B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6882/2019
Ur t e i l vom 3 0 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
Bundesasylzentrum (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2019.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 25. November 2019 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte (elektronische Akten des SEM […] [SEM-Akte] 1),
dass die Vorinstanz am 28. November 2019 die Personalien des Be-
schwerdeführers aufnahm und ihm gemäss Art. 5 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), am 9. Dezember 2019 rechtli-
ches Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs für die Behandlung seines Asyl-
gesuchs, zur beabsichtigten Wegweisung und Überstellung dorthin sowie
zu seiner gesundheitlichen Verfassung gewährte (SEM-Akten 8 und 13),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 – eröffnet am
20. Dezember 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Frankreich anordnete und den Beschwerdeführer auffor-
derte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen,
dass sie gleichzeitig auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes we-
gen fehlende aufschiebende Wirkung hinwies und die Aushändigung der
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerde-
führer veranlasste,
dass der Beschwerdeführer mit einer auf den 31. Dezember 2019 datierten
Rechtsmitteleingabe (Poststempel: 24. Dezember 2019; Eingang Bundes-
verwaltungsgericht: 27. Dezember 2019) fristgerecht an das Bundesver-
waltungsgericht gelangte und darin sinngemäss die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung sowie das Eintreten auf sein Asylgesuch bean-
tragte,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit superprovisorischer Mass-
nahme vom 27. Dezember 2019 den Vollzug der Überstellung einstweilen
aussetzte,
dass ebenfalls am 27. Dezember 2019 die vorinstanzlichen Akten dem
Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109
Abs. 3 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid im Sinne
von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG richtet und deshalb lediglich zu prüfen ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 m.w.H.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) zur
Anwendung kommt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take charge) die in
Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufge-
führten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl.
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation
in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erst-
mals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Versteinerungsregel;
vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) – wie dem
vorliegenden – demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständig-
keitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. Urteil des Europäischen Ge-
richtshofs [EuGH] C-582/17 und C-583/17 vom 2. April 2019, Grosse Kam-
mer, Rn. 61, 67, 80 und 84; BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer gemäss einem Abgleich seiner Fingerabdrü-
cke mit der «Eurodac»-Datenbank am (…) 2013 in Deutschland und am
(…) 2019 in Frankreich Asylgesuche eingereicht hatte (SEM-Akte 7),
dass der gemäss der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatenangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag während
der Antragstellung zurückgezogen wurde und der in einem anderen Mit-
gliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines
anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe von
Art. 23, Art. 24, Art. 25 und Art. 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen
(Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO),
dass das SEM die französischen Behörden am 10. Dezember 2019 um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO ersuchte (SEM-Akte 16),
dass die französischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO am
17. Dezember 2019 zustimmten (SEM-Akte 19),
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dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs somit gegeben ist, was
auch der Beschwerdeführer nicht bestritt,
dass er indessen – ohne weitere Ausführungen – angab, er habe in Frank-
reich kein Rechtsmittel ergreifen können und befürchte nun, ohne Prüfung
seines Gesuchs von dort nach Georgien abgeschoben zu werden, wo ihm
ernsthafte Nachteile drohen würden,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen,
und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitglied-
staat bestimmt werden kann,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass folglich gegenüber Frankreich eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2
Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, wie das Bundesverwaltungsge-
richt in seiner Rechtsprechung wiederholt festgehalten hat (vgl. Urteile des
BVGer F-5525/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 6.2 oder F-5296/2019 vom
16. Oktober 2019 E. 5.2),
dass auch im Falle des Beschwerdeführers den Akten keine konkreten Hin-
weise darauf zu entnehmen sind, dass er in Frankreich kein rechtsstaatli-
ches Verfahren hätte durchlaufen können, zumal gemäss Angaben der
französischen Behörden der Beschwerdeführer dort sein Asylgesuch zu-
rückgezogen haben soll,
dass sodann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-
VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen,
auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht
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für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog.
Selbsteintrittsrecht),
dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und es im
pflichtgemässen Ermessen des SEM liegt, ein Gesuch aus humanitären
Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass
ein anderer Staat zuständig ist,
dass indessen auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ein einklagbarer
Anspruch besteht, wenn die Überstellung des Antragstellers in den an sich
zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm
des Völkerrechts, verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 und Urteil
des BVGer F-3457/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.4, je m.H.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe gegen eine
Überstellung nach Frankreich einwandte, er sei auf medizinische Hilfe an-
gewiesen und benötige täglich «B._______», was er in Frankreich, wo er
auf der Strasse, in Parks und unter Brücken gelebt habe, nicht erhalten
habe, weshalb sich sein Gesundheitszustand zusehends verschlechtert
habe und er deshalb in ein anderes Land habe ausreisen müssen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs vom 9. Dezember 2019 angab, gesund zu sein und keinerlei Be-
schwerden zu haben, wobei festgestellt wurde, dass von der Rechtsvertre-
tung ein ärztlicher Kurzbericht eingereicht worden sei, der aufgrund eines
viralen Infekts der oberen Luftwege erstellt worden sei,
dass diesem zudem ein Substanzabusus mit «B._______» zu entnehmen
ist (SEM-Akte 15),
dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, der französische Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
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26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben,
dass zwar die Vermutung, Frankreich halte seine völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen ein, insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall wi-
derlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise
bedarf, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl.
BVGE 2010/45 E. 7.4 f. und Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März
2018 E. 5.3.1),
dass der Beschwerdeführer mit seinen knappen und unzureichend sub-
stantiierten Vorbringen kein konkretes und ernsthaftes Risiko dafür dartun
konnte, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederauf-
zunehmen, seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, oder ihm dauerhaft die ihm ge-
mäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vor-
enthalten,
dass im erstinstanzlichen Verfahren zu Recht nicht auf schwerwiegende
Beeinträchtigungen und entsprechende Dringlichkeit zu deren Behandlung
geschlossen wurde und auch aufgrund der Beschwerde nicht von solchen
auszugehen ist,
dass das SEM sodann zurecht festhielt, es würden keine Hinweise vorlie-
gen, wonach Frankreich eine medizinische Behandlung verweigert hätte
oder zukünftig verweigern würde,
dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt
und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, dem Be-
schwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumin-
dest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von
Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewähren
(vgl. z.B. Urteil des BVGer F-6910/2018 vom 13. Dezember 2018 S. 8),
dass kein Grund zur Befürchtung besteht, Frankreich könnte dem Be-
schwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung künftig verwei-
gern,
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dass im Übrigen die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der
Wegweisung beauftragt sind, bei der Organisation der konkreten Überstel-
lung allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen Rechnung zu tragen
und die französischen Behörden darüber vorgängig in geeigneter Weise zu
informieren hätten (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer – sollten ihm die ihm nach der Aufnahmericht-
linie zustehenden Aufnahmebedingungen tatsächlich zeitweise vorenthal-
ten werden – die Möglichkeit hätte, diese gegenüber den französischen
Behörden nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern (Art. 26 der Auf-
nahmerichtlinie),
dass gestützt auf vorstehende Erwägungen kein konkretes und ernsthaftes
Risiko dafür anzunehmen ist, die Überstellung des Beschwerdeführers
nach Frankreich könnte gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz oder gegen Landesrecht verstossen,
dass demnach kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln
von Art. 17 Dublin-III-VO besteht und die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den im Übrigen kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat sel-
ber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass der am 27. Dezember 2019 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vor-
liegenden Urteil dahinfällt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1 -3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: