B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6884/2016
Ur t e i l vom 9 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl.
Eine am 20. Juli 2016 durchgeführte Handknochenanalyse bestätigte das
vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsjahr 2000. Anlässlich der Be-
fragung zur Person vom 29. Juli 2016 und der Anhörung vom 24. August
2016 führte er im Wesentlichen aus, er habe von der Geburt bis zu seiner
Ausreise in B._______, gelebt. Er sei sieben Jahre, von 2007 bis Septem-
ber 2014, zur Schule gegangen. Er sei der Einzige gewesen, der seiner
Mutter zu Hause habe helfen müssen, da sein Vater im Jahr 2010 gestor-
ben sei, sein Bruder auf dem College sei und die Schwester nicht helfen
könne. Er habe sich zur Ausreise entschlossen, weil er keine ruhige Minute
gehabt habe. Er habe keinerlei Probleme mit den Behörden gehabt und
auch kein Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Die Gefahr, ein Militär-
dienstaufgebot zu erhalten, sei aber vorhanden, da er die Schule im Sep-
tember 2014 abgebrochen und circa eine Woche später illegal aus Eritrea
ausgereist sei.
B.
Auf Gesuch hin stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 28. Sep-
tember 2016 eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten
zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen.
C.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 (eröffnet am 13. Oktober 2016) stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 8. November 2016 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers sei festzustellen. Die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei
festzustellen und dem Beschwerdeführer sei als Folge davon von Amtes
wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und dem Beschwer-
deführer sei als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu
gewähren. Subeventualiter sei das Verfahren zur Sachverhaltsfeststellung
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und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Be-
schwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und
ihm sei die Unterzeichnete als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
Der Beschwerdeführer reichte eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2016 hiess die damalige In-
struktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gut, ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vor-
instanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung.
F.
Am 2. Dezember 2016 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein.
G.
Mit Replik vom 21. Dezember 2016 nahm der Beschwerdeführer Stellung
zur Vernehmlassung.
H.
Auf Gesuch hin hiess der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 9. Januar
2017 einen Wechsel der amtlichen Rechtsvertretung gut.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
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unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.3 Dass die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozess-
führung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gutgeheissen
wurden, die Beschwerde also im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als
nicht aussichtslos eingestuft wurde (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), steht einer
Abweisung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in be-
stimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall,
wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geän-
derten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offen-
sichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26.
April 2016, E. 2.2.2). Dies ist vorliegend der Fall.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der angegebene Aus-
reisegrund, er habe zu Hause die ganze Arbeit erledigen müssen, sei nicht
asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe weder den Militärdienst verwei-
gert, noch sei er aus dem Militärdienst desertiert. Er habe keine militärische
Vorladung erhalten und es sei nie zu einem Behördenkontakt wegen des
Militärdienstes gekommen. Somit habe er nicht gegen die Proclamation on
National Service verstossen. Die illegale Ausreise aus Eritrea und eine all-
fällig drohende Rekrutierung für den Militärdienst seien gemäss neuster
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Praxis nicht asylrelevant. Einem Wegweisungsvollzug würden keine Hin-
dernisse entgegenstehen.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Praxisänderung der Vor-
instanz betreffend die illegale Ausreise aus Eritrea sei unzulässig. Es wür-
den keine neuen Herkunftsländerinformationen vorliegen und die Vor-
instanz sei an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebun-
den, wonach die illegale Ausreise einen subjektiven Nachfluchtgrund dar-
stelle. Der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, da ihm bei einer Rück-
kehr nach Eritrea eine Haft unter unmenschlichen Bedingungen oder le-
benslange Zwangsarbeit drohe, was ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar-
stelle. Zudem sei der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar und unmöglich.
5.
5.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von
Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst bestätigt im Urteil des
BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
Der Beschwerdeführer führte an den Befragungen aus, er habe sich weder
einem Aufgebot zum Militärdienst widersetzt, noch sei er aus dem Militär-
dienst desertiert. Er habe kein Aufgebot für den Militärdienst erhalten und
sei deswegen auch nie von den Behörden kontaktiert worden. Diese Anga-
ben werden in der Beschwerdeschrift nicht bestritten. Es ist somit davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden
nicht als Dienstverweigerer angesehen wird.
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Seite 6
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss,
dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flücht-
lingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrele-
vante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass
jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob
eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von
Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der
Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begrün-
dung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben
der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer
Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.).
Das Bundesverwaltungsgericht stützte mit obigem Urteil die Praxisände-
rung der Vorinstanz, wonach die illegale Ausreise aus Eritrea ohne weitere
Anknüpfungspunkte keine Asylrelevanz aufweist. Der Einwand des Be-
schwerdeführers, die vorinstanzliche Praxisänderung sei unzulässig, er-
weist sich somit als unbegründet. Der Beschwerdeführer hatte keinerlei
Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung, womit nebst der illegalen
Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vorliegen, welche ihn in
den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und
dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen
könnten. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine rele-
vante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG dar-
zutun. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
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nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
7.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Koordinationsentscheid
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) die Frage der
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots
(Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und er-
niedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK).
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bemessung der Dienst-
dauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst
seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche
Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch da-
von, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen
darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich so-
wohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nati-
onaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Le-
bensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Natio-
naldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Na-
tionaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedin-
gungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im
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Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch
nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegen-
den Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt
dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen
nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen
und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Natio-
naldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Ri-
siko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O.
E. 6.1, insbes. 6.1.5).
7.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil
E-5022/2017 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden
Belege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden
im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienstleis-
tende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Ri-
siko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6).
7.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
7.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
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der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
7.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden
Mann mit einer siebenjährigen Schulbildung. In seiner Heimat verfügt er
über ein familiäres Beziehungsnetz (Mutter, Geschwister und Verwandte).
Seine Familie ist in der Landwirtschaft tätig und konnte ihm die Ausreise
finanzieren. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wieder
bei seiner Familie wohnen kann und sie ihn bei seiner sozialen und wirt-
schaftlichen Wiedereingliederung unterstützen wird. Der Vollzug der Weg-
weisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom
14. November 2016 wurden indes die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung sowie Beiordnung einer amtlichen Rechtsbei-
ständin gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind deshalb trotz Unterlie-
gens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.2 Sonja Comte, die erste Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, wies
in der eingereichten Kostennote einen Aufwand von 450 Minuten aus. In
Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8–11
VGKE) ergibt dies ein Honorar von Fr. 1‘107.–. Da Sonja Comte keine Zah-
ladresse angab und – wie die später eingesetzte amtliche Rechtsvertrete-
rin Jana Maletic – bei der Caritas Schweiz tätig war, ist davon auszugehen,
dass der Honoraranspruch bei der Caritas Schweiz verbleibt. Demzufolge
ist Jana Maletic zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von
Fr. 1‘107.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1
Bst. c VGKE) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6884/2016
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 1‘107.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
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