Abtei lung V
E-6887/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J u l i 2 0 0 8
Einzelrichterin Marianne Teuscher,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Adrian Brand.
A._______,
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Alain Droz, avocat,
7, avenue Krieg, case postale 209, 1211 Genève 17,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des Bundesamtes für
Flüchtlinge (BFF) vom 6. November 2003 /N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6887/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 2. Juli 2002 verlassen und sich nach B._______ begeben
habe, wo er sich über ein Jahr aufgehalten habe, bevor er nach
C._______ gereist sei,
dass er am am 12. September 2003 C._______ auf dem Luftweg
verlassen habe und über D._______ nach E._______ geflogen sei,
bevor er am 17. September 2003 illegal in die Schweiz eingereist sei,
wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im F._______ vom 2. Oktober
2003 sowie der kantonalen Anhörung vom 20. Oktober 2003 zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er
sei Staatsangehöriger von Kongo (Kinshasa) und habe seit seiner
Geburt bis am 27. Juni 2002 in Kinshasa gelebt,
dass sich sein Bruder im Jahre 2001 den Forces Armées Congolaises
(FAC) angeschlossen habe und an die Front gegangen sei,
dass am 17. Juni 2002 bewaffnete Angehörige der FAC auf der Suche
nach seinem Vater in das Familiendomizil eingedrungen seien und sei-
ne Mutter vergewaltigt und umgebracht hätten,
dass er sich noch vor Eintreffen der Rettungskräfte zu Kollegen bege-
ben habe und später wieder seiner Arbeit als Lastwagenmechaniker
nachgegangen sei,
dass, als er auf der Arbeit gewesen sei, seine Schwestern und sein
Vater am 22. Juni 2002 das Familiendomizil verlassen hätten und sich
seither an einem ihm unbekannten Ort aufhalten würden,
dass am 24. Juni 2002 Soldaten an seinem Arbeitsplatz erschienen
seien,
dass sein Chef ihm den Auftrag gegeben habe, mit den Soldaten in die
Provinz G._______ zu gehen, um deren Lastwagen zu reparieren,
dass er sich geweigert habe mitzugehen, weshalb ihn die Soldaten
verhaftet, ins H._______ gebracht und ihn dort drei Tage festgehalten
hätten,
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dass sein Chef einen Aufseher bestochen und so die Flucht ermöglicht
habe,
dass er (der Beschwerdeführer) sich nach I._______, begeben habe,
wo er sich drei Tage aufgehalten habe,
dass ihn sein Chef angerufen und ihm mitgeteilt habe, die Probleme
seien gravierend, er (der Beschwerdeführer) müsse so schnell wie
möglich das Land verlassen,
dass er sich deshalb nach B._______, begeben habe,
dass bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die
Akten verwiesen wird,
dass das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 6. November 2003 – eröffnet am 11. November 2003 – ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFF zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Asylvor-
bringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Dezember 2003 ge-
gen diesen Entscheid bei der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragen liess,
dass er gleichzeitig zwei Vorladungen der Police Judiciaire des Par-
quets jeweils im Original zu den Akten reichen liess,
dass der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK mit Zwischen-
verfügung vom 17. Dezember 2003 dem Beschwerdeführer seine An-
wesenheitsberechtigung in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfah-
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rens bestätigte und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Januar 2004 eine Für-
sorgebestätigung zu den Akten reichen liess,
dass das BFF mit seiner Vernehmlassung vom 14. Januar 2004 die
Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK mit Zwischen-
verfügung vom 19. Januar 2004 dem Beschwerdeführer die vorinstanz-
liche Vernehmlassung zur Kenntnis brachte und ihm gleichzeitig eine
Frist zur Stellungnahme bis zum 3. Februar 2004 ansetzte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Februar 2004 um Er-
streckung der Frist für die Stellungnahme bis zum 6. Februar 2004 er-
suchen liess,
dass dem Beschwerdeführer mit E-Mail der ARK vom 3. Februar 2004
mitgeteilt wurde, die Frist zur Stellungnahme werde antragsgemäss bis
zum 6. Februar 2004 erstreckt,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2004 eine
Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung sowie eine Vorla-
dung der Police Nationale Congolaise vom 13. Januar 2003 im Original
zu den Akten reichen liess,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. März 2004 ein Origi-
nalschreiben seines früheren Arbeitgebers sowie zwei diesen betref-
fende Vorladungen vom 13. Oktober 2003 jeweils im Original samt des
zugehörigen Briefumschlags zu den Akten reichen liess,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2007 diverse Be-
weismittel jeweils in Kopie zu den Akten reichen liess,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die bei der
ARK hängigen Rechtsmittel übernommen hat und dabei das neue Ver-
fahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFF in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zu-
treffender Begründung ausgeführt hat, die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers seien in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
ausgefallen respektive widersprächen jeglicher Logik oder der allge-
meinen Erfahrung und vermöchten deshalb den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen, weshalb zur
Vermeidung von Wiederholungen diesbezüglich vollumfänglich auf die
betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend
macht, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung habe er das Camp, seine Zelle sowie Personen, wel-
chen er während seines Aufenthalts begegnet sei, beschreiben und
sogar einen Plan des Camps erstellen können,
dass entgegen dieser Auffassung die Schilderung des Camps, der Zel-
le sowie insbesondere auch der Ereignisse während der Haft völlig un-
substanziiert ausgefallen ist und persönliche Eindrücke, welche ein
solch einschneidendes Ereignis bei einer Person, welche das Geschil-
derte tatsächlich erlebt hat, hinterlassen dürfte, vermissen lässt (vgl.
A8/27, S. 14 und 15),
dass auch die anlässlich der kantonalen Anhörung vom Beschwerde-
führer erstellte, sehr einfach gehaltene Skizze des Camps nicht den
Eindruck vermittelt, sie sei von einer tatsächlich in diesem Camp inhaf-
tierten Person erstellt worden,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung zu
Protokoll gab, er sei zwischen dem 17. und dem 24. Juni 2002 seiner
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Arbeit nachgegangen, auch wenn er nicht mehr so motiviert gewesen
sei (vgl. A8/27, S. 21),
dass dieses Verhalten nicht mit demjenigen einer Person, welche tat-
sächlich die Ermordung ihrer Mutter durch Soldaten miterleben muss-
te, zu vereinbaren ist,
dass das BFF in seiner Vernehmlassung zu Recht ausführte, die vom
Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene eingereichten Vorladungen
seien nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu ma-
chen, da Fälschungen solcher Dokumente im Heimatstaat des Be-
schwerdeführers ohne weiteres beschafft werden könnten, zudem sei
nicht ersichtlich, weshalb diese Vorladungen von der Police Judiciaire
ausgestellt worden seien, habe der Beschwerdeführer doch eine Ver-
folgung durch die Armee geltend gemacht,
dass der Beschwerdeführer diesem Argument in seiner Stellungnahme
vom 6. Februar 2004 nichts entgegenhält, weshalb auch die mit dieser
Stellungnahme eingereichte Vorladung der Police Nationale Congolai-
se sowie die beiden am 10. März 2004 eingereichten Vorladungen sei-
nen Arbeitgeber betreffend nicht geeignet sind, eine asylrelevante Ver-
folgung glaubhaft zu machen,
dass das Schreiben des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdefüh-
rers als reines Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist, weshalb die-
sem keinerlei Beweiswert zukommt,
dass auch die mit Eingabe vom 5. Juni 2007 eingereichten Beweismit-
tel nicht geeignet sind, eine asylrelevante Gefährdung glaubhaft zu
machen, zumal diese nur in Kopie eingereicht wurden und Kopien
ohne grossen Aufwand manipuliert werden können,
dass auf die übrigen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht
mehr näher einzugehen ist, da diese unter den oben dargestellten Um-
ständen von vornherein nicht geeignet sind, bezüglich der Flüchtlings-
eigenschaft und Asylgewährung eine andere Beurteilung zu bewirken,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nach
Kongo (Kinshasa) unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage beim
Vorliegen bestimmter Voraussetzungen grundsätzlich als zumutbar er-
achtet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 33 E. 8.1. bis 8.3. S. 232 ff.),
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche gegen
die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen, zumal der
Beschwerdeführer, welcher keine gesundheitlichen Probleme geltend
macht, gemäss eigenen Angaben seit seiner Geburt bis am 24. Juni
2002 in Kinshasa gelebt habe (vgl. A8/27, S. 12 f.),
dass er über eine überdurchschnittliche Schulbildung sowie mehrere
Jahre Berufserfahrung als Automechaniker verfügt, was ihm den Auf-
bau einer wirtschaftlichen Existenz bei einer Rückkehr in seinen Hei-
matstaat ermöglichen sollte,
dass der Vollzug der Wegweisung somit im Lichte der Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts als zumutbar zu erachten ist (vgl. EMARK
2004 Nr. 33 E. 8.3. S. 237 f.),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- J._______ (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Adrian Brand
Versand:
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