B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6881/2016
Ur t e i l vom 11 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Guinea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 13. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank Eurodac
ergab, dass er am 30. März 2016 in Italien registriert worden war. Am
28. Juli 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______
summarisch befragt und man gewährte ihm das rechtliche Gehör zur mög-
lichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens. Dagegen brachte er vor, eine Rückkehr nach Italien sei
für ihn sehr schwierig. Er habe in Italien auf der Strasse gelebt und man
habe sich nicht um ihn gekümmert. Viele Leute dort befänden sich in der-
selben Situation. Er habe keine Arbeit, könne daher kein Essen kaufen und
verfüge dort über keine Verwandte. Es werde für ihn den Tod bedeuten,
nach Italien zurückzukehren.
B.
Am 11. August 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden
gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO) um Über-
nahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden antworteten in-
nert der anwendbaren Fristen der Dublin-III-VO nicht auf das Übernahme-
ersuchen. Die Vorinstanz teilte den italienischen Behörden daher am
14. Oktober 2016 mit, dass sie Italien als zuständigen Dublin-Staat be-
trachte.
C.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 – eröffnet am 20. Oktober 2016 – trat
die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdefüh-
rer aus der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung. Sodann händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen
Akten aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Ver-
fügung keine aufschiebende Wirkung zukomme.
D.
Am 26. Oktober 2016 richtete der Beschwerdeführer eine Eingabe an das
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SEM, mit welcher er gegen die Verfügung vom 13. Oktober 2016 sinnge-
mäss Beschwerde erhob. Er sei zwar durch Italien gereist, habe jedoch in
der Schweiz um Asyl ersucht. Er anerkenne, dass es die Dublin-III-VO
gebe, er habe jedoch davon nichts gewusst, und er sei nicht einverstanden
damit, nach Italien abgeschoben zu werden. Überall in Europa gelte näm-
lich das Gesetz, dass man dort bleiben dürfe, wo man das Asylgesuch ge-
stellt habe. Er wolle in der Schweiz bleiben. Die Schweiz habe sich um ihn
gekümmert und er bitte darum, hier bleiben zu dürfen. Die italienischen
Behörden würden ihn nicht kennen und ihn daher auch nicht aufnehmen.
E.
Das SEM überwies die Eingabe vom 26. Oktober 2016 am 7. November
2016 an das Bundesverwaltungsgericht. Die vorinstanzlichen Akten sind
am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Die Beschwerde war zwar an die falsche Behörde
adressiert, ist jedoch trotzdem frist- und formgerecht eingereicht worden
(Art. 21 Abs. 2 VwVG, Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
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2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn eine asylsuchende Person in einen Drittstaat
ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zu-
ständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
3.2 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den
beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, ein-
schliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt,
dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder
Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig
(Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italieni-
schen Behörden hätten innert der von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO festge-
legten Frist nicht zum Übernahmeersuchen der Schweiz vom 11. August
2016 Stellung genommen. Die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens sei somit am 12. Oktober 2016 auf Italien
übergegangen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer bei einer Überstellung nach Italien gravierenden Menschenrechtsver-
letzungen ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne
Prüfung des Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Ge-
bots in seinen Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat überstellt würde.
Zudem lägen keine systemischen Mängel in Italiens Asyl- und Aufnahme-
system vor, so dass sich eine Zuständigkeit der Schweiz auch nicht aus
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Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ergebe. Es lägen weiter keine
Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welche die Schweiz ver-
pflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. Schliesslich lägen auch keine
Gründe vor, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von
Art. 29 Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen wür-
den. Auf sein Asylgesuch sei daher nicht einzutreten.
4.2 Aus dem Eurodac-Datenblatt geht hervor, dass der Beschwerdeführer
am 30. März 2016 in Messina (Taranto) seine Fingerabdrücke abgegeben
hat. Der Beschwerdeführer bestreitet auch auf Beschwerdeebene nicht,
durch Italien in die Schweiz gereist zu sein. Die Vorinstanz ist somit in An-
wendung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zutreffend von der grundsätzli-
chen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens ausgegangen.
4.3 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta
oder Art. 3 EMRK mit sich bringen würden.
Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO nicht gerechtfertigt. Es liegen zudem keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass Italien im vorliegenden Fall seine staatsvertraglichen Verpflich-
tungen missachten würde und der Beschwerdeführer einer menschenun-
würdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK).
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4.4 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens aus-
gegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen
Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshinder-
nisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
5.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner