Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6892/2008
U r t e i l v om 2 3 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien A._______, geboren (…), Iran,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. September 2008 / N (…).
E6892/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. Juni 2000 in der Schweiz zum
ersten Mal um Asyl. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung des BFF
(Bundesamt für Flüchtlinge; heute: BFM) vom 7. Mai 2002 abgelehnt und
der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen. Die am 10. Juni
2002 bei der ARK (Asylrekurskommission; heute:
Bundesverwaltungsgericht) gegen die Verfügung eingereichte
Beschwerde wurde mit Urteil vom 29. Juli 2002 abgewiesen. Die Frist
zum Verlassen der Schweiz wurde neu auf den 1. Oktober 2002
angesetzt.
B.
Mit Eingabe an das BFM vom 11. Januar 2006 stellte der
Beschwerdeführer, der sich weiterhin ohne Bewilligung in der Schweiz
aufgehalten hatte, ein zweites Asylgesuch. Am 24. September 2008
wurde er zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung dieses zweiten Asylgesuchs gab er auf die Frage,
weshalb er seiner Pflicht zur Ausreise nicht nachgekommen sei, an, es
sei ihm aus politischen Gründen nicht möglich gewesen, ins Heimatland
zurückzukehren. Weiter führte er für die Zeit ab März 2005 im
Wesentlichen an, er sei mittlerweile ein aktives Mitglied der
Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) und der Föderation
der Iranischen Flüchtlinge (IFIR) in der Schweiz. Er habe an zahlreichen
Demonstrationen gegen das Regime im Iran teilgenommen und im
Internet regimekritische Artikel publiziert. Zudem pflege er heimlich
Kontakte zu verfolgten religiösen Minderheiten im Iran. Die dabei
gesammelten Informationen reiche er weiter, damit sie in verschiedenen
Publikationen veröffentlicht werden könnten. Aufgrund dieser
exilpolitischen Aktivitäten befürchte er bei einer Rückkehr in den Iran, von
den iranischen Behörden verfolgt zu werden.
C.
Mit Verfügung vom 30. September 2008 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein
Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, ordnete
den Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die exilpolitischen
Aktivitäten des Beschwerdeführers könnten keine konkrete Gefährdung
E6892/2008
Seite 3
im Falle einer Rückkehr in den Iran begründen. Seine Tätigkeiten seien
insgesamt nicht dazu geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen
Behörden zu bewirken, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass
im Iran gegen ihn behördliche Massnahmen eingeleitet worden seien.
D.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2008 (Poststempel) erhob der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
die Verfügung des BFM vom 30. September 2008 und beantragte, die
Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm
sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass
die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) unzulässig sei,
weshalb ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung, die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit undatierter Zwischenverfügung (Ausgang beim
Bundesverwaltungsgericht: 5. November 2008) verzichtete das
Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
verschob die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und wies
das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Zugleich lud es
das BFM zur Vernehmlassung ein.
E.a. Mit Eingabe vom 20. November 2008 stellte das BFM fest, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
würde, und beantragte Abweisung der Beschwerde.
E.b. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am
19. November 2008 zur Kenntnis zugestellt.
F.
Mit Eingaben vom 25. Mai 2009, 3. Juni 2009 und 8. Oktober 2009
reichte der Beschwerdeführer zusätzliche Beweismittel bezüglich seiner
exilpolitischen Aktivitäten ein.
E6892/2008
Seite 4
G.
Insgesamt hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem BFM und im
Beschwerdeverfahren die folgenden Beweismittel eingereicht:
– Kopie Personalkarte DVF (gültig bis Ende 2005),
– Bestätigungsschreiben des Präsidenten des DVF vom (…),
– Bestätigungsschreiben des Präsidenten der IFIR Schweiz vom (…),
– Liste mit Mitgliedern der IFIR, die gemäss Begleitbrief des
Präsidenten der IFIR an das BFM schon lange in der Schweiz auf
Asyl warten (der Beschwerdeführer ist auf der Liste als "Mitglied" der
IFIR aufgeführt),
– drei vom Beschwerdeführer 2005 verfasste Artikel inklusive deutsche
Übersetzung,
– Auflistung von Protestkundgebungen und öffentlichen
Veranstaltungen in verschiedenen Schweizer Städten, an denen der
Beschwerdeführer zwischen dem 12. März 2005 und dem 4. August
2009 teilgenommen habe (circa 1015 pro Jahr, inklusive Aufrufe zu
den Kundgebungen, Flugblätter und Fotos, auf denen der
Beschwerdeführer zu sehen sei),
– an den Beschwerdeführer adressierte Bewilligung der Stadtpolizei
B._______ vom (…) für eine Standaktion in B._______,
– Vortrag des Beschwerdeführers anlässlich (…) in C._______ vom (…)
(Text und Foto, auf dem der Beschwerdeführer zu sehen sei),
– Internetausdruck: Auszug der Liste im Iran verbotener Webseiten,
– Bewilligung zum provisorischen Stellenantritt des Kantons D._______
vom (…).
H.
H.a.
Gemäss Mitteilung des Migrationsamtes des Kantons D._______ hat der
Beschwerdeführer am 20. Oktober 2010 ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung (Härtefallgesuch) eingereicht, welchem er diverse
Beweismittel zu seiner sozialen Integration beilegte.
H.b. Mit Verfügung vom 26. Juli 2011 wurde das Gesuch abgelehnt. Die
Rechtsmittelfrist gegen diesen Entscheid beträgt 30 Tage.
E6892/2008
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Nach Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
E6892/2008
Seite 6
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Als Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG gelten auch Personen, die
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt sind. Massgebend für die Annahme solcher subjektiver
Nachfluchtgründe ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des
Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den
Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG
kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen, da die
Ausschaffung in ihr Heimat oder Herkunftsland unzulässig ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu
verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob
Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht. Es ist
daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die
asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen
versucht hat.
4.
Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, aufgrund seiner
exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz bei einer Rückkehr in den Iran
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch die iranischen
Behörden ausgesetzt zu sein. Damit ist die Beschwerde in Bezug auf das
im Übrigen nicht begründete Begehren, es sei ihm Asyl zu gewähren,
bereits wegen Erfüllens eines Asylausschlussgrundes (Art. 54 AsylG)
abzuweisen.
5.
Bei der Prüfung, ob eine exilpolitisch aktive Person aus dem Iran in ihrem
Heimatland im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet ist und als Folge ihrer Exil
Tätigkeit im heutigen Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, ist
festzuhalten, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche
Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen
Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Iranische
E6892/2008
Seite 7
Sicherheitsdienste beobachten und erfassen die politischen Aktivitäten
von Iranerinnen und Iranern im Ausland, insbesondere diejenige von
führenden Mitgliedern regierungskritischer Organisationen. Umfang und
Intensität der Überwachung sind jedoch nur schwer abzuschätzen, seit
den Unruhen im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen 2009 scheint
die Überwachung aber eher zugenommen zu haben. Mittels Einsatz
moderner Software dürfte es den iranischen Behörden technisch auch
möglich sein, die im Internet vorhandenen grossen Datenmengen ohne
allzu grossen Aufwand in einem gewissen Ausmass zu überwachen (vgl.
FIORENZA KUTHAN, Iran: Illegale Ausreise/Situation von Mitgliedern der
PDKI/Politische Aktivitäten im Exil, Auskunft der SFHLänderanalyse,
16. November 2010, S. 10 ff.; MICHAEL KIRSCHNER, Iran:
Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer
Organisationen – Informationsgewinnung iranischer Behörden, Auskunft
der SFHLänderanalyse, 4. April 2006, S. 9 f.).
Die iranischen Geheimdienste scheinen sich auf die Erfassung von
Personen zu konzentrieren, die über die massentypischen und niedrig
profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der
Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als
ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen.
Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in
Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien,
Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an
regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate
tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen
Veranstaltungen und Personen, die Büchertische betreuen und
Informations und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen,
keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden
(vgl. BVGE 2009/28 E.7.4.3). Keine Rolle spielt dabei die Quantität der
exilpolitischen Aktivitäten, entscheidend ist vielmehr deren Qualität: So
sind insbesondere exponierte Positionen in exilpolitischen Gruppen und
Vereinigungen (Führungs und Funktionsaufgaben) sowie die Form (z.B.
gewaltsame Proteste) und der Einfluss (öffentliche Wirkung) von Aktionen
bei der Beurteilung der Gefährdung einer Person von Bedeutung (vgl.
Kirschner, a.a.O., S. 7 f.).
5.1. Der Beschwerdeführer begründet seine Gefährdung bei einer
Rückkehr in den Iran im Wesentlichen damit, dass er seit 2005 Mitglied
bei mehreren exilpolitisch tätigen Organisationen in der Schweiz sei
E6892/2008
Seite 8
(zuerst bei der DVF, seit Mitte 2008 bei der IFIR Schweiz). Seither habe
er an einer Vielzahl von Demonstrationen und Standaktionen gegen das
iranische Regime teilgenommen. 2005 habe er drei regimekritische
Artikel geschrieben, die im Internet publiziert worden seien, wobei alle
Artikel unter seinem Namen publiziert und einer zudem mit seinem Foto
versehen worden sei. Sowohl für die DVF als auch für die IFIR habe er
als sogenannter Menschenrechtsbeauftragter für die jeweilige Sektion
des Kantons D._______ Informationen über
Menschenrechtsverletzungen im Iran gesammelt und weitergeleitet, die
später von den zuständigen Personen in Artikeln der Publikationen der
jeweiligen Organisation veröffentlicht worden seien. Zu diesem Zweck
habe er auch geheime Kontakte zu den E._______ gepflegt, bei denen es
sich um eine im Iran verfolgte religiöse Minderheit handle, denen er
selber angehöre.
5.2. Das BFM zweifelte in der angefochtenen Verfügung nicht am
Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers, wobei es sich
allerdings zu seiner angeblichen Zugehörigkeit zu den E._______ nicht
äusserte, stellte sich aber auf den Standpunkt, die geltend gemachten
exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine konkrete Gefährdung
bei einer Rückkehr in den Iran im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen.
Der Beschwerdeführer habe sich nicht besonders exponiert und es
bestünden keine Hinweise darauf, dass die iranischen Behörden auf ihn
aufmerksam geworden seien.
5.3. Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerde, iranische
Asylsuchende, die sich in der Schweiz exilpolitisch betätigten, riskierten
bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland strafrechtliche
Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten seien. Er
verweist dabei auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D
5300/2006 vom 29. August 2007 und E7110/2006 vom 25. Juli 2007. Da
er seit mehreren Jahren an Aktionen gegen das iranische Regime
teilnehme und zum aktiven Kern der Organisationen gehöre, könne
davon ausgegangen werden, dass er den iranischen Behörden bekannt
sei.
6.
Auch für das Bundesverwaltungsgericht liegen keine Gründe vor,
grundsätzlich an den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers
zu zweifeln, zumal diese bezüglich der Teilnahme an Demonstrationen
E6892/2008
Seite 9
und Veranstaltungen und hinsichtlich der drei von ihm 2005 im Internet
publizierten Artikel umfassend dokumentiert ist.
Nicht glaubhaft machen konnte der Beschwerdeführer jedoch die
Behauptung, er gehöre den E._______ und damit einer verfolgten
religiösen Minderheit im Iran an. Er machte weder an der Anhörung zu
seinem zweiten Asylgesuch noch in der Beschwerdeschrift substantiierte
Angaben zu seiner Mitgliedschaft in diesem religiösen Orden. Zudem
hatte er diese Behauptung im ersten Asylverfahren noch nicht
vorgebracht. Damit ist seine Zugehörigkeit zu den E._______ nicht
glaubhaft. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe auch für die
IFIR regimekritische Artikel geschrieben und publiziert, ist ebenfalls
unglaubhaft, da er weder diesbezügliche Beweise einreichte, noch
Ausführungen zu deren Inhalt und Publikationsdatum machte.
Schliesslich ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – im
Gegensatz zu seinen Behauptungen in der Beschwerdeschrift – im ersten
Asylverfahren nicht glaubhaft machen konnte, er sei bereits im Iran
politisch aktiv gewesen. Seine diesbezüglichen Vorbringen waren sowohl
vom BFF als auch von der ARK als unglaubhaft beurteilt worden. Damit
ist als Tatsache erstellt, dass er beim Verlassen seines Heimatlandes
(2000) und im Zeitpunkt des erst und des zweitinstanzlichen Entscheides
(2002) kein politisches Profil hatte, nicht als regimefeindliche Person ins
Blickfeld der iranischen Behörden geraten oder gar registriert war und die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllte.
7.
Mit den vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten erreicht der
Beschwerdeführer auch nach Überzeugung des
Bundesverwaltungsgerichts keinen Bekanntheitsgrad, bei dem
angenommen werden müsste, dass die iranischen Behörden auf ihn
aufmerksam geworden seien und ihn als Gefährdung betrachten könnten.
7.1. Es ist nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden
aufgrund seiner Teilnahme an friedlichen Demonstrationen und
Standaktionen gegen das iranische Regime in der Schweiz auf den
Beschwerdeführer aufmerksam geworden sind, auch wenn von diesen
Veranstaltungen Berichte und Fotos im Internet veröffentlicht wurden.
Diese Aktivitäten sind auf einen kleinen Rahmen beschränkt und finden in
den nationalen und internationalen Medien kein Echo. Der
Beschwerdeführer war lediglich als Teilnehmer dabei und hatte keine
E6892/2008
Seite 10
führende Funktion inne, weshalb nicht davon ausgegangen werden muss,
dass die iranischen Behörden ihn deshalb als staatsgefährdend ansehen
könnten. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer als
Adressat einer Bewilligung der Stadtpolizei B._______ vom (…) für eine
Standaktion des DVF fungierte. Dies mag zwar als Engagement für diese
Organisation gewertet werden, exponierte den Beschwerdeführer aber
nicht zusätzlich in der Öffentlichkeit und ist deshalb nicht geeignet, die
Gefahr einer Identifizierung als Regimegegner durch die iranischen
Behörden zu erhöhen.
7.2. Dass der Beschwerdeführer Mitglied einer exilpolitischen Vereinigung
ist, genügt ebenfalls nicht, eine konkrete Verfolgungsangst zu begründen.
Es mag sein, dass er mit der Informationsbeschaffung zu
Menschenrechtsverletzungen im Iran beauftragt ist. Bei dieser Funktion
scheint es sich aber nicht um eine offizielle Position zu handeln, wird er
doch in der Mitgliederliste der IFIR Schweiz lediglich als einfaches
Mitglied aufgeführt. Auch dem Bestätigungsschreiben dieser Organisation
ist keine solche Funktion zu entnehmen. Seine heimlichen Kontakte zu
religiösen Minderheiten im Iran, die er nach seiner Behauptung per EMail
unterhält, werden in den diversen Beweismitteln in keiner Art und Weise
belegt und seine diesbezüglichen Ausführungen in der Anhörung und in
der Beschwerdeschrift sind äusserst unsubstantiiert. Diese Aktivitäten
sind in keinem der beiden Bestätigungsschreiben erwähnt, und der Inhalt
des vom Beschwerdeführer publizierten Artikels [Titel des Artikels] lässt
nicht darauf schliessen, dass er dafür direkte Kontakte zu dieser
Religionsgemeinschaft benutzte. Alle diese Tätigkeiten als sogenannter
Menschenrechtsverantwortlicher scheinen keine zusätzliche Präsenz in
der Öffentlichkeit zur Folge zu haben, zumal mit der Aufgabe keine
Publikationstätigkeit unter eigenem Namen verbunden ist.
7.3. Die drei Artikel, die der Beschwerdeführer 2005 unter eigenem
Namen im Internet publizierte, sind ebenfalls nicht geeignet, ihn einer
Verfolgungsgefahr durch die iranischen Behörden auszusetzen. Selbst
wenn die Artikel den iranischen Behörden bekannt geworden sein sollten
– wofür keine Hinweise bestehen und was auch der Beschwerdeführer
nicht behauptet –, ist nicht davon auszugehen, dass dieser dadurch in
ihren Fokus gerückt wäre. Die Artikel kritisieren zwar die herrschenden
Zustände im Iran, rufen sie weder zu aktivem Widerstand auf, noch
greifen sie direkt die im Iran herrschenden Personen an.
E6892/2008
Seite 11
7.4. Der angeblich von ihm am (…) in C._______ gehaltene Vortrag
vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal unklar ist, ob er
öffentlich war und ob der Beschwerdeführer ihn in seinem Namen
gehalten hat. Auf dem als Beweismittel eingereichten Text ist sein Name
jedenfalls nicht vermerkt und das ebenfalls eingereichte Foto – zu sehen
ist lediglich der Beschwerdeführer auf einer Bühne in einem
geschlossenen Raum – lässt eher auf einen Anlass im engen Rahmen
schliessen.
7.5. Schliesslich sind weder den Akten noch den Aussagen des
Beschwerdeführers Hinweise darauf zu entnehmen, wonach die
iranischen Behörden tatsächlich auf ihn aufmerksam geworden wären
oder er Verfolgungshandlungen der iranischen Behörden ausgesetzt
gewesen wäre.
7.6. Bekanntlich geht es bei der Frage, ob eine Person die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt, nicht nur um die Frage der (objektiven)
Gefährdung, sondern vor allem darum, ob sie begründete Furcht vor
einer künftigen Verfolgung hat. Diese (subjektive) Angst ist dem
Beschwerdeführer in keiner Weise abzunehmen. Wenn ein in seinem
Heimatland nicht verfolgter und dort politisch nicht aktiv gewesener, von
den zuständigen Behörden der Schweiz rechtskräftig abgewiesener
Asylsuchender sich nach Ablauf der ihm gesetzten Ausreisefrist und
einem illegalen Aufenthalt in der Schweiz von zweieinhalb Jahren
plötzlich an einer Vielzahl von exilpolitischen Tätigkeiten beteiligt, ist dies
ein starkes Indiz dafür, dass er eben gerade keine Furcht davor hat, dass
die heimischen Behörden sein Wirken im Ausland zum Anlass für
Verfolgung nehmen könnten.
7.7. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Fall sich
in grundsätzlicher Weise von den beiden in der Beschwerdeschrift
angeführten Urteilen unterscheidet, in denen das
Bundesverwaltungsgericht die Existenz subjektiver Nachfluchtgründe als
glaubhaft angesehen hatte. So war die Situation im Fall des Urteils D
5300/2006 vom 29. August 2007 dergestalt, dass die dortige
Beschwerdeführerin bereits im Iran politisch aktiv gewesen und
diesbezüglich polizeilich registriert war. Und im Urteil E7110/2006 vom
25. Juli 2007 hatte der betreffende Beschwerdeführer verwandtschaftliche
Beziehungen zu einer oppositionspolitisch aktiven Person, was seine
Gefährdung im Falle einer Rückkehr verstärkte. Beides ist im
vorliegenden Fall nicht gegeben.
E6892/2008
Seite 12
7.8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten
exilpolitischen Aktivitäten – auch kumuliert – nicht geeignet sind, eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers
bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Das BFM hat damit zu
Recht festgestellt, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.
8.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
9.
9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG).
9.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
E6892/2008
Seite 13
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
9.3. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG bzw. Art. 1 A Ziff. 2 FK
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet das in Art. 5 AsylG und
Art. 33 Abs. 1 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Refoulementverbots im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine
Ausschaffung des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
9.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.5. Im Iran besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das
ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine
gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent
drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der
Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht nicht.
Aufgrund der Aktenlage besteht kein Grund zur Annahme, der
Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr in den Iran aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der
Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer
macht keine gesundheitlichen Beschwerden geltend und hat nach
E6892/2008
Seite 14
eigenen Angaben im Iran eine dreijährige Ausbildung als (…) absolviert
und auch auf diesem Beruf gearbeitet. Es ist nicht in Abrede zu stellen,
dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund seiner langen
Landesabwesenheit, die er allerdings aufgrund seiner Weigerung, seiner
Ausreiseverpflichtung nachzukommen, selber und mutwillig verursacht
hat, mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnte. Immerhin ist
darauf hinzuweisen, dass seine Eltern, eine Schwester und ein Bruder im
Iran leben, womit der Beschwerdeführer über ein intaktes
Beziehungsnetz verfügt, auf das er zurückgreifen kann.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs ist zu bestätigen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts war dem
Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass über sein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren
Zeitpunkt befunden werde. Nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei,
die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der
Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht
aussichtslos erscheint. Gemäss Angaben des Zentralen
Migrationssystems ZEMIS geht der Beschwerdeführer seit dem 15. Juli
2010 einer Erwerbstätigkeit nach. Den Unterlagen seines
Härtefallgesuchs vom 20. Oktober 2010 ist zu entnehmen, dass er damit
ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 3300.– erzielt. Somit ist er nicht
E6892/2008
Seite 15
bedürftig und sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ist abzuweisen. Im Übrigen wäre auch das Erfordernis
der nicht aussichtslosen Prozessführung angesichts der vorstehenden
Argumentation zu verneinen.
12.
Die Kosten des Verfahrens, die auf Fr. 600.– festzusetzen sind, sind bei
diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 13 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Meyer
E6892/2008
Seite 16
Versand: