B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6890/2014
Ur t e i l vom 2 8 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
B._______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2014 / N / (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2012 suchte die Beschwerdeführerin für sich und
ihre drei Kinder bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum (Sudan) um
Asyl in der Schweiz nach.
B.
Am 4. Oktober 2013 wurde die Beschwerdeführerin bei der illegalen Ein-
reise in die Schweiz festgenommen. In der Folge suchte sie gleichentags
um Asyl in der Schweiz nach. Am 17. Oktober 2013 wurde sie von der Vo-
rinstanz zur Person (BzP) befragt. Aufgrund ihrer Aussagen wurde ihr das
rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens gewährt. Mit Schreiben vom 28. Februar 2014
teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, das Dublin-Verfahren
werde beendet und das nationale Verfahren in der Schweiz durchgeführt.
C.
Mit internem Beschluss vom 6. März 2014 stellte die Vorinstanz fest, das
Asylgesuch aus dem Ausland werde zufolge der Einreise der Beschwerde-
führerin mit ihrem Kind als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
D.
Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2014 zu den
Asylgründen an. Im Wesentlichen machte sie dabei geltend, sie stamme
aus C._______ und sei tigrinischer Ethnie. Sie habe nie die Schule be-
sucht, sei im Alter von 14 Jahren verheiratet worden und habe drei Kinder.
Nach der Scheidung im Jahre 2003 habe sie zunächst drei Jahre in
D._______ gearbeitet. Danach habe sie bei E._______ in F._______ ge-
lebt, welcher für sie und die Kinder aufgekommen sei. Von ihrem Ex-Ehe-
mann habe sie nie genügend Unterhalt für sich und die Kinder erhalten.
Dies habe zu Streit mit dem Ex-Ehemann und dessen neuer Ehefrau ge-
führt. Auch seitens des Heimatlandes habe sie keinerlei Unterstützung er-
halten. Schliesslich habe sie vor etwa vier Jahren das Heimatland verlas-
sen und sich in den Sudan nach G._______ begeben. Dort habe sie zu-
nächst in einem Flüchtlingslager gelebt. Danach habe sie sich nach
H._______ begeben, wo sie bis zur Ausreise als I._______ gearbeitet
habe. Schliesslich habe sie den Sudan mit ihrem jüngsten Kind verlassen.
E.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
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schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl-
gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufigen Aufnahme
an.
F.
Mit Eingabe vom 25. November 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Ziffern 1
und 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Es sei die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen sowie auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2014 hiess die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut
und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Sodann hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Ver-
beiständung gemäss Art. 110a AsylG gut und setzte der Beschwerdeführe-
rin Frist zur Bezeichnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ihrer Wahl.
H.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 wies sich lic. iur. Patricia Müller als
von der Beschwerdeführerin mandatierte Rechtsvertreterin aus.
I.
Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 12. Dezember 2014
die Abweisung der Beschwerde. Am 16. Dezember 2014 stellte die Instruk-
tionsrichterin der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Kenntnis-
nahme zu.
J.
Am 26. Mai 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine als Beschwerdeer-
gänzung bezeichnete Eingabe betreffend ihre im Sudan verbliebenen zwei
Kinder ein und mit Schreiben vom 23. Juli 2015 und 8. September 2015
orientiere sie über dieselben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerdeführerin macht in der Eingabe vom 26. Mai 2015 geltend,
die Vorinstanz habe in Bezug auf ihre beiden im Sudan verbliebenen
Söhne, J._______ und K._______, das Asylgesuch aus dem Ausland am
6. März 2014 zu Unrecht als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Die beiden hätten nach wie vor ein Interesse an der Weiterführung des
Verfahrens. Diesbezüglich ist nicht das Gericht, sondern die Vorinstanz zu-
ständig, weshalb die Akten nach Ergehen des vorliegenden Urteils an das
SEM überwiesen werden.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
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sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2010/27 mit die
Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen auseinanderge-
setzt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden.
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG stand.
Als alleinstehende Mutter dreier Kinder ohne staatliche Hilfeleistungen sei
die Situation der Beschwerdeführerin zweifellos schwierig. Dies umso
mehr als auch der Ex-Ehemann sie nicht finanziell unterstützt habe. Indes
würden weder die daraus resultierende Streitigkeiten mit der neuen Ehe-
frau des Ex-Ehemannes noch die fehlenden staatliche Unterstützung eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Im Übrigen sei die ge-
samte Bevölkerung von der allgemein schwierigen wirtschaftlichen und po-
litischen Situation betroffen.
Bezüglich der Ausreise, der Reiseroute sowie der damit verbundenen Auf-
enthalte habe sich die Beschwerdeführerin in wesentlichen Punkten erheb-
lich widersprochen. Die Behördenkontrolle auf dem Weg zur illegalen Aus-
reise habe sie zunächst in L._______, später in M._______ lokalisiert. So-
dann habe sie bei der BzP zu Protokoll gegeben, sie sei von L._______ via
N._______ und einem Flüchtlingscamp, wo sie sich sechs Monate aufge-
halten habe, nach H._______ gelangt. Dort habe sie dann etwa vier Jahre
gelebt. Demgegenüber habe sie bei der Anhörung ausgesagt, sie sei von
L._______ direkt ins Flüchtlingslager nach G._______ gelangt. Im Camp
habe sie zwei bis drei Jahre gelebt und anschliessend vor der Ausreise
noch wenige Monate in H._______ verbracht. Diese Unstimmigkeiten habe
sie nicht aufzulösen vermocht. Es würden daher erhebliche Zweifel daran
bestehen, dass die Beschwerdeführerin Eritrea auf dem von ihr beschrie-
benen Weg beziehungsweise zum geltend gemachten Zeitpunkt verlassen
habe.
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5.2
5.2.1 In der Rechtsmitteleingabe äussert sich die Beschwerdeführerin zu
Recht nicht zum vorinstanzlichen Schluss, bei den geltend gemachten fi-
nanziellen Schwierigkeiten sowie denjenigen mit der Ehefrau ihres Ex-Ehe-
mannes handle es sich nicht um Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG.
5.2.2 Indes macht die Beschwerdeführerin geltend, sie und ihr (…)jähriger
Sohn seien im militärdienstpflichtigen Alter. Sie hätten daher begründete
Furcht vor künftiger Verfolgung.
Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) als Vorgängerorganisa-
tion des Bundesverwaltungsgerichts hat sich in Entscheidungen und Mit-
teilungen der ARK (EMARK) 2006 Nr. 3 mit der Praxis der eritreischen Be-
hörden betreffend Rekrutierung und Behandlung von Armeeangehörigen
und Dienstverweigerern auseinandergesetzt. Dabei hielt sie fest, die
Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion sei
begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den
Militärbehörden gestanden habe. Ein solcher Kontakt sei dann anzuneh-
men, wenn die Person im aktiven Dienst gestanden habe und desertiert
sei. Darüber hinaus sei jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus
dem erkennbar werde, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte.
Personen, die ihren Dienst noch nicht geleistet hätten, ohne sich ihm aktiv
entzogen zu haben, würden zumindest theoretisch nicht bestraft; sie wür-
den zwangsweise rekrutiert oder auf eine der wenigen Möglichkeiten, sich
vom Dienst zu dispensieren, verwiesen. Zur Annahme einer begründeten
Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG reiche es sodann nicht aus, dass die be-
troffene Person im dienstfähigen Alter sei und fürchte, irgendwann ausge-
hoben zu werden (EMARK 2006/3, Regeste, E. 4.9 f.). Im Urteil E-
6642/2006 vom 29. September 2009 hat das Bundesverwaltungsgericht
die Praxis der ARK bestätigt und festgehalten, die Dienstpflicht für den ak-
tiven National Service bestehe für Frauen nur noch bis 27 Jahre, wobei die
Frauen aber bis ins Alter von 47 Jahren dienstpflichte Angehörige der Re-
servearmee bilden und jederzeit aufgeboten werden könnten (a.a.O.
E.6.5.2).
Die Beschwerdeführerin hat bisher noch keinen Militärdienst geleistet, ist
mittlerweile (…) Jahre alt und damit in einem Alter das über der aktuellen
Dienstpflicht liegt. Die Wahrscheinlichkeit einer Diensteinberufung er-
scheint daher, selbst unter Berücksichtigung der behördlichen Willkür in
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Eritrea, als äusserst gering. Entsprechend ist auch die Furcht der Be-
schwerdeführerin vor einer künftigen Verfolgung als nicht hinreichend be-
gründet zu erachten. Was den (…)jährigen Sohn anbelangt, so ist dieser
noch in keinem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden gestanden, wes-
halb auch betreffend ihn die Furcht vor einer künftigen Verfolgung nicht
begründet ist. Die Beschwerdeführerin vermag somit aus diesem Vorbrin-
gen mit Blick auf Art. 3 AsylG nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
5.2.3 Weiter hält die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe daran
fest, sie sei illegal ausgereist. Sinngemäss macht sie damit geltend, die
Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig ange-
wendet und damit Bundesrecht verletzt.
Mit der Vorinstanz geht das Gericht davon aus, dass ein legales Verlassen
Eritreas lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen
Ausreisevisum möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren
Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung
hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt wer-
den. Dabei sind Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren
und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausge-
schlossen (vgl. Urteil des BVGer E-5045/2009 vom 29. November 2012 E.
6.4.2 m.w.H.). Diese Tatsachen entbindet die Beschwerdeführerin indes
nicht von der Pflicht, die geltend gemachte illegale Ausreise zumindest
glaubhaft zu machen.
Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. In der an-
gefochtenen Verfügung wird ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen
die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Ausreise widersprüchlich und
damit nicht glaubhaft sind, namentlich wegen unvereinbarer Angaben be-
züglich des Ortes der Behördenkontrolle, der Reiseroute und der Dauer
der Aufenthalte an den jeweiligen Orten. Zur Klärung der Unstimmigkeiten
in ihren Aussagen weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass zwischen
der Ausreise aus Eritrea und der Befragung fünf Jahre vergangen seien.
Auch wenn dies zutrifft, so darf von der Beschwerdeführerin erwartet wer-
den, dass sie die wesentlichen Umstände ihrer Reise übereinstimmend an-
gibt. Zum einen handelt es dabei um ein besonderes Vorkommnis im Leben
der Beschwerdeführerin, zum andern hat sie lediglich über selbst Erlebtes
zu berichten. Sodann lag zwischen der Erstbefragung und der Anhörung
nur ein Jahr, mithin ein Zeitraum, der nicht geeignet ist, die grossen Abwei-
chungen in den Angaben der Beschwerdeführerin zu entkräften. Darüber
hinaus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuchs aus
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dem Ausland mit gänzlich anderen Vorbringen begründete, nämlich der
Verhaftung ihres Ehemannes und einer daraus abgeleiteten Reflexverfol-
gung (Akten Vorinstanz A1/6). Schliesslich beschränkt sich die Beschwer-
deführerin in der Rechtsmitteleingabe darauf, den aktenkundigen Sachver-
halt zu wiederholen und am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen festzuhalten
beziehungsweise die beiden Versionen miteinander zu verbinden. Damit
legt sie indes nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht
auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffen-
den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die
Beschwerdeführerin vermochte demnach die illegale Ausreise aus Eritrea
nicht glaubhaft zu machen.
5.3 Die Beschwerdeführerin hat somit nichts vorgebracht, das geeignet
wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
7.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zufolge Unzumutbarkeit zugunsten ei-
ner vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugs-
hindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), be-
steht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen
Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst.
c VwVG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserhebliche Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
9.
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9.1 Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2014 hat die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut-
geheissen. Der Beschwerdeführerin sind daher keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
9.2 Mit derselben Verfügung hat die Instruktionsrichterin auch das Gesuch
um unentgeltliche Verbeiständung gutgeheissen und in der Folge lic. iur.
Patricia Müller als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
Die amtliche Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf ent-
sprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertre-
tungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Unter Berück-
sichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11
VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 350.– (inkl. Auslagen und
MWST) festzusetzen. Dieser Betrag ist der amtlich eingesetzten Rechts-
beiständin, lic. iur. Patricia Müller, vom Bundesverwaltungsgericht zu ent-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Patricia Müller, wird vom Bundes-
verwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 350.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Barbara Balmelli
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