Abtei lung V
E-689/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
A._______, Deutschland,
Empfangs- und Verfahrenszentrum (Zimmer 222), Frei-
burgerstrasse 50, 4057 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-689/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Deutschland am
19. Januar 2010 mit dem Zug verliess, legal in die Schweiz einreiste
und am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel
um Asyl nachsuchte,
dass er dort am 21. Januar 2010 summarisch zum Reiseweg und den
Ausreisegründen befragt und am 1. Februar 2010 zu den Asylgründen
angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er setze
sich politisch für Menschlichkeit und Individualismus ein und begehre
in erster Linie gegen das Parteiensystem auf,
dass er deswegen in Deutschland verfolgt sei, insbesondere von den
Parteien, die dort an der Macht seien, namentlich CDU und SPD,
dass er zunehmend in Konflikt mit den deutschen Behörden geraten
sei und man anlässlich seiner politischen Meinungsäusserungen im-
mer schnell die Polizei gerufen habe,
dass er im Vorfeld der Bundestagswahl im Sommer 2009 auf die Wahl-
plakate der Parteien "..." geschrieben habe,
dass daraufhin in einer Lokalzeitung über ihn berichtet und ein ihn kri-
minalisierender Text veröffentlicht worden sei,
dass er in einem Flugblatt die Zeitung als "..." bezeichnet habe und die
Zeitung gerichtlich gegen ihn vorgegangen sei,
dass er im Zusammenhang mit seinen Aktionen zweimal festgenom-
men worden sei und bei der Staatsanwaltschaft B._______ Verfahren
hängig seien,
dass er anfangs Dezember 2009 über E-Mails und Presse öffentlich
angekündigt habe, er werde am 24. Dezember 2009 seinem Leben ein
Ende setzen,
dass er am 7. Dezember 2009 in seiner Wohnung festgenommen und
gegen seinen Willen in eine psychiatrische Einrichtung eingewiesen
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worden sei, wo er während des rund einwöchigen Aufenthaltes von
seinem Selbsttötungsplan abgekommen sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Februar 2010 – eröffnet am sel-
ben Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Deutschland
sei ein verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG, und den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach
die deutschen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer das Prin-
zip der Rechtsstaatlichkeit verletzt hätten,
dass alle von den deutschen Behörden gegenüber dem Beschwerde-
führer ergriffenen Massnahmen legitim seien und kein politisches Mo-
tiv dahinter ersichtlich sei,
dass sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich erweise,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Februar 2010 (Datum
des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die
BFM-Verfügung vom 1. Februar 2010 sei aufzuheben und es sei ihm in
der Schweiz Asyl zu gewähren,
dass er seiner Beschwerdeschrift nebst Kopien der Befragungsproto-
kolle drei von ihm selbst verfasste Beschwerdeschreiben an verschie-
dene Behörden in der Schweiz in Kopie sowie drei Rundmails beilegte,
dass auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Februar 2010 (nachmittags)
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
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setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass in der gerügten Zustellung der angefochtenen Verfügung an die
Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) durch das BFM zwar ein Verfah-
rensfehler liegt,
dass nämlich im vorliegenden Fall die SFH die Verfügung nicht zur Er-
füllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigte (vgl. Art. 9 Abs. 1 Asylver-
ordnung 3 über die Bearbeitung von Personendaten vom 11. August
1999 [AsylV 3, SR 142.314], Art. 30 AsylG und Art. 24 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR
142.311]), da der Beschwerdeführer die Teilnahme der zur Anhörung
eingeladenen Hilfswerksvertreterin in Ausübung seines in Art. 30 Abs.
1 AsylG genannten Rechts ablehnte und kein anderer gesetzlicher An-
knüpfungspunkt für die Bekanntgabe von Asylentscheiden an die SFH
erkennbar ist,
dass dieser Formfehler jedoch vorliegend nicht zur Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung führt, da dem Beschwerdeführer offensichtlich
kein Nachteil erwachsen ist, zumal die Hilfswerksvertretung und im Zu-
sammenhang mit der Hilfswerksvertretung auch die Mitarbeitenden der
SFH der Schweigepflicht unterliegen (Art. 30 Abs. 4 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass demzufolge auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm in
der Schweiz Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist
und auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde (Art. 111a AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wird, ausser es
gebe Hinweise auf eine Verfolgung, die sich nicht als offensichtlich
haltlos erweisen beziehungsweise bereits auf den ersten Blick als un-
glaubhaft erkennbar sind (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass Deutschland, zusammen mit den anderen EU- und EFTA-Staaten
sowie Zypern vom Bundesrat am 25. Juni 2003 als Gruppe in die Liste
der sog. Safe Countries aufgenommen worden ist, weil all diese Staa-
ten eine enge Wertegemeinschaft bilden und etablierte, gefestigte eu-
ropäische Demokratien seien, die als verfolgungssicher gelten,
dass die materielle Bedingung des Fehlens von Verfolgungshinweisen
zu prüfen ist, wobei nach ständiger Praxis derselbe weite Verfolgungs-
begriff wie in Art. 18 und Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG zur Anwendung
gelangt, welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG,
sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshin-
dernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 3 und 4
ANAG umfasst,
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dass ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismass-
stab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfol-
gungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft
werden muss, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung in
der genannten Bedeutung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit sich nicht
schon auf den ersten Blick ergibt,
dass das BFM im Einzelnen begründet, weshalb es in den geltend ge-
machten Massnahmen der deutschen Behörden keine Hinweise auf
Verfolgung im oben umschriebenen Sinne erblickt,
dass auf diese zutreffenden Erwägungen verwiesen werden kann und
sich auch sonst keine Hinweise aus den Akten für eine solche Verfol-
gung finden,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er
habe ein Recht, ohne die Konsequenz staatlicher Massnahmen sein
Leben für seine Ideale zu opfern und die Wahlplakate der Parteien für
seine Aktionen zu nutzen, nichts daran ändern, dass es nicht nur an
der asylrelevanten Motivation der staatlicherseits ergriffenen Massnah-
men fehlt, sondern insbesondere auch an deren Intensität, handelt es
sich doch beim Institut des Asyls um ein Mittel, Menschen Schutz zu
gewähren, die in ihrem Heimat- oder Herkunftsland an Leib und Leben
ernsthaft gefährdet sind,
dass weder auf die allgemeine Kritik an den deutschen Parteien und
am deutschen Staat noch auf die weiterene Äusserungen des Be-
schwerdeführers einzugehen ist, da sie an der Feststellung, es lägen
keine Hinweise auf Verfolgung vor, nichts zu ändern vermögen,
dass auf die eingereichten Beweismittel nicht näher einzugehen ist, da
auch sie an der vorgenommenen Würdigung nichts ändern können,
dass das BFM demnach zu Recht auf das Asylgesuch in Anwendung
von Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
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gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgän-
gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, dass heisst sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen,
dass dem Vollzug der Wegweisung nach Deutschland offensichtlich
weder landes- noch völkerrechtlich massgebliche Bestimmungen der
Schweiz entgegenstehen, weshalb er zulässig ist (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass offensichtlich weder die allgemeine Lage in Deutschland noch in-
dividuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug
der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutsch-
land zudem möglich ist, zumal er eine gültige Identitätskarte besitzt,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
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