B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6883/2017
Ur t e i l vom 1 2 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. November 2017 / N (…).
E-6883/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka am 27. August 2017. Am 4. Sep-
tember 2017 reiste er in die Schweiz ein. Am folgenden Tag suchte er um
Asyl nach und wurde per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrensze-
ntrums Zürich zugewiesen. Im Verfahrenszentrum Zürich wurde er am
8. September 2017 zur Person befragt (BzP).
B.
B.a Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 18. Oktober 2017 im
Beisein seiner Rechtsvertretung erstmals zu seinen Asylgründen an. Dabei
machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, Distrikt
Jaffna, wo er mit seinen Eltern, seinen drei Schwestern und einem Bruder
zusammengewohnt habe. Seine Ehefrau lebe mit dem gemeinsamen Sohn
in C._______, Jaffna. Zudem habe er drei Tanten und fünf Onkel in Jaffna.
Er habe das (…) abgeschlossen und Arbeitserfahrung als (…), (…) und
(…).
Im Jahr 1999 sei sein Onkel mütterlicherseits D._______, welcher Mitglied
der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei, als Märtyrer im
Krieg gefallen. Ab diesem Zeitpunkt hätten die Behörden seinen Grossva-
ter und damit den Vater von D._______ regelmässig mitgenommen, be-
fragt und gefoltert. Im Jahr 2006 sei der Grossvater an den Folgen von
Misshandlungen gestorben. Kurz nach der Beerdigung seien er – der Be-
schwerdeführer – und sein Onkel mütterlicherseits E._______ von den Be-
hörden mitgenommen, über D._______, weitere Mitglieder der LTTE sowie
eigene Beziehungen zur Organisation befragt und dabei geschlagen wor-
den. Sein Onkel E._______ habe bei der behördlichen Befragung angege-
ben, er habe sich mehrere Jahre in der Schweiz aufgehalten. Deshalb sei
der Onkel bereits nach wenigen Stunden entlassen worden, er selbst hin-
gegen erst am Abend, unter Auflage einer Unterschriftspflicht. Etwa eine
Woche später sei er erneut festgenommen, aber nach wenigen Stunden
unter Auflage einer Unterschriftspflicht wieder freigelassen worden. Zudem
sei er im Rahmen eines Round-Ups von einem "Kopfnicker" als Person mit
Verbindungen zu den LTTE identifiziert worden. Er habe indes nie Verbin-
dungen zu den LTTE gehabt, auch andere Verwandte, abgesehen von
D._______ nicht. Seine Identitätskarte sei ihm abgenommen worden. Bei
der Rückgabe im Camp habe er sich verpflichten müssen, alle zwei Monate
im F._______-Camp eine Unterschrift zu leisten. Aus Angst habe er sich in
der Folge bei Verwandten in G._______ und Jaffna versteckt. Im Jahr 2010
E-6883/2017
Seite 3
sei sein Onkel E._______ tot aufgefunden worden. Die Behörden seien
von einem Selbstmord ausgegangen, er hingegen von einem Mord durch
die Behörden. Er habe Angst bekommen und Sri Lanka über den Flughafen
Colombo im Besitze seines eigenen Reisepass Richtung H._______ ver-
lassen. Dort habe er als (…) gearbeitet, bis ihn die (…) Behörden im Jahr
2012 zurück ins Heimatland geschickt hätten. Er sei ohne Probleme über
den Flughafen von Colombo eingereist. Danach habe er wieder in
B._______ gewohnt, seine jetzige Ehefrau geheiratet und sei einer Arbeit
nachgegangen. Er habe keine Schwierigkeiten gehabt. Ungefähr ein Jahr
nach seiner Hochzeit seien in seinem Dorf mehrere Leute umgebracht wor-
den, die früher Verbindungen zu den LTTE gehabt hätten. Es habe Round-
Ups gegeben. Er selbst sei nicht gezielt gesucht worden. Aus Angst sei er
indes erneut ausgereist. Die folgenden fünf Jahre habe er auf den
I._______ als (…) gearbeitet. Nachdem seien Visum nicht mehr verlängert
worden sei, sei er am (…) August 2017 mit seinem eigenen Reisepass
ohne Probleme über den Flughafen von Colombo nach Sri Lanka zurück-
gekehrt. Kurze Zeit später seien in seinem Heimatdorf mehrere Personen
erschossen und vermehrt Round-Ups durchgeführt worden. Aus Angst vor
weiteren Kontrollen habe er Sri Lanka erneut verlassen.
B.b Anlässlich der zweiten Anhörung am 15. November 2017 im Beisein
seiner Rechtsvertretung führte der Beschwerdeführer hinsichtlich des
Round-Ups im Jahr 2006 aus, er habe seine Identitätskarte auf einem (…)
zurückerhalten und sich dabei verpflichten müssen, jeden Samstag im
F._______-Camp zur Unterschrift vorbeizugehen. Weiter führte er aus, er
alleine sei ein paar Tage nach der Beerdigung seines Grossvaters inhaftiert
worden. Beim zweiten Mal sei er zusammen mit seinem Onkel E._______
mitgenommen worden. Sodann führte er aus, er habe sich vor diesem
Round-Up am (…) August 2017 gefürchtet. Dies, weil er vermute, sein
Name stehe auf einer Liste der sri-lankischen Behörden, da sein Onkel
D._______ bei den LTTE gewesen und erschossen worden sei. Deshalb
sei er nach Colombo gegangen und habe schliesslich das Land mit Hilfe
eines Schleppers verlassen. Nach seiner Ausreise sei das Haus der Fami-
lie von den Behörden durchsucht worden.
C.
C.a Am 21. November 2017 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern.
E-6883/2017
Seite 4
C.b Der Beschwerdeführer reichte am 22. November 2017 eine Stellung-
nahme ein.
D.
D.a Mit Verfügung vom 23. November 2017 stellte die Vorinstanz fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asyl-
gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.b Gleichentags legte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ihr
Mandat nieder.
E.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen
den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt ein. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeven-
tualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Weiter ersucht er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung.
Als Beilage reichte er eine Fürsorgebestätigung vom 27. November 2017,
einen Internetartikel von TamilNet vom 19. Mai 2012 auf Englisch sowie
eine Kopie eines Zeitungsausschnitts auf Tamilisch mit deutscher Überset-
zung zu den Akten.
F.
Am 11. Dezember 2017 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der
Beschwerde. Weiter stellte sie fest, der Beschwerdeführer könne den Aus-
gang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
E-6883/2017
Seite 5
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 112 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 38 der Testphasen-
verordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1] und Art. 52
Abs. 1 VwVG) einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend ausgeführt – als offen-
sichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit
mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Wei-
terungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen auf-
schiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese vorliegend nicht
entzogen hat. Der entsprechende Antrag auf Gewährung der aufschieben-
den Wirkung ist daher gegenstandslos.
4.
Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe die Unangemes-
senheit des vorinstanzlichen Entscheids rügt, ist festzustellen, dass
Art. 106 Abs. 1 Bst. c aAsylG mit Wirkung per 1. Februar 2014 aufgehoben
wurde. Das Gericht kann die Unangemessenheit im Rahmen seiner Kog-
nition ausser nach Art. 49 VwVG im Vollzugspunkt somit nicht mehr über-
prüfen.
5.
5.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe
den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt.
5.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal-
scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise
falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den
Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
E-6883/2017
Seite 6
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
5.3 In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer neu aus, sein
Vater sei ranghohes Mitglied der LTTE gewesen. Im Jahr 2006 sei der Vater
an den Folgen von Misshandlungen gestorben. Auch er selbst sei Mitglied
der Organisation gewesen. Während des Krieges habe er mit seinem
Grossvater, welcher in der Verwaltung der LTTE gearbeitet habe, mehrere
Antiregierungskampagnen durchgeführt. Diese Ausführungen sind offen-
sichtlich nicht vereinbar mit den Angaben des Beschwerdeführers anläss-
lich der Befragungen, wonach ausser seinem Onkel D._______ niemand
für die LTTE tätig gewesen sei, insbesondere er selbst nicht (vgl. SEM-
Akten A22/1-20 F139 f.). Auch widerspricht sich der Beschwerdeführer in-
sofern selbst, als er in der Beschwerde einmal davon spricht sein Vater sei
im Jahr 2006 gestorben, und an anderer Stelle angibt, er sei alt und krank.
Weiter bringt der Beschwerdeführer neu vor, im Jahr 2012 habe er Besuch
von Herrn J._______ aus K._______ erhalten, der ein paar Tage später
erschossen worden sei. Sodann bringt er nun vor, die Tatsache, dass die
Cousine seines Arbeitspartners am Flughafen arbeite, weshalb er ohne
Probleme habe einreisen können. Ferner habe er sich am (…) August 2017
mit Herrn L._______ getroffen. Dieser sei am (…). August 2017 von der
Polizei erschossen worden. Indes hat er diese Gegebenheiten an keiner
der Anhörungen erwähnt. Dies, obwohl er bestätigte, alle Gründe, die er
für sein Asylgesuch als wesentlich erachte, genannt zu haben (vgl. SEM-
Akten A22/1-10 F146 sowie A23/1-13 F87). Die entsprechenden Ausfüh-
rungen in der Rechtsmitteleingabe sind somit als nachgeschobene Sach-
verhaltsanpassungen zu werten. Die Rüge ist demnach unbegründet. Die
Vorinstanz hat den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E-6883/2017
Seite 7
6.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht
ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2).
7.
7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.
Der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich des Round-Ups im Jahr 2006
unvereinbar geäussert. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben im Zu-
sammenhang mit der Rückgabe seiner Identitätskarte und der zeitlichen
Intervalle in Bezug auf die Leistung der Unterschrift müsse die Glaubhaf-
tigkeit der Angaben zu den behördlichen Verfolgungsmassnahmen gegen
seine Person und die behauptete Identifikation durch einen "Kopfnicker" im
Jahr 2006 in Zweifel gezogen werden. Weiter könnten aufgrund der Wider-
sprüche sämtliche behördlichen Massnahmen gegen den Beschwerdefüh-
rer und seinen Onkel E._______ nicht geglaubt werden. Von daher müsse
offengelassen werden, ob D._______ wirklich Kämpfer der LTTE gewesen
sei und den Heldentod erlitten habe. Anlässlich der ersten Anhörung habe
der Beschwerdeführer ausgeführt, sein Onkel E._______ sei bei der ersten
Mitnahme ebenfalls verhaftet worden. Bei der zweiten Anhörung habe er
ausgesagt, sein Onkel sei bei der zweiten Festnahme zusammen mit ihm
mitgenommen worden. Zudem habe er ausgeführt, sein Onkel habe nach
der Mitnahme keine Probleme mehr gehabt bis zu seiner Vergiftung im Jahr
2010, da er längere Zeit in der Schweiz gelebt habe. Im Gegensatz dazu
habe er in der gleichen Anhörung gesagt, sein Onkel sei noch mehrere
Male mitgenommen und verhört worden. Ausserdem seien die angeblich
E-6883/2017
Seite 8
erlittenen Mitnahmen und Misshandlungen des Grossvaters des Be-
schwerdeführers wegen der Mitgliedschaft seines Sohnes D._______ bei
den LTTE unglaubhaft. Die Angaben seien nicht nachvollziehbar und wür-
den jeglicher Logik entbehren, zumal der Beschwerdeführer angegeben
habe, sein Grossvater sei bei den Torturen jeweils nach dem Verbleib sei-
nes gefallenen Sohnes befragt worden, während ihm dieselben Behörden
vorgeworfen hätten, er trauere um seinen Sohn.
Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen würde sodann die Grund-
lage, auf der der Beschwerdeführer eine spätere Furcht vor behördlicher
Verfolgung geltend mache, entfallen. Zudem müsse festgehalten werden,
dass sein Untertauchen von 2006 bis zu seiner Ausreise nach H._______
unglaubhaft sei. So habe er beispielsweise angegeben, sich über die gan-
zen vier Jahre in einem Zimmer versteckt gehalten zu haben, währendem
er gleichzeitig ausgeführt habe, bis 2010 als (…) und (…) gearbeitet zu
haben.
Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer angesichts der Unklarheiten, Un-
gereimtheiten und Widersprüche nicht gelungen, die geltend gemachte
Furcht vor Verfolgung durch die heimatlichen Behörden glaubhaft zu ma-
chen. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass er gemäss seinen Angaben
von H._______ und den I._______ ohne Probleme nach Sri Lanka habe
einreisen können und auch bis zur nächstfolgenden Ausreise keine Prob-
leme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Die eingereichten Be-
weismittel würden zu keiner anderen Einschätzung führen. Die auf den To-
desscheinen aufgeführten Todesursachen würden nämlich nicht belegen,
dass die Angehörigen des Beschwerdeführers auf die von ihm vermutete
Art zu Tode gekommen seien. Dem eingereichten Zeitungsartikel könnten
keine Verhaftungsaktionen politischer Natur entnommen werden.
7.2 Den Akten seien auch keine gemäss Referenzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-1866/2016 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren zu
entnehmen. Die Befragung von Rückkehrern, die über keine gültigen Iden-
titätsdokumente verfügen, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen ha-
ben oder behördlich gesucht werden, und das allfällige Eröffnen eines
Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine asylrelevanten Ver-
folgungsmassnahmen darstellen. Rückkehrer würden regelmässig auch
am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur
Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Zudem habe der Be-
schwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, vor der Ausreise asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er mit
E-6883/2017
Seite 9
Unterbrüchen bis im August 2017 in Sri Lanka wohnhaft gewesen. Nach
dem Ende des Krieges habe er noch zwei Jahre in Sri Lanka und sechs
Jahre legal in H._______ beziehungsweise den I._______ gelebt. Allfällige,
im Zeitpunkt der Ausreise im August 2017 bestehende Risikofaktoren hät-
ten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Regierung
auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, wes-
halb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden ge-
raten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Es bestehe kein
Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe den Mas-
sstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und ihn zu Unrecht
nicht als Flüchtling anerkannt, mithin Bundesrecht verletzt.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung hinreichend ausge-
führt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers offen-
sichtlich widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und unklar sind. In der
Rechtsmitteleingabe äussert sich der Beschwerdeführer indes zu den ein-
zelnen aufgezeigten Unstimmigkeiten nicht. Mit dem nicht näher substan-
tiierten Festhalten an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen und den weite-
ren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe legt er jedenfalls nicht dar,
inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen be-
ziehungsweise ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Den Ak-
ten lassen sich jedenfalls keine Hinweise auf eine Bundesrechtsverletzung
entnehmen.
Eine abschliessende Glaubhaftigkeitsprüfung erübrigt sich vorliegend in-
des, da die Asylvorbringen des Beschwerdeführers selbst bei Wahrunter-
stellung den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht standzuhalten vermögen. Anlässlich der Anhörungen gab der
Beschwerdeführer an, er sei im Jahr 2012 ohne Probleme aus H._______
über den Flughafen Colombo nach Sri Lanka zurückgekehrt. Er habe da-
nach eineinhalb Jahre lang ohne Probleme mit seiner Familie in Sri Lanka
gelebt (vgl. SEM-Akten A22/1-20 F109 f.). Darüber hinaus verneinte er im
Zusammenhang mit den angeführten vermehrten Strassen- und Hauskon-
trollen vor den Präsidentschaftswahlen Ende des Jahres 2012 und vor sei-
ner Ausreise in die I._______ explizit, gezielt gesucht worden zu sein (vgl.
E-6883/2017
Seite 10
SEM-Akten A22/1-20 F119). Am (…) August 2017 kehrte er sodann von
den I._______ herkommend erneut mit seinem eigenen Reisepass und
ohne Schwierigkeiten über den Flughafen Colombo nach Sri Lanka zurück.
Dass dies nur möglich gewesen sei soll, weil die Cousine seines Arbeits-
partners am Flughafen arbeite, ist eine durch nichts belegte Behauptung
und im Übrigen als nachträgliche Sachverhaltsanpassung nicht zu hören.
Was schliesslich die im August 2017 allgemein durchgeführten Round-Ups
der sri-lankischen Behörden betrifft, stellen diese keine gezielte und aus
einem Grund nach Art. 3 AsylG erfolgende Verfolgung des Beschwerdefüh-
rers (vgl. SEM-Akten A22/1-20 F130 ff.). Der eingereichte Zeitungsbericht
über den durchgeführten Round-Up in B._______ im August 2017 vermag
an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die „Stop-List“,
Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risi-
kobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten
Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begrün-
deten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentli-
cher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM be-
gleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegrün-
dende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich
alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu
begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren
seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Be-
rücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu be-
rücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse
(vgl. genanntes Referenzurteil E. 8.5.5).
Nachdem die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft und nicht
asylrelevant zu beurteilen sind, erfüllt er keine der erwähnten Risikofakto-
ren. Die Beschwerde zeigt nicht auf, weshalb ihm persönlich im Falle einer
Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte.
Alleine aus der tamilischen Ethnie und den nicht vorhandenen gültigen Rei-
sedokumenten ist keine Gefährdung erkennbar. Zudem weist er über kein
politisches Profil auf. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die
sri-lankischen Behörden ihm eine direkte Verbindung zu den LTTE unter-
stellen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, besteht aufgrund
der Akten ebenfalls kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer
E-6883/2017
Seite 11
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verfolgungsmassnahmen aus einem
Grund nach Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre.
8.3 Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern
die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig ange-
wendet beziehungsweise ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat.
An diesem Schluss vermag auch der Bericht über Herrn J._______ von
TamilNet nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht
abgelehnt. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht
keine Veranlassung.
9.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendma-
chung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung
der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
10.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
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Seite 12
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (Referenzurteil des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 12.2 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt
festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden
Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risi-
koeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11,
Ziff. 37). Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen,
dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-
lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf
sich zu ziehen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist
demnach zulässig.
10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine
bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestätigt, wonach der
Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist.
Der Beschwerdeführer lebte, abgesehen von seinen Auslandaufenthalten,
stets in B._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz (vgl. SEM-Akten A22/1-20
F11), wohin der Vollzug grundsätzlich zumutbar ist. Vorliegend sprechen
sodann auch keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegwei-
sung. Gemäss seinen eigenen Angaben leben seine Ehefrau und sein
Sohn in C._______, Distrikt Jaffna, seine Eltern und Geschwister in
B._______ sowie drei Tanten und fünf Onkel in Jaffna (vgl. SEM-Akten
E-6883/2017
Seite 13
A22/1-20 F19 ff.). Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer in seiner Heimatregion über ein bestehendes soziales Bezie-
hungsnetz verfügt, auf welches er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu-
rückgreifen kann. Sodann verfügt er über einen (…)-Abschluss und Berufs-
erfahrung als (…), (…) und (…) (vgl. SEM-Akten A22/1-20 F26 ff.), mithin
ist ihm zuzumuten, sich um eine neue Anstellung zu bemühen. Insoweit ist
davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nicht in eine existentielle
Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine
der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das
Gesuch abzuweisen ist.
12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6883/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Versand:
E-6883/2017
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