Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6888/2011
U r t e i l v om 1 1 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…)
respektive (…), Irak,
vertreten durch Melanie Aebli, Freiplatzaktion Zürich,
Rechtshilfe Asyl und Migration, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 20. September 2000 in der Schweiz ein
erstes Asylgesuch stellte, welches das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge,
ab 1.1.2005: BFM) mit mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsener
Verfügung vom 4. November 2002 ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer seit dem 30. November 2003 als
verschwunden galt,
dass die Kantonspolizei (…) den Beschwerdeführer am (…) anlässlich
einer Kontrolle in der Asylunterkunft B._______ wegen illegaler Einreise
verhaftete und an das Migrationsamt des Kantons C._______ überführte,
welches am 27. Mai 2011 die Entlassung aus der Haft und die
Überführung in das Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______
verfügte,
dass der Beschwerdeführer gleichentags im EVZ ein zweites Asyl stellte
und daselbst am 7. Juni 2011 zu seiner Person, zu den Gesuchsgründen
und zum Reiseweg summarisch befragt und am 8. Dezember 2011
einlässlich zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs anführte, er sei
ethnischer (…) aus (…) in der nordirakischen Provinz Erbil, wo er
geboren und aufgewachsen sei,
dass er sich nach der Ablehnung seines ersten Asylgesuchs ab
November 2003 in europäischen Drittstaaten aufgehalten habe, bevor er
im Jahre 2005 von (…) aus nach (...) zurückgekehrt sei,
dass er in (...) zuerst einen von seiner Mutter finanzierten (…) betrieben
habe, danach einige Zeit arbeitslos gewesen und ab dem Jahre (…) bis
(…) Geschäftsführer eines (…), das einem Verwandten gehört habe,
gewesen sei,
dass er daneben noch andere Arbeiten ausgeführt habe,
dass er die Gesellschaft im Irak als heuchlerisch, verlogen und hässlich
empfunden und Angst vor den Menschen gehabt respektive sich
eingeengt gefühlt habe und belästigt worden sei,
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dass er seine Arbeit im (...) aufgegeben habe, weil sich dieser in der
Nähe einer Moschee befunden habe, wo er von den Leuten schlecht
behandelt und beschimpft worden sei,
dass er seine Tätigkeit als Geschäftsführer beendet habe, weil ihm nicht
erlaubt worden sei, nach draussen oder regelmässig nach Hause zu
gehen,
dass er auch bei anderen Arbeitsstellen keine Freiheiten gehabt habe,
weshalb er im (…) erneut aus dem Irak ausgereist sei,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Dezember 2011 – eröffnet am
15. Dezember 2011 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer gleichzeitig unter der
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall aufforderte, die
Schweiz bis am 12. Januar 2012 zu verlassen, den Kanton C._______
mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und die Aushändigung der
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass das BFM zur Begründung anführte, es könne dahingestellt bleiben,
ob das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Gesellschaft im Irak sei
heuchlerisch, verlogen und hässlich, zutreffe, zumal es sich dabei um
eine rein subjektive Einschätzung handle,
dass zwar die Lebensbedingungen für die Mehrzahl der Bürger in der
Heimat des Beschwerdeführers härter seien als jene in Zentraleuropa,
dass aber Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen,
wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat
zurückzuführen seien, keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG darstellten, weshalb die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht zu entsprechen vermöchten,
dass das am 20. September 2000 eingeleitete erste Asylverfahren seit
dem 7. Dezember 2002 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich aus den
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Akten keine Hinweise ergäben, nach dem Abschluss dieses Verfahrens
seien Ereignisse eingetreten, die für die Begründung der
Flüchtlingseigenschaft oder für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asyl
gesuch und der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit
Rechtsmitteleingabe vom 22. Dezember 2011 in materieller Hinsicht die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der
Sache an das BFM zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs, eventualiter
die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht das Ansetzen einer angemessenen Frist
für das Einreichen eines ärztlichen Berichts zu seinem (…)
Gesundheitszustand, die Durchführung einer weiteren Anhörung, unter
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses den Erlass der
Verfahrenskosten und im Falle des Obsiegens das Ausrichten einer
angemessenen Parteientschädigung beantragt,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Dezember 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Instruktionsrichter am 5. Januar 2012 den Eingang der
Beschwerde bestätigte, dem Beschwerdeführer mitteilte, er dürfe den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und den Entscheid
über die Verfahrensanträge auf einen späteren Zeitpunkt verlegte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
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Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf Asylgesuche nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein
Asylverfahren durchlaufen haben, ausser es gebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass das BFM mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangt ist, die
Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieses
Nichteintretenstatbestandes seien vorliegend erfüllt,
dass entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmittel
eingabe weder dem Protokoll der summarischen Befragung noch
demjenigen der Anhörung Anhaltspunkte für eine fehlende Urteils
respektive Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers entnommen
werden können,
dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage war, die ihm gestellten
Fragen zu beantworten und die Gründe darzutun, die ihn zur erneuten
Ausreise aus dem Irak bewogen hatten,
dass sich nach Durchsicht der Akten keine Hinweise auf eine
unvollständige respektive unrichtige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts ergeben, weshalb der Antrag auf Durchführung einer
weiteren Anhörung abzuweisen ist,
dass den Akten auch keine Hinweise zu entnehmen sind, es seien in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass sich vor diesem Hintergrund eine Auseinandersetzung mit den
weiteren Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, da diese nicht
geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen,
dass das BFM folglich in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9 S. 737), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
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und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Irak droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in der nordirakischen Provinz Erbil nicht auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner
Rückkehr dorthin schliessen lässt (vgl. BVGE 2008/5),
dass sich zudem aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben,
aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der
Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bereits im Irak
wegen eines (…) Leidens ärztlich behandeln liess und diesbezüglich
aussagte, er sei dank der Behandlung geheilt worden und er habe sich
nicht mehr krank gefühlt (vgl. Akten BFM B33/10 S. 6 Frage 32),
dass angesichts dieser Sachlage der Antrag auf Ansetzen einer
angemessenen Frist für das Einreichen eines ärztlichen Berichts zum (…)
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abzuweisen ist, zumal eine
allenfalls erforderliche zusätzliche medizinische Behandlung auch im Irak
gewährleistet ist und er überdies die Möglichkeit hat, bei den Schweizer
Behörden einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handelt, der
über Berufserfahrung (…) und mit (…) über ein verwandtschaftliches
Beziehungsnetz verfügt, was ihm eine wirtschaftliche Reintegration im
Irak erleichtern dürfte,
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dass es dem Beschwerdeführer darüber hinaus unbenommen bleibt, bei
der kantonalen Rückkehrberatungsstelle einen Antrag auf finanzielle
Rückkehrhilfe zu stellen,
dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Irak somit als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführer in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion
der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
hinfällig wird,
dass sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb der Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der
allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist und bei
diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand: