Abtei lung V
E-6889/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Bruno Huber, Richter Gérard Scherrer,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
A._______, geboren _______,
B._______, geboren _______,
C._______, geboren _______,
D._______, geboren _______,
E._______, geboren _______,
alle Republik Serbien (Kosovo),
alle vertreten durch
Rechtsanwalt Ralph Wiedler Friedmann,
Advokaturbüro Wiedler Friedmann,
Beethovenstrasse 41, 8002 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2003 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Parteien
Besetzung
Gegenstand
E-6889/2006
Sachverhalt:
A. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um aus G._______,
Kosovo, stammende Ashkali. Der Beschwerdeführer A._______
verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusammen mit
seinen Eltern am 2. September 1990 und stellte am 14. September
1990 ein erstes Asylgesuch. Dieses wurde vom damaligen Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 31. Mai 1991 abgelehnt.
Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Die
dagegen erhobene Beschwerde wurde von der vormals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 18. Mai
1993 abgewiesen. Der Beschwerdeführer und seine Familie galten seit
dem 30. September 1993 als untergetaucht.
B. Die Beschwerdeführer reichten am 11. September 2003 Asylgesu-
che in der Schweiz ein; zuvor hatte der Rechtsvertreter der Beschwer-
deführer dem Bundesamt mit Schreiben vom 10. September 2003 sei-
ne Mandatierung mitgeteilt. Die Kurzbefragungen im Empfangszen-
trum (...) erfolgten am 15. September 2003, die direkten Bundes-
anhörungen am 23. Oktober 2003.
Zur Begündung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, er sei 1993 zusammen mit seiner Familie aus der Schweiz nach
G._______ zurückgekehrt. Dort habe sein Vater als Metzger bei einem
Serben gearbeitet. Die Familie sei etwa sieben Monate später nach
Deutschland ausgereist, wo sie ein Asylgesuch gestellt und sich auf-
grund einer Duldung bis Ende Juli 2003 aufgehalten habe. Da ihre Dul-
dung von den deutschen Behörden aufgehoben worden sei, seien sie
zusammen mit den Eltern des Beschwerdeführers in den Kosovo zu-
rückgekehrt. In G._______ hätten sie in dem während ihrer
Abwesenheit beschädigten Elternhaus gewohnt. Einen Tag nach ihrer
Ankunft habe ein Polizist in Anwesenheit des Beschwerdeführers
seinen Vater als serbischen Kollaborateur bezeichnet und gesagt, er
hätte besser nicht zurückkommen sollen. Nach etwa vier bis fünf Tagen
seien am Abend in Abwesenheit des Beschwerdeführers und seines
Vaters, die sich bei einem Nachbarn aufgehalten hätten, maskierte
Personen in ihr Haus eingedrungen und hätten die
Beschwerdeführerin und die Mutter des Beschwerdeführers mit einer
Pistole bedroht. Den beiden Frauen sei vorgehalten worden, der Vater
des Beschwerdeführer habe früher mit den Serben kollaboriert. Man
habe ihnen gedroht, sie zu töten und alles zu verbrennen, falls sie
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nicht innerhalb von 24 Stunden das Haus verliessen. Die
Beschwerdeführerin und die Mutter des Beschwerdeführers hätten den
Beschwerdeführer und seinen Vater bei den Nachbarn aufgesucht und
sie über den Vorfall informiert. Am nächsten Morgen sei die gesamte
Familie zum Onkel des Beschwerdeführers nach H._______ geflohen
und habe sich dort vier Wochen versteckt. Der Vater des
Beschwerdeführers habe zusammen mit seinem Onkel den
Präsidenten der Ashkali aufgesucht und ihn über den Vorfall informiert.
Dieser habe ihnen zur Ausreise aus dem Kosovo geraten. Am 3. Sep-
tember 2003 seien sie aus dem Kosovo ausgereist und über Albanien
und Italien am 8. September 2003 illegal in die Schweiz eingereist.
Die Beschwerdeführerin habe sich seit 1990 in Deutschland aufgehal-
ten, wo sie auch ihren Ehemann kennengelernt und nach Brauch ge-
heiratet habe. Sie sei im Sommer 2003 zusammen mit ihrem Mann
und den Kindern in den Kosovo zurückgekehrt. Hinsichtlich der von ihr
geschilderten Erlebnisse im Kosovo kann auf die Aussagen des Be-
schwerdeführers verwiesen werden.
C. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2003 - eröffnet am 3. November
2003 - stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführer erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleich-
zeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug
an.
D. Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2003 an die ARK beantragte der
Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich aufzu-
heben und den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
ihm und seiner Familie die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In prozes-
sualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2003 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung (...) vom 8. Dezember 2003 ein.
E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2003 teilte der Instruk-
tionsrichter der ARK den Beschwerdeführern mit, sie könnten den Ent-
scheid in der Schweiz abwarten; er hiess das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete antragsgemäss
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2004 hielt die Vorinstanz
vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abwei-
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sung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerde-
führern am 13. Januar 2004 zur Kenntnis gebracht.
G. Die ARK forderte das Bundesamt mit Schreiben vom 24. Mai 2006
unter Hinweis auf das in den Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) publizierte Urteil
EMARK 2006/10 auf, rechtsgenügliche Abklärungen des Sachverhal-
tes vorzunehmen. Das BFM schrieb die Schweizerische Botschaft in
Pristina diesbezüglich am 10. August 2006 an. In seiner Vernehmlas-
sung vom 29. August 2006 verwies das Amt auf das Abklärungsergeb-
nis und führte aus, dass der Wegweisungsvollzug zum einen aufgrund
dieses Ergebnisses und zum anderen aufgrund der stark verbesserten
Sicherheitslage für Ashkali im Kosovo zumutbar sei. Im Übrigen werde
an den Erwägungen der Verfügung festgehalten und die Abweisung
der Beschwerde beantragt.
H. Der Instruktionsichter der ARK brachte den Beschwerdeführern mit
Schreiben vom 11. September 2006 die Vernehmlassung sowie - nebst
den dazugehörigen Fragen - den wesentlichen Inhalt des Abklärungs-
ergebnisses vom 23. August 2006 zur Kenntnis und setzte ihnen Frist
zur Replik.
I. Mit Eingabe vom 21. September 2006 reichten die Beschwerdefüh-
rer durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht Replik ein. Gleichzeitig
wurde ein nicht übersetztes Schreiben der PDAK (Demokratische Par-
tei der Ashkali im Kosovo) eingereicht und um Fristerstreckung zur
Einreichung einer Übersetzung in die deutsche Sprache bis zum
10. Oktober 2006 ersucht. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2006 reichte
der Rechtsvertreter eine Übesetzung des albanischen Schreibens der
PDAK vom 12. September 2003 und ein weiteres Schreiben dieser
Partei PDAK in albanischer Sprache vom 15. August 2003 samt Über-
setzung ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 7. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurtei-
lung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtet vorliegend die geltend gemachten Über-
griffe durch Dritte als asylrechtlich unbeachtlich, da bei solchen eine
asylrelevante Verfolgung nur dann vorliege, wenn der Staat trotz be-
stehender Pflicht und Fähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewäh-
re. Zwar sei es im Kosovo seit Beendigung des bewaffneten Konfliktes
und dem Einmarsch der KFOR-Truppen am 12. Juni 1999 zu teilweise
schwerwiegenden Übergiffen auf Angehörige der ethnischen Minder-
heiten, namentlich der Ashkali, gekommen. Es könne aber kein syste-
matisches Vorgehen zur Vertreibung der ethnischen Minderheiten aus
dem Kosovo festgestellt werden. In der 1999 gebildeten kosovo-albani-
schen Kosovo Police Service (KPS) seien auch Angehörige der Min-
derheiten tätig. Auch habe die für zivile Verwaltungsaufgaben zustän-
dige United Nations Interim Administration im Kosovo (UMNIK) ihre
Verantwortung auf Bezirksstufe sukzessive auf gewählte Vertreter der
Kosovo-Albaner und der Minderheiten verlagert. Das frühere serbische
Rechts- und Justizsystem sei von der internationalen Gemeinschaft
von Grund auf erneuert worden und insgesamt effektiver; die Strafge-
richtsbarkeit und -vollstreckung funktionierten heute grösstenteils. Die
KFOR und die internationale Polizei der UMNIK seien in der Lage, die
ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen. Die Sicherheitskräfte
würden bei Übergriffen regelmässig intervenieren, und Straftaten ge-
gen Minderheitenangehörige würden geahndet. Da demnach vom
Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheits-
kräfte im Kosovo auszugehen sei, seien die geltend gemachten Über-
griffe nicht asylrelevant.
4.2 Die Beschwerdeführer betonen die Unterdrückung der Minderheit
der Ashkali im Kosovo. Die Familie würde wegen der Zusammenarbeit
des Vaters des Beschwerdeführers mit den Serben noch heute massiv
unterdrückt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer wertet sowohl
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die Drohungen durch den erwähnten Polizisten als zumindest mittel-
bare staatliche Bedrohung als auch jene durch die maskierten Perso-
nen, welche er als von der Polizei geduldete Todesschwadronen be-
zeichnet. Es wird betont, die staatlichen Organe im Kosovo hätten of-
fensichtlich nicht das geringste Interesse daran, Ashkali, die mit den
Serben zusammengearbeitet hätten, in irgendeiner Weise Schutz zu
gewähren. Eine inländische Zuflucht nach H._______ zu ihren
Verwandten, bei denen sie sich versteckt gehalten hätten, könne den
Beschwerdeführern nicht zugemutet werden, da sie an diesem Ort
leicht von ihren Verfolgern aufzuspüren wären.
4.3 Aus dem mit der Vernehmlassung vom 29. August 2007 einge-
reichten Bericht des Schweizerischen Verbindungsbüros in Pristina
geht hervor, dass es der Familie des Onkels des Beschwerdeführers in
G._______ (Quartier I._______) wirtschaftlich gut geht. Das
Wohnquartier werde fast ausschliesslich von Ashkali bewohnt. Die
Beziehung der Familie zu den albanischen Nachbarn sei sehr gut.
Insgesamt könne das Verhältnis der ortsansässigen Ashkali zu der
restlichen ortsansässigen Bevökerung als ausgesprochen gut
bezeichnet werden. Die Kinder hätten sowohl albanische als auch
ashkalische Freunde. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Vorbringen könnten nicht bestätigt werden, da er seit seiner Kindheit
nicht mehr in den Kosovo zurückgekehrt sei. Die Familie J._______
(Onkel) verfüge über ausreichenden Wohnraum. Ein in der Schweiz
und ein in Deutschland lebender Onkel kehrten jeden Sommer mit
ihren Familien in den Kosovo zurück. Andere in der Schweiz lebende
Onkel des Beschwerdeführers und der Vater des Beschwerdeführers
würden allerdings wegen fehlender gesicherter Aufenthaltstitel in der
Schweiz ihre Ferien nicht im Kosovo verbringen können. Die Onkel des
Beschwerdeführers verfügten zusammen über drei grosse
Wohnhäuser. Eines davon würde vom jüngsten Bruder des Vaters des
Beschwerdeführers bewohnt, ein anderes, dreistöckiges Haus als
Ferienhaus für die Familien der in Deutschland und in der Schweiz
wohnenden Onkel genutzt, und ein weiteres dreistöckiges Haus sei
noch im Bau. Alle Onkel des Beschwerdeführers planten, im Alter in
den Kosovo zurückzukehren. Die wirtschaftliche Situation im
vorliegenden Fall könne als gut qualifiziert werden.
4.4 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zweifelt das Abklä-
rungsergebnis an. Die tatsächliche Lage sei gänzlich anders, wobei
das falsche Ergebnis wohl auf die Übersetzung des Dolmetschers zu-
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rückzuführen sei. Die Familie J._______ sei keinesfalls, wie vom wohl
befangenen Dolmetscher vorgebracht, die reichste Familie im Quartier,
sondern eher im mittleren Bereich der sozialen Stellung anzusiedeln.
Beim Quartier I._______ handle es sich um ein Ghetto; die Sicher-
heitslage sei so schlecht, dass die Ashkalis das Quartier nicht ver-
lassen könnten. Das Verhältnis zu den Albanern sei wesentlich ange-
spannter, als im Bericht dargestellt. Die Beschwerdeführer als Neu-
rückkehrer hätten keine Einkommensmöglichkeiten. Ihre Situation
könne nicht mit der des für die Stadtverwaltung arbeitenden und nie
dem Verdacht der Kooperation mit den Serben ausgesetzten Onkels
gleichgesetzt werden. Es stimme nicht, dass der Beschwerdeführer
seit seiner Kindheit nicht mehr im Kosovo gewesen sei. Seinen Onkel
habe er nicht kontaktiert, um andere Familienmitglieder nicht in seine
Probleme hineinzuziehen. Die Familie des Beschwerdeführers habe
deshalb auch keinen Kontakt zu der Verwandtschaft der Beschwerde-
führerin. Das gelte gleichermassen für die väterliche Seite der Familie
wie für den durch das Verbindungsbüro vor Ort aufgesuchten Onkel
und die mit gefestigtem Aufenthaltstrecht in der Schweiz und in Deut-
schland lebenden Onkel. Da keiner der Familienangehörigen ein Risiko
eingehen wolle - beispielsweise fürchteten sie, das Haus, in dem der
Beschwerdeführer wohne, könne angezündet werden - , hätten sie
praktisch auch keine Wohnmöglichkeiten in ihrer Heimat. Im Fragenka-
talog des BFM vom 10. August 2006 an die Schweizerische Botschaft
hätten sich Fehler eingeschlichen; so besitze der Beschwerdeführer
beispielsweise kein Haus, nur sein Vater besitze eines. Dieses sei
allerdings eine zweistöckige Kriegsruine, die vor dreissig Jahren er-
baut worden, seit 15 Jahren unbewohnt und aktuell auch unbewohnbar
sei. Es bleibe zu ergänzen, dass der Grossvater des Beschwerdefüh-
rers am 3. Januar 2006 verstorben sei.
4.5 Im Bestätigungsschreiben der PDAK vom 15. August 2003 wird
festgehalten, der Vater des Beschwerdeführers sei vor dem Krieg von
Albanern bedroht worden, und es hätte auch Entführungsversuche ge-
geben. Bei seiner Rückkehr würde sich die momentane Lage der Ash-
kali und Roma im Kosovo verschlechtern. Im Bestätigungsschreiben
vom 12. September 2003 wird bescheinigt, wegen des Vorwurfs der
Kollaboration mit dem serbischen Regime hätten der Beschwerde-
führer und weitere Familienangehörige im Jahr 2003 Probleme mit
Albanern gehabt. Dies habe zu Übergriffen extremistischer Gruppen
geführt, weshalb die Familie von G._______ nach H._______ habe
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fliehen müssen, wo sie nach wenigen Tagen erneut bedroht worden
sei.
4.6 Nach Auffassung des Gerichts konnten die Beschwerdeführer kei-
ne Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Bei
den angeblich von einem Polizisten gegenüber dem Vater des Be-
schwerdeführers ausgesprochenen Drohungen handelt es sich nicht
um gegen die Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlungen.
Im Übrigen sind die Drohungen als Verfolgungen durch Dritte einzu-
ordnen, da sie nicht mit Wissen und Wollen oder Billigung staatlicher
Stellen vorgenommen wurden. Auch die Drohungen durch maskierte
Unbekannte sind im Gegensatz zur Auffassung des Rechtsvertreters
als Übergiffe durch Dritte zu werten und können nicht als vom Staat
gebilligte Übergriffe einer terroristischen Gruppe, die gegen politische
oder religiöse Gegner vorgeht, qualifiziert werden.
4.7 Gemäss Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission
(EMARK 2006 Nr. 18), welche das Bundesverwaltungsgericht vorlie-
gend übernimmt, erfüllt eine Person die Flüchtlingseigenschaft, wenn
sie im Heimatland keinen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden
kann; dabei kann der Schutz auch durch internationale Organisationen
gewährt werden. Wenn die betroffene Person Zugang zu einer funktio-
nierenden und Schutz bietenden Infrastruktur hat und ihr die Inan-
spruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems auch
individuell zuzumuten ist, kann die Schutzgewährung vor nichtstaatli-
cher Verfolgung als ausreichend bezeichnet werden. Nur wenn diese
Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kommt allenfalls der subsidiäre
flüchtlingsrechtliche Schutz zur Anwendung.
Unabhängig davon, ob die Beschwerdeführer die materiell-rechtlichen
Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
- insbesondere ernsthafte Nachteile in bestimmter Intensität oder
Furcht vor solchen, Gezieltheit der Verfolgung, die in Art. 3 AsylG ent-
haltenen Verfolgungsmotivationen sowie eine fehlende innerstaatliche
Fluchtalternative - erfüllen würden, ist vorliegend, wie die nachfolgen-
den Erwägungen zeigen, von einer bestehenden Schutzgewährung
durch die Behörden ihres Heimatlandes auszugehen.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer sind sowohl die
Ordnungskräfte der UNMIK als auch diejenigen der KPC in der Lage,
die Bevölkerung vor Übergriffen durch Dritte zu schützen. Wie in
EMARK 2006 Nr. 11 E. 6.2.3. S. 120 ff. ausführlich dargelegt wurde
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und welche Beurteilung sich das Gericht zu eigen macht, hat sich die
Situation im Kosovo für Angehörige albanisch-sprachiger Minderheiten
seit den Ausschreitungen im Jahr 2004 entspannt. Es kann im heuti-
gen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass die Polizeikräfte im
Kosovo Übergriffen durch Dritte nachgehen und verdächtige Personen
der Justiz zuführen. Obwohl es ihnen zumutbar gewesen wäre, haben
es die Beschwerdeführer unterlassen, die Übergriffe der Polizei oder
den UNMIK-Sicherheitskräften zu melden. Diese können jedoch ohne
eine Anzeige respektive ohne Kenntnis eines Vorfalls nicht die nötigen
Schritte zur Einleitung eines Strafvefahrens unternehmen; das Ausblei-
ben einer allfälligen Strafverfolgung der Angreifer ist demnach nicht
auf die Unfähigkeit der Sicherheitskräfte oder der Polizei zurückzufüh-
ren. Somit kann im vorliegend Fall eines Übergriffes durch Drittperso-
nen nicht von fehlender Schutzgewährung gesprochen werden. Den
Beschwerdeführern wäre es auch - im Hinblick auf die geltend ge-
machte Mitgliedschaft in der Demokratischen Partei der Ashkali im
Kosovo - zuzumuten gewesen, mit deren Hilfe eine Strafuntersuchung
zu bewirken.
4.8 Schliesslich sprechen weitere Indizien gegen die dargelegte Ver-
folgung durch Dritte. So war der Beschwerdeführer gemäss den Abklä-
rungen (Aussagen von Verwandten) des Schweizerischen Verbin-
dungsbüros in Pristina letztmals als Kind im Kosovo, weshalb sich die
behaupteten Übergriffe und Drohungen ihm und seiner Familie gegen-
über gar nicht zugetragen haben können. Das Argument des Rechts-
vertreters in seiner Replik, die Familie habe sich bei ihren Angehöri-
gen nicht melden wollen, um diese vor Problemen zu bewahren, über-
zeugt nicht, hat sie doch bei ihrer Rückkehr im Jahre 2003 Zuflucht bei
Familienangehörigen gesucht. Allerdings sind in den Befragungspro-
tokollen die Aussagen bezüglich der Kontakte zu Familienangehöri-
gen und zur Unterkunft im Heimatort zum Teil widersprüchlich. So re-
det der Beschwerdeführer einmal (Akte D1, S. 6) von „unserem Haus“,
ein anderes Mal (Akte D14, S. 3) führt er aus, sie hätten zusammen
mit den Cousins in dem vor 27 Jahren errichteten Haus gewohnt, das
teilweise zerstört gewesen sei. Dagegen hätten sie nach den Aussa-
gen der Beschwerdeführerin (Akte D13, S. 8) in dem vom Vater des
Beschwerdeführers errichteten Haus gewohnt, ein dreistöckiges Ge-
bäude, das intakt gewesen sei, weshalb man darin habe leben können.
In der Replik des Rechtsvetreters vom 21. September 2006 schliess-
lich ist im Unterschied zu den vorstehenden Aussagen davon die Re-
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de, der Vater des Beschwerdeführers besitze ein Haus, das als Kriegs-
ruine zu bezeichnen, unbewohnbar und zweistöckig sei.
Fraglich ist auch, bei wem sich der Beschwerdeführer und sein Vater
während des angeblichen Übergiffs aufgehalten haben. Nach Aussa-
ge der Beschwerdeführerin handelt es sich um Cousins (Akte D2,
S. 5), dann ist von Verwandten die Rede, sie wisse nicht, bei wem sie
sich aufgehalten hätten (Akte D13, S. 4), und schliesslich hielt sich die
Familie Aussagen des Beschwerdeführers zufolge bei einem Cousin
auf (Akte D1, S. 6), später ist nur noch von Nachbarn die Rede (Akte
D14, S. 5).
Fest steht zudem nicht, zu wem die Familie in H._______ geflohen
sein will. Laut der Beschwerdeführerin hätten sie bei einem Onkel des
Beschwerdeführers gewohnt (Akte D13, S. 6). In der Eingabe des
Rechtsvertreters vom 10. September 2003 heisst es dagegen, die
Familie sei zum Schwiegervater des Vaters des Beschwerdeführers
gegangen (Akte D9, S. 2). Der Beschwerdeführer wiederum spricht
von einem Cousin mütterlicherseits (Akte D1, S. 6).
Die Bestätigungsschreiben der Ashkali-Vereinigung schliesslich sind
zum einen deshalb anzuzweifeln, weil es nicht realistisch erscheint,
dass in einem davon auch von einer Gefährdung der Roma die Rede
ist, zum anderen ist es als Indiz für die Unglaubhaftigkeit der Anga-
ben zu werten, dass laut dem Bestätigungsschreiben vom 12. Sep-
tember 2003 die Familie auch in H._______ bedroht worden sein soll,
dieser angebliche Vorfall aber in keiner Aussage oder Eingabe der Be-
schwerdeführer erwähnt wird.
4.9 Gestützt auf diese Erwägungen steht für das Bundesverwaltungs-
gericht fest, dass die Beschwerdeführer - sollten sie tatsächlich Über-
griffen durch Dritte ausgesetzt gewesen sein - die ihnen zumutbaren
Möglichkeiten, sich innerhalb des Heimatlandes zu wehren, nicht aus-
geschöpft haben. Es ist ihnen möglich und zuzumuten, im Heimatland
um Schutz nachzusuchen, weshalb sie den - subsidiären flüchtlings-
rechtlichen - Schutz der Schweiz nicht benötigen.
4.10 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen,
weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung
der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführer keine Grün-
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de nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Das
BFM hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (vgl. Art. 83 Abs. 2, 3 und 4 AuG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die
Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerisch-
en Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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5.5 Die Beschwerdeführer verfügten weder über eine fremdenpolizei-
liche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es den
Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rück-
kehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien respektive im Ko-
sovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen. Die diesbezüglichen, anders
lautenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu
überzeugen. Den Beschwerdeführern ist es nicht gelungen, darzutun,
dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einem ernsthaften
konkreten Risiko im Sinne eines „real risk“ ausgesetzt wären. Sodann
kann gemäss Praxis der Asylbehörden eine generelle Gefährdung im
Sinne eines „real risk“ allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Min-
derheitengruppe ausgeschlossen werden. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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5.8
5.8.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzich-
tet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine
konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann ange-
sichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage,
die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemei-
ner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, an-
genommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
5.8.2 Angesichts der jüngeren Entwicklungen im Kosovo, namentlich
einer Verbesserung der allgemeinen Lage für Angehörige der ethni-
schen Minderheiten, ist zum heutigen Zeitpunkt der Vollzug der Weg-
weisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern in den
Kosovo grundsätzlich zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklä-
rung (insbesondere durch Untersuchungen vor Ort) feststeht, dass be-
stimmte Reintegrationskriterien - namentlich die berufliche Ausbildung,
der Gesundheitszustand, das Alter, die Frage nach einer ausreichen-
den wirtschaftlichen Lebensgrundlage und das Bestehen eines Bezie-
hungsnetzes im Kosovo - erfüllt sind (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 10
E. 5.4 S. 107 f.). Das BFM hat durch das Schweizerische Verbin-
dungsbüro in Pristina Abklärungen in der Heimat der Beschwerdefüh-
rer veranlasst. Im diesbezüglichen Bericht wird ausgeführt (zum Inhalt
im Einzelnen siehe vorstehend), der Familie des Beschwerdeführers
gehe es wirtschaftlich gut. Aufgesucht wurde ein Onkel des Be-
schwerdeführers mit Frau, Kindern und Stiefmutter im Heimatdorf. Ge-
mäss den gewonnen Erkentnissen besitzen der Vater des Beschwer-
deführers und dessen Brüder zusammen drei Häuser, wobei ein drei-
stöckiges Haus lediglich als Ferienhaus genutzt wird. Das Verhältnis
der Ashkali im Ort zur dort ansässigen albanischen Bevölkerung ist
gut.
5.8.3 Aufgrund der Abklärungen ist im Heimatdorf G._______
zumindest in Bezug auf die Familie des Beschwerdeführers von einem
grossen und ingesamt tragfähigen familiären Beziehungsnetz
auszugehen. Auch haben die Beschwerdeführer nahe Angehörige in
H._______. Dass die Onkel des Beschwerdefüherers zu ihm und
seiner Familie keinen Kontakt mehr haben wollen aus Angst davor, in
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Probleme hineingezogen zu werden, wie vom Rechtsvertreter in der
Replik vorgebracht, kann schon deshalb nicht geglaubt werden, weil
der Beschwerdeführer mit Ausnahme einer Aushilfstätigkeit in der
Metzgerei mit einem serbischen Chef in keinerlei Zusammenarbeit mit
den Serben verwickelt gewesen sein kann, soll er doch nach Aussage
der Verwandten letztmals als Kind im Kosovo gewohnt haben soll.
Zudem haben die Beschwerdeführer nach ihren teilweise von einander
abweichenden und widersprüchlichen Aussagen mit Verwandten
zusammen gewohnt beziehungsweise Verwandte in der Nacht des
Übergriffes aufgesucht (siehe vorstehend); später seien sie zu
Verwandten nach H._______ geflohen. Wohnmöglichkeiten für die
Familie sind ihren eigenen Aussagen zufolge vorhanden, da sie nach
ihrer Rückkehr im Jahr 2003 in einem vom Vater des
Beschwerdefüherers errichteten Haus gewohnt haben will. Dass
dieses unbewohnbar gewesen sein soll, wird von den
Beschwerdeführern in den Befragungen nicht vorgebracht, lediglich
vom Rechtsvertreter in der Replik zum Abklärungsergebnis. Bei dem
Haus dürfte es sich, bei aller Widersprüchlichkeit, um eines der drei im
Bericht genannten Häuser handeln. Zwar haben die Beschwerdefüh-
rer zwei kleine Kinder, und der Beschwerdeführer hat lediglich als
Hilfsarbeiter Arbeitserfahrung; die Beschwerdeführer sind aber, wie
vom BFM in seiner Verfügung zu Recht angeführt, jung und gesund,
und der Beschwerdeführer verfügt über eine gewisse Erfahrung im
Bausektor. Zudem haben beide zahlreiche in Deutschland und in der
Schweiz lebende Verwandte, die sie notfalls unterstützen können. Die
Beschwerdeführer dürften demnach trotz der nicht unproblematischen
Verhältnisse im Heimatstaat in der Lage sein, eine Existenzgrundlage
zu schaffen. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie im Falle der
Rückkehr in eine existenzgefährdende Situation geraten würden.
5.9 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zu-
ständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
5.10 Nach den vorstehenden Erwägungen sind die Anordnungen des
BFM betreffend Wegweisung und deren Vollzug zu bestätigen. Eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt demnach ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
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6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Be-
schwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Wegen
Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom
19. Dezember 2005 werden keine Verfahrenskosten erhoben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Den Beschwerdeführern werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N _______)
- _______ (Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Mareile Lettau
Versand:
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