B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-688/2017
Ur t e i l vom 6 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Stefanie Brem.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger aus dem Dorf
B._______, suchte am 22. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am
1. März 2016 wurde er einer radiologischen Knochenaltersanalyse unter-
zogen und sein Geburtsdatum wurde auf den 1. Januar 1999 festgesetzt.
Die Vorinstanz hörte ihn am 3. März 2016 summarisch an (Befragung zur
Person [BzP]). Am 17. Juni 2016 erfolgte eine ausführliche Anhörung, bei
welcher der Beschwerdeführer aufgrund seiner Minderjährigkeit von einem
amtlichen Rechtsvertreter begleitet wurde.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend,
im Jahr 2013/2014 sei es zwischen ihm und einem anderen Jungen zu
einem Streit gekommen. Da er den Jungen, der den Taliban angehöre, am
Kopf verletzt habe, seien gleichentags Taliban zu ihm nach Hause gekom-
men und hätten ihn mitnehmen wollen. Weil sein Vater sich dagegen ge-
wehrt habe, seien sie unverrichteter Dinge wieder abgezogen. Kurze Zeit
später sei er wegen dieses Vorfalls für sechs Monate in den Iran gegangen
und anschliessend nach Afghanistan zurückgekehrt. Zudem habe seine
Familie nebst den Problemen mit den Taliban auch mit der Regierung
Schwierigkeiten gehabt. Im Dorf seien wiederholt Minen explodiert und es
sei zu Schiessereien gekommen. Er habe nach seiner Rückkehr nach Af-
ghanistan aber persönlich keine Probleme mehr gehabt und es sei auch zu
keinen Zwischenfällen mehr gekommen.
Der Beschwerdeführer reichte bei der Vorinstanz seine Tazkira (im Origi-
nal), die Todesanzeige des Märtyrers C._______ (in Kopie) sowie Fotos
seiner Familie, des verletzten C._______ sowie seiner Mörder (in Kopie)
ein.
B.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2016 der Kindes- und Erwachsenenschutzbe-
hörde (KESB) des Kantons D._______ wurde E._______ als Beiständin
eingesetzt.
C.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 stellte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer auf sein Gesuch vom 2. November 2016 hin eine Kopie
des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der gewünschten Akten, soweit sie
dem Akteneinsichtsrecht unterlagen, zu.
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D.
Mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 (eröffnet am 3. Januar 2017) stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie die
Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit
dem Vollzug der Wegweisung.
E.
Am 12. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines In-
formationsgesprächs des Amtes für Migration des Kantons D._______ das
rechtliche Gehör zu der Verfügung vom 30. Dezember 2016 gewährt.
F.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2016 (Poststempel vom 1. Februar 2017) focht
der Beschwerdeführer die Verfügung vom 30. Dezember 2016 an und be-
antragte, die Verfügung sei aufzuheben. Aufgrund der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen und sein
Geburtsdatum sei auf den 1. Januar 2000 festzusetzen. Eventualiter sei
das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands und den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde war eine Fürsorgebestätigung beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, vorbehältlich
der Erwägung 3, einzutreten.
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2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen den Asylentscheid ist die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vo-
rinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat und die Wegweisung
rechtmässig angeordnet wurde. Soweit der Beschwerdeführer die Festset-
zung seines Geburtsdatums auf den 1. Januar 2000 begehrt, erweitert er
den Streitgegenstand, was unzulässig ist. Insoweit ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
4.2 (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.3 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, setzt sich darin aber nicht ansatzweise mit
der seitens der Vorinstanz monierten fehlenden Asylrelevanz seiner Vor-
bringen auseinander. Stattdessen bringt er auf Beschwerdeebene neu vor,
die Taliban hätten seinen Vater mitgenommen, was ihm seine Mutter, um
ihn zu schonen, zunächst verschwiegen habe. Er wisse nicht, ob die Tali-
ban für ihn und seine Familie eine Gefahr darstellten oder nicht. Bei diesem
neuen Vorbringen handelt es sich zunächst um eine unbelegte Behauptung
an welche der Beschwerdeführer sodann diffuse Vermutungen knüpft. Es
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ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen. Jeden-
falls ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei seiner Rück-
kehr von den Taliban bedroht werden sollte, hat er doch gemäss eigenen
Aussagen seit seiner Rückkehr aus dem Iran während eineinhalb Jahren
keine Probleme mehr mit ihnen gehabt (vgl. Akten des Asylverfahren
A19/18; F67). Auch der Auffassung der Vorinstanz, es fehle seinen Vorbrin-
gen in der Anhörung an Asylrelevanz, ist vollumfänglich zuzustimmen. Die
Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass es sich bei dem Zwischenfall
mit den Nachbarsjungen um ein rein privates Problem handelte und es
nach seiner Rückkehr aus dem Iran in diesem Zusammenhang zu keinen
weiteren Vorfällen mehr gekommen ist (vgl. Akten des Asylverfahrens
A19/18, F67). Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers zu Recht verneint.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Für
Wegweisungsvollzugshindernisse gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dem Beschwer-
deführer komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtli-
che Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
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und Art. 5 AsylG ist deshalb nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzu-
ges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völker-
rechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3
EMRK).
Die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen einer drohenden
Misshandlung bzw. einer Gefährdung von Leib und Leben wird in der Pra-
xis in der Regel nicht aus dem Blickwinkel von Art. 2 EMRK, sondern aus
demjenigen von Art. 3 EMRK geprüft (vgl. zuletzt Urteil des EGMR S.D.M.
v. Schweden vom 12. Januar 2016, 8161/07, § 57 m.w.H.). Damit der Gel-
tungsbereich von Art. 3 EMRK eröffnet ist, muss die beim Wegweisungs-
vollzug drohende unmenschliche Behandlung einen minimalen Schwere-
grad erreichen. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
muss der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Art. 3 EMRK kann dem Wegweisungsvollzug auch dann entge-
genstehen, wenn die zu befürchtende Misshandlung nicht von staatlichen
Institutionen droht, sondern von Privaten, sofern ausgeschlossen scheint,
dass die Behörden einen wirksamen Schutz gewährleisten können (vgl.
Urteil des BVGer D-5101/2006 vom 11. Februar 2009, E. 4.2; MEYER-LA-
DEWIG, Handkommentar zur EMRK, 3. Aufl., Baden-Baden 2011, Art. 3
N 72).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hält in steter
Praxis fest, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan für sich ge-
nommen nicht die Annahme zulässt, dass eine dorthin zurückkehrende
Person einer konkreten Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behand-
lung ausgesetzt wäre (vgl. Urteil des EGMR H. und B. gegen Vereinigtes
Königreich vom 9. April 2013, 70073/10 und 44539/11, §§ 92-93, zuletzt
bestätigt im Urteil des EGMR M.R.A. und andere gegen Niederlande vom
12. Januar 2016, 46856/07, § 112). In Einklang mit dieser Rechtsprechung
ist nicht davon auszugehen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers
nach Afghanistan allein aufgrund der dortigen allgemeinen Sicherheitslage
unzulässig wäre. Zudem sind keine individuelle Risikofaktoren ersichtlich,
welche erwarten lassen würden, dass er für den Fall einer Ausschaffung
nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
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Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist damit zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
6.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss Grundsatzurteil
BVGE 2011/38 sei einzig der Wegweisungsvollzug in die Grossstadt Herat
zumutbar. Die Wegweisung in den Grossraum Herat sei hingegen nicht zu-
lässig, weshalb die Rücküberstellung nach B._______ nicht zumutbar sei.
Zudem sei eine Wegweisung in die Stadt Herat nur zumutbar, wenn be-
günstigende Umstände vorlägen. Er habe vor kurzem erfahren, dass es in
seiner Heimat zu Problemen zwischen seinem Vater und den Taliban ge-
kommen sei. Sein Vater sei von den Taliban geholt worden, weshalb seine
Mutter und seine Geschwister nun bei einer Familie in Herat leben würden.
Die gesamte Familie müsse dort in einem Zimmer leben. Da von seiner
Familie momentan niemand einer Erwerbstätigkeit nachgehe, würden sie
nur dank seiner finanziellen Unterstützung ihren Unterhalt bestreiten kön-
nen. Er habe in Herat somit weder ein tragfähiges Beziehungsnetz noch
eine gesicherte Wohnsituation. Zudem sei die finanzielle Lage prekär.
6.3.2 In Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Herat
ist auf das Grundsatzurteil BVGE 2011/38 zu verweisen. Obwohl gegen-
über der Lageanalyse im BVGE 2011/38 von einem Anstieg der Kriminalität
auszugehen ist, lassen die jüngeren Berichte nicht den Schluss auf eine
Situation allgemeiner Gewalt zu, weshalb die im Grundsatzentscheid ver-
ankerte Praxis weiterhin Gültigkeit hat (vgl. zuletzt Urteil des BVGer
E- 5685/2016 vom 29. September 2016, E. 5.3.1 m.w.H.). Darin wurde
festgehalten, angesichts des Umstandes, dass die Situation in Herat ver-
hältnismässig ruhig sei, in der Stadt selbst keine Aktivitäten bewaffneter
Gruppen zu verzeichnen seien und sich die Lage ähnlich wie in Kabul prä-
sentiere, könne die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter begüns-
tigenden Umständen bejaht werden. Aufgrund der konstanten Verschlech-
terung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Herat
schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in
EMARK 2003 Nr. 10 formulierten Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfäl-
tig geprüft und erfüllt sein müssen. Unabdingbar sei in erster Linie ein so-
ziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliede-
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rung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Fa-
milie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse unweiger-
lich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation füh-
ren (a.a.O., E. 4.3.3.1 und 4.3.3.2 S. 818 ff.).
6.3.3 Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitte-
leingabe ist seine Familie in der Zwischenzeit von dem in der Provinz Herat
liegenden Dorf B._______ in die Stadt Herat gezogen. Eine Wegweisung
ist somit – unter Vorbehalt begünstigender Umstände – zumutbar. Die Vo-
rinstanz hat diesbezüglich zutreffend festgehalten, beim Beschwerdeführer
handle es sich um einen jungen und gesunden Mann, welcher sieben Jahre
die Religionsschule besucht und zudem in seiner Heimat als Automecha-
niker gearbeitet hat (vgl. Akten des Asylverfahrens A 19/18; F44, F50).
Überdies wird der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auf ein trag-
fähiges soziales und familiäres Netz zurückgreifen können. Nebst seiner
Kernfamilie leben in Herat zwei Tanten und ein Onkel vs. mit ihren Familien.
Es ist davon auszugehen, dass er auf deren Unterstützung zählen kann
(vgl. Akten des Asylverfahrens A 19/18; F53, F76). Die Vorinstanz hat des
Weiteren auf die Möglichkeit hingewiesen, ihm auf Antrag hin Rückkehrhilfe
zu leisten. Es besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass für die Annahme,
der Beschwerdeführer gerate nach einer Rückkehr nach Herat in eine
seine Existenz bedrohende Situation. Der Vollzug der Wegweisung erweist
sich nach dem Gesagten auch als zumutbar.
6.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der
Vollzug der Wegweisung ist möglich.
6.5
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art.
106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten ist.
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8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Bestellung eines
amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a AsylG
8.2 . Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren
als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllen-
den Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht statt-
zugeben ist.
8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.4 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Erlass des Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Stefanie Brem
Versand: