B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6890/2011
U r t e i l v o m 1 4 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
Kosovo,
alle vertreten durch Samuel Häberli,
Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. November 2011 / N (…).
E-6890/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (in der Folge: der Beschwerdeführer), ein Roma aus
G._______, und B._______ (in der Folge: die Beschwerdeführerin), eine
Ashkali aus H._______, verliessen ihren Heimatstaat zusammen mit ih-
ren vier Kindern eigenen Angaben zufolge (…) und gelangten am
14. März 2010 in die Schweiz, wo sie gleichentags (…) um Asyl nach-
suchten. Am 22. März 2010 wurden der Beschwerdeführer und die Be-
schwerdeführerin sowie am 6. April 2010 deren Tochter C._______ (…)
zur Person, zu den Gesuchsgründen und zum Reiseweg summarisch be-
fragt.
B.
Mit Schreiben vom 29. April 2010 ersuchte das BFM die Schweizerische
Botschaft in Pristina (insbesondere) hinsichtlich der persönlichen und fa-
miliären Verhältnisse der Beschwerdeführenden an ihrem Herkunftsort
und bezüglich ihrer Häuser in G._______ um nähere Abklärungen; der
entsprechende Bericht datiert vom 27. Mai 2010.
C.
Am 29. Juni 2010 wurden der Beschwerdeführer und die Beschwerdefüh-
rerin gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) zu ihren Asylgründen einlässlich angehört.
Zur Begründung ihrer Gesuche brachten sie vor, sie hätten seit ihrer Hei-
rat im (…) in G._______ gelebt, wo der Beschwerdeführer aufgewachsen
sei und zwei Häuser, eine Werkstatt und Land besessen habe. Im (…)
hätten sie sich aufgrund des Krieges im Dorf I._______ (…) (Mazedo-
nien) aufgehalten. Nach (…) sei der Beschwerdeführer erstmals nach
G._______ zurückgekehrt und habe festgestellt, dass Albaner ihm seine
Werkstatt weggenommen und eines seiner Häuser besetzt hätten. Mit Hil-
fe der Organisation "Habitat" habe er die Besetzer vertrieben, doch hätten
diese beide Häuser zerstört. Nachdem sie nach einem Jahr aus Mazedo-
nien zurückgekehrt seien, hätten sie bis zu ihrer Ausreise im noch be-
wohnbaren Teil des weitgehend zerstörten zweiten Hauses in G._______
gelebt, dies vorwiegend versteckt und in steter Angst vor Albanern. Diese
hätten sie aufgrund ihrer Ethnie wiederholt bedroht und geschlagen. Ein-
mal seien drei maskierte Männer in ihr Haus gekommen und hätten ge-
droht, sie umzubringen, falls sie Kosovo nicht verlassen würden. Die Be-
schwerdeführerin sei von ihnen heftig geschlagen und nackt ausgezogen
worden; da sie im Koma gewesen sei, wisse sie nicht, was man mit ihr
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Seite 3
gemacht habe. Seit diesem Zeitpunkt fühle sie sich nicht gut. Sie hätten
keine Rechte und ihre Kinder hätten die Schule nicht besuchen können.
Da die Beschwerdeführerin Ashkali und der Beschwerdeführer Roma sei,
würde ihnen weder von Seiten der Serben noch von Seiten der Albaner
Schutz gewährt. Obwohl die Beschwerdeführerin aufgrund ihres albani-
schen Namens auch in Serbien nicht willkommen sei, habe sie die drei
jüngeren Kinder aus Angst vor den Albanern in (…) zur Welt gebracht.
Der Beschwerdeführer habe die Vorfälle der Polizei gemeldet, doch habe
diese nichts unternommen, um sie vor den Albanern zu schützen. Auf-
grund der traumatischen Erlebnisse befinde sich, mit Ausnahme der zwei
jüngsten Kinder, die ganze Familie in einer sehr schlechten psychischen
Verfassung. Weil der Beschwerdeführer Roma sei, hätten sie zu den Fa-
milienangehörigen der Beschwerdeführerin, welche sich alle im Ausland
(…) befinden würden, seit längerem keinen Kontakt mehr. Dasselbe gelte
bezüglich der Kontakte zu den Familienangehörigen des Beschwerdefüh-
rers. Auch diese würden sich nicht mehr in Kosovo aufhalten. Nebst Ver-
wandten in (…) habe er noch einen Bruder, welcher sich in Serbien auf-
halte.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden
im vorinstanzlichen Verfahren die UNMIK-Identitätskarte (United Nations
Interim Administration Mission in Kosovo) der Beschwerdeführerin, deren
Geburtsschein und Wohnsitzbestätigung sowie die Auszüge aus dem
Geburtsregister der vier Kinder und des Beschwerdeführers (allesamt im
Original) zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 23. August 2011 stellte das BFM fest, die Beschwer-
deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylge-
suche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug nach Serbien an.
E.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 26. September
2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Oktober
2011 (...) im Sinne seiner Erwägungen gut und wies das Verfahren zum
neuen Entscheid an das BFM zurück. Zur Begründung hielt es fest, bei
der Bundesanhörung der Beschwerdeführerin habe es zwar konkrete
Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung gegeben, aber die
Vorinstanz habe die Anhörung durch den männlichen Befrager und den
männlichen Dolmetscher fortgesetzt, ohne die Beschwerdeführerin auf ih-
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re diesbezüglichen Rechte (Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art 6 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) hinzuweisen. Da-
durch habe das Bundesamt deren Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
letzt, den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig erstellt und damit
Bundesrecht verletzt.
F.
Am 18. November 2011 wurde die Beschwerdeführerin von der Vorin-
stanz (ausschliesslich Frauen) erneut angehört.
Sie wiederholte im Wesentlichen ihre bisherigen Angaben und führte er-
gänzend aus, einer der drei Albaner, welche sie (…) zuhause aufgesucht
hätten, habe ihren Mann geschlagen und weggebracht, und als sie mit
den anderen zwei allein im Zimmer gewesen sei, habe ihr der eine das
Gold weggenommen und der andere sie vergewaltigt.
G.
Mit Verfügung vom 24. November 2011 stellte das BFM fest, die vorge-
brachte Vergewaltigung der Beschwerdeführerin sei nicht glaubhaft und
die Verfügung vom 23. August 2011 sei bezüglich der Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung der Asylgesuche und der Wegwei-
sung aus der Schweiz mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
Gleichzeitig ordnete es den Wegweisungsvollzug nach Serbien an.
H.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren
Rechtsvertreter am 22. Dezember 2011 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5
des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Erlass der Be-
zahlung des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten und die
Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung.
In der Beilage fanden sich als neue Beweismittel betreffend den Be-
schwerdeführer je ein ärztlicher Bericht von Dr. med. J._______, (…) und
von Dr. med. K._______, (…).
I.
Am 5. und 12. Januar 2012 reichten die Beschwerdeführenden die Ge-
burtsurkunden des Beschwerdeführers und der Tochter C._______ (beide
ausgestellt in G._______, im Original), eine Quittung für Medikamente
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(…) und einen Beleg des (…) (beide den Beschwerdeführer betreffend,
ausgestellt in G._______, im Original), als weitere Beweismittel zu den
Akten.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2012 wiesen sie auf den bevorstehenden
Termin der Beschwerdeführerin (…) hin und reichten eine Bestätigung der
Fürsorgeabhängigkeit vom 11. Januar 2012 ein.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2012 teilte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2012 hielt die Vorinstanz voll-
umfänglich an den Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
L.
Mit Replik vom 13. März 2012 hielten die Beschwerdeführenden ihrerseits
an den Anträgen fest und verwiesen auf die Ausführungen in der Be-
schwerde. Als weiteres Beweismittel reichten sie eine Kopie des ärztli-
chen Berichts von Dr. med. J._______ vom (…) betreffend die Beschwer-
deführerin zu den Akten.
M.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangte mit Anfrage vom 11. Mai 2012
an die Schweizerische Botschaft in Pristina und ersuchte um weiterge-
hende Abklärungen bezüglich der Wohnorte der Beschwerdeführenden,
deren familiären Situation in ihrer Heimat und des Zugangs zu den medi-
zinischen Strukturen.
N.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2012 (Eingang beim Gericht am 25. Juni
2012) beantwortete die Botschaft die ihr gestellten Fragen.
Das Abklärungsergebnis wurde den Beschwerdeführenden am 26. Juni
2012 zur Stellungnahme unterbreitet. In ihrer Eingabe vom 11. Juli 2012
hielten diese an ihren bisherigen Vorbringen fest und wiesen die Informa-
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tionen, welche hiervon abweichen, als falsch zurück. Zudem teilten sie
dem Gericht mit, die Beschwerdeführerin befinde sich (…).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerdeführenden beantragen, die Ziffern 4 und 5 der vorinstanz-
lichen Verfügung aufzuheben, weil der Vollzug der Wegweisung in den
Heimatstaat unzumutbar sei. Die Dispositivziffern 1, 2 und 3 dieser Verfü-
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gung sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vor-
liegenden Verfahrens bildet demnach ausschliesslich die Prüfung der
Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich erklärt hat.
4.
4.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides führte die Vorin-
stanz aus, in Kosovo habe sich die Sicherheitslage in den vergangenen
Jahren verbessert, sie sei in vielen Dörfern und Bezirken stabil. Für die
Beschwerdeführerin, welche der Minderheit der Ashkali angehöre und
aus G._______ stamme, sei der Wegweisungsvollzug nach Kosovo
grundsätzlich zumutbar. Hingegen sei der Beschwerdeführer serbisch-
sprachiger Roma. Für Angehörige dieser Ethnie könne die Wahrschein-
lichkeit einer konkreten Gefährdung ausserhalb ihrer Enklaven weiterhin
nicht ausgeschlossen werden, weshalb eine Rückkehr nach Kosovo in
der Regel als unzumutbar erachtet werde. Eine Ausnahme bilde der Nor-
den Kosovos. Die Rückkehr dorthin sei für serbischsprachige Romas zu-
mutbar. Die Beschwerdeführenden stammten aus G._______, wo eine
konkrete Gefährdung nicht ausgeschlossen werden könne. Es bestehe
jedoch eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos, wo
sich namentlich Verwandte der Beschwerdeführerin befinden würden. Die
Inanspruchnahme dieser innerstaatlichen Aufenthaltsalternative sei zu-
mutbar, wenngleich sie bisher nicht in Anspruch genommen worden sei.
Für serbischsprachige Roma bestehe grundsätzlich auch eine Aufent-
haltsalternative in Serbien, da Kosovo gemäss serbischer Verfassung in-
tegraler Bestandteil Serbiens sei und serbischsprachige Roma aus Koso-
vo auch nach der Unabhängigkeit als serbische Staatsangehörige be-
trachtet würden. Gemäss Abklärungen der Botschaft würden die Be-
schwerdeführenden in L._______ (Serbien) über ein tragfähiges ver-
wandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen. Zudem seien auch die Ge-
burtsurkunden der drei jüngsten Kinder in Serbien ausgestellt worden.
Die Inanspruchnahme dieser Aufenthaltsalternative sei somit ebenfalls
zumutbar.
Schliesslich würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumut-
barkeit der Rückführung nach Serbien sprechen. Die Aussagen der Be-
schwerdeführerin zu der geltend gemachten Vergewaltigung seien wider-
sprüchlich und liessen erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit auf-
kommen. Zudem hätten sich die Beschwerdeführenden gemäss dem
Botschaftsbericht seit (…) nicht mehr in G._______ aufgehalten. Die
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Wegweisungshindernisse seien zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber
die Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und
Wahrheitspflicht der Beschwerdeführenden. Es sei nicht Aufgabe der
Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen,
wenn die betroffenen Personen ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im
Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkommen und ihre genaue
Herkunft, Identität und allfällige letzte Wohnsitznahmen nicht mitteilen
würden.
Die Wegweisung erfolge, wenn von den Beschwerdeführenden nicht aus-
drücklich anders verlangt, nach Serbien.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe hielten die Beschwerdeführenden dieser
Argumentation entgegen, die Vorinstanz stütze ihre Annahmen aus-
schliesslich auf den Botschaftsbericht vom 27. Mai 2010. Dieser werfe je-
doch erhebliche Fragen auf, weshalb anzunehmen sei, dass er keine
ausreichende Beweisgrundlage bilde, um ihre Vorbringen zu widerlegen.
Zumindest lasse sich dadurch die Vernachlässigung der Untersuchungs-
pflicht nicht rechtfertigen. Dem Bericht sei zu entnehmen, dass es sich
bei der Auskunftsperson nicht um eine behördliche Person, sondern um
einen einzigen Bewohner (…) handle. Der Wegzug der Beschwerdefüh-
renden könne somit nicht mit behördlichen Informationen belegt werden.
Es werde nicht klar, wie nahe die Auskunftsperson den Beschwerdefüh-
renden gestanden habe. Aufgrund der Auskünfte sei mit guten Gründen
anzunehmen, dass er kein näherer Bekannter der Beschwerdeführenden
sei, weshalb diese keine ausreichende Beweisgrundlage bilden würden.
Auch deren Unabhängigkeit und Objektivität sei nicht erwiesen. Mit dem
Botschaftsbericht lasse sich nicht belegen, dass die Beschwerdeführen-
den tatsächlich nicht mehr in G._______ gelebt hätten. Hingegen würden
deren Aussagen darauf hinweisen, dass die Auskunftsperson von ihrer
Rückkehr (…) nichts bemerkt haben könnte, da sie sich kaum in der Öf-
fentlichkeit bewegt und versteckt gehalten hätten. Es erscheine nicht un-
realistisch, dass sie sich unbemerkt auf ihrem Anwesen aufgehalten hät-
ten.
Die Botschaft habe es unterlassen, in H._______ genauere Abklärungen
zu treffen, obwohl die Beschwerdeführerin die Kopie einer Wohnsitzbe-
scheinigung (…) und eine dort ausgestellte kosovarische Identitätskarte
eingereicht habe und der Beschwerdeführer im (…) registriert sei, weil er
sich wegen einer Gesichtsverletzung (…) habe behandeln lassen.
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Die geltend gemachte sexuelle Gewalt sei entgegen den Ausführungen
des BFM realitätsnah und detailliert geschildert worden. Der beanstande-
te Widerspruch erscheine insgesamt als wenig relevant.
Für die Annahme, die Beschwerdeführenden könnten in L._______ auf
ein soziales Netz zurückgreifen, gebe es keine ausreichenden Anhalts-
punkte, woran auch nichts ändere, dass drei der vier Kinder dort geboren
seien. Gegen einen längeren Aufenthalt in L._______ spreche zudem der
Hinweis der Tochter C._______, dass sie die serbische Sprache nur
schlecht beherrsche.
Der Beschwerdeführer sei bei schlechter Gesundheit. Er leide an einer
rechtsseitigen Facialisparese sowie an einer Depression, und es bestehe
der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Es sei frag-
lich, ob er in Kosovo ausreichend behandelt werden könne, und zudem
seien seine ökonomischen und sozialen Eingliederungsmöglichkeiten
massiv beeinträchtigt, so dass er kaum für die Familie aufkommen könn-
te. Auch die Beschwerdeführerin habe sich wegen einer Depression und
psychosomatischer Schmerzen in psychiatrische Behandlung begeben.
4.3 Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung an seinem Standpunkt fest
und führte aus, der Botschaftsbericht beziehe sich auf vollumfängliche
Abklärungen und beruhe nicht auf den Aussagen einer einzelnen Person.
Von weiteren Abklärungen in H._______ sei aufgrund der aufschlussrei-
chen Erkenntnisse der Botschaft abgesehen worden. In Kosovo könnten
Ausweisschriften auch ohne tatsächliche Niederlassung am betreffenden
Wohnort erlangt werden, weshalb der auf Beschwerdeebene neu einge-
reichten Geburtsurkunde des Beschwerdeführers kein Beweiswert zu-
komme. Auch die übrigen neu eingereichten Beweismittel vermöchten
aufgrund des geringen Beweiswertes die Annahme, die Beschwerdefüh-
renden hätten (…) nicht mehr in G._______ gelebt, nicht umzustossen.
Der Zugang zu medizinischen und sozialen Strukturen sei in Kosovo be-
ziehungsweise in Serbien in aller Regel gewährleistet, es könne davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Behandlung dort
fortsetzen könne.
4.4 In der Replik halten die Beschwerdeführenden an ihren Ausführungen
fest und bringen vor, die Kritik an der Qualität des Botschaftsberichtes
habe nicht entkräftet werden können und es sei weiterhin davon auszu-
gehen, dass das BFM seinen Entscheid massgeblich auf die Informatio-
nen eines einzigen Informanten stütze, jedenfalls habe es keine weiteren
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Seite 10
Informanten zu nennen vermocht. Im vorliegenden Kontext habe der Hin-
tergrund des Informanten für die persönlichen Interessen der Beschwer-
deführenden ein derart hohes Gewicht, dass entweder nähere Angaben
zu dessen Person notwendig seien, oder aber weitere Informanten beige-
zogen werden müssten.
4.5 Die vom Gericht in Auftrag gegebene Botschaftsabklärung vom
12. Juni 2012 hat ergeben, dass es wenig wahrscheinlich ist, dass die
Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr aus Mazedonien in ihrem
Haus in G._______ lebten. Da die nächsten Häuser nur ungefähr 30 Me-
ter vom Haus entfernt sind, ist auszuschliessen, dass sie von den Nach-
barn nicht bemerkt worden wären. Es ist auch höchst zweifelhaft, dass
die Beschwerdeführerin von G._______ nach L._______ reiste, um zu
gebären. In (…) überquerten nur sehr wenige Leute die administrative
Grenze zwischen Serbien und Kosovo. Die meisten Romafrauen gebaren
damals in der Entbindungsstation M._______ (…). Seit (…) gibt es eine
Entbindungsstation in N._______, ungefähr zehn Kilometer von
G._______ entfernt. In den Fällen, wo die Frauen nicht in der Umgebung
von G._______ gebären wollten, begaben sie sich nach O._______. Zwei
Schwestern und ein Schwager der Beschwerdeführerin leben heute in
H._______, die Eltern sind verstorben. Die Beschwerdeführenden haben
(…) während ungefähr sechs Monaten in H._______ gelebt, nachdem sie
aus Mazedonien zurückgekehrt waren und bevor sie nach L._______
(Serbien) zogen. Die Situation der Roma in H._______ ist gemäss den
Erkenntnissen des Gerichts ruhig und stabil; der Zugang zur medizini-
schen Versorgung ist garantiert.
Gemäss Informationen der Botschaft sind die Beschwerdeführenden
während des Krieges nach I._______ (Mazedonien) ausgereist. Nach
dem Krieg hätten sie während zirka sechs Monaten in H._______ gelebt,
seien danach nochmals für zwei Jahre nach I._______ zurückgekehrt und
schliesslich nach L._______ (Serbien) gezogen. Dort hätten sie in einem
Miethaus gewohnt und seien durch die serbische Sozialhilfe unterstützt
worden. Der Beschwerdeführer sei zwei- oder dreimal nach H._______
zurückgekehrt, die Beschwerdeführerin lediglich einmal zur Beerdigung
ihrer Mutter. Möglicherweise sei der Beschwerdeführer einige Male nach
G._______ gereist, um nach seinem Haus zu sehen, er habe aber nicht
mehr dort gewohnt. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebe immer noch
in L._______, ebenso eine verheiratete Tochter der Beschwerdeführerin.
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Seite 11
Somit hat auch die zweite Botschaftsabklärung ergeben, dass die Be-
schwerdeführenden entgegen ihrer Ausführungen nach der Rückkehr aus
Mazedonien nicht mehr in G._______ gelebt haben. Die Vermutung der
Beschwerdeführenden, das BFM habe in G._______ lediglich eine einzi-
ge Vertrauensperson befragt, trifft nicht zu. Eine Offenlegung von Perso-
nendaten ist indessen – wie das BFM in seiner Vernehmlassung zutref-
fend ausführt – aus Gründen des Persönlichkeits- und Quellenschutzes
nicht möglich. Nach eingehender Prüfung der beiden Botschaftsberichte
gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Ergebnisse der vorgenomme-
nen Abklärungen nicht anzuzweifeln sind.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]). Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den
Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der
Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit
der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Bezüglich der
Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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Seite 12
AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Recht-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 FoK und der Pra-
xis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden nach Serbien oder Kosovo ist demnach rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Serbien oder Kosovo dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge-
fahr (“real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien und
Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung nach Kosovo sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E-6890/2011
Seite 13
Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet
im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichts-
punkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer
völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von
Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind
demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im
Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.6 S. 749).
5.3.2 Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug nach Kosovo für
den serbischsprachigen, der Ethnie der Roma angehörenden Beschwer-
deführer als grundsätzlich unzumutbar, stellte aber fest, dass für ser-
bischsprachige Roma mit letztem Wohnsitz im Norden Kosovos die
Rückkehr dorthin zumutbar sei. Das BFM bejahte eine innerstaatliche
Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos, wo sich namentlich Verwandte
der Beschwerdeführerin befinden würden. Das Gericht kommt diesbezüg-
lich zum Schluss, dass sich weder den Aussagen der Beschwerdeführen-
den (vgl. Akten BFM A1/15 S. 4, A2/12 S. 4, A8/11 S. 3) noch dem Bot-
schaftsbericht vom 27. Mai 2010 (A14/2) entnehmen lässt, dass sie im
Norden Kosovos gelebt hätten oder Verwandte dort leben würden. Eine
Wegweisung dorthin ist daher nicht zumutbar.
5.3.3 Da die Beschwerdeführenden über Verwandte in Serbien verfügen
und während mehrerer Jahre dort gelebt haben, ist zu prüfen, ob für sie
eine Aufenthaltsalternative in Serbien besteht.
Hinsichtlich der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage ist an-
zumerken, dass in Serbien nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt
oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen ausge-
gangen werden kann. Zwar können Übergriffe von Privatpersonen auf
Angehörige ethnischer Minderheiten und behördliche Schikanen sowie
Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden, aber diese errei-
chen im Allgemeinen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegwei-
sung als unzumutbar erscheinen liesse. Somit stellt sich einzig noch die
Frage, ob die Beschwerdeführenden in Serbien aus individuellen Grün-
den einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könnten.
5.3.3.1 Die Botschaftsabklärung hat ergeben, dass eine verheiratete
Tochter der Beschwerdeführenden und ein Bruder des Beschwerdefüh-
rers in L._______ leben. Damit ist erstellt, dass sie dort über ein tragfähi-
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ges Beziehungsnetz verfügen, welches sie beim Aufbau einer neuen
Existenz unterstützen kann. Zudem wurden sie vor ihrer Ausreise offen-
bar durch den serbischen Staat unterstützt, und es ist davon auszugehen,
dass sie diese Unterstützung nach der Rückkehr erneut beantragen kön-
nen.
5.3.3.2 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann im Rahmen
der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ge-
schlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im
Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen
und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes
der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und
dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewähr-
leistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist.
Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat-
oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entspre-
chende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2
E. 9.3.2).
Gemäss den eingereichten Arztberichten (…) leidet der Beschwerdefüh-
rer an einer Facialisparese, persistierenden Rippenschmerzen und einer
mittelgradig depressiven Episode mit Verdacht auf posttraumatische Be-
lastungsstörung. Bezüglich der Facialisparese seien weitere Abklärungen
angezeigt, und es seien regelmässige spezialärztliche Kontrollen not-
wendig. Grundsätzlich könne mit einer Heilung gerechnet werden, oft
könne die Lähmung ein Jahr oder sogar länger dauern, bis sie sich wie-
der zurückbilde. Für die psychischen Beschwerden wird eine mehrmona-
tige bis mehrjährige psychiatrische Behandlung empfohlen. Die Be-
schwerdeführerin leidet gemäss ärztlichem Bericht (…) an einer mittel-
schweren depressiven Episode, deren Belastungsfaktoren insbesondere
den unsicheren Aufenthaltsstatus, die Krankheit des Ehemannes und
traumatische Erfahrungen im Durchgangzentrum umfassen. Es wird eine
therapeutische und medikamentöse Behandlung empfohlen.
Es ist nachvollziehbar und notorisch, dass ein bevorstehender Wegwei-
sungsvollzug bei den Betroffenen zu einem hohen psychischen Druck
führen kann. Diesem kommt aber bei der Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges in aller Regel keine Relevanz zu, weil entschei-
dendes Kriterium bei der Zumutbarkeitsprüfung das Bestehen einer kon-
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kreten Gefährdung im Heimat- oder Herkunftsland bildet. Vorliegend ist
davon auszugehen, dass die geltend gemachten Beschwerden in Serbien
behandelt werden können. Serbische Staatsangehörige erhalten – falls
sie nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen – grundsätzlich kostenlosen
Zugang zu medizinischer Versorgung; gewisse Leistungen müssen aller-
dings selbst beglichen werden. Schliesslich besteht auch die Möglichkeit,
medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Es ist demnach nicht
davon auszugehen, der Vollzug der Wegweisung nach Serbien würde
mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine
drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheits-
zustandes nach sich ziehen.
5.3.3.3 Schliesslich lässt sich auch unter dem Aspekt des Kindswohls
keine Vollzugshindernis erkennen. Die jüngeren drei Kinder sind in
L._______ geboren und vermutlich während der ersten Lebensjahre dort
aufgewachsen; sie befinden sich in einem noch stark von der Familie ge-
prägten Alter, und es ist nach der kurzen Anwesenheit nicht von einer
Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Auch bei der älteren Tochter
ist – nachdem sie während ihrer Kindheit und eines grossen Teils der Ju-
gend in der Heimat lebte – nicht von einer Prägung durch die Schweiz
und einer Verwurzelung auszugehen. Die Wegweisung nach Serbien er-
scheint somit auch unter dem Aspekt des Kindswohls nicht als unzumut-
bar.
5.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
5.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang wären den Beschwerdeführenden die
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Da sich indessen die Rechtsbegehren nicht von vornher-
ein als aussichtslos erwiesen haben, die Bedürftigkeit der Beschwerde-
führenden ausgewiesen ist und das Gericht mit Zwischenverfügung vom
25. Januar 2012 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet
und den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege auf einem späteren Zeitpunkt verschoben hat, ist auf die
Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
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