Abtei lung V
E-6890/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______,
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch (...), Swiss-Exile,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Wegweisungsvollzug (Wiedererwägung);
Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6890/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 13. No-
vember 2002 mit Verfügung vom 26. November 2002 ablehnte sowie
deren Wegweisung und den Vollzug anordnete,
dass eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 25. De-
zember 2002 mit Urteil der damals zuständigen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK) vom 25. März 2003 vollumfänglich als offen-
sichtlich unbegründet abgewiesen wurde,
dass ein auf den Vollzug der Wegweisung beschränktes und mit ge-
sundheitlichen Beeinträchtigungen begründetes erstes Wiedererwä-
gungsgesuch vom 28. April 2003 mit anfechtungslos in Rechtskraft
erwachsener Verfügung des BFM vom 12. August 2003 abgelehnt
wurde,
dass ein zweites, unter anderem wiederum mit gesundheitlichen Be-
einträchtigungen begründetes Wiedererwägungsgesuch vom 15. Ok-
tober 2003 mit Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2003 ebenfalls
abgelehnt wurde,
dass eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 26. No-
vember 2003 mit Urteil des neu zuständig gewordenen Bundesver-
waltungsgerichts vom 29. Mai 2009 vollumfänglich abgewiesen wurde,
soweit überhaupt darauf einzutreten war,
dass im Urteil die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin im
Rahmen der Überprüfung des Wegweisungsvollzuges umfassend ge-
würdigt wurde,
dass seit diesem Urteil von den zuständigen Behörden unternommene
Vollzugsvorbereitungsmassnahmen vorab wegen Mitwirkungsverwei-
gerung der sich auf gesundheitliche Probleme berufenden Be-
schwerdeführerin erfolglos blieben,
dass die Beschwerdeführerin mit an das BFM gerichteter Eingabe vom
7. Juli 2009 ein drittes Wiedererwägungsgesuch einreichte, mit wel-
chem sie unter analoger Anrufung von Art. 66 Abs. 2 Bstn. a und c des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) die Aufhebung der Verfügung vom
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26. November 2002 betreffend den Wegweisungsvollzug und die Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass sie ihr Begehren erneut mit ihrem angeschlagenen gesundheit-
lichen Zustand (...) und einer damit einhergehenden (...) Be-
handlungsnotwendigkeit zwingend in der Schweiz begründete, welche
Umstände im Zeitpunkt des Urteils vom 29. Mai 2009 nicht bekannt
gewesen und daher neu seien,
dass im Falle einer erzwungenen Rückkehr nach B._______ dieser
Behandlungsstandart in medizinischer, finanzieller, logistischer und
technischer Hinsicht nicht mehr gewährleistet sei, womit die Be-
schwerdeführerin in unzulässiger und unzumutbarer Weise einer
lebensgefährlichen Situation ausgesetzt würde,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 29. Mai 2009 ferner
übersehen habe, dass das insbesondere aus (...) Kindern (...)
bestehende familiäre Beziehungsnetz in Kinshasa sowohl in seinem
Bestand wie auch hinsichtlich der Unterstützungskapazität
ungenügend sei,
dass sie einem allfälligen Vorhalt, wonach diese neuen Vorbringen im
zuvor abgeschlossenen Wiedererwägungsverfahren hätten geltend
gemacht werden können, die Rechtsprechung gemäss Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1995 Nr. 9 entgegenhalte, gemäss welcher
völkerrechtlichen Wegweisungshindernissen selbst bei Verspätung
absolute Wirksamkeit zukomme,
dass die Beschwerdeführerin als Beweismittel insbesondere einen
Arztbericht vom 4. Juli 2009 sowie verschiedene Berichte über die all-
gemeine politische, soziale und ökonomische Lage im Kongo zu den
Akten gab,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Oktober 2009 dieses „zweite“
(recte: dritte) Wiedererwägungsgesuch unter Kostenfolge abermals
ablehnte sowie die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung
vom 26. November 2002 feststellte, wobei es einer allfälligen Be-
schwerde die Zusprechung aufschiebender Wirkung verweigerte,
dass das BFM in der Begründung im Wesentlichen erkannte, es lägen
keine wiedererwägungsrelevanten medizinischen Umstände vor, die
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nicht bereits Gegenstand des kurz zuvor gesprochenen und um-
fassend begründeten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
29. Mai 2009 gewesen wären, und die Beschwerdeführerin könne sich
im Übrigen auf ein breites familiäres und soziales Beziehungsnetz in
ihrem Herkunftsgebiet abstützen,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das Bundesverwaltungs-
gericht vom 4. November 2009 (und Ergänzung vom 9. November
2009) Beschwerde gegen diese Verfügung vom 9. Oktober 2009 erhob
und darin die wiedererwägungsweise Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme infolge Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzuges sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Anordnung voll-
zugshemmender vorsorglicher Massnahmen, die unentgeltliche
Rechtspflege für die Verfahrenskosten unter gleichzeitigem Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Einsicht in die voll-
ständigen Asylakten beantragt,
dass sie in der Begründung ihren im Wiedererwägungsgesuch dar-
gelegten angeschlagenen Gesundheitszustand sowie die fachärztliche
und medikamentöse Behandlungsnotwendigkeit in der Schweiz be-
kräftigt, dabei ihre Angewiesenheit auf ein technisch einwandfrei
funktionierendes (...)gerät hervorhebt und das gegenüber der Schweiz
tiefere medizinische Behandlungs- und Infrastrukturniveau in ihrem
Heimatland erwähnt,
dass sie als Beweismittel einen (weder datierten noch unter-
zeichneten) Arztbericht über die für sie zu erwartende medizinische
Situation in B._______ zu den Akten gibt,
dass sie ferner ein zwar vorhandenes, aus (...) Stiefkindern
bestehendes familiäres Beziehungsnetz in B._______ einräumt, zu
welchem sie aber kaum mehr Kontakt habe und das hinsichtlich der
finanziellen und betreuerischen Unterstützungskapazität ohnehin nicht
genügend tragfähig sei,
dass diese Umstände bei einer Rückkehr nach B._______ eine
konkrete Lebensgefahr für die Beschwerdeführerin bedeuten würden
und ein Vollzug daher unter dem Aspekt von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) unzulässig und jedenfalls unzumutbar sei,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit vorsorglicher Massnahme vom
5. November 2009 mangels Aktenbesitzes den Vollzug der Weg-
weisung einstweilen aussetzte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
25. November 2009 die Aussichtslosigkeit der Beschwerde erkannte,
dementsprechend die am 5. November 2009 angeordnete vollzugs-
hemmende vorsorgliche Massnahme wieder aufhob, das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies, von der Be-
schwerdeführerin einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- – zahlbar bis
zum 10. Dezember 2009 – einforderte und im Übrigen das Gesuch um
Akteneinsicht selber erledigte beziehungsweise durch das BFM
erledigen liess,
dass zur Begründung der Aussichtslosigkeit Folgendes erwogen wurde
(Zitat:)
„dass das BFM in zwar relativ kurzen, aber durchaus überzeugenden
und zutreffenden Erwägungen zur Erkenntnis gelangt ist, es lägen kei-
ne wiedererwägungsrelevante medizinische oder andere Umstände
vor, die nicht bereits Gegenstand des umfassend begründeten Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2009 gewesen wären,
dass auf diese Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann,
darin nach Prüfung der nunmehr vorliegenden Akten kein Be-
anstandungspotenzial zu erblicken ist und der Inhalt der Beschwerde
die vorinstanzlichen Erkenntnisse offensichtlich nicht umzustossen
vermag,
dass in Übereinstimmung mit dem BFM offensichtlich keine gegenüber
der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung
vom 26. November 2002 oder bei Ergehen des Urteils vom 29. Mai
2009 entscheidrelevant veränderte Sachlage vorliegt, zumal die Be-
schwerdeführerin einzig Sachumstände vorbringt, die sie bereits im
Rahmen der erwähnten Verfahren eingebracht hat,
dass sich der Beschwerdeinhalt im Übrigen in blosser appellatorischer
oder revisionsrechtlicher Kritik am besagten letztinstanzlichen Urteil
vom 29. Mai 2009 erschöpft, obwohl dieses nicht Anfechtungsgegen-
stand einer Beschwerde sein kann und es bislang nicht zum Gegen-
stand eines Revisionsverfahrens erhoben worden ist“,
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dass die Beschwerdeführerin den eingeforderten Kostenvorschuss am
9. Dezember 2009 vollumfänglich geleistet hat,
dass sie - nach antragsgemässer Einsicht in die wesentlichen Akten -
mit Beschwerdeergänzung vom 11. Dezember 2009 einräumt, dass die
nun vorgebrachten medizinischen Probleme bereits Gegenstand von
umfangreichen Abklärungen und Erwägungen des Bundesver-
waltungsgerichts im vorangegangenen Wiedererwägungsrekursver-
fahren gewesen, im betreffenden Urteil aber nicht ausreichend und
richtig materiell geprüft worden seien,
dass die ungenügende richterliche Beurteilung wesentlicher Aspekte
(...) zwar auf den Umstand zurückzuführen sei, dass vorgängigen
instruktionsrichterlichen Aufforderungen und Einladungen zur
Beweismittelergänzung seitens ihrer Partei nicht nachgekommen
worden ist,
dass dies jedoch nicht ihr anzulasten sei, weil der damalige Rechts-
vertreter für seine mangelhaften, sorgfaltswidrigen und auf ungerecht-
fertigten übermässigen Geldverdienst ausgerichteten Mandatsaus-
übungen bekannt sei,
dass sie ferner ihre bisherigen Vorbringen und insbesondere die Be-
achtlichkeit der in EMARK 1995 Nr. 9 begründeten Praxis bekräftigt,
dass sie schliesslich das Argument einer bloss appellatorischen und
revisionsrechtlichen Kritikübung am Urteil vom 29. Mai 2009 zurück-
weist und zudem ausdrücklich daran festhält, die vorgebrachten Weg-
weisungsvollzugshindernisse seien im Rahmen eines Wiedererwä-
gungsverfahrens zu behandeln,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass vorliegend der angefochtene Entscheid, mit welchem das dritte
Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiedererwägung der ursprüng-
lichen Verfügung des BFM vom 26. November 2002 abgewiesen
wurde, eine Verfügung des BFM im Bereich des Asyls darstellt, die mit
Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungs-
gericht weitergezogen werden kann,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 105 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zur Weiter-
geltung der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bun-
desgerichts vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) ein verfassungsmässiger
Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen
oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren
nicht bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht werden konn-
ten, oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesent-
lich geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Ent-
scheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder
Rechtslage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.;
BGE 124 II 1 E. 3a S. 6, 120 Ib 42 E. 2b S. 46, 113 Ia 146 E. 3a S. 150
ff.),
dass Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG zu einer Wie-
dererwägung führen können, wenn eine unangefochten gebliebene,
formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003
Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder, wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel er-
griffen worden ist, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zu-
standekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen
Prozessurteils des Bundesverwaltungsgerichts, sondern auf die mit
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Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl.
EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.),
dass festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich und
mehrfach bekräftigend erhebliche Tatsachen und Beweismittel geltend
macht, die behauptungsgemäss eine seit der letzten Beurteilung
wesentlich veränderte Sach- oder Rechtslage begründen und mithin
zu einer Anpassung der ursprünglich fehlerfreien Verfügung führen
müssten,
dass sich damit eine Diskussion darüber, ob das dritte Wieder-
erwägungsgesuch allenfalls Qualifikationsmerkmale eines Revisions-
gesuches aufweise, zum Vornherein erübrigt, zumal die Beschwerde-
führerin ihre Eingabe vom 7. Juli 2009 klar als Wiedererwägungs-
gesuch betitelt hat und offenbar im Rahmen eines Wiedererwägungs-
verfahrens beurteilt wissen will,
dass jedoch die Anrufung von Art. 66 VwVG vorliegend unzutreffend
ist, weil das Asylgesuch vom 13. November 2002 in einem Rechts-
mittelverfahren durch die ARK materiell beurteilt worden ist und kurz
vor Einreichung des dritten Wiedererwägungsgesuchs gar ein voran-
gegangenes zweites Wiedererwägungsgesuch in einen abweisenden
materiellen Rechtsmittelentscheid mündete,
dass nämlich beim BFM geltend gemachte Revisionsgründe potenziell
nur dann ein Rückkommen bewirken können, sofern sie sich auf eine
rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten ge-
blieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen
Prozessurteil abgeschlossen worden ist, was vorliegend gerade nicht
der Fall ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober
2009 gesetzes- und praxiskonform festgestellt hat, es lägen keine
relevanten neuen Umstände vor, die zu einer wiedererwägungsweisen
Gewährung der vorläufigen Aufnahme führen würden,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die be-
treffenden Erwägungen sowie auf die oben zitierten Erwägungen ge-
mäss Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
25. November 2009 verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG
i.V.m. Art. 4 VwVG),
dass auch die Beschwerdeergänzung vom 11. Dezember 2009 keinen
anderen Blickwinkel öffnet, zumal die Beschwerdeführerin darin ein-
räumt, dass die nun vorgebrachten medizinischen Probleme bereits
Gegenstand von umfangreichen Abklärungen und Erwägungen des
Bundesverwaltungsgerichts im vorangegangenen Wiedererwägungsre-
kursverfahren gewesen seien und sowohl Vorbringen als auch Be-
weismittel zu diesem Thema bei Anwendung der zumutbaren und gar
gebotenen Sorgfalt dort hätten eingebracht werden können und sollen,
dass ein Wiedererwägungsverfahren nicht als Ersatz für eine ver-
passte oder ungenügend wahrgenommene Beschwerdemöglichkeit
dienen darf (vgl. EMARK 2000 Nr. 24 E. 5b) oder dazu, die Verbindlich-
keit eines Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl.
EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104),
dass die Berufung auf die Rechtsprechung gemäss EMARK 1995
Nr. 9, gemäss welcher völkerrechtlichen Wegweisungshindernissen
selbst bei Verspätung absolute Wirksamkeit zukomme, untauglich ist,
da es in besagtem Urteil um die Frage der völkerrechtskonformen
Auslegung von Art. 66 Abs. 3 VwVG geht, wogegen diese rein
revisionsrechtliche Gesetzesbestimmung im vorliegenden Wieder-
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erwägungsverfahren gemäss obigen Erwägungen gar nicht zur An-
wendung kommen kann,
dass das BFM nach dem Gesagten das dritte Wiedererwägungs-
gesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat,
dass die Beschwerde daher abzuweisen ist und es sich vorliegend
erübrigt, auf ihren Inhalt oder eingereichte Beweismittel näher einzu-
gehen,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 9. Dezember 2009 geleisteten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind,
dass auf die Erhebung von zusätzlichen Kosten für die nachträglich
gewährte Akteneinsicht durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl.
Zwischenverfügung vom 25. November 2009 S. 6 und Schreiben des
Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2009) ausnahmsweise
aus Verhältnismässigkeitsgründen zu verzichten ist beziehungsweise
die Einsichtskosten als in den genannten Verfahrenskosten integriert
zu betrachten sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind durch den am 9. Dezember 2009 geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin,
das BFM und die kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
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