B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6893/2011
U r t e i l v o m 6 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien
1. A._______, geboren (…), und ihr Sohn
B._______, geboren (…),
Eritrea, zur Zeit in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführende 1,
2. C._______, geboren (…),
Ehemann bzw. Vater der Vorgenannten, Eritrea,
Beschwerdeführer 2,
vertreten durch Susanne Gnekow, Rechtsanwältin,
Caritas Schweiz, Löwenstrasse 3, Postfach, 6002 Luzern,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie
Familiennachzug;
Verfügung des BFM vom 5. Januar 2012 / N (…).
E-6893/2011
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 20. September 2010 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer 2 erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asyl-
gesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, schob den
Wegweisungsvollzug wegen Unzulässigkeit auf und nahm den Be-
schwerdeführer vorläufig auf.
A.b Mit Urteil E-7523/2010 vom 30. August 2011 hob das Bundesverwal-
tungsgericht auf Beschwerde hin die Verfügung vom 20. September 2010
bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft auf und wies das BFM an,
den Beschwerdeführer 2 als Flüchtling anzuerkennen. Mit Verfügung vom
7. September 2011 nahm das BFM den Beschwerdeführer 2 als Flücht-
ling vorläufig auf.
B.
Am 10. Januar 2011 reichte der Beschwerdeführer 2 ein "Gesuch um Asyl
gemäss Art. 20 AsylG i.V.m. Art. 51 AsylG" ein und beantragte, den Ge-
suchstellenden 1 sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und deren
Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen. Eventualiter seien sie in seine
Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen.
Zur Begründung brachten die Beschwerdeführenden in ihrem Gesuch
und in ihrer von der neu mandatierten Rechtsvertreterin verfassten Ein-
gabe vom 7. Oktober 2011 vor, die Beschwerdeführenden 1 hätten bis
etwa im Juni 2006 in Eritrea gelebt. Aufgrund der Kritik des Beschwerde-
führers 2 am Regime sei auch die Beschwerdeführerin verfolgt worden.
Nachdem die Polizei sie im Februar 2006 in der Schule, wo sie gearbeitet
habe, gesucht habe, sei sie mit dem Sohn zu ihren Schwiegereltern ge-
flüchtet. Dort sei sie rund fünf Monate geblieben, bis sie in den Sudan ge-
flüchtet seien. Seither lebten sie seit nunmehr fünf Jahren in Khartum, wo
sie sich bei Bekannten oder Verwandten versteckt hielten. Zwar wohnten
ein Bruder und ein Schwager der Beschwerdeführerin in Khartum, diese
lebten jedoch in sehr bescheidenen Verhältnissen. Der Sohn leide seit
Jahren an Malaria und könne nicht medizinisch behandelt werden. Mitte
Mai 2011 hätten sich die Beschwerdeführenden 1 in einem Flüchtlingsla-
ger gemeldet und einen Flüchtlingsausweis erhalten. Die Zustände dort
seien aber so schlimm, dass sie Mitte September 2011 nach Khartum zu-
rückgekehrt seien. Da ihr Leben in Gefahr sei, sei ihnen die Einreise in
die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 30. November 2011 verweigerte das BFM den Be-
schwerdeführenden 1 die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylge-
such ab.
D.
Am 22. Dezember 2011 reichten die Beschwerdeführenden beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung
sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und eventuell zur Ver-
vollständigung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter sei den Beschwerdeführenden 1 die Einreise zur Durchfüh-
rung des Asylverfahrens zu bewilligen. Subeventualiter sei ihnen die Ein-
reise gestützt auf den Familiennachzug für Flüchtlinge zu bewilligen. In
prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe vom 22. Dezember
2011 nach Verbesserung der mangelhaften BFM-Verfügung vom 30. No-
vember 2011 (fehlende Entscheidformel) als Beschwerde gegen die mit
Dispositiv versehene, gleich begründete und per 5. Januar 2011 datierte
Verfügung entgegen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2012 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut, wies jedoch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeistän
dung ab. Gleichzeitig wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen.
F.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2012 nahm das BFM zur Beschwerde Stel-
lung und beantragte deren Abweisung. Mit Eingabe vom 2. Februar 2012
nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung Stellung.
G.
Mit Eingabe vom 1. März 2012 reichten die Beschwerdeführenden je ei-
nen Arztbericht betreffend ihren Sohn und den Beschwerdeführer 2 nach.
Letzterer leide unter Epilepsie, sei im Juli 2009 wegen eines Hirntumors
operiert worden, habe anschliessend eine Radio-/Chemotherapie durch-
laufen und sei zur Zeit unter Einnahme eines Antiepileptikums anfallsfrei.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 18 AsylG gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu er-
kennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht,
als Asylgesuch. Hat eine Person ein Asylgesuch i.S. von Art. 18 AsylG
gestellt, wird sie dadurch Partei und kann sich im Verfahren, wenn sie nicht
persönlich zu handeln hat, vertreten lassen (Art. 11 Abs. 1 VwVG). Da es
sich bei der Einreichung eines Asylgesuchs nach der öffentlich-rechtli-
chen Doktrin um ein relativ höchstpersönliches Recht handelt, müssen ur-
teilsfähige Personen ein Asylgesuch selbständig, das heisst ohne die Hil-
fe eines Vertreters, einreichen. Der Mangel eines nicht selbständig einge-
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reichten Asylgesuchs kann geheilt werden, wenn das Gesuch während
des erstinstanzlichen Verfahrens durch die asylsuchende Person persön-
lich bestätigt wird. Urteilsunfähige Personen können über ihren gesetzli-
chen Vertreter ein Asylgesuch einreichen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 5
E. 4; BVGE E-3162/2011 vom 6. Dezember 2011, E. 4.3.2 m.w.H.).
3.2 Vorab ist festzustellen, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdefüh-
rer 2 und der Beschwerdeführerin sowie das Kindesverhältnis des Be-
schwerdeführers 2 mit dem Sohn der Beschwerdeführerin vom BFM nicht
bestritten wurden. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich aufgrund
der Aktenlage dieser Erkenntnis an.
3.3 Im vorliegenden Fall wurde das Asylgesuch der Beschwerdeführen-
den 1 vom Beschwerdeführer 2 eingereicht. Dieser ist der gesetzliche
Vertreter seines minderjährigen Sohnes (Art. 304 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Da der acht-
jährige Sohn aufgrund seines Alters bezüglich eines Asylgesuchs als ur-
teilsunfähig (Art. 16 ZGB) anzusehen ist, konnte sein Vater als sein ge-
setzlicher Vertreter ein Asylgesuch für ihn einreichen.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine mündige, urteilsfähi-
ge Person, weshalb sie ihr Gesuch selbständig hätte einreichen müssen.
Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens liess sie eine unterschrie-
bene Vollmacht für ihren Ehemann und die rubrizierte Rechtsanwältin, in
der sie beide ermächtigte, "für mich ein Asylgesuch aus dem Ausland ein-
zureichen", und die Kopie ihres Flüchtlingsausweises zu den Akten ge-
ben. Damit wurde der Mangel des nicht selbständig eingereichten Asyl-
gesuchs der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren geheilt.
4.
4.1 Asylgesuche aus dem Ausland werden gemäss Art. 19 f. AsylG bei
einer schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt, die sie mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist. Die Vorinstanz hat die Eingabe des
Beschwerdeführers 2 zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland entge-
gen genommen, obwohl das Gesuch nicht an eine schweizerische Vertre-
tung im Ausland, sondern direkt ans BFM gerichtet war. Für Verfahren bei
Asylgesuchen aus dem Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass
die schweizerische Vertretung im Ausland mit der asylsuchenden Person
in der Regel eine Befragung durchführt. Davon kann nur abgewichen
E-6893/2011
Seite 6
werden, wenn eine solche faktisch oder aus organisatorischen oder ka-
pazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist, oder wenn der Sachverhalt
bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt
erscheint. In diesen Fällen ist die asylsuchende Person mittels konkreter
Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs.
2 AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in
der Verfügung zu begründen (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/30 E. 5.8).
4.2 Im vorliegenden Fall war die Botschaft in Khartum, Sudan, offenbar
nicht in der Lage, eine Befragung der Beschwerdeführenden 1 durchzu-
führen. Das BFM begründete den Verzicht auf eine mündliche Befragung
in der angefochtenen Verfügung mit dem begrenzten Personalbestand
der Botschaft und fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen
und räumlichen Bereich. Die Beschwerdeführenden 1 nahmen über ihre
Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 7. Oktober 2011 zu den vom BFM ge-
stellten Fragen Stellung. Damit erhielten die Beschwerdeführenden rechts-
genügend Gelegenheit, ihre Asylgründe darzulegen und bei der Erhebung
und Ergänzung des massgeblichen Sachverhalts mitzuwirken.
5.
5.1 Das BFM bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur
Asylerteilung, wenn diese die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen,
oder zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet wer-
den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen an-
deren Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein
Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchenden Personen schutzbe-
dürftig sind. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen,
die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, we-
gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Diese im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf
Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ih-
rer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äus-
serer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persön-
lichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl.
EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.1; vgl. auch die beispielhafte Nennung von
frauenspezifischen Fluchtgründen in Art. 3 Abs. 2 AsylG). Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck.
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Seite 7
5.2 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung an, aufgrund des
vollständig erstellen Sachverhaltes könne davon ausgegangen werden,
dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einreise
der Beschwerdeführenden 1 als notwendig erscheinen liesse. Die Ausfüh-
rungen der Beschwerdeführenden liessen zwar darauf schliessen, dass
die Beschwerdeführerin ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den erit-
reischen Behörden gehabt habe. Da die Beschwerdeführenden 1 jedoch
im Sudan als Flüchtlinge registriert seien, dürfen sie ihnen dort Schutz,
Aufenthalt und medizinische Behandlung gewährt werden. Die von ihnen
geltend gemachte Situation erscheine als überzeichnet, da sie im Sudan
nahe Familienangehörige hätten, die über eine Aufenthaltsbewilligung
verfügten und schon seit fünf Jahren im Sudan lebten. Auch der Um-
stand, dass die Beschwerdeführerin Christin sei, belege keine ernsthafte
Verfolgungsgefahr im Sudan. Schliesslich sei die Befürchtung, die Be-
schwerdeführenden 1 könnten in ihren Heimatstaat zurückgeschafft wer-
den, klar unbegründet. Zwar sei mit dem Beschwerdeführer 2 ein Anknüp-
fungspunkt zur Schweiz gegeben. Dieser sei allerdings nicht derart ge-
wichtig, dass eine Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müsste,
dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren
sollte.
5.3 In der Beschwerde wurde neu vorgebracht, die Beschwerdeführen-
den 1 seien entgegen den bisherigen Vorbringen nicht im Juni 2006, son-
dern erst im April 2011 in den Sudan geflüchtet. Der Beschwerdeführer 2
habe in Italien von Landsleuten den Ratschlag erhalten, diese Aussagen
zu machen, und sei aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht in
der Lage gewesen, diesen Rat kritisch zu hinterfragen. Als Beleg dafür,
dass die Beschwerdeführenden 1 erst im April 2011 in den Sudan ge-
flüchtet seien, verwiesen sie auf den Briefumschlag, mit dem die Zivil-
standsdokumente und Fotos im Dezember 2010 in D._______ [Ort in Erit-
rea] der Post übergeben und in die Schweiz geschickt worden seien.
Im Übrigen hielten die Beschwerdeführenden an ihren Aussagen im erst-
instanzlichen Verfahren fest. In Bezug auf ihre Ausreise aus Eritrea führ-
ten sie aus, die Beschwerdeführenden 1 wären bei einer Rückkehr nach
Eritrea einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt. Die Beschwerdefüh-
rerin sei aufgrund der Regimekritik ihres Mannes ebenfalls vom eritrei-
schen Staat gesucht worden. Deshalb habe sie kurz nach der Flucht ihres
Ehemannes ihren Wohnort verlassen müssen und sei mit ihrem Sohn zu
ihren im nahe der sudanesischen Grenze gelegenen Ort E._______
wohnhaften Schwiegereltern geflüchtet, wo sie bis April 2011 geblieben
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Seite 8
sei und sich versteckt habe. Sie habe weder arbeiten noch sich frei be-
wegen können und sei gänzlich auf die Hilfe der Schwiegereltern ange-
wiesen gewesen, was für sie nur sehr schwer ertragbar gewesen sei. Da
sie bis zu diesem Zeitpunkt keine Informationen von ihrem Ehemann ge-
habt habe, sei sie zusammen mit dem Kind erst im April 2011 in den Su-
dan geflüchtet.
5.4 In seiner Vernehmlassung brachte das BFM vor, in der Beschwerde-
schrift würden mehrere frühere Angaben ohne Beweismittel oder über-
zeugende Gründe korrigiert. Deshalb müsse davon ausgegangen wer-
den, dass die Beschwerdeführenden nachträglich den Sachverhalt an die
Begründung des BFM angepasst hätten.
5.5 Die Beschwerdeführenden entgegneten in ihrer Replik, sie hätten ein-
gehend und nachvollziehbar dargelegt, wieso der Beschwerdeführer 2 die
falschen Aussagen gemacht habe, und das aus D._______ geschickte
Couvert belege, dass die Beschwerdeführenden 1 sich zu diesem Zeit-
punkt noch in Eritrea aufgehalten hätten.
6.
In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden 1 bei
einer Rückkehr nach Eritrea eine asylrelevante Gefährdung droht.
6.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden auf Be-
schwerdeebene den Sachverhalt, auf den sie sich berufen, in rechtser-
heblicher Weise verändert haben. Aufgrund des Umstandes, dass der
Flüchtlingsausweis der Beschwerdeführerin vom 25. Juli 2011 datiert und
sie dem Beschwerdeführer 2 im Dezember 2010 aus D._______ Fotos
und Zivilstandsdokumente schickte (durch das Couvert mit Poststempel
belegt), erscheint glaubhaft, dass sich die Beschwerdeführenden 1 bis im
April 2011 in Eritrea aufhielten und erst dann in den Sudan gelangten.
Die Beschwerdeführenden begründen nicht, inwiefern der rechtserhebli-
che Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt sei. Der Antrag auf Rückwei-
sung der Sache zur Vervollständigung des Sachverhaltes und zur Neu-
beurteilung ist daher abzulehnen.
6.2 Weder den verschiedenen Aussagen noch den weiteren Akten sind
glaubhafte Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführen-
den 1 in Eritrea einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt waren.
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Der Beschwerdeführer 2 verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben im
Januar 2006 und gelangte in den Sudan. Mit Verfügung vom 20. Sep-
tember 2010 erkannte das BFM seine Vorbringen bezüglich der Flucht-
gründe (Verfolgung durch Soldaten nach einer kritischen Frage an einer
Lehrerkonferenz zur Sprachenpolitik des Regimes) als unglaubhaft und
lehnte sein Asylgesuch ab. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die
Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe und die Abweisung des Asylgesuchs
mit Urteil vom 30. August 2011. Damit können auch die Vorbringen der
Beschwerdeführerin, sie sei aufgrund der Regimekritik ihres Ehemannes
einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen, nicht wahr sein, zumal sich
in den Darstellungen Widersprüche ergeben: Während die Beschwerde-
führerin vorbrachte, fünf Tage nach dem Weggang ihres Mannes seien
Militärangehörige in der Schule gekommen und hätten sie verhaften wol-
len, was ihnen aber nicht gelungen sei, da sie vorher gewarnt worden sei
(BFM-Akte B4 S. 2), hatte der Beschwerdeführer in seiner Anhörung
(BFM-Akte A47 S. 7 f.) nur gesagt, dass Soldaten einmal nach ihm ge-
sucht, seine Ehefrau befragt und darauf das Haus wieder verlassen hät-
ten. Damit ist es nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden 1 auf-
grund des (angeblichen) Verhaltens des Beschwerdeführers 2 vor dessen
Ausreise aus Eritrea einer Reflexverfolgung ausgesetzt waren.
Die Beschwerdeführerin machte zudem weder im erstinstanzlichen Ver-
fahren noch auf Beschwerdeebene geltend, sie sei aufgrund der illegalen
Ausreise ihres Ehemannes Verfolgungsmassnahmen der eritreischen Be-
hörden ausgesetzt gewesen. Schliesslich lebten die Beschwerdeführen-
den 1 ihren Angaben auf Beschwerdeebene zufolge nach der Ausreise
des Beschwerdeführers 2 während fünf Jahren in Eritrea. Für diese Zeit
machen sie keine konkrete Verfolgungshandlungen geltend. Damit konn-
ten die Beschwerdeführenden 1 keine asylrelevanten Verfolgung durch
die eritreischen Behörden vor ihrer Ausreise glaubhaft machen.
6.3 Die Beschwerdeführerin hat ihr Heimatland illegal verlassen. Ihr droht
deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung, nämlich eine Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3892/2008,
E. 5.3.2 f.). Dabei würde es sich jedoch um einen subjektiven Nachflucht-
grund i.S. von Art. 54 AsylG handeln, weshalb gestützt darauf im Hinblick
auf die auszusprechende Wegweisung keine Einreisebewilligung erteilt
werden könnte (vgl. BVGE 2011/10 E. 7).
6.4 Den Beschwerdeführenden 1 ist es mithin nicht gelungen ist, eine
asylrelevante Verfolgung in Eritrea glaubhaft zu machen. Damit erübrigt
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Seite 10
sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Ein-
reisebewilligung im asylrechtlichen Auslandsverfahren. Das Gesuch um
Bewilligung der Einreise zur Durchführung eines Asylverfahrens und das
Asylgesuch aus dem Ausland wurden vom BFM zu Recht abgelehnt.
7.
Der Nachzug von Familienangehörigen vorläufig aufgenommener Flücht-
linge wird in den Art. 85 Abs. 7 AuG und Art. 51 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 und 2
AsylG geregelt. Demnach können Ehegatten und ledige Kinder unter 18
Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufge-
nommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden,
wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung
vorhanden ist und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist. Das
asylrechtliche Erfordernis der Trennung durch die Flucht ist gemäss der
grundsätzlich vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) einzig im Falle von miss-
bräuchlicher Eheschliessung zum Zweck der Erlangung einer Einreise-
bewilligung in analoger Weise anwendbar (EMARK 2006 Nr. 7 E. 6). Dar-
über hinaus hat allerdings auch zu gelten, dass ein vorläufig aufgenom-
mener Flüchtling bezüglich des Familienasyls nicht besser gestellt wer-
den darf als ein Flüchtling, der Asyl erhalten hat.
Der Beschwerdeführer 2 wurde mit Verfügung vom 20. September 2010
in der Schweiz vorläufig aufgenommen (und nicht erst – wie das BFM
fälschlicherweise ausführt – mit Verfügung vom 7. September 2011). Die
Dreijahresfrist ist damit noch nicht verstrichen, weshalb (vorläufig) darauf
verzichtet werden kann, die übrigen Voraussetzungen zu prüfen. Der An-
trag auf Bewilligung der Einreise zum Zwecke des Familiennachzugs
wurde damit vom BFM zu Recht abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ih-
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Seite 11
nen jedoch unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, ist auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6893/2011
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Meyer
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