B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6893/2014
Ur t e i l vom 3 0 . D e z embe r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber David Wenger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
angeblich Volksrepublik China (Tibet),
vertreten durch Franz Betschart-Röllin, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2014 / N (…).
E-6893/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 22. März 2013 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch ein, wo man ihn am 9. April
2013 summarisch zur Person befragte. Am 28. Mai 2013 wurde mit ihm
mittels eines Telefon-Interviews eine Sprach- und Herkunftsanalyse durch-
geführt (Lingua-Analyse). Das Bundesamt für Migration (BFM) hörte ihn
am 30. Juni 2014 vertieft zu den Asylgründen an. Eine sachverständige
Person hat auf der Grundlage des Telefon-Interviews am 25. September
2014 ein Gutachten erstellt. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 wurde ihm
zu den Schlussfolgerungen das rechtliche Gehör gewährt, worauf er am
20. Oktober 2014 schriftlich Stellung nahm.
Er machte im Wesentlichen geltend, Tibeter aus dem Dorf B._______, Ge-
meinde C._______, Kreis D._______, Provinzbezirk E._______ zu sein
und von Geburt bis zur Ausreise dort gelebt zu haben. Zu Hause habe er
seit Jahren ein Bild des Dalai Lama auf dem Altar stehen gehabt. Am 15.
des neunten Monats 2012 nach tibetischem Kalender seien am Nachmittag
zwei chinesische Regierungsbeamte zu ihm nach Hause gekommen und
hätten das Bild heruntergeholt. Sie hätten den Vater dabei zur Seite ges-
tossen, worauf der Beschwerdeführer einen der Männer geschlagen habe.
Daraufhin seien die beiden Beamten weggegangen. Seine Mutter habe
ihm nach dem Vorfall zur sofortigen Flucht geraten. Noch am gleichen Tag
habe er sein Dorf verlassen und sei zu Fuss via F._______, G._______,
H._______ und I._______ nach J._______ gegangen. Von dort sei er per
Bus nach Nepal, nach K._______, weitergereist, wo er sich sechs Monate
aufgehalten habe. Am 21. März 2013 sei er mit einer unbekannten Flugge-
sellschaft in ein unbekanntes Land und von dort mit einer anderen unbe-
kannten Fluggesellschaft in ein anderes unbekanntes Land geflogen. Per
Auto und Zug sei er anschliessend am 22. März 2013 illegal in die Schweiz
eingereist. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere oder Be-
weismittel zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 – eröffnet am 30. Oktober 2014 –
verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung – mit Ausschluss in die Volksrepublik China –
und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung.
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C.
Mit Eingabe vom 25. November 2014 reichte der Beschwerdeführer Be-
schwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, er sei als
Flüchtling zu anerkennen und das Asylgesuch sei gutzuheissen. Es sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar
und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In pro-
zessualer Hinsicht beantragte er, ihm sei die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzu-
stellen und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kon-
taktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie
jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen.
D.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat sie nicht entzogen. Der An-
trag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen, ist
somit gegenstandslos.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
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Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu be-
handeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem Entscheid dargelegt und folgt dabei
ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57
E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass
aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Herkunft neben einer
Prüfung der Asylvorbringen seitens einer sachverständigen Person auch
eine Sprach- und Herkunftsanalyse – sogenannte Lingua-Analyse – durch-
geführt worden sei. Zusammenfassend kommt die Vorinstanz zum
Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
4.2 In der Tat weisen die Angaben des Beschwerdeführers zahlreiche Wis-
sensdefizite auf, welche er in der Rechtsmitteleingabe nicht erklären kann.
Die fehlenden Kenntnisse der geographischen Gegebenheiten seiner Her-
kunftsregion bestreitet der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe
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nicht, will sie jedoch dadurch begründen, dass er als Viehhüter in einem
Dorf aufgewachsen sei. Diese pauschale Antwort erklärt jedoch nichts, zu-
mal ein Viehhüter mit den Tieren das Dorf auch regelmässig verlässt. Als-
dann sollte von einem Viehhirten erwartet werden können, dass er über im
Bereich der Viehzucht wichtiges Fachwissen wie den Zusammenhang von
Tieralter und Anzahl Zähne, den Fettgehalt des Yakfleisches, die Grösse
der Felder oder auch die Höhe des Familieneinkommens Auskunft geben
kann. Er erweist sich in diesem Bereich jedoch als völlig ahnungslos. Der
Analyse des Experten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Wort-
wahl und seines Akzentes sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Ge-
meinschaft Nepals sozialisiert worden sei, hält er entgegen, dass sich der
Experte aufgrund der von ihm analysierten Gebiete in seiner Herkunftsre-
gion nicht auskenne, ohne diese Behauptung aber weiter zu substantiie-
ren. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch diversen anderen,
durch die Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten in der Rechtsmittelein-
gabe nichts entgegengehalten. So geht er etwa auf den in der angefochte-
nen Verfügung aufgezeigten Widerspruch, in derselben Anhörung einmal
einundzwanzig, dann aber nur sieben Tage für die Wegdauer zwischen
Heimatdorf und nepalesischer Grenze angegeben zu haben, mit keinem
Wort ein. Weiter kann er nicht erklären, wie er ohne jede Hilfe von ortskun-
digen Schleppern die Grenze zu Nepal überquert haben will, obwohl er sein
Dorf gemäss eigenen Angaben zuvor nie verlassen habe. Auch liefert der
Beschwerdeführer keine Antwort auf den Einwand, weshalb er das gut
sichtbare Bild des Dalai Lama nicht vom Hausaltar entfernte, obwohl es im
Dorf immer wieder zu Hausdurchsuchungen gekommen sei. Es bleibt in
der Tat unerklärlich, weshalb die Chinesen das Bild nicht bereits früher kon-
fisziert haben, sei es doch seit Grossvater Zeiten gut sichtbar auf dem
Hausaltar platziert gewesen.
4.3
4.3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze indessen an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere
abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bi-
ometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
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4.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers
nicht feststeht; diesbezüglich ist mit der Vorinstanz einig zu gehen. Der Be-
schwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren trotz ausdrücklicher Auf-
forderung weder Ausweispapiere noch irgendwelche Beweismittel, die ge-
eignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität und seines Herkunftslan-
des beizutragen, eingereicht. Auch auf Beschwerdeebene ist er diesbezüg-
lich untätig geblieben und hat sich nicht darum bemüht, Papiere beizubrin-
gen. Dies stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht ge-
mäss Art. 8 AsylG dar, auf welche ihn die Vorinstanz bereits anlässlich der
Befragung (BFM-Akten, A6/13 S. 2 und 6) und später erneut bei der Anhö-
rung (BFM-Akten, A14/17 S. 2 f.) hingewiesen hatte. Anlässlich der Befra-
gung und der Anhörung hat er die Beschaffung der Identitätskarte aus sei-
nem Heimatdorf als sehr schwierig bezeichnet.
Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass überwiegende Zweifel an der vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunft bestehen. Diese werden
dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelein-
gabe auf diverse in der angefochtenen Verfügung aufgezählte Unstimmig-
keiten mit keinem Wort eingegangen ist. Hierzu sei auf die Erwägung 4.2
verwiesen.
4.3.3 Es ist also mit der Vorinstanz festzustellen, dass weder die Identität
noch die Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland des Be-
schwerdeführers geklärt ist. Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt
sodann auch eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht
(Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht er die
Abklärung, welchen effektiven Status er im Staat seines vormaligen Auf-
enthalts hatte. Die Folgen dieses Verhaltens hat der Beschwerdeführer sel-
ber zu verantworten. Ferner ist bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre
wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon
auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen
Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen
(vgl. BVGE 2014/12).
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China
glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlings-
eigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
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5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch
ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Weg-
weisung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs führt die Vorinstanz aus, da der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der
Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht ange-
wandt werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte da-
für ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr an seinen bisherigen Auf-
enthaltsort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK ver-
botene Strafe oder Behandlung drohe. Ein Vollzug der Wegweisung in die
Volksrepublik China wurde im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich
ausgeschlossen (vgl. Ziff. 5 des Dispositivs der Verfügung vom 28. Oktober
2014). Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch
hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks Vermei-
dung von Wiederholungen kann auf den Entscheid des Bundesamtes ver-
wiesen werden.
6.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
findet, wie bereits vorstehend in den Erwägungen 4.3.1 bis 4.3.3 ausge-
führt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es
ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthal-
tenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hy-
pothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist vorlie-
gend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshin-
dernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal gilt,
welches gemäss Vorinstanz als möglicher Herkunftsstaat in Frage kommt.
Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemü-
hungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identi-
tät, Herkunft und seine Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerde-
führer selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und
nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs
nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehen-
den Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten dem Gericht
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die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sa-
che des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
Soweit der Beschwerdeführer abstrakt rügt, nicht nach Nepal oder Indien
ausreisen zu können, weil die jeweils zuständige Botschaft in diesen Fällen
bekanntermassen keine Visa ausstelle, ist dies lediglich eine Behauptung.
Er hat nicht ansatzweise dargelegt, dass er sich um seine Ausreise respek-
tive die Ausstellung eines entsprechenden Visums bemüht hat.
6.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente bei der Vertretung seines Heimatlandes zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass
sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ
zu erfüllenden Voraussetzungen zum Erlass der Verfahrenskosten nicht
gegeben, weshalb das Gesuch abzulehnen ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Ver-
zicht einer Erhebung des Kostenvorschusses sowie die übrigen prozessu-
alen Anträge sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger David Wenger
Versand: