfen beziehungsweise die Echt-
heit des Staatsangehörigkeitsausweises feststellen zu lassen, wird
beantragt, der umstrittene Staatsangehörigkeitsausweis sei der
irakischen Botschaft beziehungsweise den irakischen Behörden zur
Echtheitsprüfung vorzulegen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zu-
ständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Be-
schwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen
des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss.
Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des
Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) Anwendung.
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1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Be-
schwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision
(Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die
Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Be-
schwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46
VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisions-
grund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im
Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund (Art. 123 Abs. 2 Bst.
a BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des
Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.
Vorab ist festzuhalten, dass der Beweisantrag der Rechtsvertretung,
den besagten Staatsangehörigkeitsausweis der irakischen Botschaft,
mithin einer ausländischen Behörde, zur Überprüfung der Echtheit
vorzulegen, abzuweisen ist. Die Feststellung des dem Streit zugrunde
liegenden Sachverhalts, mithin die Überprüfung von Beweismitteln, ist
Sache des zu ermittelnden Gerichts. Dieses zieht allenfalls Fach-
experten, innerstaatliche Behörden oder Schweizer Botschaften oder
Vertretungen im Ausland bei, nicht aber ausländische Behörden. In
diesem Sinne ist der Beweisantrag nicht geeignet, den nötigen Beweis
der Echtheitsprüfung zu erbringen, weshalb er im Rahmen der anti-
zipierten Beweiswürdigung abzulehnen ist. Der Sachverhalt wird
überdies als genügend erstellt erachtet. (vgl. ANDRÉ MOSER, MICHAEL
BEUSCH, LORENZ KNEUBÜHLER, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Helbling
Lichtenhahn Verlag, 2008, S. 165, Rz. 3.144). Der Einwand des Ge-
suchstellers, wonach die Dokumentvorlagen von Staatsangehörig-
keitsausweisen in den verschiedenen Bezirken Iraks möglicherweise in
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unterschiedlichen Druckverfahren hergestellt würden, ist – wie nach-
folgend ausgeführt – zweifelsfrei zu verneinen.
4.
4.1 Im Revisionsgesuch wurde ausgeführt, das neu eingereichte
Dokument (irakischer Staatsangehörigkeitsausweis des Gesuch-
stellers) belege, dass der Gesuchsteller aus B._______ stamme und
irakischer Staatsangehöriger sei. Das Bundesverwaltungsgericht liess
den eingereichten irakischen Staatsangehörigkeitsausweis auf die
Echtheit des Dokuments hin bei der kriminaltechnischen Abteilung der
Kantonspolizei Zürich überprüfen. Die Ausweisprüfung vom
11. Dezember 2009 ergab, dass das eingereichte Dokument eine
Totalfälschung sei und von einem echten irakischen Staatsangehörig-
keitsausweis qualitativ stark abweiche. Sowohl der Untergrund- und
Vordruck inklusive die Nummerierung des gefälschten eingereichten
Staatsangehörigkeitsausweises entsprächen nicht dem herkömm-
lichen Druckverfahren und seien mittels Tintendrucktechnologie
produziert worden. Aufgrund des Einwandes des Gesuchstellers in
seiner Stellungnahme, wonach möglicherweise in anderen Bezirken
von Irak die Dokumentvorlagen in einem anderen Verfahren als dem
herkömmlichen hergestellt würden, hat sich das Bundesverwaltungs-
gericht diesbezüglich erneut an das Urkundenlabor der Kantonspolizei
Zürich gewandt. Der Fachexperte führte aus, das herkömmlich ver-
wendete Hochdruckverfahren stelle sicher, dass die Nummer auf dem
Staatsangehörigkeitsausweis echt sei. Mit jedem Druck (im Hoch-
druckverfahren) einer solchen Nummer auf der Dokumentvorlage
werde die letzte Ziffer mit der nächsthöheren Endziffer ersetzt. Mit
dieser Technologie werde somit eine kontinuierliche Nummerierung
der irakischen Staatsangehörigkeitsausweise garantiert. Mit der
Tintendrucktechnologie hingegen wäre die Sicherheit eines echten
irakischen Staatsangehörigkeitsausweises nicht gewährleistet und
würde jeder Person, die einen Tintenstrahldrucker besitze, erlauben,
einen Ausweis zu erstellen. Ein von der herkömmlichen Weise ab-
weichendes Verfahren in einigen Bezirken Iraks müsse deshalb aus-
geschlossen werden. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich bei
der Beurteilung des eingereichten irakischen Staatsangehörigkeits-
ausweises auf das Untersuchungsergebnis und die telefonischen Er-
läuterungen der Fachexperten des Urkundenlabors der kriminal-
technischen Abteilung der Kantonspolizei Zürich. Es gibt keinen
Grund, das Untersuchungsergebnis sowie die ergänzenden Er-
läuterungen dieser Experten anzuzweifeln. Es ist deshalb vorliegend
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festzuhalten, dass es sich beim eingereichten Staatsangehörigkeits-
ausweis um ein untaugliches Beweismittel handelt, das in keiner
Weise zu belegen vermag, dass der Gesuchsteller aus B._______
stammt und irakischer Staatsangehöriger ist. Es erübrigt sich deshalb,
auf die weiteren Ausführungen des Gesuchstellers in seinem
Revisionsgesuch näher einzugehen, da sie nicht zu einem anderen
Ergebnis führen würden. Im Übrigen hat das
Bundesverwaltungsgericht im Entscheid vom 15. Dezember 2008
nebst den fehlenden Identitätsausweisen des Gesuchstellers, auch
diesbezügliche Widersprüche, eine unglaubhafte Fluchtroute und
pflichtwidriges Verhalten des Gesuchstellers hinsichtlich der
Beschaffung von Identitätsausweisen festgestellt. Gestützt auf die
vorgenannten Faktoren hat das Bundesverwaltungsgericht die an-
gegebene Herkunft des Gesuchstellers (B._______ Irak) nicht
geglaubt.
Auch zum heutigen Zeitpunkt gibt es keinen Anlass, von der oben-
erwähnten Beurteilung abzuweichen. Dem Beschwerdeführer ist es
nicht gelungen, mit dem neu eingereichten Beweismittel, das im
Übrigen auch im ordentlichen Verfahren hätte beigebracht werden
können, seine angebliche Herkunft zu beweisen. Der Beschwerde-
führer stammt offensichtlich nicht aus B._______, Irak.
4.2 Aufgrund des obgenannten Ergebnisses ist es hinfällig auf die im
Revisionsgesuch vorgebrachten Wegweisungsvollzugshindernisse
(Verweis auf die Wegweisungsvollzugspraxis des BFM nach Südirak,
Rechtsprechung des Wegweisungsvollzugs nach Irak, Schwierigkeiten
der Reisepapierbeschaffung bei der irakischen Botschaft in der
Schweiz) näher einzugehen. Die Identität des Gesuchstellers, dessen
Herkunft sowie Staatsangehörigkeit sind weiterhin nicht belegt und
unbekannt und ein solch untaugliches Beweismittel hätte selbst im
ordentlichen Verfahren nicht zu einem anderen Ergebnis geführt.
4.3 Das im Revisionsgesuch aufgeführte klaglose Verhalten des Ge-
suchstellers, der über 8 Jahre in der Schweiz verbracht habe, kann im
Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht gehört werden und findet
deshalb keine Berücksichtigung im vorliegenden Entscheid.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich
relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils
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des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2008 ist
demzufolge abzuweisen.
6.
Das mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
10. Dezember 2009 auf einen späteren Zeitpunkt verschobene Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist zufolge
Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.-
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
8.
Der vom Gesuchsteller eingereichte irakische Staatsangehörigkeits-
ausweis ist aus den zuvor aufgezeigten Gründen als Fälschung zu
qualifizieren und deswegen gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzu-
ziehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das unter Erwägung 8 aufgeführte Dokument wird eingezogen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand:
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