Abtei lung V
E-6887/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
Nigeria,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6887/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 19. Juli 2008
seinen Heimatstaat von Lagos aus auf dem Luftweg verlassen hat und
über Italien am 23. Juli 2008 illegal in die Schweiz gelangt ist, wo er
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um
Asyl nachgesucht hat,
dass am 4. August 2008 im EVZ Vallorbe die summarische Befragung
zu den Asylgründen durch das BFM stattfand und dieses den Be-
schwerdeführer am 1. Oktober 2008 direkt zu seinen Asylgründen an-
hörte,
dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen angab, sein Vater sei
traditioneller Chef des Dorfes B._______ im C._______ State
gewesen, habe jedoch in D._______ im E._______ State gewohnt,
dass der Vater sich nur über die Wochenende in B._______
aufgehalten habe,
dass am 9. Juli 2008 zwei Dorfbewohner sowie zwei weitere Personen
den Vater aufgefordert hätten, sich dauerhaft in B._______
niederzulassen,
dass dieser sich indessen geweigert habe und es deshalb zu einer
Auseinandersetzung gekommen sei,
dass der Beschwerdeführer am 11. Juli 2008 mit seinen Eltern und Ge-
schwistern, wie am Wochenende üblich, nach B._______ gefahren sei,
dass am selben Abend alle Dorfbewohner bei ihnen zu Hause erschie-
nen seien und damit begonnen hätten, singend ihr Haus zu zerstören
und niederzubrennen,
dass dabei der Vater des Beschwerdeführers sowie seine Mutter und
drei Schwestern umgebracht worden seien und der Beschwerdeführer
gefesselt in den Busch zu einem Schrein geführt worden sei, wo habe
geopfert werden sollen,
dass ihn in der Nacht ein Dorfbewohner aus Mitleid befreit habe und
der Beschwerdeführer anschliessend auf einem Lastwagen nach La-
gos zu einem Freund gefahren sei,
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dass dieser Freund ihm versprochen habe, ihn nach Australien zu füh-
ren,
dass sich dieser Freund sowie der Beschwerdeführer am 19. Juli 2008
zum Flughafen von Lagos begeben hätten und von dort aus mit einer
Maschine der F._______ nach G._______an einen für den
Beschwerdeführer unbekannten Ort geflogen seien,
dass der Beschwerdeführer dort als Entgelt für die Reise vier Männer
sexuell hätte befriedigen sollen, ihm jedoch die Flucht gelungen sei,
worauf er einen anderen Mann getroffen habe, der ihn in einem Auto
von G._______ bis nach Vallorbe gefahren habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchstellung keine
rechtsgültigen Identitätspapiere eingereicht und trotz entsprechender
Aufforderung bis heute keine solchen nachgereicht hat,
dass der Beschwerdeführer am 23. August 2008 im Kanton H._______
wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie des Verdachts auf
Betäubungsmittelhandel festgenommen und anschliessend aus
diesem Kanton ausgegrenzt wurde,
dass er am 28. August 2008 wegen des Verdachts auf Betäubungsmit-
telhandel festgenommen und diesmal aus dem Kanton I._______ aus-
gegrenzt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Oktober 2008 – eröffnet am
24. Oktober 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es würden
keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer
verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere
beizubringen,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers – Übergriffe durch
Dritte oder Befürchtungen, solchen ausgesetzt zu werden – einerseits
nicht asylrelevant seien und andererseits aufgrund ihrer Widersprüch-
lichkeit unglaubhaft seien,
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dass deshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und 7 AsylG offensichtlich nicht erfülle und aufgrund der
Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Oktober 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anwei-
sung an die Vorinstanz auf das Asylgesuch einzutreten, die Feststel-
lung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, die vorläufige Auf-
nahme und prozessual den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege be-
antragte,
dass er unter anderem geltend machte, das BFM sei aufgrund von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf sein Asylgesuch nicht eingetreten, in-
dessen habe er noch nie einen Pass oder eine Identitätskarte beses-
sen, weshalb das BFM die Frage des Vorhandenseins entschuldbarer
Gründe dafür zu klären habe,
dass aufgrund der Verhältnisse in seiner Heimat (keine funktionierende
Post, seltene Telefonanschlüsse, schlecht funktionierende Behörden)
entschuldbare Gründe für das Nichtbeibringen eines Ausweises vorlä-
gen,
dass der Freund des Lastwagenfahrers, der ihn letztlich nach
G._______ begleitet habe, bei allen Grenzkontrollen für den
Beschwerdeführer einen Pass gezeigt habe und auf diese Weise viele
Personen in fremde Länder gelangen würden,
dass selbst bei Fehlen entschuldbarer Gründe auf sein Asylgesuch
eingetreten werden müsste, da das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft
sowie von Vollzugshindernissen nicht offenkundig sei, zumal das BFM
in der angefochtenen Verfügung nicht einlässlich begründet habe, wes-
halb die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und der Wegweisungsvoll-
zug zumutbar sei,
dass ferner aufgrund der inzwischen anerkannten Schutztheorie (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2006 Nr. 18) die private Verfolgung im schutzunfähi-
gen Staat ebenfalls flüchtlingsrechtlich erheblich sei,
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dass die Dorfbewohner den Beschwerdeführer gefangen genommen
hätten und an einem Markttag hätten opfern wollen, wobei es in sei-
nem Dorf keine funktionierende Polizei gebe, die ihn hätte schützen
können,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz, sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
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scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist,
dass der Beschwerdeführer die Nichtabgabe von Identitätspapieren
mit der bescheidenen Infrastruktur in seiner Heimat begründet, wes-
halb er entschuldbare Gründe für diese Unterlassung habe,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Dokumente einzurei-
chen, mit überzeugender Begründung verneint hat und an dieser Fest-
stellung die unsubstanziierten Ausführungen in der Beschwerde nichts
zu ändern vermögen,
dass die Schilderung, wonach angeblich ein Reisebegleiter für den Be-
schwerdeführer bei allen Grenzkontrollen einen Pass vorgezeigt habe
und so bis nach Europa gelangt sei, vorliegend unter Würdigung der
gesamten Akten als realitätsfremd und daher unglaubhaft zu qualifizie-
ren ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auch auf kla-
re Aussagewidersprüche in den protokollierten Angaben des Be-
schwerdeführers hingewiesen hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 4),
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dass es der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf diese Wider-
sprüche nicht eingeht und diese somit auch nicht entkräftet,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe damit zu
Recht verneint hat,
dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des
Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3)
AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die
Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Be-
schwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet
(vgl. Urteil BVGE 2007/8 E. 5),
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen, wie erwähnt, zu Recht auch
als asylrechtlich unerheblich qualifiziert hat,
dass die angebliche Gefangennahme des Beschwerdeführers durch
die Dorfbewohner – selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit – ein asyl-
rechtlich nicht relevanter Übergriff Dritter darstellen würde,
dass der Beschwerdeführer nämlich einerseits nicht geltend macht,
wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauun-
gen behelligt geworden zu sein, weshalb es den Vorbringen an einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation mangeln würde,
dass dem Beschwerdeführer andererseits nach seiner Freilassung
eine valable innerstaatliche Ausweichalternative – mithin die Möglich-
keit den lokalen Behelligungen durch Rückkehr an seinen eigentlichen
Wohnort D._______ oder Umzug in einen anderen Teil seines
ausgedehnten Heimatlandes auszuweichen – offen gestanden wäre
respektive weiterhin offen stehen würde,
dass die Asylgewährung wegen nichtstaatlicher Verfolgung voraus-
setzt, dass die übrigen Voraussetzungen für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft gegeben sind, was, wie eben dagelegt, nicht
der Fall wäre,
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dass das BFM bei der vorliegenden klaren Aktenlage offensichtlich
auch keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG vornehmen musste,
dass ein zwingender Grund, im Ausland um asylrechtlichen Schutz er-
suchen zu müssen, aus den Vorbringen des Beschwerdeführers jeden-
falls nicht ersichtlich wird, und es ihm somit nicht gelingt, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
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erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jun-
gen und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden Beschwerde-
führers sprechen (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich aus den Akten keine Hinweise für die Annahme ergeben, der
Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus in-
dividuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation, weshalb
der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine technischen Vollzugshinder-
nisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der nicht belegten Fürsorge-
abhängigkeit – schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde-
begehren abzuweisen und das Begehren um Befreiung von der Vor-
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schusspflicht mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegen-
standslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons J._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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