B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6892/2011
U r t e i l v o m 2 6 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl);
Verfügung des BFM vom 23. November 2011 / N (…).
E-6892/2011
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Distrikt Jaffna) – verliess
eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 28. November 2008
und reiste am 11. Februar 2009 in die Schweiz ein, wo er am nächsten
Tag um Asyl nachsuchte.
A.b Anlässlich der Befragung vom 13. Februar 2009 und der Anhörung
vom 10. März 2009 machte er geltend, er sei im Jahre [Jahreszahl] bei
einer von seinem [Verwandter] organisierten Demonstration neben die-
sem gestanden, weshalb er auf von der sri-lankischen Armee aufgenom-
menem Bild- und Videomaterial klar erkennbar gewesen sei. Eine Kon-
frontation mit diesem Material habe erst [Zahl] Jahre später in einem Ar-
meecamp stattgefunden, da er am (Datum) verhaftet und von Mitgliedern
der Armee unter anderem zu seinem [Verwandter] befragt worden sei.
Man habe ihn wegen der Teilnahme an der Demonstration beschuldigt,
mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu sympathisieren. Er sei
elf Tage lang im Camp nach den Adressen unterschiedlicher Personen
gefragt und, weil er diese nicht verraten habe, schwer misshandelt wor-
den. Am (Datum) sei er freigelassen worden. In der Folge seien sein
[Verwandter] und dessen [Verwandter] erschossen worden, und vor sei-
ner Ausreise sei bei ihm zu Hause in seiner Abwesenheit nach ihm ge-
sucht worden.
A.c Mit Verfügung vom 8. Juni 2010 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Den Entscheid begründete es im
Wesentlichen damit, seinen Vorbringen könne aufgrund zahlreicher Wi-
dersprüche und Ungereimtheiten nicht geglaubt werden und er habe kei-
ne konkreten Begebenheiten glaubhaft machen können, die auf eine dro-
hende asylrelevante Verfolgung schliessen liessen. Gleichzeitig verfügte
es die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. Diese Verfügung wuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
B.a Mit Schreiben vom 22. August 2011 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, es erwäge, die vorläufige Aufnahme aufzuheben. Es verwies
auf die allgemein entspannte Sicherheitslage in Sri Lanka und stellte sich
auf den Standpunkt, es sprächen auch keine individuellen Gründe gegen
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eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Es räumte dem Beschwerde-
führer unter Fristansetzung das rechtliche Gehör ein.
B.b Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 2. September 2011
und 13. Oktober 2011 durch seinen Rechtsvertreter Stellung. Betreffend
seine aktuelle Gefährdung reichte er ein vom 31. August 2011 datiertes
Bestätigungsschreiben des zuständigen Grama Niladhari (Dorfvorsteher)
ein.
C.
Das BFM hob die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 23. November 2011 – eröffnet am 24. November 2011 – auf
und wies ihn an, die Schweiz zu verlassen. Zur Begründung führte es
insbesondere aus, der Wegweisungsvollzug erweise sich als zulässig,
zumutbar und möglich.
D.
Mit Beschwerde vom 22. Dezember 2011 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte der Beschwerdeführer, der Entscheid des BFM sei we-
gen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und es sei ihm die
vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu belassen, eventualiter sei die Sa-
che zur Überprüfung des Foltervorwurfs an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Er reichte ein neues, vom 2. Dezember 2012 datiertes Bestätigungs-
schreiben (Telefax) des Grama Niladhari vom 2. Dezember 2012 zu sei-
ner aktuellen Gefährdung zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2012 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführer auf, bis zum 24. Januar 2012 einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu überweisen.
F.
Der Kostenvorschuss wurde am 24. Januar 2012 eingezahlt.
G.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2012 reichte der Rechtsvertreter das Original
des Schreibens vom 2. Dezember 2012 des Grama Niladhari und einen
Brief des Vaters des Beschwerdeführers vom 2. November 2011 ein, wel-
che die Fluchtgründe und die nach wie vor bestehende konkrete Gefähr-
dung des Beschwerdeführers bestätigen würden. Das Gericht wurde er-
sucht, diese vor Ort überprüfen zu lassen. Zudem hätte die Vorinstanz
angesichts der Eingabe vom 2. September 2011 (vgl. oben Bst. B.b) die
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Verfügung vom 8. Juni 2010 im Asylpunkt in Wiedererwägung ziehen sol-
len, was sie zu Unrecht unterlassen habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet im Bereich des Ausländerrechts betreffend vor-
läufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs.
1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvor-
schuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde –
unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen – einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 49 VwVG).
3.
Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwal-
tungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Par-
teien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unter-
breiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand
darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand
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des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesausle-
gung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG),
Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und
Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaxi-
men, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149;
BVGE 2009/54 E. 1.3.3).
3.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die durch
das BFM verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerde-
führers.
3.2 In seiner Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer vor, er habe
es unterlassen, die Verfügung des BFM anzufechten, weil er sich durch
die vorläufige Aufnahme hinreichend geschützt geglaubt habe, weshalb
nun die effektive Gefährdung durch das Bundesverwaltungsgericht abge-
klärt werden müsse. Er rügt weiter, das BFM habe mit der "Nichtüberprü-
fung" der mit Eingabe vom 2. September 2011 neu eingereichten Beweis-
mittel das "rechtliche Gehör verletzt", weshalb die Sache an die Vorin-
stanz zurückzuweisen sei (vgl. Beschwerde S. 3 f.).
Dem muss entgegengehalten werden, dass das Vorliegen einer flücht-
lingsrechtlichen Gefährdung des Beschwerdeführers im ursprünglichen
Asylverfahren umfassend und abschliessend geprüft wurde. Die (asyl-
rechtliche) Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb sie im vorlie-
genden (ausländerrechtlichen) Verfahren nicht mehr zum Gegenstand ge-
macht werden kann. Die entsprechenden Vorbringen des Rechtsvertre-
ters des Beschwerdeführers sind – soweit sie sich in Bezug auf die Aus-
führungen zur "Verletzung des rechtlichen Gehörs" ohnehin nicht als ver-
fehlt erweisen – unzulässig, da damit der Streitgegenstand über den in
der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus
erweitert würde, weshalb darauf nicht eingetreten wird.
3.3 In der Eingabe vom 26. Januar 2012 wird zudem geltend gemacht,
der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 2. September
2011 seine damalige aktuelle Verfolgungssituation dargelegt und dazu
neue Beweise eingereicht. Angesichts dessen wäre das BFM vor dem
Hintergrund der aktuellen Lage gehalten gewesen, seine unangefochten
in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 8. Juni 2010 in analoger An-
wendung von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG in Wiedererwägung zu ziehen.
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Dazu wird festgestellt, dass in der vom Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers – einem patentierten Rechtsanwalt – als "vorläufige Stellungnah-
me zum geplanten Widerruf der vorläufigen Aufnahme" bezeichneten
Eingabe vom 2. September 2011 einzig beantragt wurde, von der erwo-
genen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei abzusehen. Vor diesem
Hintergrund und angesichts des Umstands, dass die vom 2. September
2011 datierte Eingabe vom Rechtsvertreter auch nicht entsprechend dem
für qualifizierte Wiedererwägungsgesuche analog der Regeln der Revisi-
on geltenden Formvorschriften verfasst wurde, hatte das BFM keinen hin-
reichenden Anlass, die Eingabe vom 2. September 2011 als qualifiziertes
Wiedererwägungsgesuch (oder als zweites Asylgesuch, was ebenso we-
nig verlangt wurde) zu behandeln. Auf dieses in der Eingabe vom 26. Ja-
nuar 2012 geäusserte Vorbringen ist somit ebenfalls nicht einzutreten.
4.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie in den nachfolgenden
Erwägungen dargelegt wird, als aussichtslos und damit als von vornher-
ein unbegründet im Sinne der erwähnten Bestimmung erweist.
5.
5.1 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt periodisch, ob
die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme – fehlende Zulässigkeit,
Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs – noch gege-
ben sind. Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige Aufnahme auf
und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG).
5.1.1 Mit Verfügung vom 8. Juni 2010 stellte das BFM fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Diese Verfügung
wuchs unangefochten in Rechtskraft. Daher findet das in Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refou-
lement-Verbots im vorliegenden Verfahren keine Anwendung.
5.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in die Provinz Jaffna dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
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oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) und jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr.
37201/06, §§ 124 ff., m.w.H.).
Im Urteil BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle
Analyse der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politi-
schen Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei definierte es Risikogrup-
pen, welche einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien (vgl.
a.a.O, E. 8). Es hielt zudem in E. 10.4.2 unter Bezugnahme auf die
Rechtsprechung des EGMR fest, dass nicht in genereller Weise davon
auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka unmensch-
liche Behandlung.
Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, bezüglich der in der
Stellungnahme vom 13. Oktober 2011 (recte: in den Stellungnahmen vom
2. September 2011 und 13. Oktober 2011) geltend gemachten Asylgründe
werde – soweit diese bereits Gegenstand des ordentlichen Asylverfah-
rens gewesen seien – auf den Asylentscheid vom 8. Juni 2010 verwiesen.
Den diesbezüglichen Ausführungen sei nichts beizufügen. Ferner beziehe
sich das eingereichte Schreiben des Grama Niladhari vom 31. August
2011 auf Ereignisse, welche bereits vor dem in Rechtskraft erwachsenen
Entscheid des BFM vom 8. Juni 2010 vorgefallen seien. Es erübrige sich
daher, eine Überprüfung des Schreibens vorzunehmen.
In der Beschwerdeschrift wird die Unzulässigkeit (und Unzumutbarkeit,
vgl. dazu E. 5.2 unten) des Wegweisungsvollzugs lediglich damit begrün-
det, dass der Beschwerdeführer der Risikogruppe der "Personen unter
dem Verdacht der Verbindung mit den LTTE" angehöre und deshalb wei-
terhin gefährdet sei (vgl. Beschwerde S. 4 f.).
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits oben in Erwägungen 3 und
5.1.1 festgestellt, dass eine flüchtlingsrechtliche Gefährdung des Be-
schwerdeführers im ursprünglichen Asylverfahren rechtskräftig abschlägig
beurteilt wurde. Der Beschwerdeführer verkennt mit seinen Ausführungen
gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, dass es sich bei die-
sen wiederum um Asylvorbringen handelt, welche im vorliegenden Ver-
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Seite 8
fahren nicht zu beurteilen sind. Denn er führt nicht aus, inwiefern er kon-
kret durch Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher
Behandlung bedroht wäre, sondern bezieht sich alleine auf eine Zugehö-
rigkeit zur Risikogruppe "Personen unter dem Verdacht der Verbindung
mit den LTTE". Eine solche Zugehörigkeit vermochte der Beschwerdefüh-
rer im vorangehenden Asylverfahren jedoch nicht glaubhaft zu machen.
Einwände gegen diese Einschätzung hätte er in einer Beschwerde gegen
den Asylentscheid anführen müssen. Die als Beweismittel eingereichten
Schreiben des Grama Niladhari vom 31. August 2011 und vom 2. De-
zember 2012 und der Brief seines Vaters vom 2. November 2011 bezie-
hen sich wiederum auf Sachverhalte, welche in der rechtskräftigen Verfü-
gung vom 8. Juni 2010 als unglaubhaft erachtet wurden. Sie taugen somit
ebenfalls nicht als glaubhafte Hinweise auf eine menschenrechtswidrige
Behandlung, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass
er aufgrund dieser Sachverhalte befürchten müsse, bei einer Rückkehr
ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem
flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen (vgl. dazu
BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu
Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl. dazu EGMR,
Urteil i.S. N gegen Grossbritannien vom 27. Mai 2008, Beschwerde
Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3), sind aufgrund der
Akten ebenfalls nicht ersichtlich.
Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch indivi-
duelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen
demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzuläs-
sig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im
Sinne der asyl- und der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung ins-
besondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person
bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung aus-
gesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen
angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingsei-
genschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips er-
füllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können.
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Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten
oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1).
Mit BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht die in BVGE
2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise abgeändert. Hin-
sichtlich des Distrikts Jaffna, aus welchem der Beschwerdeführer stammt,
gelangte es zur Einschätzung, dass sich die Sicherheits- und Versor-
gungslage dort deutlich verbessert habe. Die Militärpräsenz habe abge-
nommen, sei aber nach wie vor auf praktisch jeder Strasse sichtbar.
Gleichzeitig hätten die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tä-
tigkeiten wieder aufgenommen, so dass keine Situation allgemeiner Ge-
walt mehr herrsche. Die politische Lage sei ebenfalls nicht dermassen
angespannt, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka als generell unzumutbar
eingestuft werden müsse. Angesichts der im humanitären und wirtschaft-
lichen Bereich nach wie vor fragilen Lage dränge sich aber beim Wegwei-
sungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurtei-
lung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, bei der auch das zeitli-
che Element (Ausreise vor oder nach dem Ende des Bürgerkrieges im
Mai 2009) gebührend zu berücksichtigen sei (vgl. a.a.O. E. 13.2.1).
5.2.1 In der angefochtenen Verfügung bejahte das BFM die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs, da der Beschwerdeführer aus B._______,
Nordprovinz, und somit nicht aus dem Vanni-Gebiet stamme. Es handle
sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann, der in
der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sei. An seinem Herkunftsort
verfüge er über ein familiäres und verwandtschaftliches Netz. Sein Vater
arbeite als [Beruf] und erziele ein regelmässiges Einkommen. Somit wer-
de er bei einer Rückkehr über finanzielle Ressourcen verfügen.
5.2.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift bezüglich
der Unzumutbarkeit einer Rückkehr in sein Heimatland vor, er gehöre zu
der besonders gefährdeten Gruppe der "Personen unter dem Verdacht
der Verbindung mit den LTTE" (vgl. Beschwerde S. 4 f.).
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Seite 10
5.2.3 Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der
Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers zumutbar ist. Dessen Ein-
wände sind nicht geeignet, die in BVGE 2011/24 dargelegte Einschätzung
der aktuellen Lage in Sri Lanka zu ändern (vgl. auch die Ausführungen
oben in E. 5.1.2). Auf die entsprechenden Vorbringen ist deshalb nicht
näher einzugehen, zumal sämtliche angeführten Berichte vor dem Erlass
des Grundsatzurteils veröffentlicht wurden.
Aus den Akten ergibt sich im Übrigen, dass der Beschwerdeführer in sei-
nem Heimatland bis kurz vor seiner Ausreise und mindestens zwölf Jahre
die Schule besucht hat (vgl. A2/11 S. 2; A8/19 S. 7). In der Schweiz hat er
von September 2010 bis August 2012 als Serviceangestellter und gleich-
zeitig vom August 2011 bis August 2012 als Raumpfleger gearbeitet. Der
Beschwerdeführer verfügt somit über eine gute Schulbildung sowie mehr-
jährige Berufserfahrung. In B._______ leben gemäss seinen Angaben
derzeit noch seine [Kernfamilie] (vgl. A2/11 S. 3) und seine [Verwandte]
(vgl. A8/19 S. 6). Anlässlich der Anhörung im Asylverfahren gab er an, in
der Umgebung von B._______ ausserdem über einen [Verwandter] und
drei [Verwandte] ([C._______]) und fünf [Verwandte] ([D._______]) zu
verfügen (vgl. A8/19 S. 5 f.). Nachdem er über den Verbleib dieser Ver-
wandten auf Beschwerdeebene nichts vorbringt, ist davon auszugehen,
dass sie auch heute noch in B._______ und dessen Umgebung wohnhaft
sind. Seine Familie wird den Beschwerdeführer zumindest vor-
übergehend aufnehmen und finanziell unterstützen können. Aufgrund der
dargelegten Umstände sollte ihm der Wiederaufbau einer wirtschaftlichen
Existenz möglich sein. Es ist somit nicht anzunehmen, dass er bei einer
Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existentielle Notlage geraten wür-
de. Im Übrigen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer-
den, denen beigepflichtet wird.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit im heutigen Zeitpunkt
sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen, womit der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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Seite 11
5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers ist aufzuheben (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwer-
de ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der
Betrag ist durch den am 24. Januar 2012 geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe gedeckt, und die Verfahrenskosten gelten somit als begli-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6892/2011
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt und somit beglichen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Truong
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