Abtei lung V
E-6882/2006
hub/jap
{T 0/2}
Urteil vom 15. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Huber, Lang, Gysi
Gerichtsschreiber Jaggi
X._______, geboren _______, Türkei,
_______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 12. November 2003 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und
alevitischen Glaubens aus A._______, Provinz Adiyaman, verliess seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 11. September 2003 und gelangte am
15. September 2003 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl ersuchte. Am
23. September 2003 erfolgte die Kurzbefragung in der Empfangsstelle Basel und
am 23. Oktober 2003 die Anhörung zu den Asylgründen durch das B._______.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, er sei Sympathisant der HADEP gewesen. Im Jahre 1999 habe er anläss-
lich der Wahlen zusammen mit seiner Familie Propaganda für die Partei und ins-
besondere für einen Cousin seiner Mutter namens B., Kandidat der HADEP in
A._______, gemacht. Seit den Wahlen sei er von den türkischen Behörden unter
Druck gesetzt worden. Im Jahre 1999 hätten Angehörige der Sicherheitskräfte sein
Haus nach Publikationen der HADEP durchsucht und ihn auf den örtlichen Posten
mitgenommen, wo er eine Nacht lang festgehalten, verbal bedroht und geschlagen
worden sei. Es sei ihm nahe gelegt worden, die HADEP nicht mehr zu
unterstützen. Im August 2003 sei er nach einer Haudurchsuchung ein zweites Mal
von Angehörigen der Sicherheitskräfte auf den örtlichen Polizeiposten verbracht
und für einen Tag festgehalten worden. Auch dieses Mal sei er aufgefordert wor-
den, sich von der HADEP zu distanzieren. Seit den Wahlen im Jahr 1999 sei er zu-
dem beim Verlassen des Dorfes mehrmals auf der Strasse einer Personenkontrol-
le unterzogen worden. Diese Ereignisse hätten ihn schliesslich dazu bewogen, aus
der Türkei auszureisen. Nach seiner Einreise in die Schweiz habe er von seiner
Mutter erfahren, dass er von den türkischen Sicherheitskräften gesucht worden
sei. Auf die Frage anlässlich der kantonalen Anhörung, ob er in seinem Heimat-
land jemals verhaftet worden sei, erklärte er, er habe vermutlich im Jahre 1999
fünf Tage im Gefängnis verbracht, weil er die Steuern und die Busse nicht bezahlt
habe. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, so-
weit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen.
Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren einen Auszug aus
dem Familienregister, einen Führerausweis, eine Versicherungskarte, einen Perso-
nalausweis und zwei Schreiben des Dorfvorstehers von A._______ zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 12. November 2003 stellte das BFM fest, die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht zu genügen, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Weg-
weisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.
C. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2003 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter den
Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung unter gleichzeitiger Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme von Amtes wegen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Ver-
3zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erlass der Verfahrens-
kosten. Zur Stützung der Vorbringen reicht er ein Referenzschreiben der HADEP,
Ausweiskopien von vier in der Schweiz wohnhaften Verwandten und eine Fürsor-
gebestätigung des Durchgangszentrums C._______, vom 10. Dezember 2003 ein.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren im Einzelnen wird, soweit entscheid-
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D. Am 8. Januar 2004 legte der Beschwerdeführer eine Mitgliederliste der HADEP
aus A._______ ins Recht und ersucht im Hinblick auf den Beschwerdeentscheid
um entsprechende Berücksichtigung des Dokuments.
E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2004 wurde dem Beschwerdeführer mitge-
teilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und der Entscheid über das
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verlegt.
Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 27. Januar 2004
eine Übersetzung des der Beschwerde beigelegten Referenzschreibens der HA-
DEP in eine Amtssprache des Bundes einzureichen.
F. Am 20. Januar 2004 reichte der Beschwerdeführer Übersetzungen des Referenz-
schreibens und der Mitgliederliste der HADEP ein.
G. Das BFM beantragt in seiner Vernehmlassung vom 10. Februar 2004 die Abwei-
sung der Beschwerde.
H. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 25. Februar 2004 an seiner Be-
schwerde fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehö-
ren Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgül-
tig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
41.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 31. Dezember 2006 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mit-
hin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab,
die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
zu genügen. Insbesondere handle es sich bei den zwei geltend gemachten Fest-
nahmen im Jahr 1999 und im August 2003 zwar um Eingriffe in die physische Be-
wegungsfreiheit, aber diese hätten dem Beschwerdeführer aufgrund ihrer verhält-
nismässig geringen Dauer und Intensität ein menschenwürdiges Leben in der Tür-
kei weder verunmöglicht noch in unzumutbarer Weise erschwert. Der Beschwerde-
führer sei eigenen Angaben zufolge jeweils nach einer Nacht ohne Auflagen wie-
der freigelassen worden. Allerdings könnten im Zusammenhang mit den Wahlen
im Jahr 1999 und der Propaganda für die HADEP (heutige DEHAP) Schikanen und
Benachteiligungen nicht ausgeschlossen werden, auch wenn die HADEP damals
noch eine legale Partei gewesen sei. Mit Beschluss vom 13. März 2003 habe das
türkische Verfassungsgericht ein Verbot der HADEP verfügt und für 46 Führungs-
mitglieder ein fünfjähriges politisches Betätigungsverbot verordnet. Dieses Partei-
verbot führe jedoch bei einfachen Parteimitgliedern zu keiner rückwirkenden Ver-
5folgung. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeiten für die HADEP
genügten nicht, um von einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen asylrele-
vanten Verfolgung auszugehen. Aus den Vorbringen ergebe sich, dass der Be-
schwerdeführer nicht in einer exponierten Stellung für die HADEP tätig gewesen
sei. Er sei lediglich einfacher Sympathisant gewesen und habe im Vorfeld der
Wahlen von 1999 Propaganda betrieben. Deshalb bestehe keine beachtliche
Wahrscheinlichkeit, dass sich die Befürchtungen des Beschwerdeführers, bei einer
Rückkehr inhaftiert zu werden, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verwirklichen
könnten. Schliesslich sei das Vorbringen, er habe im Jahre 1999 eine fünftägige
Haftstrafe wegen nicht bezahlten Steuern und einer Busse absitzen müssen, asyl-
rechtlich nicht relevant, weil diese Strafe aus rechtsstaatlich legitimen Motiven er-
folgt sei. An dieser Beurteilung vermöchten auch die eingereichten Bestätigungs-
schreiben nichts zu ändern.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, die Nachstellungen
seitens der türkischen Behörden hätten sich im Laufe der Jahre kumuliert und zu
einem unerträglichen psychischen Druck geführt, dem er sich nur durch Flucht ins
Ausland habe entziehen können. Weiter sei zu beachten, dass er aus einer poli-
tisch aktiven Familie stamme. Sein Onkel habe für die HADEP gearbeitet und sei
für diese Partei auch im Parlament gewesen. Verwandte von ihm hielten sich als
anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz auf. Die Rückkehr von abgewiesenen
Flüchtlingen in die Türkei sei von Menschenrechtsorganisationen in Deutschland
dokumentiert worden, und es häuften sich Berichte über Verhaftungen von Rück-
kehrern unmittelbar nach der Einreise in die Türkei. Aus einem am 6. November
2003 veröffentlichten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe gehe hervor,
dass sich die Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Monaten ver-
schlechtert habe.
4.3 In seiner Vernehmlassung begründet das BFM den Antrag auf Abweisung der Be-
schwerde im Wesentlichen damit, die auf Beschwerdeebene eingereichten Unter-
lagen vermöchten an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nichts zu
ändern. Vorweg falle auf, dass der Beschwerdeführer gemäss eingereichter Liste
Mitglied der HADEP sei, währenddem er gemäss eigenen Aussagen lediglich Sym-
pathisant gewesen sein wollte. Zum eingereichten Referenzschreiben von Lands-
leuten sei sodann zu bemerken, dass die unterzeichnenden Personen dem BFM
mittlerweile als Aussteller mehrerer derartiger Bestätigungen bekannt seien; in-
haltlich könne dem Dokument kein Hinweis für eine konkrete und ernsthafte Ge-
fährdung des Beschwerdeführers entnommen werden. Des Weiteren sei dem BFM
bekannt, dass zwei entferntere Verwandte des Beschwerdeführers in der Schweiz
als Flüchtlinge anerkannt worden seien; den Akten könnten jedoch keine konkre-
ten Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass er aufgrund dieser Verwandten
asylrelevante Nachteile erlitten habe respektive ihm solche drohen würden. Zudem
lebten seine übrigen Verwandten noch im Heimatdorf oder in der Provinz Adiya-
man. Schliesslich ergebe sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer ausser-
halb seines Dorfes nicht behelligt worden sei, weshalb er sich allfälligen zukünfti-
gen behördlichen Nachstellungen durch Wegzug in einen anderen Landesteil ent-
ziehen könne.
4.4 In seiner Replik entgegnet der Beschwerdeführer, er sei seit einigen Jahren (vor
den Volkswahlen von 1999) Mitglied der HADEP, habe aber nie einen eigentlichen
6Mitgliederausweis - solche würden aus Sicherheitsgründen nicht mehr ausgestellt -
besessen. Mit der abgegebenen Liste habe er beweisen können, dass er registrier-
tes Mitglied sei. Vielleicht sei deshalb anlässlich der kantonalen Anhörung der Ein-
druck entstanden, dass er nur Sympathisant der HADEP sei. Die zwei in der
Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Verwandten seien beide Cousins seines Va-
ters, welche den gleichen Nachnamen wie er hätten. Bereits die Tatsache, dass er
denselben Familiennamen trage, genüge oft, dass ihm daraus Nachteile ent-
stünden. Diese könnten zwar nicht in einen direkten Zusammenhang mit den Er-
eignissen gebracht werden, hätten sich aber grundsätzlich negativ auf seine Situa-
tion ausgewirkt und zusätzlich dazu geführt, dass er von den türkischen Sicher-
heitskräften permanent unter Druck gesetzt worden sei. Aus der Begründung des
BFM in der Vernehmlassung, dass seine übrigen Verwandten in Adiyman geblie-
ben seien, könne nicht abgeleitet werden, dass er in der Türkei nicht verfolgt wer-
de. Er sei durch seine politischen Aktivitäten aufgefallen und deshalb massiv unter
Druck geraten. Trotzdem sei er zu wenig bekannt gewesen, um bis zu einem ge-
wissen Grad geschützt zu werden. Es sei für ihn unmöglich, in die Türkei zurück-
zukehren. Von einer inländischen Fluchtalternative könne nicht ausgegangen wer-
den, weil er festgenommen würde, sollte er sich wieder für die DEHAP engagieren.
Einzig ein Leben im Untergrund und der Illegalität käme in Frage, was er als nicht
menschenwürdig erachte.
5.
5.1 Vorweg ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfah-
ren zur Begründung seines Asylgesuchs nie vorbrachte, er habe in der Türkei we-
gen den zwei in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Cousins seines Vaters
ernsthafte Nachteile seitens der türkischen Behörden erlitten. Dieses erst auf Be-
schwerdeebene geltend gemachte Vorbringen muss deshalb als nachgeschoben
und nicht glaubhaft qualifiziert werden. In den Anhörungsprotokollen ergeben sich
entgegen den nicht weiter substanziierten diesbezüglichen Ausführungen auf Be-
schwerdeebene keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer wegen sei-
nen verwandtschaftlichen Beziehungen ernsthaften Nachteilen seitens der türki-
schen Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen ist oder begründete Furcht haben
müsste, bei einer Rückkehr solche zu erleiden. Er gab als Grund für die kurzzeiti-
gen Festnahmen vielmehr an, die türkischen Sicherheitskräfte seien vorstellig ge-
worden, weil er verdächtigt worden sei, illegale Bücher zu Hause aufzubewahren.
Vor diesem Hintergrund ist deshalb nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen, dem Beschwerdeführer drohe künftig wegen seiner in der
Schweiz als Flüchtlinge anerkannten entfernten Verwandten eine so genannte Re-
flexverfolgung.
5.2 Was das vom Beschwerdeführer dargelegte politische Engagement für die HADEP
und die daraus resultierenden Behelligungen durch die türkischen Sicherheitskräf-
te anbelangt, vermögen die dargelegten Nachteile - wie bereits das BFM zutref-
fend festgestellt hat - den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
standzuhalten.
Insbesondere ist festzustellen, dass die zwei geltend gemachten kurzzeitigen Fest-
nahmen im Jahr 1999 und im August 2003 aufgrund ihrer geringen Eingriffsintensi-
7tät in die physische Bewegungsfreiheit und des zeitlichen Abstandes nicht dazu
geführt haben, dass dem Beschwerdeführer dadurch ein menschenwürdiges Le-
ben in der Türkei verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert worden
wäre. Der Beschwerdeführer wurde eigenen Aussagen zufolge jeweils am Folge-
tag ohne Auflagen wieder auf freien Fuss gesetzt, weil sich der Verdacht der türki-
schen Sicherheitskräfte, er könne sich im Besitz von illegalen Büchern befinden,
nach den Hausdurchsuchungen als unbegründet erwiesen habe (Akten Vorinstanz
A9/24 S. 13 ff.). Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer gemäss eigenen Aussagen Sympathisant der HADEP (heutige DEHAP) war
und deswegen wie andere Dorfbewohner auch Schikanen und Benachteiligungen
der Sicherheitskräfte erdulden musste. Angesichts der Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung die Frage, ob er Parteimit-
glied war oder sei, ausdrücklich verneinte und erklärte, er sei lediglich Sympathi-
sant (A9/24 S. 13), muss die auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichte Mit-
gliederliste der HADEP, gemäss welcher er Parteimitglied sei, als blosses Gefällig-
keitsschreiben qualifiziert werden.
Allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Sympathisant der HADEP
war und für diese Partei Propaganda betrieben hat, kann im heutigen Zeitpunkt
keine begründete Furcht abgeleitet werden, künftig im Heimatstaat ernsthaften
Nachteilen im Sinne des Gesetzes ausgesetzt zu werden. So wurden trotz des be-
hördlichen Verbotes der HADEP in der Folge in erster Linie meist Kader der Partei
oder offizielle Wahlkandidaten festgenommen; die Mitwirkung als einfaches Mit-
glied oder Sympathisant genügt in der Regel für sich allein nicht, eine flüchtlings-
rechtlich relevante Gefährdung durch den türkischen Staat abzuleiten. Dafür, dass
dem Beschwerdeführer wegen seiner für die vormals legale HADEP erfolgten Akti-
vitäten nach deren Verbot Nachteile erwachsen würden, ergeben sich insgesamt
keine Anhaltspunkte. Eine solche mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohende
Verfolgungsgefahr ist den Akten auch nicht zu entnehmen, zumal der Beschwerde-
führer verneinte, Mitglied der HADEP gewesen zu sein.
An dieser Beurteilung vermögen auch die im erstinstanzlichen Verfahren einge-
reichten zwei Schreiben des Dorfvorstehers betreffend Nachstellungen der türki-
schen Sicherheitskräfte nichts zu ändern. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nach der letzten Festnahme im Au-
gust 2003 ohne Auflagen wieder auf freien Fuss gesetzt wurde, weshalb die an-
gebliche Suche nach dem Beschwerdeführer und die diesbezüglichen Behelligun-
gen der zurückgebliebenen Familienangehörigen nicht zuletzt auch angesichts sei-
ner regelmässigen Abwesenheiten als Saisonnier realitätsfremd und somit nicht
glaubhaft sind.
Schliesslich sind auch die zusammen mit der Beschwerde eingereichten Referenz-
schreiben zweier Landsleute mangels Hinweisen auf eine flüchtlingsrelevante Ge-
fährdung des Beschwerdeführers und die Ausweise von Verwandten mangels Zu-
sammenhangs zu den gesuchsbegründenden Vorbringen nicht geeignet, zu einem
anderen Schluss zu gelangen.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerde und in der Replik einzugehen, weil sie am Ergebnis
nichts ändern können. Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine
8Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorins-
tanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer vom 26. März 1931[ANAG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2-4 ANAG).
6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-
willigung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. die weiterhin zutreffende
Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission in Entscheide und Mitteilungen
der ARK / EMARK 2001 Nr. 21).
7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren,
Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in seinen Hei-
matstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
97.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft ma-
chen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 mit weiteren Hinweisen).
Es ist nicht auzuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise in die
Türkei nach seinem langjährigen Aufenthalt in Westeuropa befragt werden wird.
Dieser Umstand allein ist jedoch vorliegend weder asylrelevant, noch führt er zur
Unzulässigkeit (und Unzumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs.
Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei für sich allein lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-,
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG ist der Vollzug der Wegweisung unzumutbar, wenn
die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung
darstellt. Diese Bestimmung bezieht sich in erster Linie auf so genannte Gewalt-
flüchtlinge, das heisst auf Personen, die ihr Land wegen Krieg, Bürgerkrieg, einer
Situation allgemeiner Gewalt oder der herrschenden politischen Lage verlassen
haben, denen jedoch nicht die Flüchtlingseigenschaft zukommt, weil sie nicht per-
sönlich verfolgt werden. Im Weiteren ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumut-
bar für Personen, die nach ihrer Rückkehr aus anderen Gründen einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt wären, zum Beispiel, weil sie sich mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit in einer existenzgefährdenden Situation befänden (vgl. EMARK 2005
Nr. 12 E. 10.3. S. 114 mit weiteren Hinweisen). Angesichts der heutigen Lage in
der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegeri-
schen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für
den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen
würde (vgl. die weiterhin zutreffende Lagebeurteilung in EMARK 2004 Nr. 8). Zu-
dem leben die Mutter, die Geschwister und die Ehefrau in der Provinz Adiyaman
im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Er verfügt folglich in der Türkei über ein in-
taktes soziales Beziehungsnetz und wird für die wirtschaftliche Reintegration auf
die Unterstützung seiner Familienmitglieder und wohl auch auf diejenige seines
früheren Arbeitgebers (vgl. A1/8 S. 2) zählen können. Es sind somit auch keine
persönlichen Gründe ersichtlich, die gegen die Rückkehr des Beschwerdeführers
sprechen.
Zusammenfassend folgt, dass der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erach-
ten ist.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
10
8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erach-
tet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht (Art. 14a Abs. 1-4 ANAG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit
nachgeht, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1
VwVG) abzuweisen und die auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzenden Verfahrens-
kosten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezem-
ber 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. Die Verfahrens-
kosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben, Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Vorakten
(Ref.-Nr. N _______; Kopie)
- D._______ des Kantons E._______ (Kopie)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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