Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6886/2011
U r t e i l v om 2 9 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Walter Söckli,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
Parteien A._______,
Nigeria,
vertreten durch lic. iur. Oliver Borer, Advokat,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in B._______, am 26. Dezember 2009 in der Schweiz
erstmals um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. März 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf dieses Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer
nach Italien wegwies,
dass diese Verfügung am 20. April 2010 unangefochten in Rechtskraft
erwachsen ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung des Kantons C._______
an das BFM am 16. Mai 2010 verschwunden ist,
dass er am 25. Oktober 2010 erneut in die Schweiz gelangte und
gleichentags um Wiedererwägung des vorinstanzlichen Entscheides vom
31. März 2010 ersuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. November 2010 das
Wiedererwägungsgesuch abwies, feststellte, die Verfügung vom 31. März
2010 sei rechtskräftig und vollstreckbar, eine Gebühr von Fr. 600. erhob
und darauf hinwies, dass einer allfälligen Beschwerde keine
aufschiebende Wirkung zukomme,
dass das Haftgericht des Kantons C._______ die vom (…) angeordnete
Ausschaffungshaft gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24.
Dezember 2010 antragsgemäss für drei Monate genehmigte und dieser
am 11. Januar 2011 nach Italien zurückgeführt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 31. Januar 2011 abermals in die Schweiz
gelangte und gleichentags abermals um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. April 2011 – wiederum in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG – auch auf dieses
Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer erneut nach Italien
wegwies,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E2591/2011 vom
12. Mai 2011 eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde abwies,
soweit darauf eingetreten wurde,
dass der Beschwerdeführer am 20. Mai 2011 erneut nach Italien
rücküberstellt wurde und er am 27. September in der Schweiz 2011 ein
weiteres Asylgesuch stellte,
dass er, wie bereits im Rahmen der vorhergehenden Asylverfahren
erkannt, gemäss der Datenbank Eurodac am 25. Juli 2008 in D._______
(Italien) ein Asylgesuch eingereicht hat, wobei er daktyloskopisch erfasst
worden ist,
dass ihm das BFM am 7. Oktober 2011 zu diesem Sachverhalt im
Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens das rechtliche Gehör
gewährt wurde und er auf entsprechende Fragen angab, es gebe keine
Gründe, welche gegen eine Rücküberstellung nach Italien sprächen (C7
S. 8),
dass das BFM gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO) am
19. Oktober 2011 Italien um Rückübernahme des Beschwerdeführers
ersuchte und bis zum 3. November 2011 keine Antwort auf das Ersuchen
einging,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Dezember 2011 (eröffnet am
20. Dezember 2011) – wiederum in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
– auch auf dieses dritte Asylgesuch nicht eintrat und den
Beschwerdeführer nach Italien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den
Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und
festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine
aufschiebende Wirkung,
dass es zur Begründung anführte, der vormalige Aufenthalt des
Beschwerdeführers in Italien respektive sein dortiges Asylersuchen sei
durch den EurodacTreffer vom 25. Juli 2008 belegt,
dass er bereits zweimal im Rahmen von DublinVerfahren nach Italien
zurückgeführt worden und anhand seiner Aussagen erstellt sei, dass er
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sich seit der letzten Rückführung bis zur erneuten Einreise in die Schweiz
ununterbrochen dort aufgehalten habe,
dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen
(Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags [DublinAssoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68] sowie
"Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung
des SchengenBesitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der
Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags") Italien für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass das BFM auf das entsprechende Rückübernahmeersuchen vom
19. Oktober 2011 von den italienischen Behörden innert Frist keine
Antwort erhalten habe, weshalb die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20
Abs. 1 Bst. c DublinIIVO auf Italien übergegangen sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung – bis spätestens am 3. Mai 2012 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien keine Einwände gegen einen
Vollzug nach Italien geltend gemacht habe,
dass Italien das NonRefoulementGebot respektiere und keine Hinweise
einer Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im
Falle einer Rücküberstellung bestehen würden,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten, die Wegweisung aus
der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und
der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 22. Dezember 2011 (Poststempel) in materieller Hinsicht die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung der vorläufigen
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Aufnahme und eventualiter die Zurückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom
23. Dezember 2011 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich
aussetzte,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 27. Dezember 2011
beim Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde –
vorbehältlich der nachstehenden Ausführungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1
VwVG),
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dass sich im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20])
dass eine Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den
zuständigen DublinStaat soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen
des Nichteintretensentscheides zu erfolgen hat, mithin das Vorliegen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zur Kassation desselben führen
würde, weshalb auf den Antrag um vorläufige Aufnahme infolge der
sinngemäss geltend gemachten Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Italien nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über
prüfen (Art. 32 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchfüh rung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die Schweiz mit der Umsetzung des DublinAssoziierungs
abkommens verpflichtet hat, die DublinIIVO anzuwenden,
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dass der vom BFM durchgeführten Abfrage der EurodacDatenbank
(Vergleich von Fingerabdrücken) zu entnehmen ist, dass der
Beschwerdeführer, noch bevor er am 26. Dezember 2009 in die Schweiz
ein erstes Asylgesuch gestellt hat, in Italien daktyloskopisch erfasst
worden ist und dort am 25. Juli 2008 ein Asylgesuch gestellt hatte,
dass das Bundesamt die italienischen Behörden gestützt auf diese
Sachlage am 19. Oktober 2011 um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO ersuchte
und Italien innert der festgelegten Frist keine Stellung nahm (Art. 20 Abs.
1 DublinIIVO),
dass der Beschwerdeführer somit – wie vom BFM in der angefochtenen
Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt – in
einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die
Prüfung seines Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass für das Bundesverwaltungsgericht insgesamt auch keine Gründe
ersichtlich sind, welche das Bundesamt zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVerordnung)
hätten veranlassen sollen,
dass Italien unter anderem Signatarstaat der Flüchtlingskonvention, der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine Hinweise dafür bestehen,
dieses Land würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen
Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die
einschlägigen Normen der EMRK, halten (vgl. das zur Publikation
vorgesehene Urteil BVGE E5644/2009 vom 31. August 2010, E. 7.5 und
7.7.),
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik
steht, in den Aufenthalts und Verfahrensbedingungen für Personen,
welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten,
indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts DublinRückkehren
de und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben
den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen
der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
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dass dem in der Beschwerde erhobenen Einwand, wonach eine
Wegweisung des Beschwerdeführers mit dem Anspruch auf Achtung des
Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK nicht zu vereinbaren wäre, nicht
gefolgt werden kann,
dass die Anwendung von Art. 8 EMRK eine gelebte, intakte
Familienbeziehung voraussetzt,
dass gemäss den Angaben des Beschwerdeführers dessen [Kind] am 9.
Dezember 2010 geboren ist,
dass bereits im Rahmen des vorhergehenden DublinVerfahrens (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E2591/2011 vom 12. Mai 2011)
festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher
Aufforderung den Beweis einer gelebten, intakten Familienbeziehung
nicht erbracht hat, weshalb kein Eingriff in das Recht auf Achtung seines
Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK zu erkennen sei,
dass sich an dieser Sachlage seither nichts geändert hat, der
Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
vielmehr darauf beharrt, der biologische Vater des Kindes E._______ zu
sein, was seitens des Bundesverwaltungsgerichts zu keinem Zeitpunkt
bestritten worden war,
dass überdies der eingereichte Entscheid des Zivilgerichts des Kantons
F._______ in Sachen Vaterschaft / Unterhalt – angesichts der hierin
enthaltenen Verpflichtung des Beschwerdeführers zu
Unterhaltszahlungen –eher gegen den Bestand einer gelebten
Familienbeziehung spricht,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
BFM zu Recht angeordnet wurde,
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dass im Rahmen des DublinVerfahrens – wie vorstehend aufgezeigt –
systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, eine entsprechende
Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des
Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorgehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass demnach die mit Verfügung vom 23. Dezember 2011 angeordnete
vorsorgliche Massnahme (vorläufiger Vollzugsstopp) aufzuheben ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen
standslos geworden ist,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von
Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
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