B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6883/2016
Ur t e i l vom 2 8 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am [vom SEM zugewiesenes Geburts-
datum 1: volljährig],
Eritrea,
vertreten durch MLaw Michèle Künzi,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Okto-
ber 2016 / N (…).
E-6883/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger – reiste ei-
genen Angaben zufolge am 18. Juli 2016 von Italien her kommend in die
Schweiz ein, nachdem ihm der Grenzübertritt am 29. und am 30. Juni 2016
zunächst verweigert wurde (A3/1). Ebenfalls am 18. Juli 2016 stellte er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch. Am
4. August 2016 wurde er zu seiner Person, seinem Reiseweg und summa-
risch zu seinen Gesuchsgründen befragt.
Dabei trug er im Wesentlichen vor, er sei am [Geburtsdatum 2: minderjäh-
rig] in Eritrea geboren worden und somit noch minderjährig. Sein Geburts-
datum kenne er bereits seit seiner Kindheit von seinen Eltern. In Eritrea
werde man überall nach dem Geburtsdatum gefragt. Ob er über einen Ge-
burtsschein verfüge, wisse er nicht, aber er werde seine Mutter diesbezüg-
lich kontaktieren. Einen Pass oder eine Identitätskarte habe er jedenfalls
nie besessen. Im Januar 2016 habe er Eritrea in Richtung Sudan verlas-
sen. Von dort aus sei er kurze Zeit später nach Ägypten und anschliessend
nach Italien, wo er am 13. Juli 2016 angekommen sei, weitergereist.
A.b Vor dem Hintergrund der in der Eurodac-Datenbank gespeicherten so-
wie der vom Grenzwachkorps erhobenen Informationen wurde dem Be-
schwerdeführer am 11. August 2016 das rechtliche Gehör zu seiner Identi-
tät (A7/6, F2 ff.) und zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gewährt
(A7/6, F30 f.).
Dabei wiederholte der Beschwerdeführer, am [Geburtsdatum 2: minderjäh-
rig] geboren worden zu sein. Zunächst verneinte er, dass ihm in Italien die
Fingerabdrücke abgenommen worden seien, gab dann aber nach dem
Hinweis darauf, dass dem SEM andere Informationen vorlägen, zu, dies-
bezüglich gelogen zu haben. Zu seinen Personalien führte er aus, den ita-
lienischen Behörden ein Geburtsdatum angegeben zu haben, wonach er
älter sei. Auf wiederholte Nachfrage nach dem Grund dafür gab er schliess-
lich zu Protokoll, dass er befürchtet habe, nicht mehr von Italien weg zu
kommen, wenn er sein richtiges Geburtsdatum angegeben hätte und die
italienischen Behörden bemerkt hätten, dass er minderjährig sei. An das
genaue Datum, das er den italienischen Behörden angegeben habe, könne
er sich nicht mehr erinnern. Er wisse einfach, dass er behauptet habe, im
Jahr 1996 geboren worden zu sein. Auf die Frage, wieso er bei den ersten
beiden Einreiseversuchen in die Schweiz ebenfalls ein anderes Datum als
den [Geburtsdatum 2: minderjährig] angegeben habe, antwortete er, dass
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er beim ersten Einreiseversuch sehr wohl gesagt habe, er sei im Jahr 1999
geboren worden, und sich beim zweiten Einreiseversuch gedacht habe,
dass er allenfalls grössere Chancen habe, nicht zurückgeschickt zu wer-
den, wenn er sich noch jünger mache, weshalb er dann als sein Geburts-
jahr das Jahr 2000 angegeben habe.
Zur Zuständigkeit Italiens für sein Asylverfahren trug der Beschwerdeführer
vor, dass er sich eher umbringen würde als dorthin zurückzukehren. So
lebten die Flüchtlinge in Italien auf der Strasse. Auch hätten sie keine Ar-
beit. Ohnehin hätten sie einfach nichts. In der Schweiz hingegen könne er
ein normales Leben führen und auf seinem Beruf als (…) arbeiten. Zudem
habe er in der Schweiz zwei Onkel. Der eine habe ihm geholfen, bis hierher
zu kommen.
A.c Im Rahmen der Anhörung vom 11. August 2016 teilte das SEM dem
Beschwerdeführer mit, dass es zum Schluss komme, er habe seine Min-
derjährigkeit – im Wesentlichen angesichts der sich widersprechenden An-
gaben bezüglich seines Geburtsdatums gegenüber den italienischen und
den Schweizer Behörden – nicht glaubhaft machen können, weshalb es
von seiner Volljährigkeit ausgehe und sein Geburtsdatum auf den [Ge-
burtsdatum 1: volljährig] setze.
B.
Am 18. August 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Auf-
nahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) (A13/7; A14/2).
Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehe-
nen Frist unbeantwortet. Das SEM teilte den italienischen Behörden da-
raufhin mit, dass es Italien für die Prüfung des vorliegenden Asylgesuchs
als zuständig erachte (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO; A19/2).
C.
C.a Mit Schreiben vom 2. September 2016 (Eingang beim SEM 6. Septem-
ber 2016) wandte sich die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in
Not ans SEM und teilte diesem mit, sie sei vom Beschwerdeführer beauf-
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tragt worden, ein Gesuch um Änderung der Personalien im Zentralen Mig-
rationsinformationssystem (ZEMIS) zu prüfen. Dazu ersuche sie das SEM
gestützt auf Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Da-
tenschutz (DSG, SR 235.1) um Akteneinsicht.
C.b Mit Schreiben an die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in
Not vom 2. September 2016 (sic; Versand am 8. September 2016) kam
das SEM diesem Ersuchen nach und gewährte der Rechtsberatungsstelle
Akteneinsicht.
C.c Mit Eingabe beim SEM vom 27. September 2016 stellte lic.iur. Ursina
Bernhard ein Gesuch um Änderung der Personendaten im ZEMIS, wobei
sie konkret beantragte, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei ge-
mäss Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinforma-
tionssystem (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und
Art. 25 Abs. 3 Bst. b DSG umgehend zu berichtigen, das heisst auf den
[Geburtsdatum 2: minderjährig] zu ändern. Diese Berichtigung habe auf-
grund der Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 12 Abs. 1
Bst. a DSG vor der weiteren Bearbeitung des Falles und insbesondere vor
einer allfälligen Datenweitergabe im Rahmen des Dublin-Verfahrens zu ge-
schehen.
Zur Begründung wurde – unter Verweis auf BVGE 2013/30 zum Daten-
schutz im Zusammenhang mit der Berichtigung von Personendaten im
ZEMIS – im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits dem handschriftlich
ausgefüllten und vom Beschwerdeführer am 18. Juli 2016 unterschriebe-
nen Personalienblatt zu entnehmen sei, dass [Geburtsdatum 2: minderjäh-
rig] das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei. Bei seiner Befragung
vom 4. August 2016 habe er diese Angaben zu seinem Geburtsdatum be-
stätigt. Weiter habe er erklärt, dass er im (…) Monat dieses Jahres (…)
Jahr alt sein werde. Bezüglich seiner Schulkarriere habe er logisch und
spontan erklärt, welche Schulen er wie lange besucht habe und dass er
das (…) Schuljahr beendet habe, wobei er die (…) Klasse habe wiederho-
len müssen, weshalb er insgesamt (…) Jahre die Schule besucht habe. Im
Rahmen des rechtlichen Gehörs zu seiner angeblichen Volljährigkeit habe
er daran festgehalten, am [Geburtsdatum 2: minderjährig] geboren zu sein.
Bezüglich seiner Altersangaben bei seinen erfolglosen Einreiseversuchen
in die Schweiz habe er in nachvollziehbarer Weise erklärt, weshalb er beim
Grenzübertritt von Italien in die Schweiz unterschiedliche Geburtsdaten
vorgetragen habe. Im Moment seines Asylgesuchs in der Schweiz habe er
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immer stringente Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht. Die unter-
schiedlichen Vorbringen bezüglich seines Geburtsjahres seien lediglich für
den Grenzübertritt von Relevanz gewesen, weshalb sie in casu nicht der-
massen ins Gewicht fielen.
Ferner habe der Beschwerdeführer zwei Originaldokumente aus Eritrea
beschaffen können, die seine bis anhin gemachten Aussagen über sein
Geburtsdatum bestätigten. Dabei handle es sich um seinen Schüleraus-
weis und eine „Child Health and Growth Promotion Card“. Aus diesen bei-
den amtlichen Dokumenten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer am
[Geburtsdatum 2: minderjährig] geboren sei.
Im Übrigen sei am Vorgehen des SEM zu bemängeln, dass kein Altersgut-
achten durchgeführt worden sei.
Nach dem Gesagten seien die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüg-
lich seines Geburtsdatums und Werdegangs zeitlich stringent, logisch und
klar, was Indizien für die Richtigkeit seiner Altersangaben seien. Der Schü-
lerausweis in Kombination mit der „Gesundheitskarte“ und den Aussagen
des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung und des rechtlichen Ge-
hörs stellten bis zum Beweis des Gegenteils – der vom SEM nicht erbracht
worden sei – Hinweise dafür dar, dass er im Jahr 1999 geboren und im
weiteren Asylverfahren als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender zu
betrachten sei.
D.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Wegweisung nach Italien und
ordnete deren Vollzug an. Es stellte weiter fest, dem Beschwerdeführer
würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehän-
digt und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine
aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass er minder-
jährig sei. So habe er zu seinem Alter widersprüchliche Angaben gemacht.
Während er bei früheren Einreiseversuchen an der Schweizer Grenze vor-
getragen habe, sein Geburtsdatum sei der [Geburtsdatum 3: minderjährig],
und anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 11. August 2016 zugegeben
habe, dass er sich in Italien als Volljähriger ausgegeben habe, habe er bei
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der Einreichung des Asylgesuchs darauf bestanden, am [Geburtsdatum 2:
minderjährig] geboren und daher noch minderjährig zu sein. Indes könne
er dieses geltend gemachte Alter mit keinerlei Identitätspapieren belegen.
Im Weiteren hätten die italienischen Behörden das Übernahmegesuch still-
schweigend gutgeheissen, was darauf schliessen lasse, dass er auch von
diesen als volljährig angesehen werde. Bezüglich der nachgereichten Do-
kumente, ein Impfausweis und ein Schulzeugnis der (…) Klasse, sei darauf
hinzuweisen, dass diese kein Ausstellungsdatum aufwiesen und ihre Her-
kunft nicht klar sei. Folglich könnten diese Dokumente das Alter des Be-
schwerdeführers nicht rechtsgenüglich beweisen und seien leicht fälsch-
bar.
Des Weiteren sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-
VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausge-
setzt würde, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung sei-
nes Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in
seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt würde. So habe Italien die
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), die Richt-
linie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26.
Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberken-
nung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2011/95/EU vom
13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsan-
gehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationa-
len Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen
mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden
Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt. Auch sei Italien Signa-
tarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK. Diesbezüglich lägen zudem
keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass sich Italien nicht an seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfah-
ren nicht korrekt durchführen würde. Das Vorliegen systemischer Mängel
in Italiens Asyl- und Aufnahmesystem sei zudem auch zu verneinen.
Ferner lägen weder Gründe nach Art. 16 Abs. 1 noch Gründe nach Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welche die Schweiz verpflichten würden, das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers zu prüfen.
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Schliesslich erachtete es das SEM auch nicht für angezeigt, gestützt auf
Art. 29 Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. So habe
er anlässlich des rechtlichen Gehörs zwar zu Protokoll gegeben, er würde
sich lieber erhängen, als nach Italien zurückzukehren, da die Flüchtlinge
dort auf der Strasse leben müssten und weder Arbeit noch sonst etwas
hätten, wohingegen er in der Schweiz sein Leben leben und seinem Beruf
nachgehen könnte. Dem sei indes entgegenzuhalten, dass Italien, wie zu-
vor erwähnt, die Aufnahmerichtlinie umgesetzt habe, welche zahlreiche
Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden bein-
halte. Das Dublin-System beruhe auf dem Grundsatz, dass die Mitglied-
staaten diese Minimalbedingungen aus der Aufnahmerichtlinie – und im
Übrigen auch aus der Verfahrensrichtlinie – einhielten. Folglich könnten die
Schweizer Behörden mit Bezug zu Italien davon ausgehen, dass es dem
Beschwerdeführer möglich sei, sich nach der Einreichung eines Asylge-
suchs an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden, um eine Un-
terkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten, oder falls er Hilfe
bei der Arbeitssuche in Anspruch nehmen wolle. In diesem Zusammen-
hang sei jedoch darauf hinzuweisen, dass in keinem Staat eine Garantie
auf eine bezahlte Erwerbstätigkeit bestehe. Schliesslich sei festzuhalten,
dass im vorliegenden Fall keine begründeten Anhaltspunkte dafür bestün-
den, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Italien in eine
existenzielle Notlage geraten könnte. Zwar kenne Italien merkliche Prob-
leme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende. Auf eine
systematische Verletzung der Aufnahmerichtlinie könne allerdings – wie
auch schon der EGMR in der Sache Mohammed Hussein u.a. gegen die
Niederlande und Italien festgehalten habe – nicht geschlossen werden.
E.
Mit Schreiben, eingegangen beim SEM am 27. Oktober 2016, trug lic.iur.
Ursina Bernhard von der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in
Not vor, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 21. Oktober 2016 nicht
rechtsgenüglich eröffnet worden sei. So werde der Beschwerdeführer von
ihr nur betreffend seines Gesuchs um Änderung der Personendaten im
ZEMIS vertreten. Ein Mandat bezüglich Asyl und Wegweisung bestehe
demgegenüber nicht, weshalb sie um rechtmässige Eröffnung der genann-
ten Verfügung ersuchte.
F.
Mit Eingabe vom 8. November 2016 (Poststempel) liess der Beschwerde-
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Seite 8
führer von seiner für das Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung man-
datierten Rechtsvertreterin, MLaw Michèle Künzi, beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, sein im ZEMIS geänder-
tes Geburtsdatum auf den [Geburtsdatum 2: minderjährig] zu berichtigen
und auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, die von ihm vorgenom-
menen Änderungen seiner persönlichen Daten rechtsgenüglich zu verfü-
gen, bei einer allfälligen Weiterbearbeitung derselben vor Rechtskraft die
ursprünglichen Daten zu verwenden und seine Rechte als unbegleiteter
Minderjähriger insbesondere hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit und
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu wahren. In prozessualer Hin-
sicht liess er darum ersuchen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wir-
kung zu erteilen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Zur Begründung wurde in Ergänzung zur Eingabe beim SEM von lic.iur.
Ursina Bernhard vom 27. September 2016 im Wesentlichen ausgeführt,
dass bezüglich der vom SEM vorgenommenen Personendatenänderung –
trotz Berichtigungsbegehren – weder das Dispositiv des angefochtenen
Entscheides eine Feststellung zum Alter respektive Geburtsdatum des Be-
schwerdeführers enthalte noch eine separate anfechtbare Verfügung zu
dieser Frage ergangen sei, obwohl das SEM innerhalb der Begründung der
angefochtenen Verfügung die Ansicht vertrete, der Beschwerdeführer habe
seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können. Zu bemängeln sei
mit Blick auf diese Ansicht, dass das SEM bei der Beurteilung der Minder-
jährigkeit des Beschwerdeführers nur jene Indizien berücksichtigt habe, die
gegen die Richtigkeit seiner Angaben sprächen. Dies sei stossend, da der
Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung vom 4. August 2016 alle
Fragen des SEM widerspruchsfrei und nachvollziehbar habe beantworten
können. Dass sich minderjährige Asylsuchende in Italien als volljährig aus-
gäben, um weiterreisen zu können, sei ein bekanntes Phänomen und
könne in der Beurteilung des Alters des Beschwerdeführers nicht zu seinen
Lasten verwendet werden. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwer-
deführer in der Schweiz das Geburtsjahr 1999 und in Italien angeblich das
Geburtsjahr 1996 angegeben haben soll, erscheine das vom SEM gesetzte
Geburtsjahr 1998 äusserst willkürlich. Diese willkürliche Setzung des Ge-
burtsdatums zeige auf, dass dem SEM keine konkreten Hinweise für das
tatsächliche Alter des Beschwerdeführers vorliegen würden. Dies stelle in
diesem Zusammenhang eine klare Verletzung des Kindeswohls des min-
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derjährigen Beschwerdeführers dar. Entgegen der Ansicht des SEM be-
finde sich auf dem nachgereichten Impfausweis sehr wohl ein Ausstellda-
tum, nämlich der [ein Tag nach Geburtsdatum 2]. Auf dem Schulausweis
sei das betreffende Schuljahr, 2014/2015, aufgeführt. In jedem Fall beleg-
ten die beiden Dokumente aber das Geburtsdatum des Beschwerdeführers
vom [Geburtsdatum 2: minderjährig]. In Kombination mit den Aussagen des
Beschwerdeführers stellten diese Beweismittel gemäss BVGE 2013/30 bis
zum Beweis des Gegenteils Indizien dafür dar, dass der Beschwerdeführer
im Jahr 1999 geboren worden sei. Ferner sei auf das kürzlich ergangene
Urteil A-1987/2016 vom 6. September 2016 hinzuweisen, wo das Gericht
zum Schluss gekommen sei, dass im Asylverfahren im Zweifelsfall von der
Minderjährigkeit einer gesuchstellenden Person auszugehen sei. In die-
sem Zusammenhang sei zu betonen, dass die Personendatenänderung
die Rechte und Pflichten einer betroffenen Person im Asylverfahren unmit-
telbar berührten. So lägen einem ZEMIS-Entscheid und einem Dublin-Ent-
scheid unterschiedliche Rechtsmittelfristen zugrunde, wobei dem Dublin-
Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Des Weiteren er-
scheine die Weiterverarbeitung von bestrittenen Personendaten im Rah-
men eines Wiederaufnahmeersuchens im Lichte von Art. 5 DSG problema-
tisch. Folglich seien mit der unrechtmässigen Feststellung der Volljährigkeit
schwerwiegende Konsequenzen verbunden, was umso mehr im Dublin-
Verfahren gelte, wo der betroffenen Person eine Wegweisung drohe. Im
Lichte des Kindeswohls sei es deshalb angezeigt, dass über ein Berichti-
gungsbegehren unmittelbar respektive innert rechtsgenüglicher Frist ent-
schieden werde. Nur so könne sichergestellt werden, dass die ZEMIS-Ver-
fügung neben dem laufenden Dublin-Verfahren effektiv angefochten wer-
den könne. In jedem Fall werde vorsorglich beantragt, dass der Beschwer-
deführer bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel als Minder-
jähriger zu behandeln sei.
G.
Mit Telefax vom 9. November 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einst-
weilen aus.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2016 räumte das Gericht der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung ein und verfügte, dass der Be-
schwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten
könne. Den Entscheid über den Antrag betreffend die Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung verschob es auf einen späteren Zeitpunkt,
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Seite 10
verzichtete indes bis auf Weiteres auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
I.
Mit Eingabe vom 15. November 2016 legte die aktuelle Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers die Fürsorgebestätigung der Flüchtlingshilfe sowie
ihre Honorarnote ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Verfügung vom 21. Oktober 2016 wurde sowohl der Rechtsbera-
tungsstelle für Menschen in Not, als auch dem Beschwerdeführer selbst
zugestellt. Die Eröffnung an die Rechtsberatungsstelle erfolgte gemäss
Rückschein am 26. Oktober 2016, während der Beschwerdeführer die Ver-
fügung am 1. November 2016 auf der Post abholte. Wie lic.iur. Ursina Bern-
hard von der Rechtsberatungsstelle in ihrem Schreiben, eingegangen beim
SEM am 27. Oktober 2016, zu Recht vortrug, verfügte sie zu jenem Zeit-
punkt lediglich über eine Vertretungsvollmacht betreffend das Gesuch des
Beschwerdeführers um Änderung der Personendaten im ZEMIS, nicht je-
doch bezüglich seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Folglich wurde
die Verfügung vom 21. Oktober 2016 nicht bereits am 26. Oktober 2016
mit der Zustellung an die Rechtsberatungsstelle, sondern erst am 1. No-
vember 2016 mit der Zustellung an den Beschwerdeführer selbst rechts-
gültig eröffnet, weshalb die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde.
Überdies ist die Rechtsmitteleingabe auch formgerecht. Der Beschwerde-
führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
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Seite 11
1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Der Streitgegenstand im streitigen Verwaltungsverfahren umfasst das
durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefoch-
ten ist. Das heisst, dass Rechtsverhältnisse, über welche die Vorinstanz
nicht entschieden hat und über die sie auch nicht zu entscheiden hatte, aus
Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu
beurteilen sind. Der Umfang des Streitgegenstands wird im Dispositiv der
angefochtenen Verfügung festgelegt. Bedarf das Dispositiv einer Verfü-
gung der Auslegung, kann auf die darin enthaltene Begründung zurückge-
griffen werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 243 Rz. 686 ff.; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, S. 118 ff. Rz. 2.208 und 2.213 sowie Urteil des BVGer
A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 3.1 und 3.2, m.w.H.).
2.2 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 8. November 2016 liess der Be-
schwerdeführer unter anderem beantragen, das SEM sei anzuweisen, sein
im ZEMIS geändertes Geburtsdatum auf den [Geburtsdatum 2: minderjäh-
rig] zu berichtigen. In der Verfügung vom 21. Oktober 2016 entschied das
SEM, dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
werde (Dispositiv-Ziffer 1). Sodann verfügte es seine Wegweisung nach
Italien (Dispositiv-Ziffer 2) und ordnete den Vollzug an (Dispositiv-Ziffern 3
und 4). Schliesslich entschied es, dass dem Beschwerdeführer die editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt würden (Dis-
positv-Ziffer 5) und dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung zukomme (Dispositiv-Ziffer 6). Das Geburtsdatum des Beschwer-
deführers bildet im Zusammenhang mit der Frage seiner behaupteten Min-
derjährigkeit lediglich Bestandteil der Erwägungen. Insofern regelt die Ver-
fügung vom 21. Oktober 2016 hinsichtlich des Alters des Beschwerdefüh-
rers kein Rechtsverhältnis, das Gegenstand einer Beschwerde sein
könnte, und musste auch kein solches regeln. Vielmehr ist das Verfahren
betreffend die Berichtigung seines Geburtsdatums im ZEMIS – die er beim
SEM mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 27. September
2016 beantragen liess – noch hängig.
Nach dem Gesagten sprengt das Begehren um Berichtigung des Geburts-
datums des Beschwerdeführers im ZEMIS den Verfügungsgegenstand,
weshalb darauf nicht einzutreten ist.
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Seite 12
2.3 In diesem Zusammenhang liess der Beschwerdeführer in seiner Ein-
gabe beim SEM vom 27. September 2016 beantragen, dass die Berichti-
gung seines Geburtsdatums in der ZEMIS-Datenbank aufgrund der Gefahr
einer Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a DSG vor der
weiteren Bearbeitung des Falles und insbesondere vor einer Datenweiter-
gabe im Rahmen des Dublin-Verfahrens zu geschehen habe. An dieses
Rechtsbegehren anknüpfend wurde in der Beschwerdeschrift ausgeführt,
dass über den Berichtigungsantrag unmittelbar respektive innert rechts-
genüglicher Frist zu entscheiden sei, wobei bei einer allfälligen Weiterbe-
arbeitung der betroffenen Daten vor Rechtskraft von der Minderjährigkeit
des Beschwerdeführers auszugehen sei. Damit wird im Kern geltend ge-
macht, dass Entscheide in Asylverfahren – darunter auch in Dublin-Verfah-
ren – in denen die Minderjährigkeit einer gesuchstellenden Person strittig
ist, erst dann ergehen können, wenn im Sinne einer Vorfrage über ein
ebenfalls gestelltes Begehren betreffend die Berichtigung des Geburtsda-
tums dieser Person in der ZEMIS-Datenbank bereits entschieden wurde.
Dies würde bedeuten, dass das Verfahren betreffend Berichtigung im
ZEMIS dem Asylverfahren in zeitlicher Hinsicht in jedem Fall vorginge.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt indes zum Schluss, dass ein ent-
sprechender Vorrang von solchen datenschutzrechtlich motivierten Verfah-
ren aus rechtlicher Sicht weder notwendig noch opportun erscheint. So ist
in den Verfahren zwecks Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS nicht
nur das Beweisobjekt ein anderes als in den Asylverfahren, in denen die
Minderjährigkeit einer gesuchstellenden Person strittig ist, vielmehr gelten
auch andere Beweisregeln. Während in den Verfahren zwecks Berichti-
gung des Geburtsdatums im ZEMIS das korrekte Geburtsdatum Gegen-
stand des Beweises darstellt, soll im Asylverfahren lediglich Beweis dar-
über geführt werden, ob die gesuchstellende Person tatsächlich minder-
jährig ist und nicht darüber, welches ihr genaues Geburtsdatum ist. Wie
auch im Urteil des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 (E. 7.7)
ausgeführt, unterscheiden sich aber vor allem die Beweisregeln betreffend
eine strittige Minderjährigkeit in Asylverfahren von jenen in Verfahren be-
treffend Berichtigung eines Geburtsdatums im ZEMIS. So ist insbesondere
die Beweislast anders verteilt. Da bei der Berichtigung von Personendaten
im ZEMIS verlangt wird, dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend
wahrscheinlichen – Personendaten eingetragen werden, hat nicht nur die
das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr
verlangten Änderung, sondern im Bestreitungsfall auch die Vorinstanz die
Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Ur-
teile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 4.2, m.w.H. und
E-6883/2016
Seite 13
A-1987/2016, vom 6. September 2016 E. 7.4). Demgegenüber liegt die Be-
weislast für die behauptete Minderjährigkeit im Asylverfahren alleine bei
der gesuchstellenden Person. Kommt das SEM in Würdigung all ihrer Vor-
bringen und ihres gesamten Verhaltens zum Schluss, dass es ihr nicht ge-
lungen ist, ihre Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, muss es – anders
als im Verfahren zwecks Berichtigung von Personendaten – nicht zusätz-
lich die Richtigkeit der Volljährigkeit der gesuchstellenden Person bewei-
sen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2000 Nr. 19 E. 8 b, 2001 Nr. 22 E. 3 b und 2004
Nr. 30 E. 5.3.3). Würde nun die Beantwortung der Frage der Minderjährig-
keit einer Person im Asylverfahren im Sinne einer Regel vom Ausgang des
Verfahrens betreffend die Berichtigung ihres Geburtsdatums im ZEMIS ab-
hängig gemacht, wie dies vorliegend gefordert wird, würde man die im Asyl-
verfahren herrschenden Beweislastregeln gänzlich aushebeln. Dies würde
einer Unterordnung der asylrechtlichen Logik unter die datenschutzrechtli-
che gleichkommen, was kaum dem Sinn des einen noch des anderen Ge-
setzes entsprechen dürfte (vgl. dazu Urteil des BVGer A-1987/2016 vom
6. September 2016 E. 7.7, 2. Absatz, wo das Gericht für das datenschutz-
rechtliche Verfahren zum Schluss gelangt, dass die besonderen Beweisre-
geln des Asylverfahrens dort nicht zur Anwendung gelangen).
Vor diesem Hintergrund ist auf das Begehren, das SEM sei anzuweisen,
die von ihm vorgenommenen Änderungen der persönlichen Daten des Be-
schwerdeführers im ZEMIS rechtsgenüglich zu verfügen und auf den damit
zusammenhängenden Antrag, bei einer allfälligen Weiterbearbeitung der
betroffenen Daten vor Rechtskraft sei von der Minderjährigkeit des Be-
schwerdeführers auszugehen, nicht einzutreten. Sofern mit diesen Begeh-
ren um eine Beschleunigung im Verfahren betreffend ZEMIS-Berichtigung
und um Erlass einer Verfügung in dieser Sache ersucht wird, hat sich der
Beschwerdeführer ans SEM zu wenden.
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
E-6883/2016
Seite 14
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom
26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dub-
lin-III-VO zur Anwendung. Das SEM prüft somit zur Bestimmung des
staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss
Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM,
nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküber-
stellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen An-
trag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-
III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfah-
rens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute)
Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1
m.w.H.).
4.4 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
E-6883/2016
Seite 15
rechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grund-
rechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien
ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein
anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO).
4.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen An-
trag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
4.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
5.
5.1 Wird festgestellt, dass eine antragstellende Person aus einem Dritt-
staat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal
überschritten hat, so ist grundsätzlich dieser Mitgliedstaat für die Prüfung
des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO). Handelt es sich bei der antragstellenden Person indes um einen un-
begleiteten Minderjährigen, der keinen sich in einem EU-Mitgliedstaat
rechtmässig aufhaltenden Familienangehörigen hat, so ist – angesichts
des Prinzips der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien und gestützt auf Art.
8 Abs. 4 Dublin-III-VO sowie das Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 in der
Rechtssache C-648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich (zu
dessen Geltung für die Schweiz vgl. Urteil des BVGer E-594/2015 vom
2. Juli 2015, E. 6 m.w.H.) – vorrangig jener Mitgliedstaat zuständig, in dem
sich der Minderjährige (zur Zeit) aufhält.
5.2 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
erstmals in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten einge-
reist ist. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden infolgedessen am
18. August 2016 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme
des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden liessen das Übernah-
meersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist
unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten
E-6883/2016
Seite 16
(vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Indes brachte der Beschwerdeführer vor,
er sei minderjährig, wobei er dies – wie bereits zuvor ausgeführt – glaubhaft
machen muss (vgl. E. 2.3 m.w.H.). Da bei der Bejahung der Minderjährig-
keit gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers einzutreten wäre, ist im Nachfolgenden zu prüfen, ob das
SEM zu Recht von der Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens ausgegangen
ist.
5.3
5.3.1 In der Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen moniert, dass das
SEM bei der Beurteilung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nur
jene Indizien berücksichtigt habe, die gegen die Richtigkeit seiner Alters-
angaben sprächen. So habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner Be-
fragung vom 4. August 2016 alle Fragen des SEM widerspruchsfrei und
nachvollziehbar beantworten können.
Es trifft zu, dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seines
Geburtsdatums und seiner Schulzeit anlässlich der genannten Befragung
durchaus plausibel und schlüssig erscheinen, und es sogar als Realkenn-
zeichen gewertet werden kann, dass er angab, die (…) Klasse wiederholt
zu haben (vgl. A5/11, Rz. 1.06 und 1.17.04). Zwar fällt auf, dass der Be-
schwerdeführer nicht wusste, in welchem Alter er eingeschult wurde und
sich zunächst auch bezüglich des Abschlussjahrs zu irren schien und dies
erst auf Nachfrage hin korrigierte (vgl. A5/11, Rz. 1.17.04). Diese Unstim-
migkeit reicht aber klarerweise noch nicht aus, um die vorgetragene Min-
derjährigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Auffälliger er-
scheint – insbesondere mit Blick auf seine Angabe, in Eritrea werde man
überall nach dem Geburtsdatum gefragt (vgl. A5/11, Rz. 1.06) – demge-
genüber, dass er nicht einmal das Geburtsjahr eines seiner insgesamt vier
Geschwister kennt (vgl. A5/11, 3.01 sowie auch A7/6, F27). Allerdings
liesse sich auch gestützt darauf noch nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner
Altersangaben schliessen.
Nach Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen
des rechtlichen Gehörs vom 11. August 2016 ist aber festzustellen, dass
die Zweifel an seiner Minderjährigkeit überwiegen. So ist es ihm nicht ge-
lungen, plausibel zu erklären, weshalb er sich in Italien als Volljähriger aus-
gegeben hat. Erst auf explizite Nachfrage, ob er in Italien dasselbe Ge-
burtsdatum angegeben habe wie in der Schweiz, gab er zu, dass er ein
E-6883/2016
Seite 17
Datum angegeben habe, das ihn älter gemacht habe, und führte zur Erklä-
rung in etwas umständlicher und zusammenhangsloser Weise aus, dass
er gezwungen gewesen sei, sich daktyloskopieren zu lassen und dass er
gehört habe, dass er nach Italien zurückgeschickt würde, wenn die italieni-
schen Behörden ihm die Fingerabdrücke abnähmen, weshalb er gelogen
habe (vgl. A7/6, F9 f.). Nachdem er vom SEM erneut danach gefragt wurde,
weshalb er ein Geburtsdatum angegeben habe, das ihn älter gemacht
habe, trug er vor, dass es schwierig geworden wäre, Italien als Minderjäh-
riger zu verlassen (vgl. A7/6, F11). Diese nachgeschoben wirkende Erklä-
rung vermag – entgegen der Ansicht der Rechtsvertreterin, welche diesbe-
züglich in der Beschwerdeschrift vortrug, es sei ein bekanntes Phänomen,
dass sich minderjährige Asylsuchende in Italien als volljährig ausgäben –
nicht zu überzeugen. So ist, nicht zuletzt mit Blick auf das Vorbringen des
Beschwerdeführers, in der Schweiz Angehörige zu haben (vgl. A5/11, Rz.
3.02), nicht ersichtlich, weshalb es für ihn schwieriger hätte sein sollen,
Italien zu verlassen, wenn er ein Geburtsdatum angegeben hätte, wonach
er minderjährig gewesen wäre. Der Grund dafür, weshalb sich Minderjäh-
rige immer wieder als volljährig ausgeben, liegt vielmehr in der Hoffnung,
damit bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu haben. Dass der Be-
schwerdeführer anlässlich seiner zwei misslungenen Einreiseversuche in
die Schweiz vom 29. und 30. Juni 2016 noch ein anderes, drittes Geburts-
datum zu Protokoll gegeben hat, stellt seine persönliche Glaubwürdigkeit
schliesslich endgültig in Frage. Dies insbesondere deshalb, weil es ihm
wiederum nicht gelungen ist, nachvollziehbar zu erklären, weshalb er ge-
genüber der Grenzwache ein von seinem angeblich richtigen Geburtsda-
tum ([Geburtsdatum 2: minderjährig]) abweichendes Datum angegeben
hat. Anlässlich des rechtlichen Gehörs danach befragt, machte er geltend,
er habe beim ersten Versuch seinen richtigen Jahrgang, das heisst 1999,
angegeben und habe sich danach, in der Hoffnung, nicht mehr zurückge-
schickt zu werden, ein Jahr jünger gemacht (Jahrgang 2000; vgl. A7/6, F20
ff.). Dies vermag bereits deshalb nicht zu überzeugen, weil der Beschwer-
deführer gemäss den Unterlagen der Grenzkontrolle bereits bei seinem
ersten Einreiseversuch am 29. Juni 2016 vorgetragen hatte, im Jahr 2000,
konkret am [Geburtsdatum 3: minderjährig], geboren worden zu sein (vgl.
A3/1 und A4/27).
5.3.2 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Argumente, die gegen die Minderjährigkeit des Be-
schwerdeführers sprechen, jene die dafür sprechen deutlich überwiegen,
weshalb das SEM zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers
ausgegangen ist. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer im
E-6883/2016
Seite 18
Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Dokumente nichts
zu ändern. So fällt bezüglich des eingereichten Schulzeugnisses (es han-
delt sich, wie der Name des Dokuments "Secondary School Student Report
Card“ besagt – entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift – um
ein Zeugnis und nicht um einen Schülerausweis) auf, dass dieses in Eng-
lisch abgefasst wurde und Englisch darin auch als erstes Fach aufgeführt
ist, der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung vom 4. August 2016
jedoch lediglich vorgetragen hat, Bilen und Tigrinya, sowie Tigré und ein
wenig Arabisch zu sprechen (vgl. A5/11, Rz. 1.17.01-1.17.03). Ferner
wurde beim auf der Aussen- und Innenseite des Dokuments angebrachten
Stempel das Wort „School“ ohne „l“ geschrieben. Schliesslich mutet der
Kommentar auf der rechten Innenseite des Dokuments, wonach der Be-
schwerdeführer mehr Hilfe und Rat seiner Eltern benötige, um seine Noten
zu verbessern und so einen Preis gewinnen zu können, eigenartig an. Vor
diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass das Dokument kei-
nerlei Fälschungssicherheiten aufweist, kommt ihm ein kleiner Beweiswert
zu. Dasselbe gilt für die „Child Health and Growth Promotion Card“. So sind
dieser keinerlei Sicherheitsmerkmale, wie Stempel, und überdies auch
keine Unterschrift, welche Rückschlüsse auf den Aussteller zulassen
würde, zu entnehmen. Überdies ist nicht ersichtlich, weshalb der Be-
schwerdeführer – will er ja zur Schule gegangen sein – keinen Schüleraus-
weis einreichen konnte. So dürfte es zwar zutreffen, dass Identitätskarten
in Eritrea nur an Personen über 18 Jahre ausgestellt werden. Gemäss den
konsultierten Quellen gelte für Minderjährige indes der Schülerausweis als
Identitätsdokument und schütze diese vor Razzien (vgl. DAVID BOZZINI, En
état de siège. Ethnographie de la mobilisation nationale et de la sur-
veillance en Érythrée, Mai 2011; UN Human Rights Council, Report of the
detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea
(A/HRC/29/CRP.1), 5. Juni 2015; Landinfo, Eritrea: Forvaltningsstruktur og
dokumenter, 29. April 2013).
5.3.3 An diesem Fazit vermag ferner auch nichts zu ändern, dass das SEM
– wie in der Rechtsmitteleingabe moniert – kein Altersgutachten durchge-
führt hat. In diesem Zusammenhang ist namentlich festzuhalten, dass je-
denfalls eine Knochenaltersanalyse mittels Handwurzelröntgen zur Be-
stimmung der Volljährigkeit einer Person nicht tauglich ist; nachdem das
Knochenalter eines jungen Mannes mit abgeschlossenem Wachstum der
Handgelenkknochen bei 19 Jahren liegt und nachdem die Standardabwei-
chung bei Knochenaltersbestimmungen 2,5 bis 3 Jahre beträgt, liesse sich
mithin selbst aus der Feststellung eines abgeschlossenen Knochenwachs-
E-6883/2016
Seite 19
tums nicht mit Sicherheit auf eine Volljährigkeit schliessen (vgl. zur Me-
thode der Knochenaltersanalyse nach Greulich/Pyle EMARK 2000 Nr. 19
E. 7 f.). Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass der
Verweis auf den vom Gericht im Urteil A-1987/2016 vom 6. Septem-
ber 2016 im Sinne eines obiter dicums gezogenen Schluss, dass im Asyl-
verfahren im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit einer gesuchstellenden
Person auszugehen sei, mit Blick auf die vorangegangenen Ausführungen
unbehilflich ist. So liegt nach den hier anwendbaren Beweisregeln im Asyl-
verfahren gerade kein solcher Zweifelsfall vor.
5.4 Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er habe in der
Schweiz zwei Onkel, wobei der eine ihm dabei geholfen habe, bis hierher
zu kommen, ist darauf hinzuweisen, dass zu den Familienangehörigen ei-
ner volljährigen Person im Sinne von Art. 9 und Art. 10 i.V.m. Art. 2 Bst. g
Dublin-III-VO nur deren Kernfamilie, das heisst der Ehepartner oder unter
Umständen der nicht verheiratete Partner sowie die minderjährigen Kinder,
zählt (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung – Das Europäische
Asylzuständigkeitssystem, Wien/Graz 2014, K1 zu Art. 9 und K1 zu Art.
10). Folglich vermag auch dieses Verwandtschaftsverhältnis die Zustän-
digkeit Italiens zugunsten jener der Schweiz nicht zu durchbrechen.
5.5 Dasselbe gilt gemäss den anzuwendenden Bestimmungen der Dublin-
III-VO offensichtlich für den gegen die Zuständigkeit Italiens vorgebrachten
Einwand des Beschwerdeführers, er wolle nicht dorthin zurückkehren, weil
die Flüchtlinge dort auf der Strasse leben müssten und weder Arbeit noch
sonst etwas hätten (vgl. A7/6, F30 f.).
5.6 Folglich ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens im Sinne von Art.
3 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben.
6.
Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob wesentli-
che Gründe für die Annahme bestehen, das Asylverfahren und die Aufnah-
mebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit
sich bringen würden, beziehungsweise es ist der Frage nachzugehen, ob
für den Beschwerdeführer in einer individuellen Betrachtung eine Gefähr-
dung nach Art. 3 EMRK aufgezeigt ist.
E-6883/2016
Seite 20
6.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der FK sowie des
Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es be-
stehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im konkreten Fall
nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält.
Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Perso-
nen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe [SFH], Aufnahmebedingungen in Italien: Zur aktuel-
len Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere
Dublin-Rückkehrenden in Italien, Bern, August 2016; Italien: Aufnahmebe-
dingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten,
insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; MURIEL TRUM-
MER, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus
– Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR,
Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli
2013, Ziff. 5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Gemäss den bis-
herigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden Dublin-
Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den
italienischen Behörden indes bevorzugt behandelt. Auch nehmen sich pri-
vate Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlin-
gen an. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom
4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde
Nr. 29217/12) stellte der EGMR hinsichtlich der Lebensbedingungen in den
zur Verfügung stehenden Unterkünften fest, die Situation in Italien könne
in keiner Weise mit der Situation in Griechenland verglichen werden, wes-
halb die Herangehensweise im vorliegenden Fall nicht die gleiche wie im
Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 in Sachen M.S.S. gegen Belgien
und Griechenland (Beschwerde Nr. 30696/09) sein könne. Aufgrund der
Strukturen und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften
allein seien deshalb nicht jegliche Überstellungen nach Italien ausge-
schlossen. Allerdings bestünden ernsthafte Zweifel bezüglich der momen-
tanen Unterbringungskapazitäten, weshalb nicht ausgeschlossen werden
könne, dass eine signifikante Anzahl von Asylsuchenden ohne Unterkunft,
in überfüllten Unterkünften ohne Privatsphäre oder gar in gesundheits-
schädigenden oder gewalttätigen Verhältnissen landen würden. Immerhin
stellte der EGMR fest, dass dann, wenn Kinder von der Überstellung be-
troffen wären, darauf geachtet werden müsse, dass die Lebensbedingun-
gen ihrem Alter angepasst seien, damit daraus keine Situation mit Stress,
E-6883/2016
Seite 21
Angst und traumatisierenden Folgen entstehe; andernfalls würden die Le-
bensbedingungen jene Schwelle der Ernsthaftigkeit erreichen, die eine
Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Deshalb müssten die Schweizer Be-
hörden in solchen Konstellationen von den italienischen Behörden Zusi-
cherungen einholen, dass die Unterbringung in Italien in einer Weise er-
folge, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zu-
sammenbleiben ermögliche. Das SEM und das Bundesverwaltungsgericht
werden sich an diese Vorgaben halten und in Fällen von Familien mit min-
derjährigen Kindern sowie bei anderen besonders verletzlichen Personen-
gruppen nicht nur eine sorgfältige Abklärung der möglichen Vollzugshin-
dernisse im Einzelfall vornehmen, sondern dort, wo vom EGMR gemäss
dem zitierten Urteil gefordert, vorgängig Zusicherungen von den italieni-
schen Behörden einholen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-8173/2015
vom 20. Mai 2016).
Der Beschwerdeführer gehört als junger, gesunder Mann nicht zu einer der
umschriebenen Gruppen, welchen ein besonderes Augenmerk zu schen-
ken ist. Im Übrigen hat er sich bis anhin gar nie um eine Aufnahme in das
italienische Asylsystem bemüht. Nach dem Gesagten ist die Anwendung
von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO mithin nicht gerechtfertigt.
6.2 Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, dass die Flüchtlinge in
Italien auf der Strasse lebten und keine Arbeit und auch sonst nichts hätten.
In der Schweiz könnte er hingegen ein normales Leben führen und auf sei-
nem Beruf als (…) arbeiten.
Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan,
die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und sei-
nen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Ver-
fahrensrichtlinie zu prüfen. Auch hat er keine konkreten Hinweise für die
Annahme dargetan, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss der Auf-
nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten.
Sein pauschales Vorbringen, Flüchtlinge müssten in Italien auf der Strasse
leben und hätten keine Arbeit, vermag jedenfalls nicht zu überzeugen, zu-
mal das Gericht davon ausgeht, dass er sich im Fall der Überstellung an
die italienischen Behörden wird wenden können, um die ihm zustehenden
Aufnahmebedingungen (wenn nötig auch auf dem Rechtsweg) einzufor-
dern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Bezüglich seines Vorbringens, in Ita-
lien gebe es keine Arbeit, ist dem SEM zudem beizupflichten, dass in kei-
nem Staat eine Garantie auf eine bezahlte Erwerbstätigkeit besteht. Folg-
lich hat der Beschwerdeführer auch nicht konkret dargelegt, inwiefern die
E-6883/2016
Seite 22
ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien derart
schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder
Art. 3 FoK führen könnten.
Schliesslich sind den Akten denn auch keine Gründe für die Annahme zu
entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoule-
ment missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein
Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen zu werden.
Unter diesen Umständen sind nach einzelfallgerechter Prüfung keine völ-
kerrechtlichen Hindernisse – namentlich aus Art. 3 EMRK – ersichtlich, wel-
che eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien als unzulässig
erscheinen lassen.
7.
Mit Bezug zum humanitären Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO
i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ist festzuhalten, dass das Bundesverwal-
tungsgericht in BVGE 2015/9 zum Schluss kam, dem Gericht komme im
Rahmen der genannten Bestimmungen keine Beurteilungskompetenz in
Bezug auf den Ermessensentscheid der Vorinstanz (mehr) zu. Das Gericht
greife nur dann ein, wenn das SEM das ihm eingeräumte Ermessen über-
beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht
verletze. Dies ist vorliegend nicht der Fall. So hat das SEM in seiner Ver-
fügung alle relevanten Aspekte des vorliegenden Verfahrens berücksich-
tigt.
8.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer auch nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
9.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretens gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Voll-
zugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr
zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
E-6883/2016
Seite 23
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, sofern darauf einge-
treten wird, und die Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2016 ist zu be-
stätigen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das auf Be-
schwerdeebene gestellt Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung (vgl. Bst. F) ist indes gutzuheissen. So waren die vom Be-
schwerdeführer gestellten Rechtsbegehren nicht von vorneherein aus-
sichtslos. Ferner ist aufgrund der Akten von seiner Bedürftigkeit auszuge-
hen. Demnach sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen.
11.2 Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde nicht ge-
stellt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer