B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6886/2017
Ur t e i l vom 1 2 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Andrea Berger-Fehr,
mit Zustimmung von Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Russland,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 28. November 2017 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat am 6. August 2014. Am 18. Oktober 2014 reichte er ein erstes Asyl-
gesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 20. November 2014 trat das
SEM nicht auf dieses Gesuch ein und verfügte die Wegweisung nach (...).
Auf die dagegen eingereichten Eingaben ist das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil vom 6. Januar 2015 nicht eingetreten. Am 3. Februar 2015
wurde der Beschwerdeführer nach (...) überstellt.
B.
Am 16. Oktober 2017 ersuchte der Beschwerdeführer in der Schweiz er-
neut um Asyl.
C.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentralein-
heit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 2. April 2008 in
Deutschland, am 10. August 2014 in (...) und am 14. Juli 2015 erneut in
Deutschland um Asyl ersuchte.
D.
Mit Schreiben vom 7. November 2017 gewährte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretens-
entscheid und zur Wegweisung nach Deutschland oder (...) gestützt auf die
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
E.
Am 7. November 2017 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden
um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Deutschland stimmte die-
sem Ersuchen am 10. November 2017 zu.
F.
Mit einem am 21. November 2017 eingereichten Schreiben machte der Be-
schwerdeführer sinngemäss geltend, weder in Deutschland noch in (...) ein
offenes Asylverfahren zu haben. Er wolle in der Schweiz bleiben.
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Seite 3
G.
Mit Verfügung vom 28. November 2017 (eröffnet tags darauf) trat die Vor-
instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach
Deutschland an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte sie
fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine auf-
schiebende Wirkung zukomme und händigte dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
H.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 (Poststempel) focht der Beschwerde-
führer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte
sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vor-
instanz sei anzuweisen, sein Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er sinngemäss um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
Als Beweismittel reichte er seinen schweizerischen Ausweis für Asylsu-
chende, Auszüge aus seinem russischen Pass, sein Diplom und seine Ge-
burtsurkunde (alles nicht übersetzt und in Kopie) zu den Akten.
I.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 6. Dezember 2017 setzte das
Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung nach Deutschland
per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
– in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
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Seite 4
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das
Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 Asyl wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Vorliegend rügt der Beschwerdeführer sinngemäss das Nichteintreten
der Vorinstanz auf sein Asylgesuch, weshalb die vorinstanzliche Verfügung
aufzuheben sei.
3.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des ange-
fochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegen-
den Verfahrens.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwen-
dung.
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Seite 5
4.2 Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für
die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der be-
treffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zuge-
stimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1).
4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von
einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels
III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4
zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
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Seite 6
Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Per-
son gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitglied-
staaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat,
ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat
ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
5.
5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 2. April 2008 in Deutschland, am
10. August 2014 in (...) und am 14. Juli 2015 erneut in Deutschland ein
Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die deutschen
Behörden am 7. November 2017 um Wiederaufnahme des Beschwerde-
führers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Die deutschen Be-
hörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 10. November 2017 zu.
5.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung
aus, aufgrund des zuletzt in Deutschland eingereichten Asylgesuchs, liege
die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO bei
Deutschland. Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in
Deutschland würden keine systemischen Mängel aufweisen, weshalb Art.
3 Abs. 2 Dublin-III-VO einer Überstellung nicht entgegenstehe. Weiter lä-
gen keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welche die
Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch selbst zu prüfen.
Deutschland bleibe gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO für das Ver-
fahren des Beschwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvoll-
zug oder einer Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig, auch wenn sein
Asylverfahren in Deutschland bereits rechtskräftig abgeschlossen sein
sollte. Sollte er mit dem Entscheid der deutschen Behörden nicht einver-
standen sein, könne er diesen bei der zuständigen Beschwerdeinstanz an-
fechten. Allfällige neue Asylgründe und Wegweisungsvollzugshindernisse
seien bei den zuständigen deutschen Behörden vorzubringen.
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Es lägen sodann keine Gründe vor, welche die Anwendung der Souveräni-
tätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO anzeigen würden. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, an
Herzproblemen, Asthma und Allergien zu leiden. Abklärungen hätten erge-
ben, dass er während seines Aufenthaltes in der B._______ für eine Phy-
siotherapie angemeldet gewesen sei, diese jedoch abgebrochen habe. Im
Übrigen erbringe Deutschland angemessene medizinische Versorgungs-
leistungen und gewährleiste den Zugang zu notwendiger medizinischer
Behandlung. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach Deutschland
ihm eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verwei-
gern würde.
5.3 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer geltend, neue
Probleme in Russland, in der EU und mit dem Ausländeramt in Deutsch-
land zu haben. Diese substantiiert er jedoch nicht weiter. Zudem wolle er
in der Schweiz bleiben und hier arbeiten.
Er bestreitet nicht, in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht zu haben,
und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates blieb un-
bestritten.
6.
6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden.
6.2 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
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vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben.
6.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Vorbringen implizit die An-
wendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respek-
tive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Be-
stimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus hu-
manitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dub-
lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
7.2 Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung des Asylge-
suchs des Beschwerdeführers in Deutschland mangelhaft gewesen sein
könnte und ihm eine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-
Prinzips drohen würde. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit
halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch
und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des
Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines
Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient
im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiede-
nen Staaten (sogenanntes "asylum shopping"). Vorliegend führt die Über-
stellung des Beschwerdeführers nach Deutschland gemäss Akten nicht zu
einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip
verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem
aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten
lässt).
7.3 Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan, Deutschland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Auf-
nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten.
Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Üb-
rigen nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihm zu-
stehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
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8.
8.1 In seinem Asylgesuch macht der Beschwerdeführer geltend, an Herz-
problemen, Asthma und Allergien zu leiden. Es ist demnach zu prüfen, ob
sein Gesundheitszustand einer Überstellung entgegensteht beziehungs-
weise ob die Überstellung nach Deutschland ihn einer Gefahr für seine Ge-
sundheit aussetzt und damit Art. 3 EMRK verletzt.
8.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person
sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und be-
reits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod
rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom
EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
§§ 180–193 m.w.H.).
8.3 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerde-
führer konnte nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Über-
stellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein angeschlage-
ner Gesundheitszustand (Herzprobleme, Asthma und Allergien) vermag
eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu
rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer
derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstel-
lung abgesehen werden müsste.
8.4 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Deutschland über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind ver-
pflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die
zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung
von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugäng-
lich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit
besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige
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Seite 10
Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Be-
treuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine
Hinweise vor, wonach Deutschland dem Beschwerdeführer eine adäquate
medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behör-
den, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, wer-
den den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Mo-
dalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und
die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifi-
schen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
9.
Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermes-
senklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzu-
halten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt,
den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE
2010/45 E. 8.3).
10.
10.1 Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden; insbesondere
sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein
Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Ge-
richt enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserun-
gen.
10.2 Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung der Asylgesuche des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
Deutschland ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und
29 aufzunehmen.
11.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er
nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44
AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
12.
Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
E-6886/2017
Seite 11
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
13.
Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten Beweismittel näher einzuge-
hen. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu be-
stätigen. Die superprovisorische Massnahme vom 6. Dezember 2017 ist
mit vorliegendem Entscheid hinfällig.
14.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache
abgeschlossen, weshalb sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden ist.
15.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Voraussetzungen nicht erfüllt
sind, nachdem die Beschwerde – wie sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen war (Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6886/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Andrea Berger-Fehr Maria Wende
Versand: